Ordinance on regional program for drinking water use from deep groundwaters
Made 2021-12-17 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Regionalprogramm Trinkwassernutzung aus Tiefengrundwässern.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria · Oberösterreich
- Subjects
- Water
- Keywords
- groundwater, potable water, surface water, sustainable use
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
1 von 2 www.ris.bka.gv.at LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2021 Ausgegeben am 17. Dezember 2021 www.ris.bka.gv.at Nr. 130 Verordnung: Regionalprogramm Trinkwassernutzung aus Tiefengrundwässern Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz von Tiefengrundwässern für die Trinkwassernutzung erlassen wird (Regionalprogramm Trinkwassernutzung aus Tiefengrundwässern) Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet: § 1 Widmung Das Grundwasser der oberösterreichischen Tiefengrundwässerkörper TGWK Tertiärsande [DBJ] (GK100157) und TGWK Tertiärsande [DUJ] (GK100160) wird - unbeschadet bestehender Rechte vorzugsweise der Trinkwassernutzung über gemeinschaftliche Versorgungsstrukturen, insbesondere für Gemeinden, Verbände und Genossenschaften, sowie der Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet. § 2 Abgrenzung des Widmungsgebietes In der Anlage 1 ist die Außengrenze des Widmungsgebietes in einem Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 140.035 dargestellt. In den Anlagen 2 bis 142 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Widmungs gebietes durch Detailpläne im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung in der Anlage 143 maßgeblich. § 3 Gesichtspunkte bei der Handhabung von wasserrechtlichen Bestimmungen In wasserrechtlichen Verfahren ist bei der Handhabung der §§ 10, 21, 21a, 29 und 112 des WRG 1959 sicherzustellen, dass 1. der Widmungszweck gemäß § 1 nicht beeinträchtigt wird, 2. eine ressourcenoptimierende nachhaltige Wasserverwendung erfolgt, 3. die Schutzfunktion der den Tiefengrundwasserkörpern zuordenbaren Deckschichten nicht eingeschränkt wird, 4. es zu keiner Vermischung von Wässern aus unterschiedlichen Grundwasserstockwerken durch das Vorhaben kommt. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Für den Landeshauptmann: Kaineder Landesrat Anlagen Oö. LGBl. Nr. 130/2021 - ausgegeben am 17. Dezember 2021 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels und des Ausdrucks finden Sie unter: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/amtssignatur