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Laws of Austria

Ordinance by the Viennese government amending the Regional Ordinance on keeping of battery chicken

Made 2002-06-27 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Legehühnern in geschlossenen Räumen geändert wird.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Wien
Subjects
Livestock
Keywords
animal welfare, poultry, birds

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 143 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2002 Ausgegeben am 27. Juni 2002 28. Stück 28. Verordnung: Haltung von Legehühnern in geschlossenen Räumen; Änderung [CELEX-Nr. 399L0074] 28. Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesre gierung über die Haltung von Legehühnern in geschlossenen Räumen geändert wird Auf Grund des § 11 Abs. 5 und 6 des Wiener Tierschutz und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2002, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Legehühnern in geschlossenen Räumen, LGBl. für Wien Nr. 38/1994, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 lautet: „(2) Befindet sich die für die Tiere begehbare Fläche ausschließlich in einer Etage, so dürfen nicht mehr als sechs Hühner pro m2 Grundfläche, befindet sich die für die Tiere begehbare Fläche in verschie denen Etagen, so dürfen nicht mehr als 15 Hühner pro m2 Grundfläche gehalten werden. In jedem Fall ist mindestens 250 cm² Einstreufläche pro Henne vorzusehen, wobei mindestens ein Drittel der Stallboden fläche mit weicher und trockener Einstreu (zB Stroh, Sand-Torf-Gemisch, Hobelspäne, Rinde) von min destens 10 cm Dicke zu versehen ist. Bei der Verwendung von Haltungssystemen, bei denen sich die Legehühner zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen nicht mehr als drei Ebenen übereinander angeordnet sein.“ 2. § 4 Abs. 2 lautet: „(2) Den Hühnern müssen in unterschiedlichen Höhen anzubringende Sitzstangen aus gleitsicherem Material mit abgerundeten Ecken geboten werden. Ihr Durchmesser hat der Rasse und dem Gewicht der Tiere zu entsprechen. Der horizontale Abstand zwischen den Sitzstangen muss mindestens 30 cm betra gen, jener zu einer Wand mindestens 20 cm. Für jedes Huhn ist eine Stangenlänge von mindestens 25 cm, ausgenommen die Sitzstangen vor den Legenestern, vorzusehen.“ 3. § 5 Abs. 3 Z 3 lautet: „3. bei Rundfutterautomaten eine Länge von mindestens 4 cm“ 4. § 5 Abs. 4 lautet: „(4) Bei Verwendung von Trinknippeln ist für je zehn Hühner mindestens ein Nippel vorzusehen. Jede Haltungseinheit muss aber mindestens zwei Trinknippel aufweisen. Werden Längstränken einge setzt, so ist eine Tränkeninnenseitenlänge von mindestens 3 cm pro Tier, vorzusehen. Werden Rundträn ken eingesetzt, so ist eine Tränkeninnenseitenlänge von mindestens 1 cm pro Tier, vorzusehen. Bei Ver wendung von Cuptränken muss eine Tränke pro zehn Tiere, mindestens aber zwei Tränken pro Haltungs einheit, vorhanden sein. Bei Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei Nippeltränken oder Trinknäpfe in Reichweite jedes Tieres befinden.“ Artikel II Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 03. 08. 1999 S. 53, CELEX-Nr. 399L0074, umgesetzt. Artikel III Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Der Landeshauptmann: Häupl Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1230 Wien LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.

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