Ordinance on private storage of butter
Made 1995-01-31 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- milk/dairy products, food safety and quality, transport/storage, inspection, standards
Where to read it
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Text
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81. Verordnung des Bundesministers für Landw und Forstwirtschaft über die private Lage .w haUung l'UII BuHei- um.l. Rahm Auf Grund der§§ 99 Abs, l Z / 1 und 108 des MarktnrJnungsgescm:s {985, BG8t. Nr. 2W, in Jer Fassung BGB!. Nr. 664/1994 {MOG) wird verordnet: Anwendunesbercich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Dun:hführung di.:-r Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europtlischen Unil)n im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Bur. ter und Rahm. Zuständigkeit § 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Markt ordnungs- und lnlerventionsstdle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zustandi~. Fonn der Verträge § 3. Die nach den in § 1 geoonnten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der AMA aufgelegten Muster zu entspn.:chen. Anträge auf Vertragsabschluß oder Erhöhung der Vertragsm~nge § 4. Der Abschluß oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens l 000 kg ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Fonnblattes zu be.1ntragen. Die, AMA hat die Annahme d~s Antrages auf Vertragsabschluß oder auf ErhOhung der Vertragsmenge zu best:itigen. Mindestfettgehalt bei Rahm § 5, Der Einlagerer kann sich verptli!.:hten, bei allen Pnrtien aller während des Wirtschaft5jahres abgeschlossenen Verträge während der gesamten Lagerdauer einen im vorau~ festgesetzten Mindest fettgehalt einzuhalten. Dieser Fettgehalt muß innerhalb der Grenzen jener Vorschriften liegen, die sich aus § 1 ergeben. Qualitätsprüfung .f 6. (1) Zur Feststellung der Einhalwng der Quälitätswmcbriften gemäß den in § 1 gemwnten Rechlsakte.n hinsichtlich der eingelagerten Butter ist die AMA berechtigt. vor Abschluß des Lagerver trags Proben zu ziehen. Dabei ist die in den Abs.2 bis 4 angeführte Vorgangsweise einzuhalten. (2) Aus einer Partie werden zwei Proben entnommen, davon e.ine Rückstellprobe. Die Erstprobe wird darauf geprüft, ob die Butter den geforderten Qualitätsvorschriften entspricht. Die Zweitprobe (Ruckstellprobe) wird beim Lagerhalter aufbewahrt. (3) Die Proben sind so :rn verschließen und zu plombieren oder zu versiegeln, daß die Packung nicht ohne Heschädigung der Plombe oder des Stege!s geöttnet werden kann. Die Proben stnd mit lol genden Angaben zu versehen: 1. Name des Prüforgan~. 2. Probennummer, 3. Nummer de.: Probenahmeprotokolls, 4. Name und Anschrift des Herstellers und 5. Datum der Probenahme. Die Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe oder dem Siegel miterfaßt werden, Anläßlich der Probenahme ist v,:,1t1 Pt·üfol'gan eine Niede1tchrift (Probennhrm::protokoll) an:z1.,fertigen. (4) Entspricht die Butter nach dem Untersuchungsergebnis nicht den geforderten Qualitätsvor schriften, so kann der Antragsteller die Rückstellprobe auf seine Kosten von einer milchwimchaftli chen Untersuchungsanstalt bzw. eineni milchwirtscha(tlichcn Labor untersuchen lassen. Entspricht m11;-h rliP"P Prnhf" ni,;-ht clt>n Rt> ... rimm11n3,;,u, ~n wirr! kf"m l .ago:rvr-rtrng llhg,~~r.hloss,?n (5) Zur Feststellung der Einhaltung des Fettgehalts des eingelagerten Rahms ist die AMA berech tigt. vor Einfrieren des Rahms Proben zu ziehen. Dabei sind di~ Abs. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Im Falle des § 5 führt die AMA diese Kontrol1en gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten durch. (6) Weist der Rahm 1llchT cten geforderten Fengehalt aur, so sind alle eingelagerten Mengen bi5 zur let,:ten positiven Probe aus der privaten Lagerhaltung zu nehmen. (7) Das Ausmaß der radioaktiven Kontamination bei Butter und Rahm wird kontrolliert, sofern es Uic Red1t1>vu11>d1Jifu::Jl ck1 Kuuuui1>1>iu11 der Cu1vpoü1;h<...n Union f,.;~t!ege11. Kosten § 7. Werden von der AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat der fiin\:iger~•r mit Au~na~,m°" der Erstpr,;:,be11 dh:, ,:nt1t:inde110n K"~(s'tl g..::m:iß rlf'n in d,,-r Anl.1g"' fo,:tg~- 1/. 5etzten Tarifen zu i:rstatten. Qualitätsminderung § 8. Wird wahrend der ersten 60 Tage der La1J.erung von Butter und Rahm durch den Lav:,erha!ter eine Oualitätsmindeniog f6;tgestellt, die großer als norrmtlerweise bei der Lagerung liblich ist, darf der Lagerhalter die fehlerhaften Mengen auf seine Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm. die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakten rntsprechen müssen. ersetzen. Kcon2ekhn,u1.g und L:.ggnmg § 9. ( l) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Lastenheft hat für Buttervorzuse hen, daß die. A.uf$thrih au.l der \/erpadrnng zusätziich zu den A.nga'oen, die 'iri Orn m ~ l angefübncn Rechtsakten vorgesehen sind, die Kemfummer der Bctrid,sstätte zu enthalten hat. Der Tag der Hcr ~tc,Jlm1g kann ve:rschlü;:~t>lt nngegeben WPr~-1011 (S,•hlii~~pJ· vfilrhproh,.,). (2) Dii: Verpflichtung zur Angabe des Datums des Eingangs in das Lager auf der Verpackung gilt nicht, wenn der Einlagcrer ein Register führt. in dem die-erfo1derlichen Angaben am Tag des Eingangs in das Lager eingetragen werdrn. (:\) Dta Einlags:rni: lwl. <lh:: E l<J.g,;1 ltll'g'.l"'I K\lCC ¼J g,,.;\11:an\ 'l\m ,111..ll;lll:,\\ Wau;.,-. 7.U \;1i,;u111, Ü<t'i:> ,.,111\:; Kontrolle jederzeit möglich ist, (4) An jeder Pa1tie Butter und Rahm ist eine Partiekarte anzubringen, auf der die Partienummer, die Menge und der T,ig des Eingangs in da~ Lager zu vermerken sind . .Anträge auf Kürzung oder Verlängerung der Lagerdauer § 10. Anträge auf Kurzung oder Verlängerung der Lagerdauer sind bei der AMA mittds eines von der AMA aufgelegten Formblattes zu stellen, Gewährung der Beihilfe § 11. (1) Antr:igc auf Gewährung der Be1hi:fe sind bei der AMA mittels eines von der AMA au:' gelegten Fonnblattes iu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren, (2) Auf Antmg lu:um die AMA in J.löhe d;;,r b.iCTotrni:;ten Bllihilfe für Butter und Rahm ehHl Akon tierung gewahren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in§ 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschußzahlung sind mittels eines von der ANIA aufgeh!gk-n Formblattes zu stel len. Umfang der auszulagernden 1\-'Jenge § U, Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten auszulagernde Menge hat mindestens 1 000 kg zu betragen. Mdd.:pni.:htc11 § 13. Der Ein!agerer hat der AMA Tagesmeldungen über den Ein- und Ausgang der Butter- und Rahmmcngen nach dern von der AMA aufgelegten Muster innerhalb einer Woche zu erstatten. Auf7eil'hn11ng,., . 1Pigf'• unrl Anfhew9hnmg;;.pflirhten § 14. lJnbeschadet weitergehender Bt:stimrr.ungcn in den in§ l genannten Rechtsakten ist der Ein lagerer verptlichtet, 1. ordnungsgemaß kaufmännische Bücher zu führen, :2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang oder den sonstigen Ver bleib sowie den Bestand an Butter und Rahm, der Gegenstand eines Lagervertrages ist, 3. jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewähn.tng der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen, 4, der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang 1,lnd Abgang oder den son stigen Verbleib 1,uwk: Uen BesrnnU an Butter unU Rahm bis ;:um :5. Tag eines jeden Munarn fOr den vorangegangenen Monat zu melden, soweit er Gegenstand eines Lagervertrages ist, 5. die in den Z 1 und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Bekg~ ~it:l>cu Jaluc laug vuui Ern..lr.: Ue:, K,1lm1dcrj.,,hrc~, .,,uf da3 3jc 3ich bcdchcn, mit der Sorg falt eines ordentlichen Kaufm:mns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nuch anderen Vorschriften bestehen. 6- der AMA spätestens drei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von Rahm, der Gegenstand eines Lae:ervertra11:es werden so!L den für die Herstellun g vorgesehenen Betrieb, Ort und Zeit raum vnzuzcigen. Ouldung!>• und Mituirkungspnichten ~ 15. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des f:uropatscllen Rccnnungsnors (Im folgenden Pruforgane genannt) 1st das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Butter und Rahm, die Gegen~tand eines Lagervertrages sind, sowie die Eninahme von Proben aus den eingdagerten Butter- und Rahmmengcn während der Geschäfts• und Betriebszeit oder nach Ver einbarung ~u gestatten. (2) Die Prüforgane sind ermächtigt. in die Buchhaltung und alle lJnterfa.gen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich ern1.:hten. Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu"srcllen. (3) Bei Lln P1Uf1.111g h.J.L t:im: !(.Cdgnctc und informierte Au,kunfrnpcr3on unwc:.cnd ru :;ein, Au, ktinfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. (4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen ver langen und haben in diesem Fall deren Aushändigung 7.U bestätigen. (5) Im Falle automationsunterstützter Huchfilhrung srnd aut Verlangen der Pruforgane und a:if Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. Kriterium Milchfett fettfreie Trockenmasse Wassergehalt pH-Wert (Serum) Sauer rahmbuttcr pH-Wert (Serum) Süß rahmbutter Phospha tasc-Aktivitä t Sensorische Prüfung Fettgehalt l\ifolterer ()ualitätskritcrien und Tarife Butter Grenzwert Methoden ?: 82% ÖNORM•DIN 10322 $2'}\.J ÖNORM-DIN 10322 :S 16% ◊NORM-DIN 10322 :S 5,1 ÖNORM-DIN 10349 ?: 6.3 ◊NORM-DIN !0349 negativ ONORM-DIN 10337-1 (qualitativ) I. Güteklasse AMA-Gütebewertungs sdlema Rahm Deklaration ÖNORM-DIN 10312-2 Anlage zu §7 Kosten (Punkt.:,) 0 0 25 (8) (8) 4 15 30 Die Bewertung der runktc erfolgt gcmi:iß Gcbührcntnrifvcrordnung, BGB!. Nr. 18911989, in der jeweils geltenden Fassung.