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Laws of Austria

Ordinance of the Federal Office for Forests for Identity Control and Health Checks of Forest Plants, Forest Plant Products and Timber

Made 2005-01-01 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Bundesamtes für Wald für die Nämlichkeitskontrolle und Gesundheitsuntersuchungen von Forstpflanzen, Forstpflanzerzeugnissen und Holz - BFW VO Nr. 01/2005.
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria
Subjects
Forestry, Cultivated plants
Keywords
protection forest, timber, forest management/forest conservation, transport/storage, certification, inspection, plant production, plant protection, quarantine, packaging/labelling
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. Verordnung des Bundesamtes für Wald für die Nämlichkeitskontrolle und Gesundheitsuntersuchungen von Forstpflanzen, Forstpflanzerzeugnissen und Holz - BFW VO Nr. 01/2005 Aufgrund des § 3 (1) der Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 471/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von Forstpflanzen, Forstpflanzenerzeugnissen und Holz, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden, verordnet: §1. (1) Diese Verordnung gilt für aus Drittländern eingeführte Forstpflanzen, Forstpflanzenerzeugnisse und Holz, die in Anhang V Teil B angeführt sind (im Folgenden "betreffende Erzeugnisse" genannt) sowie die in Art 13a Abs.1 Buchstabe b) Ziffern ii) und iii) der Richtlinie 2000/29/EG, in der Fassung der Richtlinie 2002/89/EG vorgesehenen Kontrollen über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzerzeugnisse. (2) Die Nämlichkeitskontrolle und die Pflanzengesundheitskontrollen (im Folgenden "Kontrollen" genannt) der betreffenden Erzeugnisse können auch an einem gemäß Abs. 3 lit. b genehmigten Kontrollort stattfinden. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren können die Kontrollen am Bestimmungsort durchgeführt werden, soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllt sind. (3) Die Voraussetzungen für die Zulassung sind: a) Die amtlichen Stellen am Eingangs- und Bestimmungsort beschließen, gegebenenfalls im Einvernehmen mit den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, dass die Kontrollen an einem anderen Ort des Eingangs oder an einem nahe gelegenen Ort gründlicher durchgeführt werden könnten, und b) der Importeur – oder jede andere für die Orte oder Betriebe, an denen die Kontrollen durchgeführt werden sollen, zuständige Person (im Folgenden "Antragsteller " genannt) – hat nach dem Zulassungsverfahren gemäß § 2 die Genehmigung eingeholt und c) spezifische Garantien und Papiere betreffend den Transport (im Folgenden "Sendung" genannt) gemäß § 3 dieser VO sind erfüllt. § 2. Zulassungsverfahren (1) Der Antrag zur Durchführung der Kontrollen der betreffenden Erzeugnisse an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs oder an einem nahe gelegenen Ort ist auf schriftlichem Wege (per Telefax) oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt für Wald, Amtlicher Österreichischer Pflanzenschutzdienst einzureichen. (2) Dem Antrag sind technische Unterlagen beizulegen, die eine Überprüfung zulassen, ob die vorgeschlagenen Orte als Kontrollorte geeignet sind, insbesondere a) Angaben über die betreffenden zur Einfuhr vorgesehenen Erzeugnisse und die Orte (Name, Anschrift und Lage des Ortes), an denen die eingeführten Erzeugnisse in Erwartung der Endergebnisse der Kontrollen gelagert oder aufbewahrt werden, und insbesondere Angaben über die Gewährleistung der Warentrennung gemäß § 3 Buchstabe e) und b) gegebenenfalls, einen Nachweis dafür, dass die Waren für einen "zugelassenen Empfänger" im Sinne von Artikel 406 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) bestimmt sind oder dass der vorgesehene Warenort in einer Bewilligung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 497 ZK-DVO angeführt ist und c) spezifische Papiere und Angaben gemäß § 3. (3) Das Bundesamt für Wald prüft die Eignung der für die Durchführung der Kontrollen vorgeschlagenen Kontrollorte des Antragstellers gemäß § 4. sowie das Vorliegen der spezifischen Garantien gemäß § 3 dieser Verordnung. (4) Bei Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen teilt das Bundesamt für Wald dem Importeur oder dem Antragsteller mit Bescheid mit, dass dem Antrag stattgegeben und die betreffenden Orte als genehmigte Kontrollorte zugelassen werden. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht vor, wird der Antrag unter Anführung der Gründe mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen. § 3. Spezifische Garantien für den Transport (1) Als spezifische Garantien gemäß § 1. Abs. 3. Buchstabe c) dieser VO gelten nachstehende Voraussetzungen: a) Die Verpackung der Sendung oder das für diese Sendung verwendete Transportmittel müssen so verschlossen oder verplombt sein, dass die betreffenden Erzeugnisse während ihres Transports an den genehmigten Kontrollort weder Schädlingsbefall noch Infektionen verursachen können, und der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass ihre Nämlichkeit nicht beeinträchtigt wird; b) die Sendung wird an den genehmigten Kontrollort befördert. Eine Änderung des Kontrollorts ist nur vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen amtlichen Stellen am Eingangsort und am vorgegebenen Bestimmungsort und der für das Gebiet, in dem der vorgegebene Kontrollort liegt, zuständigen Zollbehörden zulässig; c) die Sendung wird unbeschadet der Zeugnisse von einem «phytosanitären Transportdokument» gem. Anhang 8 der Pflanzenschutzverordnung begleitet. Das Dokument ist maschinell oder handschriftlich in leserlichen Druckbuchstaben oder im Einvernehmen mit den zuständigen amtlichen Stellen am Eingangs- und Bestimmungsort elektronisch sowie in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen; d) die relevanten Felder des Dokuments werden unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle am Eingangsort vom Einführer der Sendung ausgefüllt und unterzeichnet; e) die Sendung wird am genehmigten Kontrollort sowohl von Nichtgemeinschaftswaren als auch von Sendungen mit Schädlingsbefall oder befallsverdächtigen Sendungen getrennt gelagert. (2) Der Importeur oder Antragsteller gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. 532/1995 idgF teilt dem Bundesamt für Wald frühzeitig die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse und insbesondere folgende Angaben mit: a) Name, Anschrift und Lage des genehmigten Kontrollorts b) Tag und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft der betreffenden Erzeugnisse am genehmigten Kontrollort c) soweit bekannt, die individuelle laufende Nummer des phytosanitären Transportdokuments d) soweit bekannt, Tag und Ort der Ausstellung des phytosanitären Transportdokuments e) Name, Anschrift und Registriernummer des Einführers gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz, BGBl.532/1995 idgF f) die Bezugsnummer des Pflanzengesundheitszeugnisses und/oder des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr oder anderer erforderlicher Pflanzengesundheitsdokumente. (3) Der Importeur oder Antragsteller ist verpflichtet, der zuständigen amtlichen Stelle am Bestimmungsort jede Änderung der gemäß Abs. 2 mitgeteilten Angaben umgehend mitzuteilen. § 4. Anforderungen an den Bestimmungsort (1) Kontrollorte müssen zumindest die Mindestkriterien, gemäß Punkt 3 Buchstaben b) und c) des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG erfüllen. (2) Bei Beantragung von Kontrollen an in der Eintrittstellen-Verordnung, BGBl. Nr. I 186/2004, angeführten Grenzzollstellen oder an einem nahe am Sitz der amtlichen Stelle am Bestimmungsort gelegenen Ort (Amtsplatz) entfällt die Auflage des Nachweises der Eignung der Kontrollorte gemäß Absatz (1). (3) Bei Beantragung von Kontrollen am Bestimmungsort sind die Mindestkriterien gemäß Punkt 3 Buchstaben b) und c) des Anhangs der Richtlinie 98/22/EG oder solche, die zumindest gleichwertig sind, zu erfüllen. Darüber hinaus sind erforderlich a) ein Kontrollbereich, der über eine geeignete Zutrittsmöglichkeit und einen Manipulationsplatz zum Zerteilen der Erzeugnisse und zum Aussortieren von befallsverdächtigen Stücken, verfügt b) eine geeignete Beleuchtung c) geeignete Vorrichtungen zum Vernichten oder zur bekämpfungstechnischen Behandlung von Erzeugnissen d) geeignete Lagerplätze für das separate Zwischenlagern von befallsverdächtigen Forstpflanzen bzw. Holz (4) Im Falle der Einfuhr von Holz sind zusätzlich erforderlich e) Trockenkammern zur Durchführung einer eventuell erforderlichen Hitzebehandlung sowie f) eine Entrindungsanlage mit Rindenverbrennungsmöglichkeit bei Import von berindetem Holz § 5. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 6 Gebühren (1) Die Kosten des Genehmigungsverfahrens sowie für die Zulassung des Kontrollorts gemäß dem Pflanzenschutzgebührentarif werden mit Bescheid vorgeschrieben. (2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind sofern es sich um Bundesbedienstete handelt- nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. (3) Die mit Bescheid vorgeschriebenen Kosten sind gemäß §8 Abs. 6 BFW-Gesetz Einnahmen des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft (BFW).

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