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Laws of Austria

Ordinance by the regional government on measures against the spreading of tuberculosis in cattle through grazing

Made 2003-05-27 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Mai 2003 über Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Tuberkulose der Rinder durch den Weidetierverkehr.
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria · Kärnten
Subjects
Livestock
Keywords
pests/diseases, cattle, grazing, animal health

Where to read it

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  1. Postentgelt bar bezahlt 69 Jahrgang 2003 9. StückHerausgegeben am 10. Juni 2003 19. Verordnung: Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Tuberkulose der Rinder 20. Verordnung: Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Brucellose (Abortus Bang) der Rinder 21. Verordnung: Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forst wirtschaft 22. Verordnung: Grenzwerte für Arbeitsstoffe und krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft 19. Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Mai 2003, Zl.-11-VAG-1/12-2003, über Maßnahmen gegen die Weiterverbrei tung der Tuberkulose der Rinder durch den Weidetierverkehr Artikel I Auf Grund des § 46 Abs. 5 des Tierseuchen gesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2002, wird verordnet: § 1 Auf sämtliche gemeinschaftliche Alm- und Talweiden des Bundeslandes Kärnten dürfen im Jahre 2003 Rinder nur dann aufgetrieben werden, wenn sie aus amtlich anerkannten tu berkulosefreien Beständen stammen. § 2 Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 64 Tierseuchengesetz bestraft. Artikel II Diese Verordnung tritt an dem der Kund machung folgenden Tag in Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r 20. Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Mai 2003, Zl.-11-VAG-1/11-2003, über Maßnahmen gegen die Weiterverbrei tung der Brucellose (Abortus Bang) der Rinder durch den Weidetierverkehr Artikel I Auf Grund des § 16 des Bangseuchen-Ge setzes, BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet: § 1 Auf sämtliche gemeinschaftliche Alm- und Talweiden im Bereich des Bundeslandes Kärnten dürfen im Jahre 2003 Rinder nur dann aufgetrieben werden, wenn sie aus amt lich anerkannten bangfreien Beständen stam men. § 2 Die Besitzer von Weiden oder ihre Beauf tragten sind verpflichtet, die Bangfreiheit der aufgetriebenen Weiderinder zu überprüfen. § 3 Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 22 Bangseuchen-Gesetz bestraft. Artikel II Diese Verordnung tritt an dem der Kund machung folgenden Tag in Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r 21. Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 20. Mai 2003, Zl. 14-SV-3004/4/03, über die Beschäftigungsverbote und -be schränkungen für Jugendliche in der Land und Forstwirtschaft Auf Grund des § 136 Abs. 2 der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 (K-LArbO), LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet: ~ -" Land esgesetz blatt § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäfti gung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 135 Abs. 1 und Minderjährige im Sinne des § 138 Abs. 6a K-LArbO. (2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrver hältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungs verhältnisses. (3) Die in dieser Verordnung für die Ausbil dung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäf tigungsverboten gelten nur, soweit diese Aus nahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbil dungsvorschriften unbedingt erforderlich sind. (4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fach kundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss. (5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulun terricht) im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den Richtlinien der Allgemeinen Unfall versicherungsanstalt spezielle theoretische und praktische Unterweisung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtsein heiten, die nachweislich absolviert wurde. (6) Als Arbeitsstoffe im Sinne dieser Verord nung gelten Arbeitsstoffe im Sinne des § 116h K-LArbO. (7) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendli cher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 100 Abs. 4 K-LArbO die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln und hat der Arbeitgeber alle erfor derlichen Maßnahmen zum Schutz der Si cherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 103 K-LArbO) zu treffen. (8) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gel ten die in dieser Verordnung für die Ausbil dung vorgesehenen Regelungen für Ausnah men von Beschäftigungsverboten bis zur Voll endung des 18. Lebensjahres. § 2 Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen (1) Verboten sind die in Z 1 bis 5 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeits stoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach ar beitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädi gung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeits vorganges nicht möglich ist. 1. Arbeiten unter Einwirkung folgender ge sundheitsgefährdender Arbeitsstoffe: a) krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Ar beitsstoffe, b) sensibilisierende Arbeitsstoffe, c) sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe, d) gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irre versiblen nicht letalen oder nach länge rer Exposition sich ergebenden chroni schen Giftwirkung als solche eingestuft sind, e) ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, f) chronisch schädigende Arbeitsstoffe, g) Blei, seine Legierungen oder Verbin dungen, h) Asbest; 2. Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbfla schen, die in der Z 1 angeführte Arbeits stoffe oder explosionsgefährliche Arbeits stoffe enthalten, sofern damit eine Gefähr dung verbunden ist; 3. Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Ver drängung der Atemluft unter Erstickungs gefahr gegeben ist; 4. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen poly cyclischen aromatischen Kohlenwasser stoffen ausgesetzt sind, die im Steinkoh lenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind; 5. Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4. (2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 4 verbotenen Arbeiten un ter Aufsicht beschäftigt werden. (3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weib liche Jugendliche der Einwirkung von 1. Blei, seinen Legierungen und Verbindun gen, 2. Benzol, Landesgesetzblatt 2003, Stück 9, Nr. 2170 3. Nitro- und Aminoverbindungen des Ben zols oder seiner Homologen und deren Ab kömmlinge, 4. Tetrachlorkohlenstoff, 5. Tetrachlorethan oder 6. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eig nungsuntersuchungen oder Folgeuntersu chungen nach der Verordnung über die Ge sundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 343/2002, notwendig wären. (4) Verboten sind folgende Arbeiten mit ex plosions- und brandgefährlichen Arbeitsstof fen: 1. Arbeiten unter Verwendung von hochent zündlichen Arbeitsstoffen und von Ar beitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftre tenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; 2. Arbeiten unter Verwendung von leichtent zündlichen und von brandfördernden Ar beitsstoffen, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Mona ten Ausbildung, unter Aufsicht; 3. Arbeiten mit explosionsgefährlichen Ar beitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II gemäß §§ 2 bis 4 des Pyrotechnikge setzes, BGBl. Nr. 282/1974, zuletzt geän dert durch BGBl. I Nr. 98/2001. § 3 Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen (1) Verboten sind Arbeiten unter Einwir kungen von für Jugendliche gesundheitsge fährlichen Vibrationen, Lärm und gesund heitsgefährlichen nichtionisierenden Strah len, die durch Arbeitsvorgänge entstehen; er laubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht. (2) Verboten sind Arbeiten in Strahlenberei chen ionisierender Strahlung im Sinne des § 2 Abs. 20 und Abs. 32 des Strahlenschutzgeset zes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002. § 4 Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendli cher übersteigen. Zu letzteren zählen insbe sondere: 1. das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Be fördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmit tel, soweit damit eine für Jugendliche un zuträgliche Beanspruchung des Organis mus verbunden ist; 2. Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 3 Abs. 1 zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche un zuträgliche Beanspruchung des Organis mus verbunden ist, 3. Arbeiten bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei ei nem durch Arbeitsvorgänge bei durch schnittlicher Außentemperatur verursach ten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30 Grad Celsius und 50 Prozent relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungün stiger ist; erlaubt für Jugendliche in Aus bildung, unter Aufsicht; 4. Arbeiten in Räumen mit Temperaturen un ter –10 Grad Celsius; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von –10 Grad Celsius bis –25 Grad Celsius, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten. § 5 Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln (1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmit teln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallge fahren nicht durch geeignete Maßnahmen be seitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtun gen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere: 1. Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschi nen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Landesgesetzblatt 2003, Stück 9, Nr. 21 71 Nennleistung von mehr als 1200 Watt, aus genommen Bandsägen für die Metallbear beitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen; erlaubt nach 18 Mona ten Ausbildung, mit Gefahrenunterwei sung im Rahmen der Berufsausbildung nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; Ket tensägen ungeachtet der Nennleistung; er laubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Be rufsausbildung nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; diese Ausnahmen gelten für Ket tensägen nur mit einer Ausstattung mit An tivibrationsgriffen und bei Verwendung von Antivibrationshandschuhen; 2. Hobelmaschinen mit rotierenden Messer wellen mit Handbeschickung, Handent nahme oder Handvorschub des Werk stückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefah renunterweisung im Rahmen der Berufs ausbildung nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; 3. Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsma schinen mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt, ausgenommen Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunter weisung im Rahmen der Berufsausbildung nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; 4. Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes, ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenun terweisung im Rahmen der Berufsausbil dung nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; 5. Holzspalter mit rotierenden Spaltwerkzeu gen; 6. Holzspalter mit nicht rotierenden Spalt werkzeugen; erlaubt nach 18 Monaten Aus bildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; 7. pneumatische und elektrische Scheren; er laubt nach 18 Monaten Ausbildung mit entsprechendem Handschutz unter Auf sicht; mit Gefahrenunterweisung im Rah men der Berufsausbildung nach zwölf Mo naten, unter Aufsicht; 8. handgeführte Trennmaschinen und Win kelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt; erlaubt nach 18 Mona ten Ausbildung, mit Gefahrenunterwei sung im Rahmen der Berufsausbildung nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; 9. Bandschleifmaschinen, ausgenommen handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken; erlaubt ab Beginn der Aus bildung; ausgenommen Kantenschleifma schinen; diese erst nach 18 Monaten Aus bildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; 10. Stanzen und Pressen mit Handbe schickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; 11. Zerkleinerungs-, Knet-, Rühr- und Misch maschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gege ben ist, ausgenommen Mischmaschinen für Bauarbeiten; erlaubt nach zwölf Mo naten Ausbildung, unter Aufsicht; diese Ausnahme gilt nicht für Zerkleinerungs maschinen; 12. Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstel len durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen, und Drehmaschinen; er laubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; 13. Furnierschälmaschinen, Holzschälma schinen und Furniermessermaschinen; 14. Hebebühnen und Hubtische, ausgenom men stationäre Hebebühnen und Hubti sche; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbil dung, unter Aufsicht; erlaubt für alle Ju gendliche ab dem vollendeten 17. Lebens jahr; 15. Bolzensetzgeräte; 16. Schlachtschussapparate und Betäubungs zangen; 17. Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, welche folgende Eigenschaften aufweisen: 1. Dampfkessel zur Erzeugung von a) Wasserdampf mit einem 0,5 bar über steigenden Druck, b) erhitztem Wasser mit einer 110 Grad Celsius übersteigenden Temperatur. Landesgesetzblatt 2003, Stück 9, Nr. 2172 2. Druckbehälter für a) Dämpfe oder Flüssigkeiten mit einem 0,5 bar übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck, b) Flüssigkeiten, deren festgesetzte höchste Betriebstemperatur die ei nem Druck von 0,5 bar entsprechende Sattdampftemperatur übersteigt. 18. Bedienung von Schleppliften; erlaubt das Zureichen von Bügeln für alle Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr; 19. Führen von Bauaufzügen; 20. Führen von selbstfahrenden Arbeitsmit teln und Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände; erlaubt ist das Len ken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Len kerberechtigung auf Grund kraftfahr rechtlicher Vorschriften besitzen; 21. Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 Tonnen und einem Last moment von nicht mehr als 10 Tonnen, La debordwände, Kippeinrichtungen usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbun den sind, durch Jugendliche nach 24 Mo naten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 Tonnen nicht überschreitet; 22. Bedienen von Plasma-, Autogen- und La serschneideanlagen; erlaubt nach 18 Mo naten Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 6 Z 6 nicht anderes bestimmt; 23. Schweißarbeiten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 6 Z 6 nichts anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Le bensjahr; 24. Bedienen von Beförderungsanlagen gemäß ÖNORM M 9613: 1983 08 01, Landwirt schaftliche Krane und Windwerke – Bau vorschriften; ausgenommen mit Gefahren unterweisung im Rahmen der Berufsaus bildung nach dem vollendeten 16. Lebens jahr. (2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und 21 sind Arbeiten mit Ar beitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben wer den. (3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseiti gung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, In standhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 be schäftigt werden, soweit dies gefahrlos mög lich ist. § 6 Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge Verboten sind folgende Arbeiten: 1. Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 m und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 m über der Aufstandsfläche liegt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Auf sicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen; 2. Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhal tung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste; 3. Arbeiten auf Gerüsten, ausgenommen auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m un ter Aufsicht; 4. Abbrucharbeiten im Hoch- und Tiefbau; 5. Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt, ausgenom men ist das Messen elektrischer Größen, sofern die elektrische Anlage mit einer Fehlerstromschutzschaltung mit einem Nennwert des Auslösefehlerstromes von nicht mehr als 30 mA ausgerüstet ist; er laubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; 6. Schweiß- und Schneidearbeiten unter er schwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beeng ten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen; 7. Bedienen von Materialbahnen, Material seilbahnen oder Feldbahnen und deren Anlagen; 8. Arbeiten mit forstlichen Seilbringungsan lagen; erlaubt für Jugendliche nach 18 Mo naten Ausbildung mit besonderer Gefah renunterweisung, unter Aufsicht; 9. das Feilbieten im Umherziehen; 10. die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen im Freien; erlaubt ab Be ginn der Ausbildung die Beschäftigung bis zu zwei Stunden täglich. § 7 Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören der Land- und Forstwirt schaftsinspektion mit Bescheid die Beschäfti gung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Ver bots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen, Landesgesetzblatt 2003, Stück 9, Nr. 21 73 jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Ein zelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendli cher nicht beeinträchtigt werden. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsin spektion mit Bescheid über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus die Beschäftigung Ju gendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sitt lichkeit Jugendlicher verbunden sind, unter sagen oder von Bedingungen abhängig ma chen. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Bewilligung von Ausnahmen die zuständigen gesetzlichen Interessensvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber zu hören. § 8 Auflegen der Verordnung und der Bescheide (1) Dienstgeber, die mindestens fünf Ju gendliche dauernd beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung an einer geeigne ten, für die Dienstnehmer leicht zugänglichen Stelle aufzulegen. (2) Über Bescheide nach § 7 haben die Dienstgeber die Sicherheitsvertrauensperso nen oder den Betriebsrat zu informieren. Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, noch ein Betriebsrat errichtet ist, haben die Dienstgeber die Bescheide den Dienstnehmern zugänglich zu machen. § 9 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit dieser Verordnung wird die Richtli nie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20. 8. 1994, umgesetzt. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 22. Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 20. Mai 2003, Zl. 14-SV-3004/9/03, über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe in der Land und Forstwirtschaft Auf Grund der §§ 108, 116h, 116i, 116p und 117 Abs. 2 lit. e und f Z 6 der Kärntner Land arbeitsordnung 1995 (K-LArbO), LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet: Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich und Betriebsbestim mungen 1. Abschnitt: Grenzwerte § 2 Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte) § 3 Technische Richtkonzentration (TRK Werte) § 4 Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte § 5 MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe § 6 MAK-Werte für Kohlenwasserstoff dämpfe § 7 Bewertung von Stoffgemischen § 8 Information der Dienstnehmer § 9 Handhabung der Anhänge I und II 2. Abschnitt: Krebserzeugende Arbeitsstoffe § 10 Einstufung und Unterteilung § 11 Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit be gründetem Verdacht auf krebserzeugen des Potenzial § 12 Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen § 13 Meldung eindeutig krebserzeugender Ar beitsstoffe § 14 Schutz- oder Arbeitskleidung § 15 Umluftverbot und Ausnahmen 3. Abschnitt: Sonderbestimmungen für Holzstaub § 16 Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Ab saugung § 17 Holzstaub: Maßnahmen bei der Absau gung § 18 Holzstaub: Reinigung § 19 Buchen- oder Eichenholzstaub: Umluft verbot und Ausnahmen § 20 Buchen- oder Eichenholzstaub: Erhebli cher Umfang 4. Abschnitt: Verweisungen und Schlussbestimmungen § 21 Verweisung § 22 Schlussbestimmungen Landesgesetzblatt 2003, Stück 9, Nr. 21, 2274 § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen (alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen Arbei ten durchgeführt werden, wie zB Felder, Wäl der und sonstige Flächen, die zu einem land und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Fläche liegen im Sinne des § 114 Abs. 2 K-LArbO). (2) Für die Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne des § 116i Abs. 1 lit. a K-LArbO und für die Grenzwerte für krebserzeugende Arbeitsstoffe (§ 116i Abs. 1 lit. b K-LArbO) werden MAK und TRK-Werte festgelegt. a) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines Ar beitsstoffes als Gas, Dampf oder Schweb stoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissen schaftlichen Erkenntnisse auch bei wieder holter und langfristiger Exposition im All gemeinen die Gesundheit von Arbeitneh mern nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt. b) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzen tration) ist der Mittelwert in einem be stimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeits stoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhalt für die zu treffen den Schutzmaßnahmen und die messtech nische Überwachung am Arbeitsplatz her anzuziehen ist. (3) „Schwebstoffe“ sind Staub, Rauch und Nebel. 1. „Staub“ ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechani sche Prozesse oder durch Aufwirbelung. 2. „Rauch“ ist eine disperse Verteilung fein ster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveo lengängige Fraktion erfasst. 3. „Nebel“ ist eine disperse Verteilung flüssi ger Stoffe in Luft, entstanden durch Kon densation oder durch Dispersion. (4) „Nichtflüchtige Schwebstoffe“ sind Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftre ten können. (5) „Einatembare Fraktion“ ist der Mas senanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird. (6) „Alveolengängige Fraktion“ ist der Mas senanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nicht-ciliierten Luftwege vordringt. 1. A b s c h n i t t Grenzwerte § 2 Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Werte) (1) Als MAK-Werte werden die in Anhang I/2003 (Stoffliste mit MAK-Werten) zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 an geführten Werte festgelegt. (2) MAK-Werte werden für gesunde Perso nen im erwerbsfähigen Alter festgelegt. Bei Einhaltung der MAK-Werte wird im Allge meinen die Gesundheit von Dienstnehmern nicht beeinträchtigt und werden diese nicht unangemessen belästigt. Im Einzelfall, insbe sondere bei schwangeren oder stillenden Dienstnehmerinnen, kann jedoch auch bei Einhaltung der MAK-Werte eine gesundheit liche Beeinträchtigung oder unangemessene Belästigung nicht ausgeschlossen werden. § 3 Technische Richtkonzentration (TRK-Werte) (1) Als TRK-Werte werden die im Anhang II/2003 (TRK-Liste) zur Grenzwerteverord nung 2003 – GKV 2003 angeführten Werte festgelegt. (2) Die Einhaltung der TRK-Werte soll das Risiko einer Beeinträchtigung der Gesundheit vermindern, vermag dieses jedoch nicht voll ständig auszuschließen. TRK-Werte werden für solche gesundheitsgefährdenden Arbeits stoffe aufgestellt, für die nach dem Stand der Wissenschaft keine als unbedenklich anzuse hende Konzentration angegeben werden kann. § 4 Beurteilungszeitraum für MAK-Werte und TRK-Werte (1) Der Beurteilungszeitraum für Grenz werte (MAK-Werte und TRK-Werte) wird wie folgt festgelegt: 1. Wenn der Grenzwert als „Tagesmittelwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeit raum eine in der Regel achtstündige Expo Landesgesetzblatt 2003, Stück 9, Nr. 22 75 sition bei Einhaltung einer durchschnittli chen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinander fol genden Wochen). 2. Wenn der Grenzwert als „Jahresmittel wert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungs zeitraum ein Jahr. 3. Wenn der Grenzwert als „Kurzzeitwert“ angegeben ist, gilt als Beurteilungszeit raum a) ein Zeitraum von 15 Minuten oder b) wenn im Anhang I/2003 (Spalte 7) zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 für einen bestimmten Arbeitsstoff ein anderer Zeitraum festgelegt ist, dieser Zeitraum. (2) Kurzzeitwerte mit einem Beurteilungs zeitraum von 15 Minuten dürfen innerhalb von acht Stunden insgesamt höchstens eine Stunde lang erreicht werden. (3) Für Kurzzeitwerte mit einem anderen, im Anhang I/2003 (Spalte 7) zur Grenzwerte verordnung 2003 – GKV 2003 festgelegten Be urteilungszeitraum gilt Folgendes: 1. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens in der Häufigkeit er reicht werden, die im Anhang I für den be stimmten Arbeitsstoff jeweils festgelegt ist. 2. Zwischen den Expositionsspitzen, in denen der Tagesmittelwert überschritten wird, muss ein Zeitabstand von mindestens dem Dreifachen der zulässigen Kurzzeitwert dauer liegen. 3. Gemittelt über jeden dieser Zeitabstände darf der Konzentrationswert des Tagesmit telwerts nicht überschritten werden. (4) Als „Momentanwert“ wird ein Kurzzeit wert bezeichnet, dessen Höhe in seinem Beur teilungszeitraum zu keiner Zeit, das ist die nach dem Stand der Technik kürzestmögliche Mess- oder Anzeigezeit des Messverfahrens, überschritten werden darf. § 5 MAK-Werte für biologisch inerte Schwebstoffe (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Schwebstoffe auf, die außer der Eigenschaft „biologisch inert“ keine anderen gesundheits gefährdenden Eigenschaften im Sinne des § 116h Abs. 2 K-LArbO aufweisen, gelten die folgenden MAK-Werte. (2) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Jahresmittelwert: 1. 15 mg/m3 einatembare Fraktion, 2. 6 mg/m3 alveolengängige Fraktion. (3) Der MAK-Wert für biologisch inerte Schwebstoffe beträgt als Kurzzeitwert: 1. 30 mg/m3 einatembare Fraktion in einem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während dieses Beurteilungszeitrau mes ein Konzentrationswert von 15 mg/m3 überschritten, so darf der Tagesmittelwert nicht über 15 mg/m3 liegen. Der Kurzzeit wert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zweimal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden. 2. 12 mg/m3 alveolengängige Fraktion in ei nem Beurteilungszeitraum von einer Stunde. Wird während dieses Beurtei lungszeitraumes ein Konzentrationswert von 6 mg/m3 überschritten, so darf der Ta gesmittelwert nicht über 6 mg/m3 liegen. Der Kurzzeitwert darf innerhalb von acht Stunden höchstens zweimal erreicht wer den. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden. § 6 MAK-Werte für Kohlenwasserstoffdämpfe (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz Dampfgemische von ausschließlich kohlen stoff- und wasserstoffhaltigen Kohlenwasser stoffen auf, gelten die folgenden MAK-Werte. (2) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoff dämpfe beträgt als Tagesmittelwert: 1. 350 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlen wasserstoffen von weniger als 1 Prozent und an n-Hexan von weniger als 5 Prozent; 2. 200 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlen wasserstoffen von 1 bis 25 Prozent und an n-Hexan von weniger als 5 Prozent; 3. 50 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an aromatischen Kohlen wasserstoffen von mehr als 25 Prozent; 4. 50 ml/m3 für Kohlenwasserstoffgemische mit einem Gehalt an n-Hexan von 5 Pro zent oder mehr. (3) In folgenden Fällen gilt der niedrigste nach Abs. 2 Z 1 bis 4 jeweils in Betracht kom mende MAK-Wert: 1. wenn die Zuordnung eines Kohlenwasser stoffgemisches zu Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht be kannt ist oder 2. wenn Dienstnehmer gleichzeitig den Dämpfen verschiedener Kohlenwasser stoffgemische ausgesetzt sind. Landesgesetzblatt 2003, Stück 9, Nr. 2276 (4) Der MAK-Wert für Kohlenwasserstoff dämpfe beträgt als Kurzzeitwert die zweifa che Konzentration des Tagesmittelwertes gemäß Abs. 2 in einem Beurteilungszeitraum von 30 Minuten. Er darf innerhalb von acht Stunden höchstens viermal erreicht werden. § 4 Abs. 3 Z 2 und 3 ist anzuwenden. (5) Unbeschadet des Abs. 1 1. gelten gegebenenfalls die MAK-Werte oder TRK-Werte der in den Dampfgemischen enthaltenen Stoffe und 2. gilt, sofern in den Dampfgemischen ein krebserzeugender Kohlenwasserstoff ent halten ist, für den kein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Konzentration dieses Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz stets so gering wie möglich ist. § 7 Bewertung von Stoffgemischen (1) Treten in der Luft am Arbeitsplatz ne beneinander oder nacheinander Gemische von Stoffen auf, für die ein MAK-Wert als Tages mittelwert festgelegt ist, und ist für das Stoff gemisch als solches kein MAK-Wert festge legt, muss unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der für die einzelnen Stoffe jeweils festgelegten MAK-Werte der Bewertungsin dex I für das Stoffgemisch kleiner oder gleich 1 sein. (2) Der Bewertungsindex I für ein Stoffge misch ist wie folgt zu berechnen: 1. Es sind nur jene Stoffe zu berücksichtigen, deren Konzentration größer ist als 10 Pro zent des für den jeweiligen Stoff geltenden MAK-Wertes. 2. Der Bewertungsindex I eines Stoffgemi sches ist die Summe der Schadstoffindices Ii. Jeder Schadstoffindex Ii ist der Quotient aus der für den jeweiligen Schadstoff i fest gestellten Konzentration Ci in der Luft am Arbeitsplatz und dem jeweiligen MAK Wert (als Tagesmittelwert). Die Konzentra tionen der einzelnen Schadstoffe i (C1, C2 bis Cn) sind die für dieselbe Arbeitsschicht festgestellten Durchschnittskonzentratio nen. (3) Sind in einem Stoffgemisch Kohlenwas serstoffe enthalten, ist der Tagesmittelwert für Kohlenwasserstoffdämpfe in die Berechnung einzubeziehen. (4) Sofern es im Einzelfall nach dem Stand der arbeitsmedizinischen oder toxikologi schen Wissenschaft begründet werden kann, kann von dem Bewertungsverfahren nach Abs. 2 abgewichen werden. (5) Bei Kontrollmessungen kann anstatt der Erfassung aller Stoffe eines Stoffgemisches entsprechend Abs. 2 Z 1 eine auf Leitkompo nenten reduzierte Erfassung vorgenommen werden, wenn die Konzentrationsverhältnisse der Komponenten in der Luft untereinander gleich bleibend sind. Voraussetzung ist ausrei chendes Vorwissen auf der Grundlage von Ar beitsbereichsanalysen, das sich auf Messun gen der Konzentration der Komponenten ge fährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz stützt. Die Festlegung der Leitkomponenten hat unter Mitwirkung aller im Betrieb für den Dienstnehmerschutz verantwortlichen Stel len zu erfolgen. Kriterien für die Auswahl ei ner oder mehrerer Leitkomponenten sind die Toxizität der bei der Arbeitsbereichsanalyse ermittelten Einzelstoffe, ihre Konzentrations anteile in der Luft sowie ihre analytische Er fassbarkeit. Der Grenzwert für den aus einer bzw. mehreren Leitkomponenten ermittelten Bewertungsindex berechnet sich aus den Er gebnissen der bei der Arbeitsbereichsanalyse gewonnenen Erkenntnisse entsprechend den Anteilen der Leitkomponenten des Stoffgemi sches in der Luft. § 8 Information der Dienstnehmer (1) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff ver wenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsache zu informieren. (2) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff ver wenden, der in Anhang I/2003 zur Grenzwer teverordnung 2003 – GKV 2003 mit dem Hin weis „S“ versehen ist, sind darüber zu infor mieren, dass der Arbeitsstoff in weit über durchschnittlichem Maß Überempfindlich keitsreaktionen allergischer Art auslöst. (3) Dienstnehmer, die einen Arbeitsstoff ver wenden, der in Anhang I/2003 zur Grenzwer teverordnung 2003 – GKV 2003 mit dem Hin weis „H“ versehen ist, sind darüber zu infor mieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht. § 9 Handhabung der Anhänge I und II (1) In Anhang I/2003 und Anhang II/2003 zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 werden MAK-Werte und TRK-Werte von Ga sen, Dämpfen und flüchtigen Schwebstoffen angegeben: Landesgesetzblatt 2003, Stück 9, Nr. 22 77 1. als Volumen pro Volumeneinheit in der im Allgemeinen von Temperatur und Luft druck unabhängigen Einheit „ml/m3“ (Mil liliter pro Kubikmeter) oder „ppm“ (parts per million) und 2. als in der Einheit des Luftvolumens befind liche Masse eines Stoffes in der von Tempe ratur und Luftdruck abhängigen Einheit „mg/m3“ (Milligramm pro Kubikmeter) für eine Temperatur von 20 °C und einen Luft druck von 1013 hPa (1013 mbar). (2) Ergeben sich zwischen den in Abs. 1 ge nannten Werten Umrechnungsdifferenzen, so ist vom Wert nach Abs. 1 Z 1 auszugehen. (3) In Anhang I/2003 und Anhang II/2003 zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 werden MAK-Werte und TRK-Werte von nicht flüchtigen Schwebstoffen in „mg/m3“ (Milli gramm pro Kubikmeter) angegeben. (4) In Anhang I/2003 (Spalte 10) zur Grenz werteverordnung 2003 – GKV 2003 sind 1. sensibilisierende Arbeitsstoffe, die auch bei Einhaltung des MAK-Wertes allergische Reaktionen in weit überdurchschnittli chem Maß auslösen, mit „S“ gekennzeich net, und 2. Arbeitsstoffe, die die äußere Haut leicht zu durchdringen vermögen und bei deren Ver wendung die Gefahr der Aufnahme durch die Haut daher wesentlich größer sein kann als durch Einatmung, mit „H“ gekenn zeichnet. Diese Kennzeichnung weist je doch nicht auf eine eventuelle Hautrei zungsgefahr hin, da die Hautresorption auch ohne jede Hautreizung erfolgen kann. (5) In Anhang I/2003 zur Grenzwerteverord nung 2003 – GKV 2003 sind MAK-Werte für Schwebstoffe 1. mit „E“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die einatembare Fraktion beziehen und 2. mit „A“ gekennzeichnet, wenn sie sich auf die alveolengängige Fraktion beziehen. (6) In Anhang I/2003 (Spalte 3 und 4) zur Grenzwerteverordnung 2001/2003 – GKV 2003 finden sich bei krebserzeugenden Ar beitsstoffen Verweise auf 1. Anhang II/2003 (TRK-Liste) zur Grenz werteverordnung 2003 – GKV 2003, sofern ein TRK-Wert besteht, oder 2. Anhang III/2003 (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003, sofern für den Stoff kein MAK-Wert festgesetzt ist. (7) In Anhang II/2003 zur Grenzwertever ordnung 2003 – GKV 2003 werden TRK-Werte von Fasern als Konzentration in Fasern pro Kubikmetern (F/m3) angegeben. Eine Faser im Sinne des Anhangs II/2003 zur Grenzwerte verordnung 2003 – GKV 2003 hat bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von größer als 3:1 eine Länge von mehr als fünf Mi krometer und einen Durchmesser von weniger als drei Mikrometer. 2. A b s c h n i t t Krebserzeugende Arbeitsstoffe § 10 Einstufung und Unterteilung (1) Als krebserzeugend im Sinne der §§ 116h bis 116j K-LArbO gelten jedenfalls Arbeits stoffe, die 1. im Anhang III/2003 (Liste krebserzeugen der Arbeitsstoffe) zur Grenzwerteverord nung 2003 – GKV 2003 genannt sind oder 2. nach den Bestimmungen des Chemikalien gesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002, als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind. (2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in 1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und 2. Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial. § 11 Ausnahmen für Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Ver dacht auf krebserzeugendes Potenzial ist 1. § 116h Abs. 8 K-LArbO für alle gefährli chen Arbeitsstoffe dann anzuwenden, so ferne der damit verbundene Aufwand ver tretbar ist; 2. § 116h Abs. 9 K-LArbO nicht anzuwenden. § 12 Verbot von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen (1) Die Verwendung folgender eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe ist verboten: Landesgesetzblatt 2003, Stück 9, Nr. 2278 1. 2-Naphthylamin und seine Salze 2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze 3. Benzidin und seine Salze 4. 4-Nitrobiphenyl. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Konzentration des Stoffes in einer Zubereitung unter 0,1 Ge wichtsprozent beträgt. § 13 Meldung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 116h Abs. 9 K-LArbO hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: 1. Name des Dienstgebers und Anschrift der Arbeitsstätte, 2. voraussichtlich jährlich verwendete Men gen der betreffenden Stoffe und der Zube reitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind, 3. Art der Arbeitsvorgänge, 4. Zahl der exponierten Dienstnehmer, 5. Angaben zur Exposition, 6. beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahren verhütung gemäß §§ 116h Abs. 10 bis 12 und 116i Abs. 3 K-LArbO. § 14 Schutz- oder Arbeitskleidung (1) Dienstgeber müssen den Dienstnehmern, für die die Gefahr einer Einwirkung von ein deutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen be steht, zur Verfügung stellen: 1. notwendige und hiefür geeignete persönli che Schutzausrüstung im Sinne des § 116p K-LArbO oder 2. geeignete Arbeitskleidung im Sinne des § 116p K-LArbO, sofern für die spezifischen chemischen Einwirkungen der verwende ten Arbeitsstoffe eine geeignete Schutz kleidung nicht erhältlich ist, und 3. getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Straßenkleidung einerseits und Ar beitskleidung oder persönliche Schutzaus rüstung andererseits. (2) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass 1. persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor je dem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird, und 2. Arbeitskleidung und persönliche Schutz ausrüstung, die mit Asbest in Berührung ge kommen sind, nur in geschlossenen Behäl tern aus der Arbeitsstätte befördert werden. § 15 Umluftverbot und Ausnahmen (1) Bei Verwendung von eindeutig krebser zeugenden Arbeitsstoffen ist die Rückführung von Abluft, auch wenn diese gereinigt ist, in Räume verboten (Umluftverbot). (2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Ar beitsbereiche geführt wird und die Vorausset zungen nach Abs. 4 vorliegen. (3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Ar beitsbereiche geführt wird, die Voraussetzun gen nach Abs. 4 vorliegen und 1. wegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert werden kann oder 2. das Absauggerät ausschließlich zu folgen den Zwecken verwendet wird: a) zur Oberflächenreinigung (Staubsauger, Kehrsaugmaschinen), b) zur Absaugung von handgeführten Ar beitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder c) zur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wech selnden Einsatzstellen. (4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen: 1. Bei den eindeutig krebserzeugenden Ar beitsstoffen muss es sich um Schwebstoffe handeln, für die ein TRK-Wert festgelegt ist. 2. Die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Ab sauganlage und Absauggeräte müssen nachweislich (zB hinsichtlich der Filter und der Werte nach lit. b und c durch Prüf zertifikat des Herstellers) folgende Anfor derungen erfüllen: a) der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50 Prozent betra gen, wobei bei der Berechnung des erfor derlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde an zunehmen ist, b) die Konzentration des krebserzeugen den Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten, Landesgesetzblatt 2003, Stück 9, Nr. 22 79 c) die gesamte Staubbeladung in der rück geführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten. 3. A b s c h n i t t Sonderbestimmungen für Holzstaub § 16 Holzstaub: TRK-Wert und Pflicht zur Absaugung (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 gilt bei Ver wendung der in Anhang IV, Listen A und B zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 an geführten Maschinenarten an Stelle des in An hang II/2003 zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 mit 2 mg/m3 festgelegten TRK Wertes für Holzstaub ein TRK-Wert von 5 mg/m3. In diesen Fällen sind jedoch alle tech nisch und organisatorisch möglichen Maßnah men so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so weit als möglich unterschrit ten wird. (2) Bei Verwendung der Maschinen laut An hang IV, Liste A zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003, ist eine wirksame Absau gung nach dem Stand der Technik in der Re gel nicht möglich, so dass im Sinne des § 116h Abs. 11 lit. e keine Verpflichtung zur Absau gung von Holzstaub besteht. § 17 Holzstaub: Maßnahmen bei der Absaugung (1) Für Absauggeräte, die für Umluftbetrieb konzipiert sind (wie zB Entstauber, Arbeits mittel mit integrierter Absaugung und eige nem Staubfiltersack, Staubsauger, Kehrsaug maschinen) gilt Folgendes: 1. Sie müssen so gestaltet sein, dass Staub mengen, die beim Betrieb, bei vorherseh baren Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume austreten, dem Stand der Technik entsprechend so gering wie mög lich gehalten werden. 2. Die Filteranlage und die Staubsammelein richtung müssen ein Gehäuse aus nicht brennbarem Material aufweisen. Bei hand geführten Arbeitsmitteln mit integrierter Absaugung können die Staubfiltersäcke auch ohne Gehäuse ausgeführt sein. (2) Für Absauganlagen gilt Folgendes: 1. Die Ablagerungen müssen in einem Silo oder Bunker oder in Staubsammeleinrich tungen erfolgen. 2. Staubsammeleinrichtungen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zu mindest brandhemmend getrennten Raum untergebracht sein. 3. Die Filteranlagen müssen im Freien oder in einem vom Arbeitsraum zumindest brand hemmend getrennten Raum untergebracht sein, wobei dies auch der Raum nach Z 2 sein kann. 4. Alle Teile, von den Erfassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so ge staltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei vorhersehbaren Störungen oder beim Abreinigen in Arbeitsräume aus treten, dem Stand der Technik entspre chend so gering wie möglich gehalten wer den. (3) Ist bei Absauganlagen die Unterbrin gung von Filteranlage oder Staubsammelein richtung nach Abs. 2 auf Grund der Kon struktion der Absauganlage in Verbindung mit der räumlichen Beengtheit innerhalb ge schlossener Bebauung nicht möglich, so kann eine Aufstellung im Arbeitsraum unter fol genden Voraussetzungen erfolgen: 1. Alle Teile der Absauganlage, von den Er fassungsstellen bis zur Ablagerung des Staubes, müssen so gestaltet sein, dass Staubmengen, die beim Betrieb, bei Störungen oder beim Abreinigen in Ar beitsräume austreten, dem Stand der Tech nik entsprechend so gering wie möglich ge halten werden. 2. Filteranlage und Staubsammeleinrichtun gen müssen ein Gehäuse aus nicht brenn barem Material aufweisen. 3. Pro Brandabschnitt und Arbeitsraum darf nur eine Filteranlage und Staubsammel einrichtung aufgestellt werden. (4) Der ordnungsgemäße Zustand von Ab sauganlagen oder Absauggeräten, die Holz staub absaugen, ist gewährleistet, wenn 1. die Erfassungselemente gereinigt und sachgemäß eingestellt sind und 2. die mittlere Luftgeschwindigkeit am ab saugenden Anschlussstutzen der Erfas sungselemente und in den Abluftleitungen mindestens 20 m/s, bei feuchten Spänen mindestens 28 m/s, beträgt. (5) Wenn bei automatischer Messung die mittlere Luftgeschwindigkeit am absaugen den Anschlussstutzen der Erfassungselemente die Werte nach Abs. 4 Z 2 unterschreitet, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu neh men und vor Inbetriebnahme der ordnungs gemäße Zustand durch eine fachkundige Per son oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder herzustel len. Landesgesetzblatt 2003, Stück 9, Nr. 2280 (6) Erfolgt keine automatische Messung der mittleren Luftgeschwindigkeit an einer für das Abluftleitungssystem der Absaugeinrich tung repräsentativen Stelle, so ist mindestens einmal wöchentlich der ordnungsgemäße Zu stand durch Sichtprüfung von einer fachkun digen Person zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der 1. Erfassungselemente und deren Einstel lung, 2. Filterelemente, 3. Funktion von Einrichtungen für das Abrei nigen und das Austragen, 4. Funktionsfähigkeit der Absaugeinrichtung an den Absauganschlussstutzen der Erfas sungselemente. (7) Ergibt die Sichtprüfung Abweichungen, die darauf schließen lassen, dass der ord nungsgemäße Zustand nicht gewährleistet ist, ist die Absaugeinrichtung außer Betrieb zu nehmen. Vor Inbetriebnahme ist der ord nungsgemäße Zustand von einer fachkundi gen Person oder erforderlichenfalls von einem hiezu befugten Fachunternehmen wieder her zustellen und die für den ordnungsgemäßen Zustand erforderliche Luftgeschwindigkeit am absaugenden Anschlussstutzen der Ab saugeinrichtung durch eine Kontrollmessung zu bestätigen. (8) Alle Dienstnehmer, die Holzbe- oder verarbeitung durchführen, sind über die kor rekte Einstellung der Erfassungselemente zu informieren. § 18 Holzstaub: Reinigung (1) Betriebsräume und Arbeitsmittel müs sen regelmäßig von Holzstaubablagerungen gereinigt werden. Dabei ist zu vermeiden, dass Staub aufgewirbelt wird und in die Atemluft vom Dienstnehmer gelangt. (2) Abblasen von Holzstaub mit Druckluft oder Kehren ist unzulässig. Beim Abreinigen sind saugende Verfahren (zB Saugpistolen, Staubsauger) zu verwenden. Ist dies aus tech nischen Gründen nicht möglich, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass von den Dienstnehmern, die die Reinigung durch führen, geeigneter Atemschutz getragen wird und dass andere Dienstnehmer nicht beein trächtigt werden. (3) Alle Dienstnehmer, die Reinigungsarbei ten von Holzstaub durchführen, sind in der korrekten Beseitigung der Staubablagerun gen zu unterweisen. § 19 Buchen- oder Eichenholzstaub: Umluftverbot und Ausnahmen (1) Für Holzstaub gilt das Umluftverbot (§ 15 Abs. 1) nur dann, wenn in der Arbeits stätte eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Um fang (§ 20) erfolgt. (2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die Luftrückführung zur Wär merückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vor her unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen. (3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vor liegen und 1. wegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert werden kann oder 2. das Absauggerät ausschließlich zu folgen den Zwecken verwendet wird: a) zur Oberflächenreinigung (Staubsauger, Kehrsaugmaschinen), b) zur Absaugung von handgeführten Ar beitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder c) zur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wech selnden Einsatzstellen. (4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen: 1. Entweder es kann durch eine staubtechni sche Prüfung nachgewiesen werden, dass die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft 0,1 mg/m3 unterschrei tet, oder 2. die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absaug anlage und Absauggeräte erfüllt nachweis lich (zB hinsichtlich der Filter und der Werte nach lit. b und c durch Prüfzertifikat der Hersteller) folgende Anforderungen: a) der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50 Prozent betra gen, wobei bei der Berechnung des erfor derlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal Landesgesetzblatt 2003, Stück 9, Nr. 22 81 dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzu nehmen ist, b) die Konzentration des krebserzeugen den Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten, c) die gesamte Staubbeladung in der rück geführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten. § 20 Buchen- oder Eichenholzstaub: Erheblicher Umfang (1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Um fang liegt vor, wenn der Anteil an Buchen oder Eichenholz 10 Prozent des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Die Fertigmenge ist die um den Verschnitt verminderte Roh menge. Die Rohmenge ist der Rauminhalt in m3 der verarbeiteten Rohstoffe, berechnet als Jahresdurchschnittswert aus dem Verbrauch der letzten zwei Jahre. (2) Der Dienstgeber hat zunächst den Anteil an Buchen- oder Eichenholz in der Rohmenge zu berechnen und in Prozent des Volumens der Rohmenge anzugeben. Die Rohmenge besteht aus den innerhalb der letzten zwei Jahre durchschnittlich verbrauchten Mengen an 1. Massivholz in m3, ausgenommen Buchen und Eichenholz, 2. Massivholz Buche und Eiche in m3, 3. Holzwerkstoffen in m3, abzüglich des An teils an Buchen- oder Eichenholz in Holz werkstoffen und dem 4. Anteil an Buchen- oder Eichenholz in m3 in Holzwerkstoffen. (3) Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Buchen- oder Eichenholz furnierte Plat ten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Buchen- und Eichenholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unter schiedlichen Anteilen Buchen- oder Eichen holz enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Buchen- oder Eichenholz anzuführen ist. Wenn keine Angaben der Hersteller oder Im porteure vorliegen, ist ein Anteil an Buchen und Eichenholz von 20 Prozent anzunehmen. (4) Beträgt der Anteil an Buchen- und Ei chenholz maximal 10 Prozent des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis er bracht, dass der Anteil an Buchen- oder Ei chenholz 10 Prozent des Volumens der Fertig menge nicht überschreitet. Da in diesem Fall kein erheblicher Anteil an Buchen- oder Ei chenholz vorliegt, gilt das Umluftverbot nicht. (5) Beträgt der Anteil an Buchen- und Ei chenholz mehr als 13 Prozent des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis er bracht, dass der Anteil an Buchen- oder Ei chenholz 10 Prozent des Volumens der Fertig menge überschreitet. Da in diesem Fall ein er heblicher Anteil an Buchen- oder Eichenholz vorliegt, gilt das Umluftverbot. (6) Beträgt der Anteil an Buchen- und Ei chenholz mehr als 10 Prozent bis einschließ lich 13 Prozent des Volumens der Rohmenge, ist in einem zweiten Berechnungsgang aus der Rohmenge die Fertigmenge zu ermitteln und danach der darin enthaltene Anteil an Bu chen- oder Eichenholz zu bestimmen und in Prozent des Volumens der Fertigmenge anzu geben. (7) Zur Berechnung der Fertigmenge sind als Verschnitt jeweils abzuziehen: 1. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m3 (ausgenommen Buchen- und Eichenholz): 40 Prozent; 2. von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz Buche- und Eiche, in m3: 60 Prozent; 3. von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen, einschließlich dem Anteil an Buchen- und Eichenholz, in m3: 10 Pro zent. (8) Die verbleibenden Holzmengen und Holzwerkstoffmengen bilden die Fertig menge. Überschreitet der Anteil an Buchen oder Eichenholz 10 Prozent des Volumens der Fertigmenge, liegt Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang vor, es gilt daher das Umluftverbot. 4. A b s c h n i t t Verweisungen § 21 Verweisung (1) Soweit in dieser Verordnung auf die An hänge I/2003, II/2003, III/2003 und IV zur Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 ver wiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Anhänge I/2003, II/2003, III/2003 und IV der Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2003. (2) Abweichend von § 21 Abs. 4 der Grenz werteverordnung 2003 – GKV 2003 finden die Anhänge I/2003, II/2003 und III/2003 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Anwen dung. Landesgesetzblatt 2003, Stück 9, Nr. 2282 Schlussbestimmungen § 22 (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit dieser Verordnung werden 1. die Richtlinie 91/322/EWG der Kommis sion vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten, ABl. Nr. L 177 vom 5. 7. 1991; 2. die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeits stoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 131 vom 5. 5. 1998; 3. die Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer er sten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenz werten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Ge sundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Ar beitsstoffe bei der Arbeit, Abl. Nr. L 142 vom 16. 6. 2000; 4. die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983, ABl. Nr. L 263 vom 24. 9. 1983, in der Fassung der Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991, ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefähr dung durch Asbest am Arbeitsplatz; 5. die Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990, ABl. Nr. L 196 vom 26. 7. 1990, in der Fassung der Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997, ABl. Nr. L 179 vom 8. 7. 1997, über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit sowie der Richtlinie 1999/38/EG des Rates vom 29. April 1999, ABl. Nr. L 138 vom 1. 6. 1999, über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Ar beit und zu ihrer Ausdehnung auf Muta gene umgesetzt. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2003, Stück 9, Nr. 22 83 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

Ordinance by the regional government on measures against the spreading of tuberculosis in cattle through grazing · Nelum