Ordinance by the regional government on the protected area of Amatina - Vita in Zwischenwasser
Made 2000-03-23 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet “Amatlina – Vita” in Zwischenwasser.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Vorarlberg
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- protected area, mountain area, wild fauna, wild flora, management/conservation, policy/planning, tourism, authorization/permit
Where to read it
No source link is recorded for this law.
Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
VORARLBERGER 15 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2000 Herausgegeben und versendet am 23. März 2000 7. Stück 12. Verordnung: Naturschutzgebiet “Amatlina – Vita” in Zwischenwasser 12. Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet “Amatlina – Vita” in Zwischenwasser Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Geset zes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet: § 1 Errichtung Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemein de Zwischenwasser ist als Naturschutzgebiet “Amatlina – Vita” nach dieser Verordnung ge schützt. § 2 Schutzgebiet Das Naturschutzgebiet “Amatlina – Vita” um fasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 7. Jänner 1994, Zl. IVe-142/35,*) ersichtlich gemachte Gebiet rechtsseitig der Furxer Straße zwischen Suldis und Furx. § 3 Schutzzweck Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes “Amatlina – Vita” ist es, a) das Mosaik aus Streue- und Magerwiesen, Waldflächen, Gebüschen, Baumgruppen und Einzelbäumen in seiner biologischen Vielfalt und landschaftlichen Eigenart zu erhalten, b) die Wiesen durch Vermeidung störender Ein griffe und Sicherstellung einer biotopgerech ten, extensiven Nutzung als Lebensräume für eine vielfältige und zum Teil bedrohte Pflan zen- und Tierwelt zu bewahren und zu entwik keln, c) einen naturnahen Aufbau des Waldes ein schließlich der Waldränder sicherzustellen, d) Beeinträchtigungen des Erholungswertes und des Naturgenusses für den Menschen und Stö rungen der Tierwelt, etwa durch das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen, hintanzuhal ten. § 4 Schutzmaßnahmen (1) Im Naturschutzgebiet dürfen keine Verän derungen oder sonstigen Einwirkungen vorge nommen werden, die geeignet sind, den Schutz zweck zu beeinträchtigen. Danach ist es im Natur schutzgebiet insbesondere verboten, a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeit einrichtungen, Straßen, Wege, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie Leitungen und Ein zäunungen zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zuzuführen, b) Geländeveränderungen vorzunehmen, Boden bestandteile wegzunehmen oder Materialien zu lagern oder abzulagern, ausgenommen kurz fristige Lagerungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, c) Maßnahmen durchzuführen, die die Wasser güte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beeinflussen können, d) die landwirtschaftlichen Grundflächen anders als im Abs. 3 festgelegt zu bewirtschaften, e) Waldflächen anders als in Form der Plenter bewirtschaftung mit Naturverjüngung zu nut zen, f) Neuaufforstungen oder sonstige Anpflanzun gen durchzuführen, 16 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2000, 7. Stück, Nr. 12 *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Zwischenwasser während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1999, ??. Stück, Nr. ?? 17 g) landschaftsprägende einzelstehende Bäume oder Baumgruppen zu entfernen, h) mit Fahrzeugen, ausgenommen zur land und forstwirtschaftlichen Nutzung, zu fahren. (2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unbe rührt, die notwendigerweise verbunden sind a) mit der widmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anla gen, b) mit Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen der Be hörde. (3) Die in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) ausgewiesenen Streue- und Magerwiesen dürfen nicht umgeackert, beweidet, gedüngt oder mit Che-mikalien behandelt und nur einmal jährlich gemäht werden, Streuewiesen nicht vor dem 1. September. Im Übrigen ist die bisherige ortsüb liche Nutzung nicht eingeschränkt. § 5 Bewilligung von Ausnahmen (1) Von den Verboten des § 4 sind Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unumgänglich notwen dig ist oder wenn es den Schutzzweck nur vor übergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen. (2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicher zustellen, dass der Schutzzweck nicht oder mög lichst wenig beeinträchtigt wird. (3) Für die geplante Errichtung einer Wasser leitung vom Quellgebiet in Furx zum Hochbehäl ter in Suldis ist die Ausnahmebewilligung zu er teilen, wenn durch Trassenführung und Sanie rungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass der Schutzzweck möglichst wenig beeinträchtigt wird. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r