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Laws of Austria

Ordinance implementing regulations on the common organisation of the market in wine

Made 2000-10-10 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Food and nutrition
Keywords
viticulture/oenological practices, transport/storage, subsidy/incentive

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Text

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 2205 12 II 411 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 10. Oktober 2000 Teil II 328. Verordnung: Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Wein bereich 328. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission bezüglich gemeinschaftlicher Marktordnungs maßnahmen im Weinbereich. (2) Gemeinschaftliche Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich im Sinne dieser Verordnung sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14. Juli 1999, S. 1, angeführten Maßnahmen: 1. Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues (Titel II Kapitel II); 2. Destillation (Titel III Kapitel II); 3. Beihilfen für die Verwendung von Traubenmost (Titel III Kapitel III); 4. Beihilfe für die private Lagerhaltung (Titel III Kapitel I); 5. Umstrukturierung und Umstellung (Titel II Kapitel III). Zuständigkeit § 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte ist, soweit in dieser Verordnung oder im Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. 2. Abschnitt Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues Auspflanzrecht § 3. (1) Die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die endgültige Aufgabe eines Auspflanzrechtes. (2) Ein Auspflanzrecht im Sinne dieser Verordnung ist ein Auspflanzrecht gemäß den Weinbau gesetzen der Länder. Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie § 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist mittels Formblatt bei der Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (nachfolgend kurz „katasterführende Stelle“), einzubringen. Die katasterführende Stelle hat den gemäß § 5 bearbeiteten Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. (2) Der Antrag ist ausschließlich vom Auspflanzberechtigten zu stellen. Ist der Antragsteller nicht ident mit dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Weingarten ausgepflanzt ist, so hat der 2206 BGBl. II – Ausgegeben am 10. Oktober 2000 – Nr. 328 Eigentümer des Grundstückes dem Antrag gemäß Abs. 1 im Formblatt zuzustimmen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Überprüfung § 5. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Weingartenbegehung, die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen am Formblatt festzuhalten. Berechnung der Ertragsfähigkeit § 6. (1) Die durchschnittliche Produktionskapazität der Flächen gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich des Produktionspotentials, ABl. Nr. L 143 vom 16. Juni 2000, S. 1, wird aus dem Durchschnittsertrag des Betriebes während der letzten fünf Wirtschaftsjahre errechnet. Dazu hat der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß § 35 Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141/1999, der letzten fünf Weinwirtschaftsjahre beizulegen. (2) Bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes durch die katasterführende Stelle haben das Weinwirtschaftsjahr mit der höchsten Ernte und das Weinwirtschaftsjahr mit der niedrigsten Ernte unberücksichtigt zu bleiben. (3) Bis zu zwei Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen (zB Frost, Hagel, Dürre) haben bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu bleiben. In diesem Fall ist Abs. 2 nicht anzuwenden. (4) Sind unter den letzten fünf Erntejahren mehr als zwei Erntejahre mit übermäßigem Ertragsausfall, so haben auch diese bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu bleiben. Der Antragsteller hat jedoch eine entsprechende Anzahl weiterer Erntemeldungen der unmittelbar vor dem Zeitraum gemäß Abs. 1 liegenden Jahre beizulegen, sodass eine Durchschnittsbildung aus zumindest drei Erntejahren ohne übermäßigen Ertragsausfall ermöglicht wird. (5) Sind Erntemeldungen nicht verfügbar, hat der Antragsteller andere geeignete Unterlagen zur Ermittlung des durchschnittlichen Ertrages des Betriebes (zB Kellerbuchauszug, Transportscheine) vorzulegen. (6) Die katasterführende Stelle hat auf Grundlage des errechneten Durchschnittsertrages des Betriebes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche vorzuschlagen. (7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Bescheid über die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Fläche zu erlassen. Unvor greiflich der Bestimmung des § 9 über die tatsächliche Auszahlung hat der Bescheid auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten. (8) Gemäß Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird eine Prämie für Flächen von 10 Ar bis 25 Ar auch gewährt, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht um die gesamte Weinbaufläche des Betriebes handelt. Rodungsaufforderung § 7. (1) Der Bescheid gemäß § 6 Abs. 7 hat die Auflage für den Antragsteller zu enthalten, die Rodung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen. (2) Kann auf Grund höherer Gewalt eine Rodung nicht rechtzeitig erfolgen, so hat dies der Antragsteller der katasterführenden Stelle mitzuteilen. Die katasterführende Stelle hat eine dahingehende Überprüfung im Weingarten durchzuführen. Rodungsmeldung § 8. (1) Die erfolgte Rodung ist mittels der in den Weinbaugesetzen der Länder vorgesehenen Meldungsbögen umgehend der katasterführenden Stelle zu melden. (2) Die katasterführende Stelle hat die erfolgte Rodung zu überprüfen. Sie hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Bestätigung über die erfolgte Rodung und den festgestellten Rodungszeitraum mittels Formblatt zu übermitteln. BGBl. II – Ausgegeben am 10. Oktober 2000 – Nr. 328 2207 (3) Die katasterführende Stelle hat die endgültige Aufgabe des Auspflanzrechtes im Weinbaukataster einzutragen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mittels Formblatt darüber eine schriftliche Bestätigung zu übermitteln. Prämie § 9. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid über die Gewährung der Prämie zu entscheiden. (2) Die Prämienhöhe entspricht den in Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1227/2000, ABl. Nr. L 143, S. 1, festgesetzten Beträgen. (3) Eine Prämie kann nur in einer gemäß § 39a Abs. 2 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, idF BGBl. I Nr. 39/2000 festgesetzten Fläche gewährt werden. 3. Abschnitt Destillation Anträge § 10. Folgende Anträge und Erklärungen sind mittels Formblatt zu stellen: 1. der Antrag auf Genehmigung des Liefervertrages zwischen dem Erzeuger und dem Brenner; 2. die Erklärung, selbst eine Destillation im eigenen Betrieb vorzunehmen; 3. die Erklärung, eine Destillation in einer Brennerei, die Lohnarbeiten durchführt, vornehmen zu lassen. Beihilfe § 11. (1) Der Antrag auf Beihilfe ist schriftlich zu stellen. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe mit Bescheid zuzuerkennen. Überprüfung § 12. Die Bundeskellereiinspektion hat stichprobenweise Identität und Menge des zur Destillation vorgesehenen Weines bei dessen Anlieferung an die Brennerei sowie die im Liefervertrag oder in der Erklärung angegebenen Analysenmerkmale zu überprüfen. 4. Abschnitt Beihilfe für die Verwendung von Traubenmost Absichtserklärung bei der Herstellung von Traubensaft § 13. (1) Die Absichtserklärung zur Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt spätestens drei Werktage vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. (2) Sofern vom Verarbeiter nichts anderes nachgewiesen wird, ist anzunehmen, dass das Verarbeitungsverfahren spätestens einen Tag nach der Lese beginnt. (3) Als Beginn des Wirtschaftsjahres gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 gilt der Zeitraum zwischen 1. Juli und 31. Dezember. Die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 genannte Erklärung ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor Beginn des Verarbeitungsverfahrens vorzulegen. Sichtvermerk bei der Herstellung von Traubensaft § 14. Zuständige Stelle zur Erteilung des Sichtvermerks gemäß Art. 7 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist die Bundeskellereiinspektion. Beihilfe bei der Herstellung von Traubensaft § 15. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt zu stellen. (2) Bei Überschreitung des mengenmäßigen Verhältnisses gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zwischen Ausgangsprodukt und hergestelltem Traubensaft wird die Höhe der Beihilfe an der Menge des erzeugten Traubensaftes, korrigiert um das Verhältnis gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, bemessen. II 412 2208 BGBl. II – Ausgegeben am 10. Oktober 2000 – Nr. 328 (3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft mit Bescheid zuzuerkennen. Beihilfe zur Erhöhung des Alkoholgehaltes § 16. (1) Die Beihilfe zur Erhöhung des Alkoholgehaltes durch Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat ist mittels Formblatt zu stellen. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe mit Bescheid zuzuerkennen. (3) Die Erhöhung des Alkoholgehaltes ist der Bundeskellereiinspektion formlos schriftlich mindestens zwei Werktage zuvor zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Angaben gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen, ABl. Nr. L 194 vom 31. Juli 2000, S. 1, zu nennen. 5. Abschnitt Beihilfe für die private Lagerhaltung Antrag auf Abschluss eines langfristigen Lagervertrages § 17. (1) Der Antrag auf Abschluss eines langfristigen Lagervertrages mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mittels Formblatt zu stellen. (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Annahme oder Ablehnung des Anbotes gemäß Abs. 1 am Formblatt zu vermerken. Analysenzeugnis § 18. Das Analysenzeugnis gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 ist dem Antrag mittels Formblatt beizuschließen. Überprüfung § 19. Die Bundeskellereiinspektion hat stichprobenweise Identität und Menge des Erzeugnisses sowie die im Lagervertrag angegebenen Analysenmerkmale zu überprüfen. 6. Abschnitt Umstrukturierung und Umstellung Planentwurf § 20. (1) Jeder Weinbautreibende und jeder Verfügungsberechtigte über ein Pflanzrecht (natürliche oder juristische Person) ist zur Vorlage eines Entwurfes über einen Umstellungsplan gemäß Art. 11 ff der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, der die Umstellungsmaßnahme durchführt, berechtigt. Ist der Weinbautreibende nicht Eigentümer des Grundstückes (der Grundstücke), auf dem (denen) die Umstellungsmaßnahme(n) durchgeführt wird (werden), so hat er die schriftliche Zustimmung des Grundstückeigentümers oder einen anderen Nachweis seiner Berechtigung zur Durchführung der Umstellungsmaßnahme(n) vorzulegen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. (2) Der Planentwurf hat eine ausführliche Beschreibung der vorgeschlagenen Umstellungsmaßnahme gemäß § 21, die unter diese Umstellungsmaßnahme fallende Fläche, alle erforderlichen grundstücks bezogenen Angaben sowie den vorgesehenen Zeitpunkt der Durchführung der Umstellungsmaßnahme zu enthalten. Im Falle der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaß nahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D hat der Planentwurf das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer zu beinhalten. (3) Der Planentwurf ist mittels Formblatt der zuständigen katasterführenden Stelle zur Überprüfung der Übereinstimmung der rebflächenbezogenen Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis vorzulegen. Dies hat im Wege der zuständigen Bezirksstelle der jeweiligen Landeslandwirtschaftskammer zu geschehen. Die Landeslandwirtschaftskammer ist berechtigt, zur Einschätzung der mit der Verwirklichung des Planentwurfes verbundenen Vermarktungs- und Absatzchancen entsprechende Auskünfte vom Antragsteller einzuholen. Die katasterführende Stelle hat, allenfalls auch durch eine Weingartenbegehung, die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben BGBl. II – Ausgegeben am 10. Oktober 2000 – Nr. 328 2209 des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten. (4) Sollte die Umstellungsmaßnahme auf Flächen durchgeführt werden, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Beihilfenwerber selbst die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben. (5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften Planentwurf an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiterzuleiten. (6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Planentwurf unvorgreiflich der Bestimmungen des Abs. 7 bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Unvorgreiflich der Bestimmung des § 25 über die tatsächliche Auszahlung hat der Bescheid auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten. (7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist berechtigt, allenfalls Sachverständige seiner Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Plan mit Bescheid ablehnen. Umstellungsmaßnahme und Beihilfenhöhe § 21. (1) Die im Planentwurf dargestellte Umstellungsmaßnahme muss sich aus einer oder mehreren der in Anhang I definierten Teilmaßnahmen zusammensetzen. Jeder Weinbautreibende hat die geeignete Umstellungsmaßnahme selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Anpassung der Produktion an die für seinen Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu sorgen. (2) Die Beihilfe wird, mit Ausnahme der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E, als Pauschalbetrag je Hektar, Laufmeter oder Quadratmeter festgesetzt. Die Beihilfenhöhe der einzelnen Teilmaßnahmen sowie die Erhöhung der Beihilfe im Falle der Verwendung eines Wiederbepflanzungs rechtes, das sich aus einer Rodung gemäß der Durchführung des Umstellungsplanes ergibt, sind in Anhang II angeführt. (3) Die Beihilfenhöhe für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E beträgt 50% bzw. im Ziel-1-Gebiet 75% der Errichtungskosten. Die Errichtungskosten setzen sich aus den an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermittelnden Bezug habenden Rechnungsbelegen und der Eigenleistungskomponente zusammen. Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Die Eigenleistungskomponente wird pauschal mit 50% der Summe der Bezug habenden Rechnungs belege, jedoch maximal mit 15 000 S (1 090,09 �)/ha, festgesetzt. (4) Die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Bewirtschaftungs techniken ist keine Umstellungsmaßnahme. Beihilfenberechtigte Flächen § 22. (1) Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann entweder ein bestehender Weingarten gerodet werden und/oder ein bereits vorhandenes Auspflanzrecht (Neuaus pflanzungsrecht oder Wiederbepflanzungsrecht) genutzt werden. (2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 10 Ar nicht unterschreiten. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche ebenfalls nicht kleiner als 10 Ar sein. (3) Im Zuge jeder einzelnen Umstellungsmaßnahme darf – mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar – die umgestellte Rebfläche höchstens ein Drittel der im Rebflächenver zeichnis eingetragenen und bepflanzten Weingartenfläche des Betriebes umfassen. Umstellungen im Rahmen eines Verfahrens der Agrarbehörde auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1991, in der geltenden Fassung sowie im Rahmen der Teilmaßnahme Bewässerung gemäß Anhang I lit. E sind von dieser Regelung nicht erfasst. (4) Hat eine Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 39a des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 durch Verordnung Weinbauflächen festgelegt, auf denen Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) 2210 BGBl. II – Ausgegeben am 10. Oktober 2000 – Nr. 328 Nr. 1493/1999 und dem 2. Abschnitt gewährt werden können, wird für diese Weinbauflächen keine Umstellungsprämie gewährt. (5) Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie dem 2. Abschnitt und einer Umstellungsbeihilfe durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme „Umstrukturierung und Umstellung“ auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen. Entschädigung für Einkommenseinbußen § 23. Die Entschädigung für Einkommenseinbußen, die mit der Durchführung des Umstellungsplanes zusammenhängen, erfolgt im Rahmen der pauschalen Abgeltung der Rodungskosten durch die Gewährung der erhöhten Beihilfe gemäß Anhang II lit. F. Hiebei gilt ein Betrag von bis zu 10 000 S (726,73 �) als Entschädigung für den Einkommensausfall und der darüber hinausgehende Betrag als pauschale Abgeltung der Rodungskosten. Genehmigung, Sicherheitsleistung § 24. (1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß § 20 Abs. 6 begonnen werden. (2) Der tatsächliche Beginn der Arbeiten ist, ausgenommen bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E, der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich – spätestens jedoch bis zum 30. April, der auf das Datum der Genehmigung folgt – schriftlich mitzuteilen. Wird der tatsächliche Beginn der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt, so erfolgt eine verspätete Auszahlung des Beihilfenbetrages gemäß Art. 25. (3) Gleichzeitig mit der Mitteilung über den Beginn der Arbeiten ist die erfolgte Sicherheitsleistung gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 durch eine Bankgarantie oder durch Einzahlung mittels Erlagschein nachzuweisen. Auszahlung des Beihilfenbetrages § 25. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die bestmögliche Ausnutzung der von der Europäischen Union für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie deren möglichst ausgewogene Zuteilung auf die einzelnen Beihilfenwerber zu gewährleisten. Hiebei hat er insbesondere auf die von der Europäischen Union im Rahmen der hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten zugeteilten Flächen Bedacht zu nehmen. Hiezu können die Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß § 24 Abs. 2 nach ihrem Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E können die Vorlagen der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege gemäß § 21 Abs. 3 nach ihrem Einlangen gereiht werden. Im Fall der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) können die Bestätigungen der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) nach ihrem Einlangen gereiht werden. (2) Die Umstellungsbeihilfe ist nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die bescheidmäßige Genehmigung des Umstellungsplanes folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend der Reihung gemäß Abs. 1 mit Bescheid zuzuerkennen. (3) Kann die Zuerkennung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so ist der Beihilfenwerber davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. (4) Die Auszahlung des gesamten Beihilfenbetrages, ausgenommen bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E, der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorauszahlung zu erfolgen. (5) Die Zuerkennung und Auszahlung der Beihilfe zu den Teilmaßnahmen „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat nach Maßgabe der von der BGBl. II – Ausgegeben am 10. Oktober 2000 – Nr. 328 2211 Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen. (6) Die Zuerkennung und Auszahlung der Beihilfe zur Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege sowie der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle gemäß Art. 27 Abs. 5 folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen. (7) Um ein Gleichgewicht zwischen der Teilmaßnahme „Bewässerung“ und den anderen Teilmaß nahmen zu gewährleisten, wird die Auszahlung der Beihilfe zur Teilmaßnahme „Bewässerung“ geteilt, wobei die erste Teilzahlung – mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar – mindestens die Beihilfe für ein Drittel der für die Teilmaßnahme „Bewässerung“ genehmigten Flächen beträgt. Eine oder mehrere allfällige weitere Teilzahlungen werden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zuerkannt, wobei andere Teilmaßnahmen vorrangig zu behandeln sind. Bei ausreichender hektarbezogener Mittelzuweisung kann von der Teilung der Auszahlung der Beihilfe Abstand genommen werden. Rücktritt § 26. (1) Ein Rücktritt vom Antrag auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem Beihilfenwerber kein Bescheid gemäß § 25 Abs. 2 oder 5 zugestellt worden ist. Der Rücktritt ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum auf die Genehmigung folgenden 30. April schriftlich mitzuteilen. (2) Im Falle des § 25 Abs. 3 ist der Rücktritt jedoch auch unmittelbar nach Erhalt der Mitteilung möglich. (3) Sofern die Sicherheit gemäß § 24 Abs. 3 bereits geleistet wurde, ist sie unverzüglich freizugeben. (4) Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich, jedoch spätestens bis zum folgenden 15. März, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat. Abschluss der Arbeiten § 27. (1) Die Arbeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme sind, ausgenommen die Teilmaß nahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E, die Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und die Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekulti vierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) innerhalb von zwei Jahren nach der Vorauszahlung fertigzustellen. (2) Der Abschluss der Arbeiten ist schriftlich der zuständigen katasterführenden Stelle mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere katasterführende Stellen betroffen sind, ist § 20 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (3) Die katasterführende Stelle hat die gesamte Durchführung der genehmigten Umstellungsmaß nahme zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Ergibt die Überprüfung keine Mängel an der Durchführung der Umstellungsmaßnahme, so ist die Sicherheit freizugeben. (4) Die Umstellungsmaßnahme gilt im Falle der Neuanlage eines Weingartens dann als fertiggestellt, wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Fläche als Ertragsweingarten sichergestellt ist. Finalisierende Arbeiten (zB am Drahtrahmen) können auch nach Abschluss der Tätigkeiten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgen. (5) Die Bezug habenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege über eine im Rahmen der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E vollständig errichtete Bewässerungsanlage sind bis spätestens zum 15. März 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und 2212 BGBl. II – Ausgegeben am 10. Oktober 2000 – Nr. 328 Wasserwirtschaft vorzulegen und sind von diesem an die zuständige katasterführende Stelle weiterzuleiten. Diese hat auf Basis der vorgelegten Belege die ordnungsgemäße Errichtung der Bewässerungsanlage zu überprüfen. Die Bestätigungen der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) über die im Rahmen der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D neu errichtete oder rekultivierte Böschungen bzw. Mauern sind bis spätestens zum 15. März 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. (6) Wenn die Errichtung einer Bewässerungsanlage oder die Neuerrichtung oder Rekultivierung einer Böschung bzw. Mauer gemeinsam mit der Durchführung einer oder mehrerer anderer Teilmaß nahmen erfolgt, so ist die Vorauszahlung gemäß § 25 Abs. 4 von der Zuerkennung und Auszahlung gemäß § 25 Abs. 5 und 6 zu trennen. 7. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Mitteilungspflicht § 28. Der Antragsteller hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 29. Der Antragsteller hat sämtliche Bücher, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf die Prämiengewährung beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Prämiengewährung erfolgt ist. Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 30. (1) Der Antragsteller hat den Organen und den Beauftragten des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundeskellereiinspektion, den katasterführenden Stellen und der Europäischen Union, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Betriebsräume und der Produktionsflächen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. (2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, insbesondere in das Kellerbuch, in das Bestandsverzeichnis und in alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen des Antragstellers Einsicht zu nehmen. (3) Bei der Prüfung hat der Antragsteller oder eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Antragstellers anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten. (4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Antragsteller zu bestätigen. (5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. (6) Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen. (7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger. (8) Die Prüforgane können jederzeit zum Nachweis der vom Antragsteller getätigten Angaben weitere Unterlagen, die Vorlage von Originalen oder die Beglaubigung von Unterschriften verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme erforderlich ist. Kontrolle § 31. Zuständig für die Kontrolle bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Marktordnungs maßnahmen sind nach Maßgabe der entsprechenden Rechtsvorschriften die Organe und Beauftragten des BGBl. II – Ausgegeben am 10. Oktober 2000 – Nr. 328 2213 Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der katasterführenden Stellen, der Europäischen Union sowie die Bundeskellereiinspektion. Formblätter § 32. Für diejenigen Anträge und Erklärungen, die gemäß dieser Verordnung mittels Formblatt einzubringen sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Formulare, aus denen die erforderlichen Angaben und Erklärungen hervorgehen, zu erstellen. Molterer Anhang I zu § 21 Abs. 1 TEILMASSNAHMEN A. WEINGARTENUMSTELLUNG (1) Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur vollständigen Neuanlage des Weingartens. Dies sind insbesondere die Bodenvorbereitung, die Düngung, das Auspflanzen der Reben, der Schutz vor Pflanzenkrankheiten und Wildverbiss, die Rebenerziehung und die Errichtung einer geeigneten Unterstützung. Für den neu ausgepflanzten Weingarten muss (müssen) eine oder mehrere Qualitätsweinrebsorte(n) gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsweinrebsorten, BGBl. Nr. 127/1991, idF Nr. 496/1994 (im Folgenden Qualitätsweinrebsorten Verordnung) verwendet werden. (2) Die Teilmaßnahme Weingartenumstellung umfasst entweder die Sortenumstellung oder die Umstellung der Bewirtschaftungstechnik, jeweils im Zuge der Neuanlage des Weingartens, oder die Neuanlage des Weingartens nach durchgeführten Maßnahmen zur Stabilisierung von Rutschungen (zB Tiefdrainagen). (3) Als Sortenumstellung gilt jede Sortenänderung. Wird ein vorhandenes Auspflanzrecht (Neu- oder Wiederbepflanzungsrecht) verwendet (keine Rodung im Zuge der Umstellungsmaßnahme), so wird die Sortenumstellung als gegeben angesehen. (4) Als Umstellung der Bewirtschaftungstechnik gilt die Neuanlage eines Weingartens mit höchstens 2,8 m2 Standraum pro Stock (Reihenweite × Stockabstand in der Reihe) und einer Unterstützung mit mindestens vier Drahtebenen zum Zwecke der Laubwanderhöhung. (5) Die Neuanlage des Weingartens nach durchgeführten Maßnahmen zur Stabilisierung von Rutschungen stellt dann eine Teilmaßnahme dar, wenn diese Stabilisierungsmaßnahmen nicht im Rahmen einer Gewässerregulierung, einer Wildbach- und Lawinenverbauung oder des Wege- und Straßenbaues durchgeführt worden sind. Als Maßnahme zur Stabilisierung von Rutschungen gilt auch die Rekultivierung oder Neuerrichtung von Terrassenböschungen gemäß lit. C und Terrassenmauern gemäß lit. D. (6) Je nach Hangneigung des umgestellten Weingartens wird weiters unterschieden: – Weingartenumstellung in der Hanglage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Hanglage (mehr als 16% bis max. 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 16% bis max. 26%. – Weingartenumstellung in der Steillage: der neu ausgepflanzte Weingarten befindet sich zu mindestens zwei Drittel in einer Steillage (mehr als 26% Hangneigung) oder die durchschnittliche Hangneigung des neu ausgepflanzten Weingartens beträgt mehr als 26%. (7) Beträgt im neu ausgepflanzten Weingarten der Standraum pro Stock max. 2,8 m2, so kann im Fall der Teilmaßnahmen Sortenumstellung oder Neuanlage eines Weingartens nach Maßnahmen zur Stabilisierung von Rutschungen eine erhöhte Beihilfe in Anspruch genommen werden. B. KOMMASSIERUNG IN DER EBENE (1) Diese Teilmaßnahme umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte zur Neuanlage eines Weingartens im Rahmen eines Verfahrens der Agrarbehörde auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951 in der geltenden Fassung. Die neu ausgepflanzte Fläche muss zur Gänze eine Hangneigung bis max. 16% aufweisen. 2214 BGBl. II – Ausgegeben am 10. Oktober 2000 – Nr. 328 (2) Die Vorlage erforderlicher behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Antragstellung zu erfolgen. (3) Für den neu ausgepflanzten Weingarten müssen eine oder mehrere Qualitätsweinrebsorte(n) der österreichischen Qualitätsweinrebsorten-Verordnung in der geltenden Fassung verwendet werden. C. BÖSCHUNGSTERRASSEN (1) Im Rahmen dieser Teilmaßnahme werden (allenfalls zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenböschungen (ohne Mauer) insbesondere für den Erosionsschutz neu errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenböschungen rekultiviert. (2) Eine Böschungsterrassenlage im Sinne dieser Teilmaßnahme muss eine Hangneigung von mehr als 16% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen. (3) Für den neu ausgepflanzten Weingarten müssen eine oder mehrere Qualitätsweinrebsorte(n) der österreichischen Qualitätsweinrebsorten-Verordnung in der geltenden Fassung verwendet werden. (4) Die Vorlage erforderlicher behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Böschung ) zu erfolgen. (5) Wird im Zuge einer Umstellungsmaßnahme eine Neuerrichtung oder Rekultivierung einer Terrassenböschung ohne Neuanlage des Weingartens vorgenommen, so müssen mindestens 100 Lauf meter Terrassenböschung neu errichtet oder rekultiviert werden. (6) Im Rahmen eines Umstellungsplanes werden nur Projekte gefördert, für die keine Beihilfe gemäß dem österreichischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes, Punkt 9.11.6., gewährt werden kann. (7) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaß nahme Böschungsterrassen den Abschluss eines allfälligen Böschungsterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes. D. MAUERTERRASSEN (1) Im Rahmen der Teilmaßnahme werden (allenfalls zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (zB Trockenmauern, Mörtelmauern, Betonmauern) insbesondere für den Erosions schutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern rekultiviert. (2) Für den neu ausgepflanzten Weingarten müssen eine oder mehrere Qualitätsweinrebsorten der österreichischen Qualitätsweinrebsorten-Verordnung verwendet werden. (3) Die Vorlage erforderlicher behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Ausmaßes der neu errichteten oder rekultivierten Mauer) zu erfolgen. (4) Wird im Zuge einer Umstellungsmaßnahme eine Neuerrichtung oder Rekultivierung einer Terrassenmauer ohne Neuanlage des Weingartens vorgenommen, so müssen mindestens 20 m2 Terrassen mauer neu errichtet oder rekultiviert werden. (5) Im Rahmen eines Umstellungsplanes werden nur Projekte gefördert, für die keine Beihilfe gemäß dem Österreichischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes, Punkt 9.11.6., gewährt werden kann. (6) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaß nahme Mauerterrassen den Abschluss eines allfälligen Mauerterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes. E. BEWÄSSERUNG (1) Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst die Neuerrichtung von Teilen einer dauerhaft statio nären Beregnungsanlage, die direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird, nach folgenden Maßgaben: BGBl. II – Ausgegeben am 10. Oktober 2000 – Nr. 328 2215 1. Im Falle des Anschlusses an eine bestehende Wasserversorgungsanlage umfasst die Teilmaß nahme die Neuerrichtung sämtlicher Leitungen ab dem günstigsten Versorgungspunkt zum Weingarten sowie Anlagen im Weingarten (zB Verteilungsleitungen, Flügelleitungen, Tropfer leitungen). 2. Im Falle der gänzlichen Neuerrichtung einer gemeinschaftlichen Bewässerungsanlage umfasst die Teilmaßnahme die Errichtung jener Teile der Anlage, für die keine Beihilfe gemäß dem österreichischen Programm zur Entwicklung des ländlichen Raumes, Punkt 9.11.6., gewährt werden kann. 3. Liegt die Bestätigung des zuständigen Amtes der Landesregierung vor, dass im konkreten Einzel fall eine Bewässerungsanlage nicht gemeinschaftlich errichtet werden kann oder die gemeinschaftliche Errichtung nicht zweckmäßig ist, umfasst die Teilmaßnahme die gänzliche Neuerrichtung einer einzelbetrieblichen Bewässerungsanlage. (2) Die Vorlage erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen hat im Zuge der Vorlage der Rechnungsbelege und Zahlungsbelege gemäß § 25 Abs. 5 zu erfolgen. (3) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaß nahme Bewässerung den Abschluss eines allfälligen Bewässerungsprojektes im Rahmen eines vorange gangenen Umstellungsplanes. F. RODUNG Wird im Zusammenhang mit der Durchführung einer Umstellungsmaßnahme ein Weingarten gerodet, so kann eine erhöhte Beihilfe in Anspruch genommen werden. Das aus der Rodung entstehende Wiederbepflanzungsrecht muss in der Umstellungsmaßnahme genutzt werden. Nicht beihilfefähig sind Rebflächen, die nicht mehr gepflegt werden. Anhang II zu § 21 Abs. 2 und 3 BEIHILFENHÖHE Nachfolgende Beihilfenbeträge gelten nach Maßgabe der Ausschöpfung der durch die Europäische Union zur Verfügung gestellten Mittel. Teilmaßnahme Beihilfe/ha Nicht-Ziel-1-Gebiet Beihilfe/ha Ziel-1-Gebiet A. Weingartenumstellung Weingartenumstellung in der Hanglage Weingartenumstellung in der Steillage Zuschlag für Erhöhung der Stockzahl 46 000 S (3 342,95 �) 121 000 S (8 793,41 �) 137 000 S (9 956,18 �) 9 000 S (654,06 �) 69 000 S (5 014,43 �) 181 500 S (13 190,12 �) 205 500 S (14 934,27 �) 13 500 S (981,08 �) B. Kommassierung in der Ebene 116 000 S (8 430,05 �) 174 000 S (12 645,07 �) C. Böschungsterrassen Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro Laufmeter Böschung berechnet!) Neuauspflanzung eines Weingartens 100 S (7,27 �)/lfm gemäß Punkt A.) 150 S (10,90 �)/lfm gemäß Punkt A.) D. Mauerterrassen Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro m2 Mauer berechnet!) Neuauspflanzung eines Weingartens 500 S (36,34 �)/m2 gemäß Punkt A.) 750 S (54,50 �)/m2 gemäß Punkt A.) E. Bewässerung (Eigenleistungskomponente: 50% der durch Rechnungsbelege nachweisbaren Kosten, max. 15 000 S (1 090,09 �)/ha) Die nachweisbaren Kosten sind der – Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer abzüglich sämtlicher Nachlässe für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Förderungs werber; 50% der Errichtungs kosten jedoch höchstens 46 000 S (3 342,95 �) pro bewässertem Hektar 75% der Errichtungs kosten jedoch höchstens 46 000 S (3 342,95 �) pro bewässertem Hektar 2216 BGBl. II – Ausgegeben am 10. Oktober 2000 – Nr. 328 Teilmaßnahme Beihilfe/ha Nicht-Ziel-1-Gebiet Beihilfe/ha Ziel-1-Gebiet – Rechnungsbetrag exkl. Umsatzsteuer abzüglich sämtlicher Nachlässe für alle übrigen Förderungswerber (dies gilt auch für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, auf die § 22 Abs. 1 und 5 UstG 1994 anzuwenden ist – pauschalierte Betriebe) F. Rodung (Die Beihilfe erhöht sich um den nebenstehenden Betrag) 22 000 S (1 598,80 �) 28 000 S (2 034,84 �)

Ordinance implementing regulations on the common organisation of the market in wine · Nelum