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Laws of Austria

Ordinance by the Viennese government amending the Ordinance by the Viennese government on raising cattle, pigs and poultry

Made 2002-06-12 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel geändert wird.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Wien
Subjects
Livestock
Keywords
animal welfare, animal production, cattle, swine, poultry, birds

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. 131 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2002 Ausgegeben am 12. Juni 2002 24. Stück 24. Verordnung: Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel; Änderung [CELEX-Nr.: 399L0074] 24. Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesre gierung über die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel geändert wird Auf Grund des § 11 Abs. 5 und 6 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2002, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflü gel, LGBl. für Wien Nr. 40/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 28/1998, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des 2. Abschnitts Punkt III. lautet: „III. Stall-, Boden- und Auslaufbeschaffenheit“ 2. Nach § 22 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(3a) Bei Haltungssystemen für Legehennen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein; je Gruppe von 1 000 Hennen muss in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 4 m zur Verfügung stehen. Die Auslaufflächen müssen über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen und im Übrigen dergestalt konfiguriert sein, dass sie auf Grund des angeborenen Verhaltens der Hennen tatsächlich in ihrem gesamten Umfange genützt werden.“ 3. Anhang 4 Zeile „Futterrinne und Rundautomat“ Spalte „Legehennen Zuchttiere“ lautet: „4 cm/Tier“ Artikel II Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3. August 1999 S. 53, Celex Nr. 399L0074, soweit dies noch erforderlich ist, umgesetzt. Artikel III Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Der Landeshauptmann: Häupl Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1230 Wien LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.

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