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Laws of Austria

Ordinance by the regional government on the establishment, running, maintenance and check of liquid gas production plants

Made 1975 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung der Landesregierung über die Errichtung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Überprüfung von Flüssiggasanlagen.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Vorarlberg
Subjects
Energy
Keywords
energy conservation/energy production, natural gas, inspection, authorization/permit, offences/penalties
Categories
energy

Where to read it

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Text

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  1. § 1 Allgemeines

  2. § 2 Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt: Errichtung von Flüssiggasanlagen 1. Unterabschnitt: Lagerung von Flüssiggas, Aufstellung von Flüssiggasbehältern

  3. § 3 Lagerung von Flüssiggas

  4. § 4 Allgemeine Anforderungen für die Aufstellung von Flüssiggasbehältern

  5. § 5 Aufstellung von Flüssiggasbehältern bei Innenanlagen

  6. § 6 Aufstellung von Flüssiggasbehältern bei Außenanlagen 2. Unterabschnitt: Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Leitungen

  7. § 7 Druckregler

  8. § 8 Behälteranschlussleitung

  9. § 9 Sicherheitsauslass

  10. § 10 Zündsicherungen

  11. § 11 Allgemeines über Rohre

  12. § 12 Rohre und Werkstoffe

  13. § 13 Rohr- und Korrosionsschutz

  14. § 14 Rohrweiten

  15. § 15 Absperreinrichtungen

  16. § 16 Regel- und Sicherheitseinrichtungen 3. Unterabschnitt: Verlegung von Verbrauchsleitungen

  17. § 17 Einführung von Leitungen in Gebäude

  18. § 18 Hauptabsperreinrichtung

  19. § 19 Wand- und Deckendurchbrüche

  20. § 20 Führung von Gasleitungen

  21. § 21 Zusammenbau und Befestigung von Rohrleitungen

  22. § 22 Einbau von Absperreinrichtungen

  23. § 23 Absicherung der Innenleitungen 4. Unterabschnitt: Ausführung und Aufstellung der Gasgeräte und Gasfeuerstätten

  24. § 24 Ausführung

  25. § 25 Allgemeine Anforderungen für die Aufstellung von Gasgeräten und Gasfeuerstätten

  26. § 26 Beweglicher Anschluss www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS ••

  27. § 27 Fester Anschluss

  28. § 28 Absperreinrichtungen

  29. § 29 Gaskühlschränke

  30. § 30 Gasleuchten

  31. § 31 Gaskocher, Gasbackrohre und Gasherde

  32. § 32 Wasch-, Trocken- und Bügelgeräte

  33. § 33 Allgemeines über Wasserheizer

  34. § 34 Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum

  35. § 35 Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum

  36. § 36 Vorratswasserheizer mit offenem Verbrennungsraum

  37. § 37 Wasserheizer mit geschlossenem Verbrennungsraum

  38. § 38 Aufstellung von Raumheizöfen neben Wasserheizern

  39. § 39 Raumlüftung

  40. § 40 Einzelgasöfen mit offenem Verbrennungsraum

  41. § 41 Sammelheizung (Zentralheizung)

  42. § 42 Abgasdichte Gasfeuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum

  43. § 43 Abzugslose bewegliche Gasheizöfen 5. Unterabschnitt: Abgasanlagen

  44. § 44 Allgemeines

  45. § 45 Rauchfänge

  46. § 46 Strömungssicherung

  47. § 47 Abgasrohre

  48. § 48 Querschnitte und Belastung der Abgasrohre

  49. § 49 Anlaufstrecke

  50. § 50 Verlegung der Abgasrohre

  51. § 51 Abgasklappen

  52. § 52 Anschluss an Rauchfänge

  53. § 53 Baustoffe für Abgasfänge

  54. § 54 Ausführung

  55. § 55 Querschnitte und Belastungen der Abgasfänge

  56. § 56 Ausmündung

  57. § 57 Abgasführungen durch die Wand ins Freie

  58. § 58 Mechanische Abführung der Abgase 3. Abschnitt: Betrieb und Instandhaltung von Gasanlagen

  59. § 59 Einlassen von Gas in Innenleitungen

  60. § 60 Einstellung von Gasgeräten und Gasfeuerstätten

  61. § 61 Arbeiten an gasführenden Leitungen

  62. § 62 Reinigung der Leitungen

  63. § 63 Undichtheiten 4. Abschnitt: Überprüfung von Gasanlagen

  64. § 64 Überprüfungspflicht, Prüfungsbefund § 65 Prüfungen der Rohrleitungen

  65. § 66 Prüfung der Abgasanlage 5. Abschnitt

  66. § 67 Übergangsbestimmung Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 7 des Gasgesetzes, LGBl. Nr. 30/1965, wird verordnet: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

  67. §1 Allgemeines Flüssiggasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Bestimmungen dieser Verordnung und, soweit darin keine besonderen Anordnungen getroffen sind, nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• errichten, zu betreiben, instandzuhalten und zu überprüfen, dass hiedurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.

  68. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gilt als 1. Gasanlage: eine Anlage zur Leitung und Verwendung von Flüssiggas mit einem Druck bis zu 0,05 atm (ca. 500 mm Wassersäule) (0,05 bar) einschließlich der Abgasführung; 2. Flüssiggas: Propan, Butan, Propen, Buten und deren Gemische; 3. Druck: der Überdruck des Gases gegen die Atmosphäre, gemessen in physikalischen Atmosphären (atm) (bar); 4. Oberer Heizwert (Ho) eines Flüssiggases: die in Kilokalorien pro Kilopond (kcal/kp) für den flüssigen Zustand oder in Kilokalorien pro Normkubikmeter (kcal/Nm3) für den gasförmigen Zustand gemessene Wärmemenge, die bei vollständiger Verbrennung einer Mengeneinheit (1 kp bzw. 1 Nm3) Flüssiggas frei wird, wenn die Verbrennungsprodukte auf den Normzustand (§ 3 Abs. 1 des Gasgesetzes) zurückgeführt werden und das Verbrennungswasser in flüssigem Zustand anfällt; 5. Gebrauchsheizwert eines Flüssiggases: die in Kilokalorien pro Kubikmeter (kcal/m3) (J/m3) gemessene Wärmemenge, die bei vollständiger Verbrennung von einem Kubikmeter Gas im Gebrauchszustand frei wird, wenn die Verbrennungsprodukte auf die Ausgangsbedingungen zurückgeführt werden und das Verbrennungswasser in dampfförmigem Zustand verbleibt; 6. Dichteverhältnis: das Verhältnis der Dichte des Flüssiggases zu der Dichte von Luft unter gleichen Zustandsbedingungen; 7. Dichte: das Verhältnis der Masse zum Volumen; 8. Belastung eines Gasgerätes oder einer Gasfeuerstätte: die durch Verbrennung des Flüssiggases in der Zeiteinheit zugeführte Wärmemenge in kcal/min oder kcal/h (kJ/s, kW); 9. Nennbelastung: die Belastung, auf die das Gasgerät oder die Gasfeuerstätte eingestellt werden soll; 10. Nennleistung: die bei der Nennbelastung von dem Gasgerät oder der Gasfeuerstätte für den Gebrauchszweck nutzbar abgegebene Wärmemenge in kcal/min oder kcal/h (kJ/s, kW); 11. Anschlusswert: der stündliche Gasverbrauch des Gasgerätes oder der Gasfeuerstätte in kp/h bei Nennbelastung unter Zugrundelegung eines Gebrauchsheizwertes von 11.000 kcal/kp (4,6 MJ/N); 12. Gleichzeitigkeitsfaktor: der Quotient aus der zu erwartenden stündlichen Höchstlast und der Summe der Anschlusswerte aller angeschlossenen Gasgeräte und Gasfeuerstätten; 13. Gasgerät: eine Einrichtung, die eine so geringe Abgasmenge erzeugt oder in so großen Räumen aufgestellt ist, dass die Abgase nicht durch eine Abgasanlage ins Freie geführt werden müssen, sondern durch den Luftwechsel im Aufstellungsraum fortgeschafft werden (z.B. Kocher, Backrohr, Haushaltsgasherd, Bügeleisen, Kleinwasserheizer, Kühlschrank); 14. Gasfeuerstätte: eine Einrichtung, deren Abgase durch eine Abgasanlage ins Freie geführt werden müssen (z.B. Raumheizer, Waschkessel, Großwasserheizer); 15. Gasfeuerstätte mit offenem Verbrennungsraum: eine Gasfeuerstätte, deren Verbrennungsluft dem Aufstellungsraum entnommen wird und deren Verbrennungsraum gegen den Aufstellungsraum nicht abgedichtet ist; 16. Gasfeuerstätte mit geschlossenem Verbrennungsraum: eine Gasfeuerstätte, deren Verbrennungsluft von außen zugeführt wird und deren Verbrennungsraum gegen den Aufstellungsraum abgedichtet ist (z.B. Außenwandfeuerstätte, schachtbelüftete Feuerstätte); 17. Durchlaufwasserheizer: eine Einrichtung, in der das durchlaufende Wasser erwärmt wird; 18. Kleinwasserheizer: ein Durchlaufwasserheizer, dessen Nennbelastung nicht mehr als 150 kcal/min (10,47 kJ/s, 10,47 kW) beträgt; 19. Großwasserheizer: ein Durchlaufwasserheizer, dessen Nennbelastung mehr als 150 kcal/min (10,47 kJ/s, 10,47 kW) beträgt; 20. Vorratswasserheizer: eine Errichtung, in der das Wasser auf Vorrat aufgeheizt wird; 21. Kleinwasserspeicher: ein Vorratswasserheizer, dessen Nennbelastung nicht mehr als 2000 kcal/h (2,33 kJ/s, 2,33 kW) beträgt; 22. Großwasserspeicher: ein Vorratswasserheizer, dessen Nennbelastung mehr als 2000 kcal/h (2,33 kJ/s, 2,33 kW) beträgt; 23. Umlaufwasserheizer: ein Durchlaufwasserheizer, der zur Erwärmung des Wassers in Warmwasserheizungsanlagen dient; 24. Gasheizofen: eine Einrichtung, die zur Raumheizung dient; 25. Einzelgasheizofen: ein Raumheizer, der ohne Wärmezwischenträger arbeitet; www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• 26. Gas-Zentralheizungskessel (Sammelheizer): ein Raumheizer, der mit einem Wärmezwischenträger (Wasser, Öl oder Dampf) arbeitet; 27. Gas-Luftheizer: ein Raumheizer, der mit mechanischer Luftumwälzung arbeitet; 28. Gas-Strahlungsheizer: ein Raumheizer, der seine Wärme überwiegend durch Strahlung abgibt; 29. Zündsicherung: eine Einrichtung, die die Gaszufuhr in Abhängigkeit von einer Wärmequelle (z.B. Zünd- oder Brennerflamme) frei gibt und aufrechterhält, um das sofortige Zünden des am Brenner ausströmenden Gases sicherzustellen; 30. Gasmangelsicherung: eine Einrichtung, die bei Gasmangel bzw. bei unzulässiger Druckabsenkung in der Gasleitung die Gaszufuhr selbsttätig sperrt und eine Wiedereinschaltung erst dann ermöglicht, wenn sämtliche Absperreinrichtungen nach der Gasmangelsicherung geschlossen sind; 31. Strömungssicherung: eine Einrichtung in der Gasfeuerstätte oder im Abgasrohr, die die Strömung in der Gasfeuerstätte von der in der Abgasanlage unabhängig macht; 32. Abgasklappe: eine Einrichtung im Abgasrohr, die beim Betrieb der Gasfeuerstätte durch die Wärme der Abgase, durch den Gasdruck oder auf andere Art selbsttätig offen gehalten wird, sonst aber geschlossen ist; 33. Gebrauchsbehälter: ein Flüssiggasbehälter, der zur Versorgung der Gasgeräte oder Gasfeuerstätten an die Verbrauchsleitung angeschlossen ist; 34. Vorratsbehälter: ein Flüssiggasbehälter, der zur Versorgung der Gasgeräte oder Gasfeuerstätten dient, aber nicht an die Verbrauchsleitung angeschlossen ist; 35. Einzelversorgungsanlagen: eine Gasanlage, die zur Versorgung der Gasgeräte bzw. Gasfeuerstätten eines einzelnen Verbrauchers mit Flüssiggas dient; 36. Zentralversorgungsanlage: eine Gasanlage, die zur Versorgung der Gasgeräte bzw. Gasfeuerstätten mehrerer Verbraucher mit Flüssiggas dient; 37. Innenanlage: eine Gasanlage, deren Gebrauchsbehälter innerhalb von Gebäuden aufgestellt sind; 38. Außenanlage: eine Gasanlage, deren Gebrauchs- und Vorratsbehälter außerhalb von Gebäuden aufgestellt oder in abgesonderten, nur von außen zugänglichen, nach außen entlüfteten und von den übrigen Räumen der Gebäude durch brandbeständige Decken und Wände ohne Türen und Fenster getrennten Räumen untergebracht sind; 39. Behälteranschlussleitung: der Leitungsteil zwischen Flüssiggasbehälter und Druckregler oder zwischen Flüssiggasbehälter und Hochdrucksammelleitung; 40. Hochdrucksammelleitung: der Leitungsteil zwischen den Behälteranschlussleitungen und dem Druckregler; 41. Verbrauchsleitung: der Leitungsteil zwischen Druckregler und Gasgeräten bzw. Gasfeuerstätten; 42. Verteilungsleitung: der Leitungsteil zwischen Hauptabsperreinrichtung und den Absperrventilen vor den einzelnen Gasgeräten bzw. Gasfeuerstätten; 43. Verbindungsleitung: der Leitungsteil zwischen Druckregler und Hauptabsperreinrichtung; 44. Anschlussleitung: der Leitungsteil zwischen dem Geräteabsperrventil und dem Gasgerät bzw. der Gasfeuerstätte; 45. Steigleitung: der Teil der Verbrauchsleitung, der senkrecht von Geschoß zu Geschoß führt; 46. Abgasanlage: eine Einrichtung zum Abführen der Abgase aus der Gasfeuerstätte ins Freie; 47. Abgasstutzen: jener Teil der Abgasanlage, der zum Anschluss des Abgasrohres an die Gasfeuerstätte dient; 48. Abgasrohr: das Verbindungsrohr zwischen Gasfeuerstätte und Rauchfang bzw. Abgasfang, bei abgasdichten Gasfeuerstätten zwischen Gasfeuerstätte und Abgasmündung; 49. Anlaufstrecke: der unmittelbar hinter dem Abgasstutzen liegende senkrechte Teil des Abgasrohres; 50. Rauchfang: eine in einem Gebäude oder außerhalb eines Gebäudes aufwärtsführende bauliche Einrichtung zum Abführen von Rauchgasen durch natürlichen Auftrieb ins Freie; 51. Abgasfang: ein Rauchfang, durch den nur Abgase von Gasfeuerstätten abgeführt werden; 52. Gemischt belegter Rauchfang: ein Rauchfang, durch den außer Rauchgasen aus Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe auch Abgase aus Gasfeuerstätten abgeführt werden; 53. Windschutz: eine Vorrichtung an der Ausmündung des Abgasfanges zur weit gehenden Verhinderung störender Einflüsse des Windes. 2. Abschnitt Errichtung von Flüssiggasanlagen 1. Unterabschnitt Lagerung von Flüssiggas, www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• Aufstellung von Flüssiggasbehältern

  69. §3 Lagerung von Flüssiggas Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, gelten für die Lagerung von Flüssiggas die gewerberechtlichen Vorschriften des Bundes über die Lagerung von Flüssiggas.

  70. §4 Allgemeine Anforderungen für die Aufstellung von Flüssiggasbehältern (1) Die Aufstellung von Flüssiggasbehältern (Gebrauchs- und Vorratsbehältern) ist in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände (z.B. Kellerräume) liegt, unzulässig. Das gleiche gilt für die Aufstellung in Treppenhäusern, Dachräumen, Durchgängen und Durchfahrten, die zum Betreten und Verlassen von Gebäuden und Grundstücken benützt werden. (2) Flüssiggasbehälter sind so aufzustellen, dass austretendes Flüssiggas nicht in Kelleröffnungen, Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss oder Luft- und Lichtschächte eindringen kann. Die Flüssiggasbehälter müssen von Kelleröffnungen, Kanaleinläufen und Schächten mindestens 5 m entfernt aufgestellt werden. Dieser Abstand darf kleiner sein, wenn durch eine erhöhte Umfassung der Schächte das Eintreten von Flüssiggas sicher verhindert wird.

  71. §5 Aufstellung von Flüssiggasbehältern bei Innenanlagen (1) Flüssiggasbehälter bis höchstens 15 kp (150 N) Füllgewicht dürfen innerhalb von Gebäuden (auch in Wohnräumen) aufgestellt werden. Sie sind so aufzustellen, dass der Raum im Falle eines Brandes gefahrlos verlassen werden kann. (2) Flüssiggasbehälter müssen von Raumheizern, Öfen und Herden für feste und flüssige Brennstoffe und ähnlichen Wärmequellen mindestens 70 cm entfernt sein. Wenn diese Entfernung aus räumlichen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist zwischen der Wärmequelle und den Flüssiggasbehältern eine wirksame, fest angebrachte Strahlungsschutzwand aus nicht brennbarem Baustoff anzubringen. Der Abstand zwischen der Wärmequelle und den Flüssiggasbehältern hat mindestens 30 cm zu betragen. (3) Von Gasherden und Zentralheizungskörpern müssen die Gebrauchsbehälter mindestens 30 cm entfernt sein. Zur Sicherung dieses Abstandes muss das Ende der festverlegten Gasleitung so weit von der dem Gebrauchsbehälter zugewandten Seite des Gasherdes bzw. Zentralheizungskörpers entfernt sein, dass der Gebrauchsbehälter bei der Verwendung eines Anschlussschlauches nach § 8 und bei ordnungsgemäß angeschlossenem Druckregler nicht näher als 30 cm an die Wärmequelle herangerückt werden kann. Bei kombinierten Gas-Kohleherden gilt dieser Abstand nur für die Herdwand des Gasteiles; für den Kohleteil gelten die Bestimmungen des Abs. 2. (4) Wenn der nach Abs. 3 vorgeschriebene Abstand aus räumlichen Gründen nicht eingehalten werden kann, ist zwischen Gasherd und Gebrauchsbehälter eine wirksame, fest angebrachte Strahlungsschutzwand aus nicht brennbarem Baustoff anzubringen. Der Abstand zwischen Gasherd und Strahlungsschutzwand sowie zwischen Strahlungsschutzwand und Gebrauchsbehälter hat jeweils mindestens 5 cm zu betragen. Die Einhaltung dieses Abstandes muss durch entsprechende Vorrichtungen gewährleistet sein. Der Abstand zwischen Gasherd und Strahlungsschutzwand kann bei Einbauküchen entfallen, wenn zwischen der Gasherdwand und der Strahlungsschutzwand entsprechende Isolierungen (z.B. asbestisolierte Doppelwand) vorgesehen sind. Der Abstand von 5 cm zwischen Strahlungsschutzwand und Gebrauchsbehälter ist jedenfalls einzuhalten; für die Wärmeabfuhr müssen ausreichende Be- und Entlüftungsöffnungen vorhanden sein. (5) Unterhalb von Gaskochern und Wasserheizern ist die Aufstellung von Gebrauchsbehältern zulässig, wenn sie nicht der unmittelbaren Wärmestrahlung der Brennerflammen ausgesetzt sind. Auch bei Kleinraumheizern sowie Flüssiggasleuchten und Campinggeräten, bei denen die Gebrauchsbehälter im Gasgerät eingebaut sind, müssen diese vor unzulässiger Erwärmung geschützt sein. (6) Bei Innenanlagen darf nur der Gebrauchsbehälter angeschlossen sein. Wenn mehrere getrennte Innenanlagen Verwendung finden, sind die Gebrauchsbehälter in getrennten Räumen aufzustellen. Die Gebrauchsbehälter sind aufrechtstehend (Behälterabsperrventil oben) anzuschließen. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• (7) Außer dem angeschlossenen Gebrauchsbehälter darf bei jeder Innenanlage nur ein Vorratsbehälter bis 15 kp (150 N) Füllgewicht aufrechtstehend aufbewahrt werden. Das gesamte Füllgewicht der aufgestellten Gebrauchs- und Vorratsbehälter darf je Haushalt 35 kp (350 N) nicht überschreiten. Vorratsbehälter mit über 6 kp (60 N) Füllgewicht müssen getrennt vom Gebrauchsbehälter in einem anderen geeigneten Raum aufbewahrt werden. Die Absätze 3, 4 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass von Gasherden ein Mindestabstand von 1,5 m und von Zentralheizungskörpern ein solcher von 50 cm einzuhalten ist. (8) Werden Flüssiggasbehälter in Schränken oder in Schrankräumen aufgestellt, so sind diese unmittelbar über dem Schrankboden zum Aufstellungs- bzw. Vorraum hin durch eine mindestens 20 cm² große unverschließbare Öffnung ständig zu lüften. (9) Je Innenanlage darf die Summe der Anschlusswerte aller angeschlossenen Gasgeräte und Gasfeuerstätten nicht mehr als 1,5 kp/h (15 N/h) betragen. Bei Dauerbetrieb darf unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsfaktors die Entnahme pro Gebrauchsbehälter 0,75 kp/h (7,5 N/h) nicht überschreiten.

  72. §6 Aufstellung von Flüssiggasbehältern bei Außenanlagen (1) Flüssiggasbehälter über 15 kp (150 N) Füllgewicht müssen außerhalb von Gebäuden in einem nur von außen zugänglichen verschließbaren Raum oder in einem Schutzschrank aus nicht brennbaren Baustoffen aufgestellt werden. Ein Schutzschrank ist nicht erforderlich, wenn die Absperrventile der Flüssiggasbehälter durch eine verschließbare Schutzhaube aus nicht brennbaren Baustoffen überdeckt, die Flüssiggasbehälter gegen Sonnenstrahlung geschützt und gegen Umkippen gesichert sind. Als Räume außerhalb von Gebäuden gelten auch abgesonderte Gebäuderäume, die nur von außen zugänglich, nach außen entlüftet und von allen übrigen Räumen durch öffnungslose, brandbeständige Decken und Wände getrennt sind. Die Flüssiggasbehälter sind so aufzustellen, dass der Raum im Falle eines Brandes gefahrlos verlassen werden kann. In solchen Räumen dürfen Öfen sowie sonstige offene Feuerstellen nicht betrieben und brennbare, selbstentzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe nicht gelagert werden. Die leichte Zugänglichkeit muss durch geeignete Maßnahmen stets gewährleistet sein. Die Flüssiggasbehälter dürfen durch die gemeinsame Lagerung mit anderen Gegenständen und Stoffen nicht schädigend beeinflusst werden. (2) Das Rauchen sowie das Hantieren mit Feuer und offenem Licht ist im Bereich von Räumen, in denen Flüssiggasbehälter aufgestellt sind, verboten. Das gleiche gilt sinngemäß für Schutzschränke. Durch Anschlag ist auf dieses Verbot hinzuweisen. (3) Aufstellungsräume und Schutzschränke sind ständig unmittelbar ins Freie zu lüften. Lüftungsöffnungen müssen unmittelbar über dem Fußboden und über den Flüssiggasbehältern angebracht sein. Der freie Querschnitt jeder Öffnung muss mindestens 100 cm² pro Flüssiggasbehälter betragen. (4) In einem Raum oder Schutzschrank im Sinne des Abs. 1 dürfen höchstens sechs Flüssiggasbehälter (Gebrauchs- und Vorratsbehälter) mit zusammen nicht mehr als 200 kp (2000 N) Füllgewicht gemeinsam aufgestellt werden. (5) Die Anzahl der in Betrieb zu nehmenden Gebrauchsbehälter ist nach dem Anschlusswert aller angeschlossenen Gasgeräte und Gasfeuerstätten zu bestimmen. Auf einen Gebrauchsbehälter darf höchstens eine Anschlusswertsumme von 3 kp/h (30 N/h) entfallen. Bei Dauerbetrieb darf die Entnahme unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsfaktors pro Gebrauchsbehälter 1 kp/h (10 N/h) nicht übersteigen. (6) Bei gleichzeitiger Gasentnahme dürfen nur aufrechtstehende Flüssiggasbehälter (Flüssiggasbehälterbatterien) an die gemeinsame Hochdrucksammelleitung angeschlossen sein. Unter entsprechenden betriebssicheren Voraussetzungen darf Flüssiggas auch der flüssigen Phase entnommen werden. (7) Werden mehrere Gebrauchsbehälter (Flüssiggasbehälterbatterien) mit der Flüssigphase gleichzeitig an eine Hochdrucksammelleitung angeschlossen, so dürfen die Absperrvorrichtungen der Gebrauchsbehälter, außer bei Gefahr in Verzug, erst dann geschlossen werden, wenn festgestellt worden ist, dass die gesamte Flüssiggasbehälterbatterie entleert ist. Das gilt sinngemäß auch bei der Entnahme aus der gasförmigen Phase, sofern nicht durch geeignete Vorkehrungen (z.B. Rückschlagventile in jeder Behälter-Anschlussleitung) eine Überfüllung der angeschlossenen Flüssiggasbehälter zuverlässig verhindert wird. Bei Flüssiggasbehälterbatterien muss auch die Erwärmung einzelner Flüssiggasbehälter ausgeschlossen sein. Das Ergänzen einzelner Flüssiggasbehälter einer Flüssiggasbehälterbatterie oder das Zusammenschalten von Behältern mit Flüssiggasen verschiedener Zusammensetzung (z.B. Propan oder Butan) ist nicht zulässig. Auf diese Bedingungen ist durch Anschlag besonders hinzuweisen. (8) Bei flüssiger Entnahme muss ein der Druckreglernennleistung entsprechender Verdampfer vor dem Druckregler eingebaut werden. Elektrisch betriebene Verdampfer oder andere Verdampfer mit indirekter Verdampfung (durch Warmwasser, Dampf) dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Betriebssicherheit gewährleistet ist. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• 2. Unterabschnitt Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Leitungen

  73. §7 Druckregler (1) Hinter dem Absperrventil des Gebrauchsbehälters ist ein Druckregler einzubauen, der den Druck des Gases auf die vorgeschriebene Höhe herabsetzt. Der Anschluss von Verbrauchsleitungen, Gasgeräten und Gasfeuerstätten ohne Zwischenschaltung eines Druckreglers ist nicht zulässig. (2) Es dürfen nur Druckregler verwendet werden, die den Regeln der Technik entsprechen und deren Betriebssicherheit gewährleistet ist. Sie müssen leicht zugänglich eingebaut werden. Sicherheitseinrichtungen (z.B. Zündsicherungen, Gasmangelsicherungen u. dgl.) müssen, sofern sie nicht in einen Druckregler eingebaut sind, hinter dem Druckregler angebracht werden. Druckregler sind nach dem Anschließen des Gasgerätes oder der Gasfeuerstätte auf einwandfreie Wirkung zu prüfen. (3) Für Flüssiggasbehälter bis einschließlich 15 kp (150 N) Füllgewicht sind Druckregler mit einer Nennleistung bis höchstens 1,5 kp/h (15 N/h) zu verwenden. Die Verwendung von Aufsteckreglern oder anderen Druckregleranschlüssen, die zugleich als Behälterabsperrventile ausgebildet sind, ist nur zulässig, wenn diese Anschlüsse nach den Regeln der Technik für diesen Verwendungszweck bei Gewährleistung voller Sicherheit geeignet sind. Der Druckregler ist ohne jedes Zwischenstück unmittelbar an das Behälterabsperrventil des Gebrauchsbehälters anzuschließen. (4) Druckregler dürfen am Gebrauchsbehälter nur dann angeschlossen werden, wenn sich der Anschluss und dessen Dichtungseinrichtungen in einwandfreiem Zustand befinden. (5) Bei Flüssiggasbehältern über 15 kp (150 N) Füllgewicht sind Druckregler mit einem Halter an der Wand zu befestigen und niederdruckseitig mit der Verbrauchsleitung zu verbinden. Hochdruckseitig sind Druckregler und Behälterabsperrventil durch eine bewegliche Anschlussleitung (§ 8) und bei einer Flüssiggasbehälterbatterie zusätzlich über ein Umschaltventil zu verbinden. In diesem Falle ist ein Druckregler mit einer der Summe der Anschlusswerte der Gasgeräte und Gasfeuerstätten entsprechenden Leistung vorzusehen. (6) Bei Flüssiggasbehältern bis einschließlich 15 kp (150 N) Füllgewicht dürfen Druckregler auch ohne jedes Zwischenstück unmittelbar an das Behälterabsperrventil angeschraubt werden. Niederdruckseitig sind Druckregler und Verbrauchsleitung mit einem Schlauch (§ 8) zu verbinden. Die Schlauchverbindung ist so anzuordnen, dass der Schlauch während des Wechsels der Gebrauchsbehälter durch das Gewicht des Druckreglers nicht geknickt wird. Die Druckreglernennleistung muss mindestens der Summe der Anschlusswerte der Gasgeräte und Gasfeuerstätten entsprechen. (7) Nach jedem Wechseln der Gebrauchsbehälter ist die Dichtheit des Druckregleranschlusses durch Abpinseln mit einer schaumbildenden Flüssigkeit, keinesfalls jedoch mit einer offenen Flamme, glühenden Körpern u.dgl., festzustellen. (8) Sind die Flüssiggasbehälter in einem Schutzschrank oder unter einer Schutzhaube aufgestellt, so ist der Druckregler ebenfalls im Schutzschrank bzw. unter der Schutzhaube anzubringen. (9) Das Anschließen des Druckreglers und der Wechsel der Gebrauchsbehälter dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die mit der Durchführung dieser Arbeiten vertraut und über die dabei allenfalls auftretenden Gefahren unterrichtet sind.

  74. §8 Behälteranschlussleitung (1) Bei beweglicher Verbindung des Flüssiggasbehälters mit dem Druckregler oder der Hochdrucksammelleitung sind als Behälteranschlussleitung ausschließlich Rohrspiralen oder flüssiggasfeste Hochdruckschläuche zu verwenden. Rohrspiralen (bewegliche Rohrverbindungen) dürfen nur bei Außenanlagen verwendet werden. Sie müssen aus nahtlos gezogenen Stahl- oder Kupferrohren bestehen, deren Festigkeit und Ausführung die erforderliche Elastizität ohne die Gefahr eines Bruches der beweglichen Verbindung und des Undichtwerdens der Anschlüsse gewährleisten. (2) Die Länge der Schlauchverbindung im Hochdruckteil darf 40 cm nicht überschreiten. Es dürfen nur Gasschläuche mit beiderseits fachgemäß eingebundenen Anschlussverschraubungen verwendet werden.

  75. §9 Sicherheitsauslass www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• (1) Bei Außenanlagen mit Flüssiggasbehältern über 15 kp (150 N) Füllgewicht ist zur Verhinderung eines unzulässigen Druckanstieges in der Verbrauchsleitung bei Versagen des Druckreglers ein Sicherheitsauslass vorzusehen. Er ist niederdruckseitig in Verbindung mit dem Druckregler oder unmittelbar hinter diesem einzubauen und muss bei einem Überdruck, der dem zweifachen bis höchstens 2,4 fachen Betriebsdruck entspricht, zuverlässig öffnen. (2) Das aus dem Sicherheitsauslass ausströmende Gas ist durch eine ausreichend bemessene Entlüftungsleitung gefahrlos ins Freie abzuführen. Die im Freien liegende Öffnung der Entlüftungsleitung muss nach unten zeigen. Die Ausmündung der Entlüftungsleitung ist von Öffnungen (z.B. Fenstern) mindestens 1 m entfernt und mindestens 2,5 m über dem angrenzenden Gelände anzuordnen. (3) Bei Außenanlagen mit im Freien stehendem Schutzschrank ist keine Entlüftungsleitung erforderlich.

  76. § 10 Zündsicherungen Gasgeräte und Gasfeuerstätten müssen mit Zündsicherungen ausgestattet sein. Brenner für Laboratorien, Gasbügeleisen, Gasleuchten und ähnliche Gasgeräte bis zu einem Anschlusswert von 0,3 kp/h (3 Nh) dürfen jedoch ohne Zündsicherungen verwendet werden, sofern sie anderen als Raumheizzwecken dienen und unter ständiger Aufsicht stehen. Das gleiche gilt für Geräte, die im Freien betrieben werden.

  77. § 11 Allgemeines über Rohre Rohre für Gasleitungen müssen so bemessen sein, dass der ordnungsgemäße Betrieb der durch die Gasleitung versorgten Gasgeräte und Gasfeuerstätten nicht durch zu große Druckverluste und Druckschwankungen beeinträchtigt wird. Die Gasleitungen müssen dicht und gegen mechanische thermische und chemische Einflüsse widerstandsfähig sein.

  78. § 12 Rohre und Werkstoffe (1) Für die Herstellung von Gasleitungen dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nur nachstehend angeführte Rohrarten verwendet werden: a) genormte und gekennzeichnete nahtlose Stahlrohre (mittelschweres Gewinderohr, schweres Gewinderohr); b) genormte nahtlose Präzisionsstahlrohre; c) halbharte oder harte Kupferrohre. (2) Präzisionsstahlrohre müssen bei einer Nennweite bis einschließlich 10 mm eine Wandstärke von mindesten 1 mm, bei einer Nennweite von über 10 mm bis einschließlich 20 mm eine Wandstärke von mindesten 1,5 mm und bei einer Nennweite von über 20 mm eine Wandstärke von mindestens 2 mm aufweisen. (3) Präzisionsstahlrohre mit einer Wandstärke von 1 mm dürfen nur für Gasleitungen in Räumen (Innenleitungen) verwendet werden, wenn diese Räume trocken und die Gasleitungen nicht korrosionsgefährdet sind. Solche Gasleitungen sind freiliegend zu verlegen und mit einem geeigneten Korrosionsschutz (§ 13) zu versehen. (4) Präzisionsstahlrohre mit einer Wandstärke von mindestens 1,5 mm sowie Stahlrohre dürfen auch für Gasleitungen im Freien (Außenleitungen) oder für Innenleitungen in feuchten bzw. korrosionsgefährdeten Räumen verwendet werden. Der zweite Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß. (5) Unter Putz oder verdeckt liegende Gasleitungen sind nur in trockenen bzw. in nicht korrosionsgefährdeten Räumen zulässig. Hiefür dürfen Präzisionsstahlrohre mit einer Wandstärke von mindestens 1,5 mm oder Stahlrohre verwendet werden. Ein geeigneter Korrosionsschutz (§ 13) ist vorzusehen. (6) Für Gasleitungen im Erdreich (Erdleitungen) dürfen Präzisionsstahlrohre und mittelschwere Gewinderohre nicht verwendet werden. Die Verwendung von schweren Gewinderohren als Erdleitungen ist dann zulässig, wenn sie mit einem geeigneten Korrosionsschutz (§ 13) versehen sind. (7) Kupferrohre dürfen nur dann verwendet werden, wenn dauernde Dichtheit gewährleistet ist und die Rohre nicht durch mechanische Beanspruchung oder chemische Einflüsse gefährdet sind. Sie haben eine Wandstärke von mindestens 1 mm aufzuweisen. (8) Verbindungsstücke müssen bei Stahlrohren aus Stahl, Messing oder Kupfer, bei Kupferrohren aus Kupfer oder Messing bestehen. www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• (9) Andere Werkstoffe für Rohre und Verbindungsstücke dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nach den Regeln der Technik gleiche Sicherheit bieten.

  79. § 13*) Rohr- und Korrosionsschutz (1) Für die Anwendung von Rohrschutzmitteln sind die Baustoffe und die Einbauverhältnisse maßgebend. Gasleitungen aus nicht korrosionsfesten Werkstoffen müssen mit einem geeigneten Korrosionsschutz versehen werden. Der Korrosionsschutz ist auf die trockenen und blanken bzw. entrosteten Rohre aufzubringen. (2) Präzisionsstahlrohre und Stahlrohre für Innenleitungen sind durch Verzinken, Phosphatieren oder durch Anstriche u.dgl. mit Bindemitteln auf Kunstharzbasis gegen Korrosion zu schützen. Zur Pigmentierung der Anstrichmittel sind Zinkchromat, Eisenoxyd, Eisenglimmer, nicht jedoch Minium, Bleiweiß und andere Bleiverbindungen geeignet. Ein allfälliger Anstrich für den Transportschutz gilt nicht als ausreichender Korrosionsschutz. (3) Präzisionsstahlrohre uns Stahlrohre für Innenleitungen in feuchten Räumen, unter Verputz und für Außenleitungen sind mit einem geeigneten zusätzlichen Korrosionsschutz (Bitumen, Asphalt, Kautschuklack oder dgl.) zu versehen. (4) Können Baumaterialien auf Rohre oder Verbindungsstücke zerstörend wirken (z.B. säurehaltiger Estrich, Steinholz, Schlackenbeton, Schlacke, Gips mit Frostschutzmittel oder Abbindebeschleuniger, aufbereiteter Beton u.dgl.), sind die Gasleitungen mit einer Schutzschicht, einem Rohranstrich nach Abs. 2 oder mit Schutzbinden oder Schutzfolien, die bei der Alterung keine aggressiven Stoffe abspalten, zu versehen. Unzulässig sind kaltplastische Schutzbinden auf der Grundlage von Mineralölfetten. Die Umwicklung muss so erfolgen, dass eine ausreichende Überlappung der Bindenkanten gegeben ist. Als geeigneter Schutz gilt auch die Verlegung in einem Überschubrohr (Futterrohr), welches mindestens 5 cm aus den aggressiven Baumaterialien herausragen muss. Der Zwischenraum ist mit neutralem Füllmaterial (z.B. trockenem Sand) auszufüllen. Die Enden des Schutzrohres sind plastisch zu verschließen. (5) Erdleitungen sind durch Bitumen- oder Teerpechbinden mit Glasfaserverstärkung oder gleichwertigen Isolierbinden zu schützen. Zulässig sind auch kaltplastische Schutzbinden auf Grundlage von Mineralölfetten oder weich gemachten Kunst- oder Naturharzen, thermoplastische Kunststoffe (z.B. PVC und Polyäthylen) sowie duroplastische Kunststoffe (z.B. Phenolharze, Polyester, Epoxyharze). In Sonderfällen ist zusätzlich eine Sandeinbettung oder ein kathodischer Schutz der Erdleitung vorzusehen. (6) Gasleitungen dürfen nicht zum Erden von elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlagen verwendet werden. In jede Leitungsanlage ist entweder vor oder unmittelbar nach der Hauptabsperreinrichtung ein Isolierstück einzubauen, sofern der Hausanschluss über ein Flüssiggasrohrnetz erfolgt. (7) Zugängliche Gasleitungen sind durch Farbringe oder Hinweisschilder an geeigneten Stellen zu kennzeichnen. *) Fassung LGBl. Nr. 55/1975

  80. § 14 Rohrweiten (1) Bei der Berechnung der Rohrweiten ist von jenen Gasgeräten bzw. Gasfeuerstätten auszugehen, die, bezogen auf die Leitungslänge, die größte Entfernung vom Druckregler aufweisen; jede Strecke, die dem Druckregler näher ist, muss mindestens die lichte Weite der ferner liegenden haben. (2) Die lichte Weite der Anschlussleitung darf folgende Nennweiten nicht unterschreiten, muss aber mindestens der lichten Weite des Anschlussstutzens des Gasgerätes oder der Gasfeuerstätte entsprechen: Nennweite Anschlussmaß mm mm (Mindestwerte) Kühlschrank 5 8/1 Innenleuchte 5 8/1 Kocher 5 8/1 Backrohr 5 8/1 Herd 5 8/1 Kleiner Heizofen (bis 3300 kcal/h Belastung) 5 8/1 Mittlerer Heizofen (über 3300 kcal/h www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• Belastung) 9 12/1 Größerer Heizofen 9 12/1 Waschkessel 9 12/1 Klein-Wasserheizer 5 8/1 Groß-Wasserheizer 9 12/1 oder 12 15/1,5 (3) Bei der Berechnung der Rohrweiten ist von nachstehenden Anschlusswerten auszugehen: Kühlschrank 0,03 kp/h 0,3 N/h Innenleuchte je Brenner 0,03 kp/h 0,3 N/h Kocher je Brenner 0,15 kp/h 1,5 N/h Backrohr 0,3 kp/h 3 N/h Herd 0,8 kp/h 8 N/h Kleiner Heizofen 0,3 kp/h 3 N/h Ortsbewegliche Gasgeräte mit Schlauchanschluss 0,3 kp/h 3 N/h Mittlerer Heizofen 0,8 kp/h 8 N/h Größerer Heizofen 1,5 kp/h 15 N/h Waschkessel 1,0 kp/h 1 N/h Klein-Wasserheizer 0,8 kp/h 8 N/h Groß-Wasserheizer 1,5 kp/h 15 N/h bis 2,0 kp/h 20 N/h Für andere Gasgeräte und Gasfeuerstätten ist der Anschlusswert aus der Beschreibung des Gerätes zu entnehmen und zu berechnen. (4) Die lichte Weite der Verbrauchsleitungen ist nach Tabelle 1 zu bestimmen: Tabelle 1 Nennweiten der Verbrauchsleitungen für Flüssiggasanlagen, errechnet für einen Gesamtdruckverlust von 25 kp/m² (25 mm WS) (0,0025 bar) bei einem Nenndruck am Druckregler von 500 kp/m² (500 mm WS) (0,05 bar). www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 27 Landesrecht __________________________________________________________________ Leitungslänge Gasdurchgang in kp/h (Gasgeräte- und Gasfeuerstätten-Anschlusswert) m 0,5 0,8 1,0 1,5 2,0 3,0 4,0 5,0 6,0 8,0 10 Lichte Weite (Rohr-Nennweite) in mm ___________________________________________________________________________________________ 1 5 5 5 6 9 9 10 11 12 15 15 2 5 5 6 9 9 10 11 12 15 15 18 3 5 6 6 9 10 10 12 15 15 18 18 4 6 6 9 9 10 11 12 15 15 18 18 5 6 9 9 10 10 12 15 15 15 18 18 6 9 9 9 10 11 12 15 15 18 18 20 8 9 10 10 11 12 15 15 18 18 18 21 10 9 10 10 11 12 15 15 18 18 20 21 12 10 10 11 12 15 15 18 18 18 21 25 14 10 11 12 15 15 15 18 18 20 21 25 16 10 12 12 15 15 18 18 18 20 21 25 18 11 12 12 15 15 18 18 20 20 25 25 20 11 15 15 15 15 18 18 20 20 25 25 25 12 15 15 15 18 18 20 20 20 25 25 30 12 15 15 18 18 18 20 20 25 25 32 ___________________________________________________________________________________________ Anmerkung: Nahtlose Präzisionsstahlrohre werden vom Hersteller nach dem A u ß e n d u r c h m e s s e r bezeichnet. Bei der www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 27 RIS Landesrecht •• Dimensionierung ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der Tabelle 1 die Innendurchmesser (lichte Weiten) angegeben sind. In den Werten für die Rohrweiten sind Druckverluste für Absperrventile, T- und Winkelstücke enthalten. (1 kp/h = 10 N/h) (5) Sind die in Betracht kommenden Streckenlängen und die gewünschten Gasdurchgangswerte in Tabelle 1 nicht enthalten, so sind die nächsthöheren Werte anzuwenden.

  81. § 15 Absperreinrichtungen In Gasleitungen sind Absperreinrichtungen aus korrosionsbeständigen Werkstoffen, die mit Membranen oder anderen gleichwertigen Vorrichtungen versehen sind, zu verwenden.

  82. § 16 Regel- und Sicherheitseinrichtungen (1) Regel- und Sicherheitseinrichtungen sind nach den Anweisungen der Hersteller einzubauen und nach erfolgtem Anschluss der Gasgeräte und Gasfeuerstätten auf ihre einwandfreie Wirkungsweise zu prüfen. (2) Eine Gasmangelsicherung gilt nicht als Ersatz für eine Zündsicherung. 3. Unterabschnitt Verlegung von Verbrauchsleitungen

  83. § 17 Einführung von Leitungen in Gebäude (1) Die Einführung von Verbindungsleitungen in Räume, deren Fußboden unter dem angrenzenden Gelände liegt, ist zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, muss die Verbindungsleitung ohne Einbau von Absperreinrichtungen auf dem kürzesten Wege zu einem Raum über dem angrenzenden Gelände führen. Es dürfen nur Schweiß- und Hartlötverbindungen hergestellt werden. Leitungsabzweigungen sind zu vermeiden. (2) Führen zwei Verbindungsleitungen in ein Gebäude, dürfen sie nicht miteinander verbunden werden. (3) Wird eine Verbindungsleitung durch eine Außenwand geführt, so ist ein Überschubrohr einzubauen, dessen lichte Weite mindestens 20 mm größer als der äußere Durchmesser der Gasleitung sein muss. Das Überschubrohr selbst ist dicht einzumauern und der Zwischenraum zwischen diesem und Gasleitung mit dauerplastischer Masse dicht zu verschließen. (4) Innerhalb des Überschubrohres sowie in unzugänglichen Hohlräumen darf die Gasleitung keine Rohrverbindungen aufweisen. (5) Von erdverlegten elektrischen Anschlusskabeln ist ein Abstand von mindestens 1 m einzuhalten. Dieser Abstand kann bis auf 30 cm verringert werden, wenn ein zusätzlicher Isolationsschutz an der Gasleitung angebracht wird.

  84. § 18 Hauptabsperreinrichtung (1) Jede Verbindungsleitung ist nach ihrer Einführung in das Gebäude mit einem jederzeit zugänglichen Ventil als Hauptabsperreinrichtung zu versehen. Das Hauptabsperrventil darf jedoch nicht in einem Raum, dessen Fußboden unter dem angrenzenden Gelände liegt, eingebaut werden. (2) Der Ausgang des Hauptabsperrventils ist mit der Verteilungsleitung durch eine lösbare Verbindung zu verschrauben.

  85. § 19 Wand- und Deckendurchbrüche Bei Wand- und Deckendurchbrüchen in Gebäuden ist ein Überschubrohr einzubauen, dessen Durchmesser einen hinreichend freien Spielraum zu gewährleisten hat. Der § 17 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS ••

  86. § 20 Führung von Gasleitungen (1) Die Leitungen sind nach den Regeln der Installationstechnik zu verlegen. (2) Richtungsänderungen der Leitungen sind abgerundet (Krümmungsradius r = 3d bzw. 5d) auszuführen. Das Abbiegen feuerverzinkter Rohre ist unzulässig. Leitungen sind grundsätzlich freiliegend und mit Abstandsschellen zu verlegen. Für unter Putz oder verdeckt liegende Leitungen gilt der § 12 Abs. 5. (3) Die Leitungen dürfen nicht als tragende Bauteile dienen und sind so anzuordnen, dass Kondenswasser von anderen Leitungen nicht auf sie einwirken kann. (4) Die Leitungen dürfen nicht in Aufzugsschächten verlegt werden und nicht durch Rauch- und Abgasfänge oder Luftschächte geführt oder in deren parallelen Wangen eingelassen werden. Innenleitungen dürfen auch nicht unmittelbar auf dem Fußboden verlegt werden. (5) Leitungen, die durch unbelüftete Hohlräume führen (z.B. oberhalb von Zwischendecken), sind in Überschubrohren zu verlegen. Die Leitungen müssen nach Trennung der Verbindung aus dem Überschubrohr herausgenommen werden können. Die Enden des Überschubrohres sind dicht zu verschließen. Innenleitungen dürfen jedoch in eigens dafür vorgesehenen Schächten oder Kanälen verlegt werden, wenn diese ausreichend be- und entlüftet werden. (6) Die Leitungen dürfen nicht unter oder hinter fest eingebauten Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe verlegt werden. (7) Bei Schütt-, Mantelbeton- und Fertigteilbauweise dürfen die Leitungen nicht eingebettet werden.

  87. § 21 Zusammenbau und Befestigung von Rohrleitungen (1) Rohre und Verbindungsstücke sind vor dem Einbau auf ihre einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen. (2) Rohre und Verbindungsstücke sind völlig dicht miteinander zu verbinden. Stahlrohre sind durch Schweißen, durch Hartlöten oder durch Verbindungsstücke mit Rechtsgewinde zu verbinden. Die Schweiß- und Lötverbindungen müssen möglichst spannungsfrei und so ausgeführt werden, dass der Rohrquerschnitt nicht wesentlich verengt wird und die Verbindung dauernd dicht bleibt. An geeigneten Stellen sind lösbare Verbindungen vorzusehen. Bei Präzisionsstahlrohren sind Schneidringverbindungen oder Hartlötverbindungen zu verwenden. (3) Andere geeignete Rohrverbindungen dürfen verwendet werden, wenn sie nach den Regeln der Technik im wesentlichen gleiche Sicherheit bieten. (4) Die Gewinde müssen gerade, sauber und passend geschnitten und unbeschädigt sein. Die Längen der Gewinde haben den Regeln der Technik zu entsprechen. Der beim Abschneiden der Rohre entstehende Grat ist zu entfernen. (5) Die Dichtung der Gewindeverbindung hat unter Verwendung von geeignetem flüssiggasfestem Material und durch konisch geschnittene Gewinde zu erfolgen. Das Dichtungsmaterial ist vom Rohrende angefangen in das Außengewinde zu wickeln. Hanffäden dürfen nicht in das Rohr ragen; Dichtungsstoffe, die aus dem Gewinde hervortreten, sind sorgfältig zu entfernen. (6) Fertiggestellte Leitungen dürfen erst dann mit Farbe gestrichen, verputzt oder sonst verdeckt werden, wenn ihre Dichtheit gemäß dem 4. Abschnitt festgestellt ist. Bei unzugänglichen Wand- und Deckendurchbrüchen dürfen die Rohre an diesen Stellen schon vorher mit einem Korrosionsschutz (§ 13) versehen werden. (7) Freiliegende Leitungen bis 12 mm Nennweite sind in Abständen von etwa 1 m, Leitungen über 12 mm Nennweite sind - der Nennweite angemessen - in Abständen von 2 bis 6 m durch Abstandsschellen sicher zu befestigen.

  88. § 22 Einbau von Absperreinrichtungen (1) Absperreinrichtungen (Absperrventile) müssen leicht zugänglich und entsprechend verankert sein. (2) Ausgedehnte oder weit verzweigte Verteilungsleitungen (z.B. bei Zentralversorgungsanlagen) sind durch Einbau von Absperrventilen in einzelne Leitungsstrecken zu unterteilen. (3) Bei Anschluss mehrerer Gasgeräte oder Gasfeuerstätten ist vor jedem Gasgerät und jeder Gasfeuerstätte ein Absperrventil mit metalldichter Verschraubung einzubauen (§ 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 1). Die www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• Absperreinrichtung ist so anzuordnen, dass sie von heißen Abgasen nicht berührt oder durch Wärmestrahlung oder -leitung nicht unzulässig erwärmt werden kann.

  89. § 23 Absicherung der Innenleitungen Fertig gestellte, aber noch nicht in Betrieb genommene oder außer Betrieb gesetzte Innenleitungen sind an allen Ein- und Auslässen mit Pfropfen oder Kappen gasdicht zu verschließen. Jedes behelfsmäßige Abschließen ist verboten. Geschlossene Hähne, Ventile oder Schieber gelten nicht als gasdichte Verschlüsse. 4. Unterabschnitt Ausführung und Aufstellung der Gasgeräte und Gasfeuerstätten

  90. § 24 Ausführung (1) Gasgeräte und Gasfeuerstätten müssen betriebssicher und für das zur Verwendung kommende Flüssiggas geeignet sein. Gasgeräte und Gasfeuerstätten, die das ÖVGW-Zeichen tragen, gelten bis zum Nachweis des Gegenteiles als betriebssicher. (2) Der Einbau von fabriks- und typenfremden Brennereinzelteilen ist nur dann zulässig, wenn hiedurch die Betriebssicherheit des Gasgerätes bzw. der Gasfeuerstätte nicht beeinträchtigt wird. Der Einbau von so genannten Gassparern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.

  91. § 25 Allgemeine Anforderungen für die Aufstellung von Gasgeräten und Gasfeuerstätten (1) Gasgeräte und Gasfeuerstätten dürfen nur aufgestellt werden, wenn nach Lage und baulicher Beschaffenheit der Aufstellungsräume sowie nach Art ihrer Benützung ausreichende Feuersicherheit gewährleistet ist. (2) In Räumen, deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen, sowie in Garagen und deren feuergefährdeten Nebenräumen, ist die Aufstellung von Gasgeräten und Gasfeuerstätten nicht zulässig. Ortsbewegliche Gasgeräte mit einem Flüssiggasbehälter bis zu einem Füllgewicht von 2 kp (20 N) (z.B. Lötbrenner) dürfen jedoch verwendet werden. (3) Ist auf Grund besonderer Verhältnisse die Verwendung von Gasgeräten und Gasfeuerstätten in Räumen notwendig, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sind nachstehende Vorschriften einzuhalten: a) Die Flüssiggasbehälter sind außerhalb des Gebäudes oder in einem vom Freien zugänglichen ebenerdigen Raum so aufzustellen, dass allenfalls austretendes Gas nicht in tiefer gelegene Räume gelangen kann. b) Die Aufstellungsräume der Gasgeräte und Gasfeuerstätten müssen einen Rauminhalt von mindestens 20 m3 und eine natürliche sowie eine mechanische Be- und Entlüftung aufweisen, die mindestens einen dreifachen Luftwechsel pro Stunde gewährleistet. c) Gasgeräte und Gasfeuerstätten sind mit einer Zündsicherung und mit einer Zwangsschaltung so auszustatten, dass die Geräte nur dann in Betrieb gesetzt werden können, wenn die Lüftungsanlage eingeschaltet ist. d) Für den Anschluss der Gasgeräte und Gasfeuerstätten dürfen keine Schläuche und Schlauchverbindungen verwendet werden. (4) Gasgeräte und Gasfeuerstätten, die nicht für Raumheizzwecke bestimmt sind, dürfen zum Beheizen von Räumen nicht verwendet werden.

  92. § 26 Beweglicher Anschluss www.ris.bka.gv.at Seite 14 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• (1) Ortsbewegliche Gasgeräte bis zu einem Anschlusswert von 0,3 kp/h (3 N/h), die regelmäßig nach Gebrauch weggestellt werden (Gasbügeleisen, Brenner für Laboratorien, Gaskocher und dergleichen), dürfen beweglich angeschlossen werden. (2) Als beweglicher Anschluss gilt die Verbindung der Gasleitung mit dem Gasgerät durch einen normgerechten, flüssiggasfesten Druckschlauch einschließlich der am Ende der Anschlussleitung eingebauten Absperreinrichtung (§ 28). (3) Die Schlauchlänge darf das unbedingt notwendige Ausmaß nicht überschreiten. Der Schlauchanschluss muss so angeordnet sein, dass der Schlauch auf keinen Fall von den Flammen oder heißen Abgasen berührt oder durch Wärmestrahlung oder -leitung unzulässig erwärmt werden kann. Gasschläuche, die beschädigt sind oder aus anderen Gründen den Anforderungen nicht mehr genügen, sind auszuwechseln. (4) Gaskocher und Gasbackrohre, die auf einer Unterlage bewegt werden können, dürfen durch einen Gasschlauch mit beiderseitigen Verschraubungen angeschlossen werden. (5) Der bewegliche Anschluss mehrerer Gasgeräte an einen Gebrauchsbehälter ist unzulässig. (6) Gassteckdosen gelten als feste Anschlüsse (§ 27). Sie müssen betriebssicher und für das zur Verwendung kommende Gas geeignet sein.

  93. § 27 Fester Anschluss (1) Gasgeräte und Gasfeuerstätten müssen, soweit sie nicht unter § 26 Abs. 1 fallen, mit der Anschlussleitung fest verbunden werden. (2) Als fester Anschluss gilt eine Rohrverbindung mit metalldichtender Verschraubung einschließlich der am Ende der Anschlussleitung eingebauten Absperreinrichtung (§ 26 Abs. 6 und § 28). (3) Die Anschlussleitung darf durch das Gewicht des angeschlossenen Gasgerätes oder der Gasfeuerstätte nicht belastet und dadurch in ihrer Dichtheit beeinträchtigt werden. Das Gasgerät oder die Gasfeuerstätte ist erforderlichenfalls zu befestigen.

  94. § 28 Absperreinrichtungen (1) Alle angeschlossenen Gasgeräte und Gasfeuerstätten müssen durch eine am Ende ihrer Anschlussleitung eingebaute Absperreinrichtung mit metalldichter Verschraubung einzeln absperrbar sein. Diese Absperreinrichtung muss mindestens die gleiche lichte Weite wie der Anschlussstutzen haben. (2) Bei Innenanlagen mit nur einem Gasgerät oder einer Gasfeuerstätte, bei denen der Gebrauchsbehälter im selben Raum aufgestellt ist, ersetzt das Behälterabsperrventil die Absperreinrichtung vor dem Gasgerät oder der Gasfeuerstätte. (3) Bei Außenanlagen mit nur einem Gasgerät oder einer Gasfeuerstätte ersetzt eine im selben Raum befindliche Hauptabsperreinrichtung die Absperreinrichtung vor dem Gasgerät oder der Gasfeuerstätte. (4) Werden Gasgeräte oder Gasfeuerstätten in öffentlich zugänglichen Räumen aufgestellt, sind die Absperreinrichtungen gegen unbefugtes Öffnen oder Schließen zu schützen. (5) Es dürfen nur Absperreinrichtungen verwendet werden, die vom Hersteller ausdrücklich als für den Betrieb mit Flüssiggas geeignet bezeichnet sind.

  95. § 29 Gaskühlschränke Gaskühlschränke müssen Zündsicherungen besitzen. Es ist für ausreichende Lüftung des Aufstellungsraumes sowie für ungehinderte Strömung der Kühlluft zu sorgen. Gaskühlschränke für den Haushalt müssen nicht an einen Abgasfang angeschlossen werden.

  96. § 30 Gasleuchten (1) Gasleuchten sind an der Decke oder Wand so zu befestigen, dass eine Lockerung weder durch den Gebrauch noch durch Erschüttungen möglich ist. Bei Deckenleuchten ist unter der Decke ein wirksamer Wärmeschutz anzubringen. Kugelgelenke sind für die Befestigung nicht zulässig. www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• (2) Der Abs. 1 gilt nicht für typisierte Leuchtgeräte, bei denen das Leuchtgerät mit dem Gebrauchsbehälter starr verbunden ist (z.B. Campinggeräte).

  97. § 31 Gaskocher, Gasbackrohre und Gasherde (1) Gaskocher, Gasbackrohre und Gasherde sind so aufzustellen, dass der Zutritt der Verbrennungsluft und der ungehinderte Abgasaustritt gewährleistet sind. Zwischen den äußeren erhitzten Teilen der Gasgeräte und ungeschützten oder nur brandhemmend verkleideten Bauteilen ist ein Abstand von mindestens 5 cm einzuhalten, soweit nicht im Einzelfalle der Grad der Erhitzung eine größere Entfernung erfordert. Ist bei Einbauküchen durch geeignete Maßnahmen ein einwandfreier Schutz gegen Wärme gewährleistet (z.B. durch Verwendung von Asbestplatten), kann dieser Abstand verkleinert werden. Der Zwischenraum darf nicht luftdicht abgeschlossen werden. (2) Bei Gasherden mit eingebautem Raumheizer (Gasheizherden), sind die Abgase des Raumheizers mittels einer Abgasanlage abzuführen. Gaskocher, Gasbackrohre und Gasherde müssen nicht an eine Abgasanlage angeschlossen sein. (3) Die Aufstellung von Gaskochern und Gasbackrohren für Flüssiggas auf Herden für feste oder flüssige Brennstoffe ist auch dann unzulässig, wenn diese Herde stillgelegt sind. (4) Der Aufstellungsraum ist ausreichend zu be- und entlüften. Wird ein Gasherd in einem Raum unter 12 m3 Inhalt aufgestellt, so muss der Aufstellungsraum, auch wenn er Fenster besitzt, mit einer zusätzlichen Lüftungseinrichtung versehen sein. Die zusätzliche Lüftung kann entweder durch obere und untere nicht verschließbare Lüftungsöffnungen mit mindestens je 150 cm² freiem Querschnitt ins Freie oder in einen Nebenraum oder durch andere Lüftungseinrichtungen mit gleicher Wirksamkeit erfolgen. Die obere Lüftungsöffnung kann auch durch einen Dunstfang ersetzt werden. Bei der Raumgrößenbemessung sind Kochnischen zusammen mit dem angrenzenden Raum als ein Raum zu betrachten, wenn sie mit diesem Raum stets in offener Verbindung stehen oder von ihm anders als durch bautechnische Einrichtungen, z.B. durch einen Vorhang, der zum Fußboden und zur Zimmerdecke einen Zwischenraum von mindestens je 15 cm Höhe frei lässt, getrennt sind. Werden in einem Raum ein Gasherd und ein Wasserheizer aufgestellt, so gelten für die Lüftung dieses Raumes die Bestimmungen des § 39.

  98. § 32 Wasch-, Trocken- und Bügelgeräte (1) Wasch-, Trocken- und Bügelgeräte mit einem Anschlusswert bis zu 0,6 kp/h (6 N/h), mit Ausnahme von Waschkesseln, dürfen ohne Abgasanlage nur in ausreichend lüftbaren Räumen, deren Rauminhalt in m3 mindestens dem 30fachen Anschlusswert dieser Gasgeräte in kp/h entspricht, aufgestellt werden. Die Abgase von Verbrauchsgeräten mit einem Anschlusswert von mehr als 0,6 kp/h (6 N/h) müssen mittels einer Abgasanlage abgeführt werden. (2) Waschkessel sind stets an einen Abgasfang anzuschließen. (3) Wäschetrockner mit Ventilator sind so aufzustellen, dass durch die Luftansaugung kein Unterdruck entsteht, der den Betrieb von Gasfeuerstätten beeinflusst.

  99. § 33 Allgemeines über Wasserheizer (1) Die Vorschriften für die Aufstellung von Wasserheizern richten sich nach deren Bauart und Verwendungszweck. Eine ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft und die schadlose Beseitigung der Abgase sind sicherzustellen. (2) Für die Berechnung des Rauminhaltes des Aufstellungsraumes gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Naturmaße. (3) Bei der Raumgrößenbemessung nach den §§ 34 bis 37 gelten Kochnischen zusammen mit dem angrenzenden Raum als ein Raum, wenn sie mit diesem Raum stets in offener Verbindung stehen oder von ihm anders als durch bautechnische Einrichtungen, getrennt sind, z.B. durch einen Vorhang, der zum Fußboden und zur Zimmerdecke einen Zwischenraum von mindestens je 15 cm Höhe freilässt.

  100. § 34 Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum www.ris.bka.gv.at Seite 16 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• (1) In Räumen mit weniger als 5 m3 Inhalt dürfen keine Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum aufgestellt werden. (2) In Räumen von 5 bis einschließlich 8 m3 Inhalt sind Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum an eine Abgasanlage anzuschließen. Die Räume müssen mit Lüftungseinrichtungen gemäß § 39 versehen sein. (3) In Räumen über 8 bis einschließlich 12 m3 Inhalt dürfen Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum ohne Abgasanlage aufgestellt werden, sofern die Warmwasserentnahme im Aufstellungsraum erfolgt. Bei Warmwasserentnahmestellen außerhalb des Aufstellungsraumes ist der Kleinwasserheizer an eine Abgasanlage anzuschließen. Der Aufstellungsraum muss in jedem Falle Lüftungseinrichtungen gemäß § 39 aufweisen. (4) In Räumen über 12 bis einschließlich 20 m3 Inhalt dürfen Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum ohne Abgasanlage und ohne Lüftungseinrichtungen aufgestellt werden. Bei Warmwasserentnahmestellen außerhalb des Aufstellungsraumes muss jedoch der Aufstellungsraum Lüftungseinrichtungen gemäß § 39 aufweisen. (5) In Räumen über 20 m3 Inhalt dürfen Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum ohne Abgasanlage und ohne Lüftungseinrichtungen aufgestellt werden, auch wenn die Warmwasserentnahmestellen außerhalb des Aufstellungsraumes liegen. (6) Kleinwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum müssen stets an eine Abgasanlage angeschlossen werden, wenn sie Dusch- oder Badezwecken dienen oder in Räumen aufgestellt sind, deren Höhe weniger als 2,4 m beträgt.

  101. § 35 Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum (1) Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum sind an eine Abgasanlage anzuschließen. (2) In Räumen unter 6 m3 Inhalt dürfen Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum nicht aufgestellt werden. (3) In Räumen von 6 bis einschließlich 8 m3 Inhalt dürfen Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum bis zu einer Nennbelastung von 300 kcal/min (20,93 kJ/s, 20,93 kW) aufgestellt werden. Die Räume müssen Lüftungseinrichtungen gemäß § 39 aufweisen, wobei der Inhalt des Aufstellungsraumes einschließlich des durch die Lüftungseinrichtung mit ihm verbundenen Nebenraumes mindestens 12 m3 zu betragen hat. (4) In Räumen über 8 bis einschließlich 12 m3 Inhalt dürfen Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum bis zu einer Nennbelastung von 400 kcal/min (27,82 kJ/s, 27,82 kW) aufgestellt werden. Die Räume müssen Lüftungseinrichtungen gemäß § 39 haben. (5) In Räumen über 12 m3 Inhalt dürfen Großwasserheizer mit offenem Verbrennungsraum mit einer Nennbelastung über 400 kcal/min (27,82 kJ/s, 27,82 kW) angeschlossen werden. Die Räume müssen entweder Lüftungseinrichtungen gemäß § 39 haben oder der Inhalt der Räume in m3 muss mindestens das 7,5fache des Anschlusswertes in kp/h (N/h) der Großwasserheizer betragen.

  102. § 36 Vorratswasserheizer mit offenem Verbrennungsraum (1) In Räumen mit weniger als 5 m3 Inhalt dürfen Vorratswasserheizer mit offenem Verbrennungsraum nicht aufgestellt werden. (2) Vorratswasserheizer mit offenem Verbrennungsraum bis 10 Liter Inhalt dürfen ohne Abgasanlage nur in solchen Räumen aufgestellt werden, die Lüftungsmöglickeiten (z.B. Fenster oder Lüftungsklappen) haben und deren Rauminhalt in m3 mindestens dem 30fachen Anschlusswert der darin aufgestellten Gasgeräte und Gasfeuerstätten in kp/h (N/h) entspricht. (3) Vorratswasserheizer mit offenem Verbrennungsraum über 10 Liter Inhalt müssen an eine Abgasanlage angeschlossen werden. In Räumen bis einschließlich 12 m3 Inhalt dürfen solche Vorratswasserheizer nur aufgestellt werden, wenn diese Räume Lüftungseinrichtungen nach § 39 aufweisen. Räume über 12 m3 Inhalt müssen entweder Lüftungseinrichtungen nach § 39 haben oder der Inhalt der Räume in m3 muss mindestens das 7,5fache des Anschlusswertes der Vorratswasserheizer in kp/h (N/h) betragen.

  103. § 37 Wasserheizer mit geschlossenem Verbrennungsraum Für die Aufstellung von Wasserheizern mit geschlossenem Verbrennungsraum gilt der § 42 sinngemäß. www.ris.bka.gv.at Seite 17 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS ••

  104. § 38 Aufstellung von Raumheizöfen neben Wasserheizern In Räumen bis zu 8 m3 Inhalt (z.B. in Badezimmern) dürfen neben Wasserheizern mit offenem Verbrennungsraum Raumheizöfen nur bis zu einer Nennbelastung von 4000 kcal/h (4,66 kJ/s, 4,66 kW) aufgestellt werden.

  105. § 39 Raumlüftung (1) Jeder Raum, in dem Wasserheizer mit offenem Verbrennungsraum aufgestellt (§ 34 und § 36) und für den Lüftungseinrichtungen erforderlich sind, muss mit einer oberen oder einer unteren Lüftungsöffnung nach Abs. 2 und 3 ausgestattet sein. (2) Die untere Lüftungsöffnung ist in Fußbodennähe, die obere Lüftungsöffnung in Deckennähe anzubringen. Die Lüftungsöffnungen dürfen nicht verschließbar sein und müssen einen freien Querschnitt von mindestens je 150 cm², in Räumen gemäß § 35 Abs. 3 jedoch von mindestens je 300 cm² aufweisen. Diese Querschnitte dürfen bei Anbringen von Gittern, Drahtnetzen und dergleichen nicht verringert werden. (3) Bei innenliegenden Räumen sind die obere und die untere Lüftungsöffnung in denselben Nebenraum zu führen. Nur bei Lüftung durch lotrechten Zuluftschacht und waagrechten Zuluftquerkanal in Räumen ohne Außenfenster gilt die Einmündung des unteren Schachtteils in den Raum zugleich als untere Lüftungsöffnung. Eine zusätzliche untere Lüftungsöffnung zum Nebenraum ist dann nicht erforderlich.

  106. § 40 Einzelgasöfen mit offenem Verbrennungsraum (1) Die Abgase von Gasöfen mit offenem Verbrennungsraum, soweit es sich nicht um abzuglose bewegliche Gasheizöfen handelt (§ 43), sind über eine Abgasanlage ins Freie abzuführen. (2) Gasheizöfen mit offenem Verbrennungsraum sind so anzuordnen, dass Ort und Art der Aufstellung die Luftumwälzung und Wärmestrahlung nicht behindern. Die Abstände von ungeschützten brennbaren Baustoffen müssen seitlich mindestens 20 cm und nach oben mindestens 40 cm, bei brandhemmender Verkleidung seitlich mindestens 10 cm und nach oben mindestens 20 cm betragen. Diese Abstände dürfen bei Aufstellung einer geeigneten Strahlungsschutzvorrichtung verringert werden. Die Strahlungsschutzvorrichtung ist so auszulegen, dass ihre Oberflächentemperatur an keiner Stelle 100* C (373* K) überschreitet. (3) In Räumen bis zu 8 m3 Inhalt ist die Aufstellung von Gasheizöfen mit offenem Verbrennungsraum nur nach Maßgabe des § 38 zulässig.

  107. § 41 Sammelheizung (Zentralheizung) (1) Für die Aufstellung von Heizungskesseln bis zu 40.000 kcal/h (46,52 kJ/s, 46,52 kW) Nennleistung gelten hinsichtlich der Raumgröße und Nennbelastung die Bestimmungen der §§ 34 und 35 sowie hinsichtlich der Raumlüftung die Bestimmungen des § 39 sinngemäß. (2) Heizungskessel mit einer Nennleistung von mehr als 40.000 kcal/h (46,52 kJ/s, 46,52 kW) dürfen nur in eigenen Heizräumen aufgestellt werden, die den baurechtlichen Bestimmungen für Heizräume entsprechen. (3) Die Heizungskessel sind an eine Abgasanlage anzuschließen. (4) Für die Aufstellung von Außenwand-Heizungskesseln gilt der § 42 sinngemäß.

  108. § 42 Abgasdichte Gasfeuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum (1) Abgasdichte Gasfeuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum (z.B. Außenwand-Gasfeuerstätten, schachtbelüftete Gasfeuerstätten) sind fachgerecht nach der vom Hersteller gegebenen Anleitung aufzustellen. Sie müssen mit den Zubehörteilen dicht verbunden werden und dürfen unabhängig von Raumgröße und Lüftungseinrichtungen verwendet werden. www.ris.bka.gv.at Seite 18 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• (2) Bei der Aufstellung und Benützung von Außenwand-Gasfeuerstätten, insbesondere im Erdgeschoß oder in der Nähe von Balkonen und Terrassen, ist auf die unbehinderte Zuführung der notwendigen Verbrennungsluft sowie auf die gefahrlose Abfuhr der Abgase Bedacht zu nehmen. (3) Hinsichtlich der Abstände von brennbaren Materialien gelten die Bestimmungen des § 40 Abs. 2 sinngemäß. (4) Die Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen müssen entweder unmittelbar ins Freie oder in eine dafür bestimmte Anlage für Frischluft bzw. Abgase führen. Für den Einbau dürfen nur die zu den betreffenden Gasheizofen-Typen mitgelieferten Teile, die der Zuführung der Verbrennungsluft und der Abführung der Abgase dienen, verwendet werden. (5) Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen, die an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen nicht höher als 2 m über dem angrenzenden Gelände liegen, sind mit einem stoßfesten, nicht brennbaren Schutzgitter zu versehen. Das Schutzgitter ist außen an der Wand zu befestigen und darf in keiner metallischen Verbindung mit den abgasführenden Teilen stehen. Die freien Querschnitte der Gitteröffnungen dürfen höchstens je 10 cm² groß sein. Das Schutzgitter muss mindestens 8 cm vom Ende des Abgasrohres entfernt sein und die Abgasöffnungen allseitig mindestens um 8 cm überdecken. (6) Die Unterkanten der Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen müssen mindestens 30 cm über dem angrenzenden Gelände liegen. (7) Bei Anordnung von Verbrennungsluft- und Abgasöffnungen über dem Fußboden von Balkonen und Terrassen gilt der Abs. 6 sinngemäß. Die Öffnungen müssen Schutzgitter gemäß Abs. 5 erhalten. (8) Abgasführende Teile müssen von ungeschützten brennbaren Bauteilen, wie Fensterstöcken, Fensterbrettern, Holzteilen von Riegelwänden und dergleichen, mindestens 10 cm und von brandhemmend verkleideten Bauteilen mindestens 5 cm entfernt sein. Bei Durchbrüchen durch solche Bauteile muss der jeweilige Mindestabstand durch Schutzrohre mit Abstandhaltern gewährleistet werden. Der Zwischenraum ist mit einem nicht brennbaren Dämmstoff auszufüllen. (9) Die Abgase von Außenwand-Feuerstätten dürfen nicht in überdeckte Durchfahrten mit Toren jeglicher Art, in Licht- und Luftschächte sowie in ungenügend durchlüftete Hofräume geführt werden. (10) Die Mitte der Abgasöffnungen muss von Fensterkanten anderer Räume mindestens 1,5 m entfernt sein. Dies gilt nicht für Fenster, deren Oberkanten tiefer liegen als die Mitte der darüberliegenden Abgasöffnungen.

  109. § 43 Abzugslose bewegliche Gasheizöfen (1) Abzugslose bewegliche Gasheizöfen dürfen nur dann verwendet werden, wenn nach den Regeln der Technik volle Betriebssicherheit gewährleistet ist. (2) Der Flüssiggasbehälter (§ 5 Abs. 1), der Strahler (Brenner) des Gasheizofens und die erforderlichen Armaturen müssen in einem Schrank oder Geräteträger angeordnet sein. (3) Abzugslose bewegliche Gasheizöfen müssen zündgesichert sein und eine Vorrichtung besitzen, die bei einer Gefahr bringenden Zusammensetzung der Raumluft das Gerät verlässlich außer Betrieb setzt (z.B. Wachflamme, Hygiene-Sicherung). (4) Abzugslose bewegliche Gasheizöfen dürfen in Schlaf- und Badezimmern sowie in Räumen, in denen sich bereits ein Flüssiggasbehälter eines anderen Gasgerätes oder einer Gasfeuerstätte oder ein Vorratsbehälter mit mehr als 6 kp (60 N) Füllgewicht befindet, nicht aufgestellt werden. In Räumen mit einem Rauminhalt unter 30 m3 dürfen abzugslose bewegliche Gasheizöfen nicht, in Aufenthaltsräumen, mit Ausnahme von Schlafzimmern (§ 2 lit. g der Bautechnikverordnung), nur zeitweise in Betrieb genommen werden. (5) Abzugslose bewegliche Gasheizöfen dürfen anderen Raumheizern, Herden und Wärmequellen nur bis zu 1 m genähert werden. (6) Bei jedem abzugslosen beweglichen Gasheizofen ist auf die Vorschriften der Abs. 4 und 5 deutlich sichtbar und dauerhaft hinzuweisen. 5. Unterabschnitt Abgasanlagen

  110. § 44 Allgemeines Abgasanlagen und deren Teile müssen für die Ausführung von Abgasen aus Gasfeuerstätten geeignet sein. www.ris.bka.gv.at Seite 19 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS ••

  111. § 45 Rauchfänge Rauchfänge dürfen nur aus Baustoffen hergestellt sein, die nach den baurechtlichen Vorschriften für die Herstellung von Rauchfängen für Feuerstätten mit festen und flüssigen Brennstoffen zulässig sind. Im Rauchfang darf nicht während längerer Zeit ein Stau oder Rückstrom auftreten.

  112. § 46 Strömungssicherung (1) Gasfeuerstätten bzw. die zugehörigen Abgasanlagen sind, sofern die Abgase durch natürlichen Auftrieb abgeführt werden, mit einer Strömungssicherung auszurüsten, die sich im Aufstellungsraum der Feuerstätte befinden muss (§ 36 Abs. 1 zweiter Satz der Stadtgasverordnung). (2) Als Strömungssicherung ist eine nach den folgenden Abbildungen hergestellte oder gleichwertige Vorrichtung einzubauen.*) (3) Bei Außenwand-Gasfeuerstätten ist anstelle einer mit dem Gasheizofen fest verbundenen ein- oder angebauten Strömungssicherung eine Windschutzeinrichtung zulässig. *) siehe Anlage

  113. § 47 Abgasrohre Abgasrohre müssen aus formbeständigen und bis mindestens 350* C (623 Grad K) hitzebeständigen, nicht brennbaren korrosionsgeschützten Baustoffen bestehen.

  114. § 48 Querschnitte und Belastung der Abgasrohre (1) Der Querschnitt des Abgasrohres hat bei natürlichem Zug den an Hand der folgenden Tabelle zu ermittelnden Mindestwerten zu entsprechen: __________________________________________________________________ Abgasrohr Anschlusswert Nennbelastung Querschnitt Ø __________________________________________________________________ kp/h kcal/min 1000 kcal/h cm² cm __________________________________________________________________ bis 0,278 bis 50 bis 3,0 20 5 0,278 - 0,41 50 - 75 3,0 - 4,5 28 6 0,41 - 0,6 75 - 110 4,5 - 6,6 38 7 0,6 - 0,9 110 - 165 6,6 - 9,9 50 8 0,9 - 1,4 165 - 250 9,9 - 15,0 62 9 1,4 - 1,7 250 - 320 15,0 - 19,2 80 10 1,7 - 2,2 320 - 400 19,2 - 24,0 95 11 2,2 - 2,7 400 - 500 24,0 - 30,0 115 12 2,7 - 3,5 500 - 650 30,0 - 39,0 135 13 3,5 - 4,4 650 - 810 39,0 - 48,6 150 14 4,4 - 5,3 810 - 970 48,6 - 58,2 180 15 5,3 - 6,5 970 - 1200 58,2 - 72,0 200 16 6,5 - 7,9 1200 - 1450 72,0 - 87,0 225 17 7,9 - 9,5 1450 - 1750 87,0 - 105,0 260 18 9,5 - 10,9 1750 - 2000 105,0 - 120,0 285 19 10,9 - 12,8 2000 - 2350 120,0 - 141,0 315 20 12,8 - 14,5 2350 - 2650 141,0 - 159,0 350 21 14,5 - 15,8 2650 - 2900 159,0 - 174,0 375 22 Anmerkung: 1 kp/h = 10 N/h, 1000 Kcal/h = 1,16 kJ/s = 1,16 kW (2) Der Abgasstutzen muss dem Querschnitt des Abgasrohres entsprechen. www.ris.bka.gv.at Seite 20 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• (3) Bei rechteckigem Querschnitt darf die längere Seite höchstens die eineinhalbfache Länge der kürzeren Seite betragen. (4) Werden in ein Abgasrohr die Abgase einer weiteren Gasfeuerstätte mit einer Belastung von mehr als 25 v.H. der bereits angeschlossenen Gasfeuerstätte eingeführt, muss der Querschnitt des Abgasrohres schon vor der Einführungsstelle entsprechend vergrößert werden, sofern er nach Abs. 1 nicht für beide Gasfeuerstätten bereits ausreichend ist. Für die Bemessung des Querschnittes ist die Summe der Einzelbelastungen maßgebend.

  115. § 49 Anlaufstrecke Die Anlaufstrecke des Abgasrohres muss so bemessen sein, dass bei normaler Strömung im Rauchfang an der Strömungssicherung keine Abgase austreten.

  116. § 50 Verlegung der Abgasrohre (1) Das Abgasrohr hat eine möglichst kurze, gegen den Rauchfang stetig ansteigende Verbindung zwischen Gasfeuerstätte und Rauchfang herzustellen. Fallende Züge sind unzulässig. (2) Abgasrohre, die durch kalte Räume geführt werden, sind gegen Wärmeverluste zu schützen. (3) Abgasrohre sind dicht schließend zu verbinden und so zu verlegen, dass kein Kondenswasser an den Verbindungsstellen austreten kann. (4) Zusammenführungen mehrerer Abgasrohre müssen strömungsgünstig, Richtungsänderungen in Bogenform durchgeführt werden. Bei gegeneinanderlaufenden Abgasrohren sind Hosenrohre zu verwenden, welche die eintretenden Abgasströme in die neue Richtung umlenken. (5) Hinsichtlich der Mindestabstände von Abgasrohren zu Bauteilen gelten sinngemäß die in den baurechtlichen Vorschriften für Rauchabzüge festgelegten Abstände. (6) Durch Hohlräume verlegte Abgasrohre müssen auf ihren einwandfreien Zustand geprüft werden können. In Mauerkanälen sind Abgasrohre frei zu verlegen und erforderlichenfalls gegen Wärmeverlust zu schützen. (7) Das Verlegen von Abgasrohren durch Geschoßdecken ist unzulässig. Stattdessen ist ein eigener Abgasfang zu errichten, in den das Abgasrohr strömungsgünstig einzuführen ist.

  117. § 51 Abgasklappen (1) Es dürfen nur Abgasklappen eingebaut werden, die sich mit Sicherheit selbsttätig öffnen, sobald die Feuerstätte in Betrieb genommen wird und die bei offen stehender Klappe den Rohrquerschnitt nicht wesentlich verengen. (2) Der Einbau von selbsttätigen, thermisch gesteuerten Abgasklappen in Abgasrohre von Heizöfen oder Heizkesseln darf nur dann erfolgen, wenn bei Kleinstellung der Flammen eine Abgastemperatur von mindestens 100* C (373* K), gemessen zwischen Gasfeuerstätte und Strömungssicherung, gewährleistet ist. (3) Selbsttätige, thermisch gesteuerte Abgasklappen sind unmittelbar nach der Strömungssicherung einzubauen.

  118. § 52 Anschluss an Rauchfänge (1) Das Abgasrohr ist mit einer Rohrhülse oder einem anderen Anschlussstück so an den Rauchfang anzuschließen, dass der Anschluss dicht ist und der freie Querschnitt des Rauchfanges nicht verkleinert wird. (2) Die Abgase von Gasfeuerstätten dürfen nur dann in Rauchfänge, die auch zur Abführung der Rauchgase fester oder flüssiger Brennstoffe dienen, eingeleitet werden (gemischte Belegung), wenn der lichte Rauchfangquerschnitt für alle angeschlossenen Feuerstätten ausreicht. Treten Zugstörungen auf, sind in die Gasfeuerstätten selbsttätige Abgasklappen (§ 51) einzubauen. Bei Anschluss an einen gemischt belegten Rauchfang ist das Abgasrohr waagrecht in den Rauchfang einzuführen. (3) Werden mehrere Abgasrohre an einen Rauchfang angeschlossen, so sind die einzelnen Anschlüsse in ihrer Höhe zu versetzen. Die Einmündungen der einzelnen Abgasrohre müssen, von Mitte zu Mitte gemessen, einen vertikalen Abstand von mindestens 40 cm haben und bei gemischt belegten Rauchfängen überdies www.ris.bka.gv.at Seite 21 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• mindestens 60 cm oberhalb der Einmündungen von Rauchrohren für Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe liegen. (4) Bei gemauerten Rauchfängen ist zwischen der Einmündung des Abgasrohres und der Sohle des Rauchfanges ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten. (5) Besteigbare und schliefbare Rauchfänge dürfen zur Abgasführung nicht benützt werden.

  119. § 53 Baustoffe für Abgasfänge Abgasfänge sind aus geeigneten nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen (z.B. aus Formstücken oder Formsteinen aus Ton, Schamotteton, Asbestzement oder aus verzinktem Stahlblech).

  120. § 54 Ausführung (1) Werden Gruppen von Abgasfängen errichtet, dürfen die einzelnen Abgasfänge in den Geschossen beginnen, in denen jeweils die unterste Gasfeuerstätte angeschlossen ist. (2) Abgasfänge sind abgasdicht auszuführen und so zu befestigen, dass sich Mauersetzungen auf sie nicht übertragen können und Wärmedehnungen möglich sind. (3) Abgasfänge, bei denen das Auftreten von Kondenswasser zu befürchten ist, müssen an der Sohle eine Vorrichtung zum Entfernen des Kondenswassers besitzen. Zur Prüfung auf freien Querschnitt muss knapp oberhalb der Sohle eine Prüföffnung vorhanden sein. Abgasfänge, die nicht von der Mündung aus geprüft werden können, müssen im Rauchraum eine weitere Prüföffnung besitzen. Bei Abgasfängen aus Formstücken oder Formsteinen können die Einrichtung zum Entfernen des Kondenswassers und die Prüföffnung gemeinsam im untersten Formstück angebracht sein. (4) Zur Kennzeichnung des Abgasfanges ist an den Verschlussstücken der Prüföffnungen deutlich sichtbar der Buchstabe "G" anzubringen. (5) Werden Abgasfänge aus Formstücken oder Formsteinen schräg geführt, so sind die schräggeführten Teile von brandbeständigen Bauteilen standsicher zu unterstützen. Der Neigungswinkel gegen die Lotrechte darf nicht mehr als 30* betragen. Erforderlichenfalls sind unterhalb der Knickstelle Prüföffnungen vorzusehen. (6) Hinsichtlich der Mindestabstände von Abgasfängen zu Bauteilen gelten sinngemäß die in den baurechtlichen Vorschriften für Rauchfänge festgelegten Abstände.

  121. § 55 Querschnitte und Belastungen der Abgasfänge (1) Der Querschnitt von Abgasfängen hat folgenden Werten zu entsprechen, wobei für Zwischenwerte der § 48 Abs. 1 sinngemäß gilt: www.ris.bka.gv.at Seite 22 von 27 Landesrecht Durch- Querschnitt Gesamtbelastung der an den Abgasfang Gesamt- messer bei quadra- angeschlossenen Gasfeuerstätten in belastung in cm tischer Aus- kcal/h bei einer wirksamen Abgas- kJ/s, kW führung in fanghöhe von cm 2 m 4 m 6 m 2 m 4 m 6 m ______________________________________________________________________________________ 10,0 10 x 10 10.000 15.000 20.000 11,6 17,4 23,2 12,5 12,5 x 12,5 20.000 30.000 40.000 23,2 34,8 46,4 15,0 15 x 15 30.000 45.000 60.000 34,8 52,2 69,6 www.ris.bka.gv.at Seite 23 von 27 RIS Landesrecht •• (2) Bei rechteckigem Querschnitt gilt der § 48 Abs. 3 sinngemäß. (3) Bei Abgasfängen mit rauen Innenflächen sind die Querschnitte um 20 v.H. zu vergrößern bzw. die Belastung entsprechend zu verkleinern. (4) An Abgasfänge dürfen höchstens drei Gasfeuerstätten angeschlossen werden.

  122. § 56 Ausmündung (1) Die Abgasfänge müssen so weit über Dach in den freien Windstrom ausmünden, dass die Abgase einwandfrei abgeführt werden. Die Ausmündung muss 50 cm über dem First oder mindestens 1 m über der Dachfläche, senkrecht zu dieser gemessen, liegen. (2) Stau- und Rückstrom in Abgasfängen durch Windeinflüsse müssen durch Höherführen der Abgasfänge oder durch Einbau von geeigneten Abgasfangaufsätzen (starren Saugern, Meidinger Scheiben) soweit vermindert sein, dass keine störenden Einflüsse auftreten. (3) Abgasfangaufsätze müssen aus korrosionsgeschütztem Material hergestellt sein, mindestens den lichten Querschnitt des Abgasfanges aufweisen und sicher befestigt sein.

  123. § 57 Abgasführungen durch die Wand ins Freie Die Abgasführung durch die Wand ins Freie ist nur bei Gasfeuerstätten mit geschlossenem Verbrennungsraum zulässig.

  124. § 58 Mechanische Abführung der Abgase (1) Erfolgt eine mechanische Abführung der Abgase (Sauglüfter), so ist mittels einer ein- und feststellbaren Blende die Abgaströmung so zu regeln, dass die Abgase mit möglichst geringem Luftüberschuss abgesaugt werden. Bei Ausfall des Sauglüfters muss sichergestellt sein, dass die Gaszufuhr zu den Gasfeuerstätten selbsttätig abgesperrt wird. (2) Der elektrische Sicherheitsschalter des Sauglüfters ist so einzurichten, dass bei Wiedervorhandensein von Strom die Gasfeuerstätte erneut eingeschaltet werden muss. 3. Abschnitt Betrieb und Instandhaltung von Gasanlagen

  125. § 59 Einlassen von Gas in Innenleitungen Unmittelbar vor dem Einlassen von Gas in Innenleitungen sind sämtliche Auslässe der Leitungen zu schließen. Danach ist die in den Leitungen enthaltene Luft nach Öffnen der an den Leitungsenden befindlichen Auslässe mit Gas so lange auszublasen, bis reines Gas ausströmt. Während des Ausblasens ist für hinreichende Lüftung der Räume zu sorgen. Feuer und offenes Licht sind fernzuhalten. Das Rauchen und der Betrieb von funkenbildenden elektrischen Geräten (z.B. von elektrischen Schaltern, Klingeln und Kühlschränken) ist verboten.

  126. § 60 Einstellung von Gasgeräten und Gasfeuerstätten (1) Gasgeräte und Gasfeuerstätten sind bei ihrer ersten Inbetriebnahme auf ihre Nennbelastung einzustellen und während mindestens 15 Minuten auf einwandfreie Brennweise zu prüfen. (2) Gasgeräte und Gasfeuerstätten für mehrere Gasarten sind als Mehrfach-(Multi-)Gasgeräte bzw. Gasfeuerstätten zu kennzeichnen und auf das zur Verwendung kommende Gas einzustellen. www.ris.bka.gv.at Seite 24 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS ••

  127. § 61 Arbeiten an gasführenden Leitungen Vor Beginn von Arbeiten an gasführenden Leitungen sind die Absperreinrichtungen zu schließen.

  128. § 62 Reinigung der Leitungen (1) Beim Reinigen der Leitungen mit Über- oder Unterdruck ist dafür zu sorgen, dass Gasgeräte, Gasfeuerstätten und Gaszähler nicht verunreinigt oder beschädigt werden. Verbrauchsleitungen sind vor dem Reinigen von den Gaszählern zu trennen, und die Stutzen an den Gaszählern sind gasdicht zu verschließen. (2) Leitungen sind durch Ausblasen mit Luft oder inerten Gasen (Kohlendioxyd, Stickstoff usw.), durch Absaugen (Vakuum), auf mechanische Weise oder durch Einbringen von Lösungsmitteln (Spiritus, Benzol, Tetralin, Alkohol usw.) zu reinigen. Sofern dabei Pressgasflaschen verwendet werden, ist ein Druckreduzierventil dazwischenzuschalten. Die Verwendung von Sauerstoff zum Ausblasen ist verboten. (3) Das Ausblasen hat in der Richtung vom engeren zum weiteren Rohr zu erfolgen. Vakuumreiniger sind stets an den weitesten Leitungsteilen anzuschließen. (4) Leitungen, die einer Reinigung unterzogen werden, sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 65 auf Dichtheit zu prüfen.

  129. § 63 Undichtheiten (1) Bei Undichtheiten sind die Leitungen sofort abzusperren. Handelt es sich um geringe Undichtheiten, so dürfen zuerst die undichten Stellen durch Abriechen, durch Abpinseln mit schaumbildenden Mitteln oder mit Hilfe von Gassuchgeräten aufgesucht und dann die Leitungen abgesperrt werden. (2) Das Aufsuchen undichter Stellen und die Behebung der Undichtheit durch Füllen der Leitung mit Wasser, Säure oder Acetylen ist verboten. Derart behandelte Leitungen müssen entfernt und durch neue ersetzt werden. (3) Beim Aufsuchen von Undichtheiten dürfen der Gasleitung keine offenen Flammen, glühenden Körper oder dgl. genähert werden. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, so dürfen hiefür nur explosionsgeschützte Lichtquellen verwendet werden. (4) Undichte Leitungsstrecken sind auseinander zu nehmen und vollständig dicht wiederherzustellen. Fehlerhafte Rohre und Verbindungsstücke sind auszuwechseln. (5) Behelfsmäßige Abdichtungen sind nur zur Abwendung von Gefahren gestattet; die ordnungsgemäße Instandsetzung ist sofort zu veranlassen. (6) Vor dem Ausbau von Leitungen ist als Schutz gegen elektrische Berührungsspannung und Funkenbildung eine metallische Überbrückung der Trennstelle herzustellen. 4. Abschnitt Überprüfung von Gasanlagen

  130. § 64 Überprüfungspflicht, Prüfungsbefund (1) Jede neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage ist vor der Inbetriebnahme sowie in Zeitabständen von jeweils höchstens fünf Jahren darauf zu prüfen, ob sie den Vorschriften dieser Verordnung und den Bestimmungen eines allfälligen Bewilligungsbescheides entspricht (§ 4 Abs. 1 des Gasgesetzes). (2) Als nicht wesentliche Änderung einer Gasanlage ist anzusehen: a) der Austausch folgender Gasanlageteile gegen solche derselben Art und Größe: Absperreinrichtungen (ausgenommen Hauptabsperreinrichtungen), Gasschläuche, Zündsicherungen, Gasbrenner, Gasmangelsicherungen, Regeleinrichtungen, www.ris.bka.gv.at Seite 25 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• Flüssiggasbehälter, Flüssiggasdruckregler, Strömungssicherungen, Abgasklappen, Windschutzeinrichtungen bei Ausmündungen, Abgasrohre; b) der Anschluss von Labor-Bunsenbrennern, Lötpistolen, Anwärmebrennern und sonstigen ortsbeweglichen Kleingeräten bis zu 3000 kcal/h (3,49 kJ/s, 3,49 kW) Nennbelastung an bereits bestehende und abgenommene oder von der Abnahme befreite geänderte Gasleitungen oder an Flüssiggasbehälter bis zu einem Füllgewicht von höchstens 15 kp (150 N); c) der Anschluss fabriksneuer Geräte bis zu einem Anschlusswert von 0,7 kp/h (7 N/h) an bereits bestehende und abgenommene oder von der Abnahme befreite geänderte Gasleitungen, ausgenommen Wasserheizer und Gasfeuerstätten; d) Leitungsänderungen bis zu 2,5 m Länge; e) der Austausch ortsbeweglicher Flüssiggasgeräte, die nicht für Raumheizzwecke verwendet werden und bei denen ein Behälter mit höchstens 15 kp (150 N) Füllgewicht vorgesehen ist; f) der Austausch ortsbeweglicher Flüssiggasgeräte für Raumheizzwecke, bei denen ein Behälter mit höchstens 15 kp (150 N) Füllgewicht mit den Brennern gemeinsam in einem Schutzschrank untergebracht oder gemeinsam in einem Geräteträger angeordnet ist. (3) Der Prüfungsbefund über das Ergebnis der Überprüfung (§ 4 Abs. 1 des Gasgesetzes) ist nach dem Muster der Anlage auszustellen.

  131. § 65 Prüfungen der Rohrleitungen (1) Rohrleitungen mit ihren Verbindungen, jedoch ohne Armaturen, sind einer Vorprüfung zu unterziehen und hiefür mit Luft, Stickstoff oder Kohlendioxyd mindestens unter einen Druck von 1 atm (1 bar) zu setzen. Während der Prüfung sind die Leitungen abzuklopfen und die Verbindungsstellen mit einem schaumbildenden Mittel abzupinseln. Die Leitungen gelten als dicht, wenn nach dem Ausgleich des Temperaturunterschiedes der Prüfdruck innerhalb von zehn Minuten nicht fällt und keine Blasenbildung an den Verbindungsstellen auftritt. (2) Rohrleitungen einschließlich der Armaturen sind zwischen der Druckregleranschlussstelle bis zu den Absperrventilen vor den Gasgeräten und vor Gasfeuerstätten einer Dichtheitsprüfung (Hauptprüfung) zu unterziehen. Die Dichtheitsprüfung hat mit Luft, Stickstoff oder Kohlendioxyd mit dem doppelten Betriebsdruck, wenigstens aber mit einem Druck von 0,12 atm (ungefähr 1200 mm WS) (0,12 bar) zu erfolgen. Die Leitungen gelten als dicht, wenn nach einer Wartezeit für den Temperaturausgleich von zehn Minuten der Betriebsdruck während einer anschließenden Prüfdauer von 10 Minuten nicht fällt. (3) Bei Innenanlagen mit nur einem Gasgerät oder einer Gasfeuerstätte bis zu einer Gasleitungslänge von 2 m kann die Vorprüfung nach Abs. 1 entfallen. (4) Behälterabsperrventile, Behälteranschlussleitungen und Hochdrucksammelleitungen mit Druckregleranschlüssen sind unter Betriebsdruck mit einem schaumbildenden Mittel abzupinseln. Sie gelten als dicht, wenn keine Blasenbildung auftritt.

  132. § 66 Prüfung der Abgasanlage Zur Prüfung der Abgasanlage ist die Gasfeuerstätte durch etwa fünf Minuten bei Nennbelastung in Betrieb zu nehmen und innerhalb einer weiteren Betriebszeit von fünf Minuten bei geschlossenen Fenstern und Türen darauf zu untersuchen, ob an der Strömungssicherung Abgas austritt. Allenfalls vorhandene Abgasklappen sind auf einwandfreie Funktion und im besonderen bei Kleinstellung der Flammen darauf zu prüfen, ob nicht nur vorübergehend Abgas austritt. 5. Abschnitt

  133. § 67 Übergangsbestimmung Die zwischen dem Inkrafttreten des Gasgesetzes und dieser Verordnung errichteten Gasanlagen müssen bis spätestens 31. Dezember 1980 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. www.ris.bka.gv.at Seite 26 von 27 Landesrecht Vorarlberg RIS •• Die Anlagen können aus technischen Gründen nicht dargestellt werden. www.ris.bka.gv.at Seite 27 von 27

Ordinance by the regional government on the establishment, running, maintenance and check of liquid gas production plants · Nelum