Ordinance on the First Amendment of the Skimmed Milk Powder Ordinance 1996
Made 1997-07-31 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- 1. Änderung der Magermilchpulver-Verordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- milk/dairy products, transport/storage, data collection/reporting, contracts, offences/penalties, food safety and quality
Where to read it
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Text
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 961 2 II 255 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 31. Juli 1997 Teil II 209. Verordnung: 1. Änderung der Magermilchpulver-Verordnung 209. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur 1. Änderung der Magermilchpulver-Verordnung Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet: Die Magermilchpulver-Verordnung, BGBl. Nr. 456/1996, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Abs. 6 lautet: „(6) Der Hersteller, der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatz steuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.“ 2. Nach § 12 werden folgende §§ 12a und 12b eingefügt: „Datenübermittlung § 12a. Die Lagerhalter haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen. Sanktionen § 12b. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer 1. entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder 2. die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet. (2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen. (3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventar meldung erfolgt ist, um 1 vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 150 S. (4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug vom Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen. (5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungs kosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.“ Molterer