Ordinance by the regional government on the fight against potato ring rot
Made 1998-07-21 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der bateriellen Ringfäule der Kartoffel.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Vorarlberg
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant protection, vegetables/legumes, pests/diseases, inspection
- Categories
- agriculture
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Text
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VORARLBERG ER 141 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 1998 Herausgegeben und versendet am 21. Juli 1998 26. Stück 51. Verordnung: Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel 52. Verordnung: Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus 53. Verordnung: Bekämpfung des Kartoffelkrebses 54. Verordnung: Bekämpfung von Kartoffelnematoden 55. Verordnung: Bekämpfung von Nelkenwicklern 51. Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel Auf Grund des § 9a des Kulturpflanzenschutz gesetzes, LGBI.Nr. 32/1949, in der Fassung LGBI. Nr. 24/1998. wird verordnet: § 1 Zweck Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung sowie zur Bekämpfung des Erregers (Clavibacter michiganensis [Smith] Davis et al. ssp. sepedoni cus [Spieckermann et Kotthoffl Davis et al.) der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, im folgenden als Schadorganismus bezeichnet, gebotenen Maß nahmen. Die Maßnahmen betreffen a) die Ermittlung des Ausgangspunktes der Krankheit und die Feststellung der Verbrei tung, b) die Verhinderung des Auftretens und der Aus breitung sowie c) bei Befall die Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung. §2 Überwachung (1) Zur Feststellung des Auftretens des Scha dorganismus an Kartoffelknollen und erforderli chenfalls an Kartoffelpflanzen (Solanum tubero sum L.) hat die Landwirtschaftskammer systemati sche Erhebungen durchzuführen. (2) Im Fall von Kartoffelknollen werden für diese Erhebungen Proben von Pflanz-, Speise- und Industriekartoffeln, vorzugsweise aus eingelager ten Partien, entnommen und nach dem Verfahren des Anhanges I der Richtlinie 93/85/EWG*) amt lichen Laboruntersuchungen unterzogen. (3) Im Fall von Kartoffelpflanzen werden diese Erhebungen nach geeigneten Verfahren durchge führt und die Proben amtlichen Laboruntersu chungen unterzogen. (4) Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie der Entnahmezeitpunkt werden nach anerkannten wissenschaftlichen und statisti schen Grundsätzen und im Einklang mit der Bio logie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsme thoden festgelegt. (5) Die Landesregierung ist mindestens. einmal jährlich bis zum 31. März des Folgejahres über die Ergebnisse der im Abs. 1 genannten Erhebungen einschließlich der Einzelheiten der Beprobung ge mäß Abs. 4 zu unterrichten. §3 Anzeigepflicht Wer immer an irgend einem Ort des Landes den Schadorganismus feststellt oder Anzeichen wahrnimmt, die mit Grund auf das Vorhandensein des Schadorganismus schließen lassen, hat dies dem für diesen. Ort zuständigen Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Hierüber ist die Be zirkshauptmannschaft unverzüglich zu informie ren. *) Die Anhänge der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäu le der Kartoffel, ABI. Nr. L 259 vom 18.10.1993, S. 1, liegen im Amt aer Landesregierurtg während der Amtsstun den zur allgemeinen Einsicht auf. 142 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1998, 26. Stück, Nr. 51 §4 Maßnahmen bei Verdacht des Auftretens (1) Bei Verdacht des Auftretens des Schador ganismus hat die Bezirkshauptmannschaft sicher zustellen, daß amtliche oder amtlich überwachte Laboruntersuchungen nach den Verfahren der An hänge I und II Z. 1 der Richtlinie 93/85/EWG durchgeführt werden. Bei Bestätigung gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Z. 2 der Richtlinie 93/85/EWG. (2) Bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1 hat die Bezirkshauptmannschaft bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome oder bei Vorliegen eines positiven Untersuchungs ergebnisses a) die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus denen die Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung er folgt unter Überwachung und es wurde nachge wiesen, daß keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht, b) Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalls zu setzen, c) auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorga nismus zu verhindern. §5 Kontaminationserklärung, Sicherheitszone Wird bei Untersuchungen, welche gemäß dem Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG durchgeführt werden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus bestätigt, so hat die Bezirks hauptmannschaft a) die Knollen oder Pflanzen, die Partie oder Sen dung, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lager räume oder Teile davon und alle anderen Ge genstände, einschließlich Verpackungsmateri al, aus denen die Probe entnommen wurde, so wie gegebenenfalls die Produktionsorte und die Anbauflächen in bzw. auf denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontami niert zu erklären; b) unter Berücksichtigung des Anhanges III Z. · 1 der Richtlinie 93/85/EWG das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination zu bestim men und c) basierend auf der Kontaminationserklärung nach lit. a und der Festlegung des wahrschein lichen Kontaminationsausmaßes nach lit. bei ne Sicherheitszone unter Berücksichtigung von Anhang III Z. 2 der Richtlinie 93/85/EWG ab zugrenzen. §6 Feststellung des Ausgangspunktes (1) Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 5 lit. a für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststel lung des Ausmaßes der Kontamination gemäß § 4 Abs. 1 zu untersuchen. Die Untersuchungen sind nach Risikograd vorzunehmen und erfassen so viele Knollen oder Pflanzen, wie nötig sind, um den wahrscheinlichen Ausgangspunkt und das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination festzustellen. (2) Je nach Untersuchungsergebnis ist gegebe nenfalls eine weitere Kontaminationserklärung vorzunehmen, das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination neu zu bestimmen und die Sicher heitszone neu abzugrenzen. §7 Schutzmaßnahmen (1) Gemäß § 5 lit. a für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angepflanzt werden und sind unter Kontrolle der Landwirt schaftskammer entweder a) zu vernichten oder b) im Rahmen von überwachten Maßnahmen ge mäß Anhang IV Z. 1 der Richtlinie 93/85/ EWG auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschlep pung des Schadorganismus besteht. (2) Gemäß § 5 lit. b als wahrscheinlich konta miniert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden und sind unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 6 einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z. 2 der Richtlinie 93/85/EWG zuzu führen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht. (3) Gemäß § 5 lit. a für kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände, ein schließlich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder nach geeigneten Verfahren gemäß Anhang IV Z. 3 der Richtlinie 93/85/EWG zu reinigen und zu desinfizieren. Nach Desinfizie rung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kon taminiert. ( 4) Unbeschadet der in Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen gilt für die Sicherheitszone das Maß nahmenpaket gemäß Anhang IV Z. 4 der Richtli nie 93/85/EWG. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1998, 26. Stück, Nr. 51 143 § 8 Amtliche Laboruntersuchung Eine Laboruntersuchung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wird. §9 Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot (1) Das Züchten, Halten und die Arbeit mit dem Erreger der bakteriellen Ringfäule sind verbo ten. (2) Die Landesregierung kann für wissen schaftliche Zwecke, Testverfahren oder Züch tungsvorhaben Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn hiedurch die Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schador ganismus besteht. § 10 Berichte der Landesregierung (1) Die Landesregierung übermittelt dem Bun desministerium für Land- und Forstwirtschaft einmal jährlich - bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangen Jahres a) die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß§ 2, b) die Einzelheiten betreffend die Anzahl, Her kunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß § 2 untersucht wurden, c) die Einzelheiten über die gemäß Anhang IV Z. 4.2 der Richtlinie 93/85/EWG durchgeführ ten Maßnahmen sowie die Registriernummern der Erzeugerbetriebe, der gemeinsamen Lager häuser und Versandzentren in der Sicherheits zone. (2) Die Landesregierung unterrichtet das Bun desministerium für Land- und Forstwirtschaft un verzüglich über a) jedes bestätigte Auftreten des Schadorganismus gemäß § 5 lit. a, b) die Einzelheiten der Abgrenzung von Sicher heitszonen gemäß § 5 lit. c, c) die Einzelheiten der Abgrenzung gemäß An hang III Z. 3 der Richtlinie 93/85/EWG und d) die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z. 1 der Richtlinie 93/85/EWG zweiter Gedankenstrich. (3) Die Bezirkshauptmannschaften haben alle Auskünfte, die zur Besorgung der Aufgaben ge mäß Abs. 1 und 2 erforderlich sind, unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber