Ordinance by the Viennese government amending the Vienna Forestry Agriculture Threshold Value Ordinance
Made 2004-10-06 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft geändert wird.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria · Wien
- Subjects
- Environment
- Keywords
- public health, local government, enforcement/compliance
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
299 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2004 Ausgegeben am 6. Oktober 2004 43. Stück 43. Verordnung: Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft; Änderung 43. Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft geändert wird Auf Grund der §§ 87f und 87i Abs. 1 Z 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2004, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebser zeugende Arbeitsstoffe für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft � Wr. GKV Land- und Forstwirtschaft), LGBl. für Wien Nr. 29/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 44/2003, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis bei § 9, in den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 3 Einleitungssatz und Z 1, 8 Abs. 2 und 3, 9 Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3, Abs. 4 Einleitungssatz, Abs. 5 Ein leitungssatz, Abs. 6 Einleitungssatz und Z 1 und 2 sowie Abs. 7, 10 Abs. 1 Z 1 sowie 16 Abs. 1 und 2 wird das Zitat �in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2003� jeweils durch das Zitat �zuletzt geän dert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 119/2004� ersetzt. 2. Im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt lauten die Bezeichnungen der §§ 19 und 20 wie folgt: �§ 19. Hartholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen �§ 20. Hartholzstaub: erheblicher Umfang� 3. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird das Wort �Jahresmittelwert� durch das Wort �Tagesmittelwert� ersetzt. 4. In § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 entfällt jeweils der zweite Satz. 5. § 6 Abs. 2 lautet: �(2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoffdämpfe beträgt als Tagesmittelwert: 1. 200 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstof fen von weniger als 1%, an n-Hexan von weniger als 5% und an Cyclo-/Isohexanen von weniger als 25%, 2. 70 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von 1% bis 25% und an Hexanen von weniger als 1%, 3. 20 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von mehr als 25%, 4. 50 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an n-Hexan von 5% oder mehr, 5. 170 ml/m³ für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstof fen von weniger als 1%, an n-Hexan von weniger als 5% und an Cyclo-/Isohexanen von 25% oder mehr. Die in Z 1 bis 5 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Flüssigkeit zu verstehen.� 6. In § 6 Abs. 3 erster Satz sowie Z 1 wird das Zitat �Abs. 2 Z 1 bis 4� jeweils durch das Zitat �Abs. 2 Z 1 bis 5� ersetzt. 7. § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt: �(6) Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdämpfe Ergebnisse in der Ein heit mg/m³, so ist unter Zugrunderlegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m3 umzurechnen.� 8. In den Überschriften zu den §§ 19 und 20 wird die Wortfolge �Buchen- oder Eichenholzstaub� jeweils durch das Wort �Hartholzstaub� ersetzt. 9. In den §§ 19 Abs. 1 sowie 20 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 8 zweiter Satz wird die Wortfolge �Buchen- oder Eichenholz� jeweils durch das Wort �Hartholz� ersetzt. 299 Landesgesetzblatt fur Wien Jahrgang 2004 Ausgegeben am 6. Oktober 2004 43. Stiick 43. Verordnung: Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft; Anderung 43. Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft geandert wird Auf Grund der §§ 87f und 871 Abs. 1 Z5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBI. fiir Wien Nr. 33, zuletzt geandert durch das Gesetz LGBI. fiir Wien Nr. 6/2004, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Wiener Landesregierung tiber Grenzwerte fiir Arbeitsstoffe und tiber krebser zeugende Arbeitsstoffe fiir land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Wiener Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft - Wr. GK V Land- und Forstwirtschaft), LGBI. fir Wien Nr. 29/2002, in der Fassung der Verordnung LGBI. fiir Wien Nr. 44/2003, wird wie folgt geandert: 1. Im Inhaltsverzeichnis bei § 9, in den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 3 Einleitungssatz und Z 1, 8 Abs. 2 und 3, 9 Uberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 3, Abs. 4 Einleitungssatz, Abs. 5 Ein leitungssatz, Abs. 6 Einleitungssatz und Z I und 2 sowie Abs. 7, 10 Abs. 1 Z 1 sowie 16 Abs. 1 und 2 wird das Zitat ,,in der Fassung der Verordnung BGBI. II Nr. 184/2003“ jeweils durch das Zitat ,,zuletzt gean dert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 119/2004“ ersezzt. 2. Im Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt lauten die Bezeichnungen der §§ 19 und 20 wie folgt: »§ 19. Hartholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen § 20. Hartholzstaub: erheblicher Umfang* 3. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird das Wort ,,Jahresmittelwert“ durch das Wort ,,Tagesmittelwert“ ersetzt. 4. In § 5 Abs. 3 Z 1 und 2 entfallt jeweils der zweite Satz. 5. § 6 Abs. 2 lautet: »(2) Der MAK-Wert fiir Kohlenwasserstoffdampfe betragt als Tagesmittelwert: 1. 200 ml/m’ fiir Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstof fen von weniger als 1%, an n-Hexan von weniger als 5% und an Cyclo-/Isohexanen von weniger als 25%, 2. 70 ml/m? fiir Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von 1% bis 25% und an Hexanen von weniger als 1%, 3. 20 ml/m? fiir Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen von mehr als 25%, 50 ml/m? fiir Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an n-Hexan von 5% oder mehr, 170 ml/m? fir Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstof fen von weniger als 1%, an n-Hexan von weniger als 5% und an Cyclo-/Isohexanen von 25% oder mehr. Die in Z 1 bis 5 angegebenen Gehalte sind als Gewichtsprozent in der Fliissigkeit zu verstehen.“ 6. In § 6 Abs. 3 erster Satz sowie Z 1 wird das Zitat ,,Abs. 2 Z 1 bis 4“ jeweils durch das Zitat ,,Abs. 2 Z 1 bis 5“ ersetzt. 7. § 6 wird folgender Abs. 6 angefiigt: ,(6) Liefert ein Messverfahren zur Ermittlung der Kohlenwasserstoffdampfe Ergebnisse in der Ein heit mg/m®, so ist unter Zugrunderlegung der Molmasse von Octan auf die Einheit ml/m* umzurechnen.“ 8. In den Uberschrifien zu den §§ 19 und 20 wird die Wortfolge ,,Buchen- oder Eichenholzstaub“ jeweils durch das Wort ,,Hartholzstaub“ ersetzt. 9. In den §§ 19 Abs. 1 sowie 20 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 8 zweiter Satz wird die Wortfolge ,,Buchen- oder Eichenholz* jeweils durch das Wort ,,Hartholz“ ersetzt. we 300 Stück 43, Nr. 43/2004 10. § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: �Als Hartholz im Sinne der §§ 19 und 20 gelten insbesondere die in Anhang V GKV 2003, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 119/2004, angeführten Harthölzer.� 11. § 20 Abs. 2 Z 1 bis 4 lauten: �1. Massivholz in m³, ausgenommen Hartholz, 2. Massivholz Hartholz in m³, 3. Holzwerkstoffen in m³, abzüglich des Anteils an Hartholz in Holzwerkstoffen, und dem 4. Anteil an Harthölzern in m³ in Holzwerkstoffen.� 12. § 20 Abs. 3 lautet: �(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Harthölzern furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Hartholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Harthölzer enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Harthölzern anzuführen ist. Wenn keine Angaben der Hersteller oder Importeure vorliegen, ist ein Anteil an Hartholz von 20% anzunehmen.� 13. In § 20 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 werden die Wortfolgen �Buchen- und Eichenholz� und �Buchen oder Eichenholz� jeweils durch das Wort �Hartholz� ersetzt. 14. § 20 Abs. 7 Z 1 bis 3 lauten: �1. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m³ (ausgenommen Hartholz): 40%; 2. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivhartholz in m³: 60%; 3. von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen einschließlich des Anteils an Hartholz in m³: 10%.� Artikel II Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Der Landeshauptmann: Häupl Medieninhaber: Land Wien � Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 � Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden. 300 Stiick 43, Nr. 43/2004 10. § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angeftigt: »Als Hartholz im Sinne der §§ 19 und 20 gelten insbesondere die in Anhang V GKV 2003, BGBI. II Nr. 253/2001, zuletzt geandert durch die Verordnung BGBI. II Nr. 119/2004, angefiihrten Harthdlzer.“ 11. § 20 Abs. 2 Z 1 bis 4 lauten: »1. Massivholz in m*, ausgenommen Hartholz, 2. Massivholz Hartholz in m3, 3. Holzwerkstoffen in m°, abziiglich des Anteils an Hartholz in Holzwerkstoffen, und dem 4. Anteil an Harthélzern in m* in Holzwerkstoffen.“ 12. § 20 Abs. 3 lautet: ,(3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Harthélzern furnierte Platten bei der Durchfiihrung von Schleifarbeiten dem Hartholz zuzuordnen. Im Ubrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Harthélzer enthalten, gesondert anzugeben, wobei fiir jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Harthélzern anzufiihren ist. Wenn keine Angaben der Hersteller oder Importeure vorliegen, ist ein Anteil an Hartholz von 20% anzunehmen.“ 13. In § 20 Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 werden die Wortfolgen ,,Buchen- und Eichenholz‘ und ,,Buchen oder Eichenholz“ jeweils durch das Wort ,,Hartholz“ ersetzt. 14. § 20 Abs. 7 Z 1 bis 3 lauten: »1. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m? (ausgenommen Hartholz): 40%; 2. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivhartholz in m?: 60%; 3. von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen einschlieBlich des Anteils an Hartholz in m?: 10%.“ Artikel II Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Der Landeshauptmann: Haupl Medieninhaber: Land Wien — Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien LGBI. fiir Wien ist erhaltlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 — Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.