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Laws of Austria

Ordinance on frozen food

Made 1994-03-18 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über tiefgefrorene Lebensmittel.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Food and nutrition
Keywords
treated food, packaging/labelling, standards, food safety and quality

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Text

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  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2547 BUNDESGESETZBLATT FUR DIE REPUBLIK OSTERREICH Jahrgang 1994 Ausgegehen am 18. Marz 1994 60. Stuck 200. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gema6 § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes fur die Beschaftigung in der Land- und Forstwirtschaft 201. Verordnung: Tiefgefrorene Lebensmittel [EWR/Anh. II: 389 L 0108] 202. Verordnung: Berufsbezeichnung "Akademisch gepriifter Toxikologe" und ,,Akademisch gepriifte Toxikologin" 203. Verordnung: Berufsbezeichnung "Akademisch gepriifter Lehrer fur Gesundheits- und Kranken pflege" und "Akademisch gepriifte Lehrerin fur Gesundheits- und Krankenpflege" 200. Verordnung des Bundesministers fiir Arbeit und Soziales iiber die Festlegung von Bewilligungen gema6 § 7 Abs. 1 des Aufent haltsgesetzes fur die Beschaftigung in der Land- und Forstwirtschaft Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthalts gesetzes, BGBI. Nr. 466/1992, zuletzt geanden durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. 502/ 1993, wird verordnet: § 1. (1) Im Winschaftszweig Land- und Forst wirtschaft di.irfen wahrend des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bis zu 3 020 Beschaftigungsbewilligungen nach dem Auslander beschaftigungsgesetz mit der Wirkung eneilt werden, daB diese gleichzeitig for die beschaftig ten Auslander for die .Dauer ihrer Beschaftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten. (2) Die genannte Anzahl dieser Beschaftigungs bewilligungen wird auf die nachstehenden Bundes lander wie folgt aufgeteilt: Burgenland ........................................... . Karnten .................•.............................. Niederosterreich ................................... . Oberosterreich ...................................... . Salzburg .............................................. . Steiermark ........................................... . Tirol. ................................................... . Wien ................................................... . 100 150 2 000 250 20 340 60 100 § 2. Beschaftigungsbewilligungen gemaB § 1 di.irfen langstens for die Dauer von sechs Monaten eneilt werden. § 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. November 1994 auBer Kraft. Hcsoun 4 201. Verordnung des Bundesministers fiir Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz iiber tiefgefrorene Lebensmittel Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBI. Nr. 86, zuletzt geanden durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. 756/ 1992, wird - hinsichtlich § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister for winschaftliche Ange legenheiten - verordnet: Geltungsbereich § 1. (1) Tiefgefrorene Lebensmittel gemaB dieser V erordnung sind Lebensmittel, die 1. einem GefrierprozeB (,,Tiefgefrieren") unter zogen worden sind,,bei dem der Temperatur bereich der maximalen Kristallisation entspre chend der An des Erzeugnisses so schnell wie moglich durchschritten wird, mit der Wir kung, daB die T emperatur des Erzeugnisses an alien seinen Punkten - nach thermischer Stabilisierung - standig bei W enen von minus 18" Celsius oder niedriger ($: -18" C) gehalten wird, und 2. mit dem Hinweis abgegeben werden, daB sie diese Eigenschaft besitzen. (2) Diese Verordnung gilt nicht for Speiseeis. (3) Fi.ir V erzehrprodukte gelten die Bestimmun gen dieser Verordnung sinngemaB. Ausgangsstoffe - Zubereitung § 2. (1) Die zur Herstellung tiefgefrorener Lebensmittel verwendeten Ausgangsstoffe mi.issen von einwandfreier und handelsi.iblicher Qualitat sein und den notigen Frischegrad besitzen. 111 2548 60. Stuck - Ausgegeben am 18. Marz 1994 - Nr. 202 (2) Die Zubereitung der tiefaugefrierenden Erzeugnisse und das Tiefgefrieren milssen unver zilglich mit Hilfe geeigneter Gerate ausgefuhrt werden, damit die chemischen, biochemischen und mikrobiologischen Veranderungen auf das Min destmaB reduziert werden. Gefriennittel § 3. Es durfen ausschlieBlich folgende Gefrier mittel in unmittelbarem Kontakt mit den tief gefrorenen Lebensmitteln verwendet werden: Luft, Stickstoff, Kohlendioxid. Temperatur § 4. (1) Die Temperatur tiefgefrorener Lebens mittel muB gleichbleibend sein und an alien .Punkten des Erzeugnisses auf - 18 • C oder niedriger gehalten werden. (2) Beim V ersand sowie beim onlichen Vertrieb und in den Tiefkuhltruhen des Einzelhandels ist im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und V ertriebs verfahren ein kurzzeitiger Anstieg der T emperatur um 3 • C (bis hochstens -15 • C) zulassig. Verpackungen § 5. Die zur Abgabe an den Letztverbraucher oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversor gung bestimmten tiefgefrorenen Lebensmittel sind vom Hersteller oder V erpacker so zu verpacken, daB sie vor einem Bakterienbefall von auBen oder anderen nachteiligen auBeren Einflilssen sowie vor dem Austrocknen geschiltzt sind. Kennzeichnung § 6. (1) Tiefgefrorene Lebensmittel, die - ohne weitere Verarbeitung - fur den Letztverbraucher oder for Einrichtungen der Gemeinschaftsversor gung bestimmt sind, sind entsprechend der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBI. Nr. 72/1993, zu kennzeichnen; zusatzlich milssen diese tiefgefrorenen Lebensmittel folgende beson dere Kennzeichnungselemente (Angaben) aufwei sen: a) die handelstibliche Sachbezeichnung erganzt durch einen der folgenden Ausdrilcke: ,,tiefgefroren", ,,Tiefkuhlkost", ,,tiefgekilhlt" oder ,,gefrostet"; b) zusatzlich zur Angabe des Mindesthaltbar keitsdatums den Zeitraum, wahrend dessen die tiefgefrorenen Lebensmittel beim Letzt verbraucher gelagert werden konnen in Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbe wahrungstemperatur oder der zur Aufbewah rung erforderlichen Anlage; c) den deutlich lesbaren und dauerhaft ange brachten Vermerk der Art ,,Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" (2) Tiefgefrorene Lebensmittel, die weder fur den Letztverbraucher noch fur Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmt sind, milssen lediglich folgende Angaben auf der Umhilllung, den Behaltnissen oder der V erpackung oder auf einem damit verbundenen Etikett aufweisen: a) die handelstibliche Sachbezeichnung erganzt durch einen der folgenden Ausdrilcke: ,,tiefgefroren", ,,Tiefkuhlkost", ,,tiefgekilhlt" oder ,,gefrostet"; b) die Nettofullmenge m Kilogramm oder Gramm; c) eine Angabe, die die Feststellung des Loses (der Charge) ermoglicht; d) Name oder Firma (Firmenschlagwort) und Anschrift des Herstellers, des V erpackers oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen V erkaufers. (3) Nur tiefgefrorene Lebensmittel gemaB dieser V erordnung durfen die in Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 lit. a vorgesehenen Angaben aufweisen. Obergangsbestimmung § 7. Tiefgefrorene Lebensmittel, die dieser V erordnung nicht entsprechen, durfen noch bis zum 31. Dezember 1994 in V erkehr belassen werden. Ausserwinkler 202. Verordnung des Bundesministers fur Wissenschaft und Forschung iiber die Berufs bezeichung ,,Akademisch gepriifter Toxikolo ge" und ,,Akademisch gepriifte Toxikologin" Auf Grund des § 18 Abs. 1 AHStG, BGBI. Nr. 177 /1966, zuletzt geandert <lurch das Bundes gesetz BGBI. Nr. 523/1993, wird verordnet: § 1. Der Dekan oder die Dekanin der Medizinischen Fakultat der Universitat Wien hat an Absolventen des an dieser Fakultat durch gefilhrten Hochschullehrganges in T oxikologie nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichts plan vorgeschriebenen AbschluBprilfung die Berufs bezeichnung ,,Akademisch geprilfter Toxikologe" und an Absolventinnen des an dieser Fakultat durchgefuhrten Hochschullehrganges in Toxiko logie nach erfolgreicher Ablegung der im Unter richtsplan vorgeschriebenen AbschluBprilfung die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprilfte Toxiko login" zu verleihen. § 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft. Busek 60. Stilck - Ausgegeben am 18. Marz 1994 - Nr. 203 2549 203. Verordnung des Bundesministers fiir Wissenschaft und Forschung iiber die Berufs bezeichnung ,.Akademisch gepriifter Lehrer fiir Gesundheit~- und Krankenpflege" und ,.Akademisch gepriifte Lehrerin fiir Gesund heits- und Krankenpflege" Auf Grund des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBI. Nr. 177 /1966, zuletzt geandert durch das Bundes gesetz BGBI. Nr. 111/1994, wird verordnet: § 1. Der Rektor oder die Rektorin der Universitat Graz hat an Absolventen des von der Geisteswissenschaftlichen Fakultat der Universitat Graz durchgefilhnen Hochschullehrganges filr Lehrer und Lehrerinnen der Gesundheits- und Krankenpflege nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen AbschluBprilfung die Berufsbezeichnung ,,Akademisch geprufter Lehrer filr Gesundheits- und Krankenpflege" und an Absolventinnen dieses Hochschullehrganges nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichts plan vcirgeschriebenen AbschluBprilfung die Berufs bezeichnung ,,Akademisch geprilfte Lehrerin filr Gesundheits- und Krankenpflege" zu verleihen. § 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft. Busek

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