Skip to content
Nelum
Laws of Austria

Ordinance by the Viennese government on protection of plants from a potato disease (Globodera Rostochiensis)

Made 1997-07-16 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Schutz von Kulturpflanzen gegen Kartoffelnematoden.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Wien
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant protection, pests/diseases, vegetables/legumes, plant variety, inspection
Categories
agriculture

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 131 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1997 Ausgegeben am 16. Juli 1997 25. Stück 25. Verordnung: Schutz von Kulturpflanzen gegen Kartoffelnematoden (CELEX-Nr. 369L0465 25. Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Schutz von Kulturpflanzen gegen Kartoffelnematoden Auf Grund des §15 des Wiener Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBI. für Wien Nr. 21/1949, in der Fassung der Landesgesetze LGBI. für Wien Nr. 8/1955, Nr. 9/1959 und Nr. 48/1993, wird verordnet: Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, zur Verhinderung des Auftretens und der Ausbrei tung sowie zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis [Wollenweber] Behrens und Globodera pallida [Stone] Behrens) gebotenen Maßnahmen. Begriffsbestimmungen § 2. (1) Pflanzkartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind Knollen oder Teile der Art Solanum tu berosum L., welche zur Erzeugung von Kartoffeln zum Zwecke der Anpflanzung bestimmt sind. (2) Konsumkartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind Knollen oder Teile der Art Solanum tubero sum L., welche für andere als im Abs. 1 genannte Verwendungszwecke wie zB als Speisekartoffel, Stär kekartoffel oder Verwertungskartoffel bestimmt sind. (3) Eine Kartoffelsorte im Sinne dieser Verordnung ist resistent gegen einen oder mehrere Pathoty pen der Kartoffelnematoden, wenn im Zuge des Anbaues dieser Sorte eine amtliche Prüfung (zB durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) jährlich einen natürlichen Rückgang der Population des betreffenden Pathotypen ergibt. Anzeigepflicht § 3. Der begründete Verdacht oder das bestätigte Au(treten von Kartoffelnematoden im Boden, an Pflanzen oder Knollen ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes dem Magistrat umgehend anzuzeigen. Befallszone § 4. (1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten von Kartoffelnematoden festgestellt, hat der Ma gistrat die befallene Fläche zur Befallszone zu erklären und abzugrenzen. (2) Eine Anbaufläche gilt als befallen, wenn an mindestens einer Pflanze, einer Kartoffelknolle oder einer Bodenprobe Kartoffelnematoden festgestellt wurden. (3) Der Magistrat hat die Erklärung einer Fläche zur Befallszone aufzuheben, wenn eine frühestens während der Anbausaison des Folgejahres vorgenommene Bodenuntersuchung zu keinem Befallsnach weis führt. 2 Schutzmaßnahmen § 5. (1) In einer Befallszone (§ 4) dürfen 1. keine Kartoffeln, Tomaten (Lycopersicon esculentum), Auberginen (Solanum melongena) oder andere Solanum-Arten angebaut sowie 2. keine zur Anpflanzung auf anderen Flächen bestimmte Pflanzen angebaut, eingeschlagen oder gelagert werden. (2) In einer Befallszone sind wildwachsende Wirtspflanzen der Kartoffelnematoden zu bekämpfen. 30 132 Stück 25, Nr. 25/1996 (3) Ungeachtet des Verbotes nach Abs. 1 Z 1 dürfen in einer Befallszone Konsumkartoffeln ange baut werden, soferne 1. diese gegen die auf nematodenbefallenen Flächen vorhandenen Arten und Pathotypen von Kar toffelnematoden resistent sind oder 2. der Boden befallsmindernd entseucht wurde, wobei eine chemische Entseuchung mit zugelasse nen Nematiziden den Anbau nematodenresistenter Kartoffelsorten voraussetzt. (4) Vor dem Anbau von Pflanzkartoffeln ist durch eine amtliche Bodenuntersuchung (zB durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft in Wien) festzustellen, ob die vorgesehene An baufläche keinen Befall mit Kartoffelnematoden aufweist. Diese BodenuntersuelruJJg darf,höplls~wei Vegetationsperioden, in welchen die Flächen frei von Wirtspflanzen der KJrtöffllriertJ.ätodeh":Zn halten sind, zurückliegen. Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot § 6. Das Züchten und Halten von Kartoffelnematoden sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganis men ist verboten. lnkrafttret.en § 7. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Der Landeshauptmann: Häupl Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptlcasse, I, Rathaus, Stiege 7, Hochpartetre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung im Verlag der Öster reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf@tbxa.telecom.al Direktverkauf: Buch handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,- S. Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG

Ordinance by the Viennese government on protection of plants from a potato disease (Globodera Rostochiensis) · Nelum