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Laws of Austria

Ordinance on monitoring and inspection of frozen food

Made 1996-10-29 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Überwachung und Kontrolle von tiefgefrorenen Lebensmitteln.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Food and nutrition
Keywords
treated food, transport/storage, inspection, food safety and quality

Where to read it

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Text

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  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 4231 4 340 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 29. Oktober 1996 188. Stück %(!���Verordnung: Überwachung und Kontrolle von tiefgefrorenen Lebensmitteln [CELEX-Nr.: 392L0001 und 392L0002] %(!��Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Überwachung und Kontrolle von tiefgefrorenen Lebensmitteln Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet: § 1. (1) Zur Überwachung der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln gemäß § 1 der Verord nung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, sind die Beförderungsmittel sowie die Einla gerungs- und Lagereinrichtungen mit geeigneten aufzeichnenden Lufttemperaturmeßgeräten auszustatten. (2) Als Lufttemperaturmeßgeräte dürfen nur solche verwendet werden, die im Inland einer Typen prüfung (Zulassung zur Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) unterzogen worden sind oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genehmigt worden sind oder einem dort geneh migten Muster entsprechen. (3) Die Lufttemperaturmeßgeräte müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen während des Betriebes die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, so häufig und in regelmäßigen Zeitab ständen gemessen und aufgezeichnet wird, daß das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist. (4) Die gemäß Abs. 3 erhaltenen Temperaturaufzeichnungen sind von den Unternehmen unter Hin weis auf das Beförderungsmittel oder die Einlagerungs- und Lagereinrichtung zu datieren, mindestens zwei Jahre aufzubewahren und den Aufsichtsorganen gemäß § 35 LMG 1975 auf Verlangen vorzulegen. § 2. (1) In Tiefkühleinrichtungen 1. des Einzelhandels für den Verkauf an den Letztverbraucher, 2. mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern zur Lagerung von Reservevorrä ten im Einzelhandel, 3. für die örtliche Verteilung, muß die Temperatur während der Lagerung von tiefgefrorenen Lebensmitteln mit mindestens einem Thermometer, dessen Temperaturanzeige gut sichtbar ist, gemessen werden. Bei offenen Tiefkühlein richtungen muß das Thermometer die Temperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maxi malen Füllhöhe anzeigen. Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen. (2) Unter örtlicher Verteilung gemäß Abs. 1 Z 3 ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Le bensmitteln an den Einzelhandel und Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie die Direktliefe rung an Privathaushalte zu verstehen. § 3. (1) Amtliche Kontrollen der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln gemäß § 39 Abs. 8 LMG 1975 sind in bezug auf 1. die Probenahme (Anlage 1), 2. das Analyseverfahren (Anlage 2), nach den in den Anlagen beschriebenen Methoden durchzuführen. (2) Die in Abs. 1 beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen läßt. § 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1997 in Kraft. Krammer 4232 188. Stück – Ausgegeben am 29. Oktober 1996 – Nr. 581 Anlage 1 188. Stück – Ausgegeben am 29. Oktober 1996 – Nr. 581 4233 Anlage 2 4234 188. Stück – Ausgegeben am 29. Oktober 1996 – Nr. 581 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Der Bezugspreis des Bundesgesetzblattes für die Republik Österreich beträgt vorbehaltlich allfälliger Preiserhöhungen infolge unvorhergesehener Steigerung der Herstellungskosten bis zu einem Jahresumfang von 4 000 Seiten S 1 785,– inklusive 10% Umsatzsteuer für Inlands- und S 1 885,– für Auslandsabonnements. Für den Fall, daß dieser Umfang überschritten wird, bleibt für den Mehrumfang eine entsprechende Neuberechnung vorbehalten. Der Bezugspreis kann auch in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. Jänner und 1. Juli entrichtet werden. Bestellungen: Einzelne Stücke des Bundesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von S 2,20 inklusive 10% Umsatzsteuer für das Blatt = 2 Seiten, jedoch minde stens S 11,– inklusive 10% Umsatzsteuer für das Stück, im Verlag der Österreichischen Staats druckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 797 89 Durchwahl 295 oder 136, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buchhandlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, sowie in der Manz’schen Verlags- und Universitäts buchhandlung, 1010 Wien, Kohlmarkt 16, Tel. 531 61. Bezugsanmeldungen werden von der Abonnementstelle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 797 89/294 Durchwahl, entgegengenommen. Als Bezugsanmeldung gilt auch die Überweisung des Bezugspreises oder seines ersten Teilbe trages auf das Postscheckkonto Wien Nr. 7.272.800. Die Bezugsanmeldung gilt bis zu einem all fälligen schriftlichen Widerruf. D e r W i d e r r u f i s t n u r m i t W i r ku n g f ü r d a s E n d e d e s K a l e n d e r j a h r e s m ö g l i c h . Er muß, um wirksam zu sein, spätestens am 15. Dezember bei der Abonnementstelle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, einlangen. Die Zustellung des Bundesgesetzblattes erfolgt erst nach Entrichtung des Bezugspreises. Die Bezieher werden, um keine Verzögerung in der Zustellung eintreten zu lassen, eingeladen, den Bezugspreis umgehend zu überweisen. Ersätze für abgängige oder mangelhaft zugekommene Stücke des Bundesgesetzblattes sind binnen drei Monaten nach dem Erscheinen unmittelbar bei der Abonnementstelle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 797 89/294 Durchwahl, anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden Stücke des Bundesgesetzblattes ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verkaufspreises abgegeben. Druck der Österreichischen Staatsdruckerei

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