Ordinance on implementing quality control
Made 1995-08-25 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchführung der Qualitätkontrolle.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- food safety and quality, inspection, international trade, meat
- Categories
- *
Where to read it
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Text
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P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 7063 576. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Durchfüh rung der Qualitätskontrolle Auf Grund der §§ 2 Abs, 1, 11 Abs. 3, 13 Abs. 2, 20 Abs. 2, 25 Abs. 2, 25a Abs. 4 und 28 Z2 des Qualitätsklassengesetzes, BGBI. Nr.161/1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBI. Nr. 5231. 1995 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, dem B"ünciesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, hinsichtlich des § 4, dem Bundesminister für Finanzen verordnet: § 1. Der Einfuhrkontrolle im Sinne des § 11 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes unterliegen auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nt. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABI. EG Nr. L 302 (Zollkodex) abgefertigt werden. § 2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat dem für die Ein- und Ausfuhr zustän digen Kontrollorgan eine mit dessen Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen, die zu enthal ten hat: 1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, 2. Dienstsitz des Kontrollorgans, 3. sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich des Kontrollorgans und 4. Beurkundung des abgelegten Gelöbnisses. §3. (1) Der Anmelder im Sinne des Art.4 Z18 des Zollkodex hat das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem für die Einfuhrstelle zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, daß die Kontrolle ohne vermeid bare Verzögerung begonnen werden kann. (2) Kontrollpflichtige Waren sind durch die in der Anlage angeführten Einfuhrstellen zum zoll rechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung abzuferti gen. § 4. (1) Für die Durchführung der Ausfuhrkontrolle gemäß§ 11 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassenge setzes und der Überprüfung gemäß § 25a Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes ist eine Kontrollgebühr, die sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt, zu entrichten. (2) Die Grundgebühr beträgt 500 S, die Gebühr für den Zeitaufwand 130 S je angefangene halbe Stunde. (3) Soll die Kontrolle oder Überprüfung außerhalb des Amtsplatzes (Dienstsitzes) oder außerhalb der Amtsstunden oder auch an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so beträgt die Gebühr für den Zeitaufwand 260 S je angefangene halbe Stunde. § 5. (1) Bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes hat sich das Kontrollorgan davon zu überzeugen, daß die äußere Aufmachung der gesamten Partie den Vor schriften über die Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle 12 347 7064 187. Stück - Ausgegeben am 25. August 1995 - Nr. 576 hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt der Partie den Angaben in den Begleitpapieren entspricht. (2) Das Kontrollorgan hat der gesamten Partie an Waren einer Klasse· Packstücke bis zu einer Gesamtmenge von 5% zu entnehmen. Hiebei hat es jene Packstücke auszuwählen, die für die zu über prüfende Partie typisch sind und deren Überprüfung eine sichere Beurteilung der gesamten Waren einer Klasse gewährleistet. (3) Das Kontrollorgan hat anhand der entnommenen Packstücke die Waren auf Art oder Sorte, Qualität, Größe oder Gewicht und Gleichmäßigkeit unter Berücksichtigung der vorgesehenen Tole ranzen zu prüfen. Bei Waren, die transportiert wurden, hat das Kontrollorgan überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß auch bei zweckentsprechendem Transport Frische oder Aussehen geringfügig beein trächtigt werden können. (4) Ist die Kontrolle bei Waren durchzuführen, die in kleineren Mengen, wie Darbietung der Waren für den Verbraucher in Einzelpackungen, in kleineren sonstigen Packungen oder im geöffneten Zustand, in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan die Packungen im gesamten zu besich tigen und so viele Waren zu entnehmen, als zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Gesamtpartie erfor derlich sind; im übrigen ist gemäß Abs. 3 vorzugehen. (5) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Waren unter Zuhilfenahme der erforderlichen techni schen Hilfsmittel, wie Sortentabellen, Meßgeräte oder Farbtafeln, durchzuführen. (6) Abs. l bis 5 gelten nicht für Waren, soweit für sie durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften ( § 1 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes) Qualitätsnormen und Bestimmungen über deren Kontrolle gelten. § 6. (1) Bei Schlachtkörpern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 25 des Qualitätsklassengesetzes davon zu überzeugen, daß die Schlachtkörper den Vor schriften über Qualität und Kennzeichnung entsprechen. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob die Schlachtkörper den Angaben in den Begleitpapieren entspre chen. (2) Das Kontrollorgan hat bis zu 10% der der Kontrolle unterliegenden Schlachtkörper, jedenfalls aber in solcher Menge zu kontrollieren, daß durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Partie gewährleistet ist. (3) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Schlachtkörper unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen. (4) Abs. l bis 3 gelten nicht für Schlachtkörper, soweit für sie durch Verordnungen der Europäi schen Gemeinschaften (§ 1 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes) Qualitäts- oder Handelsnormen und Bestimmungen über deren Kontrolle gelten. § 7. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Durchführung der Quali tätskontrolle, BGBl. Nr. 232/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1994, außer Kraft. Molterer Einfuhrstellen gemäß § 3 Abs. 2 1. Burgenland: Deutschkreutz Jennersdorf Klingenbach Nickelsdorf 2. Kärnten: Karawankentunnel Villach 3. Niederösterreich: Berg Drasenhofen Flughafen Wien-Schwechat Hohenau Anlage 187. Stück - Ausgegeben am 25. August 1995 - Nr. 577 7065 Kleinhaugsdorf Marchegg 4. Oberösterreich: Linz Wels Wullowitz 5. Salzburg: Salzburg 6. Steiermark: Graz Spielfeld 7. Tirol: Innsbruck 8. Vorarlberg: Feldkirch Höchst Wolfurt 9. Wien: Wien