Skip to content
Nelum
Laws of Austria

Ordinance by the regional government on declaring the mountain area Faludriga-Nova in Raggal as protected area

Made 1999-07-22 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Faludriga-Nova in Ragga.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Vorarlberg
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
protected area, mountain area

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. VORARLBERGER 13 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2003 Herausgegeben und versendet am 28. Jänner 2003 3. Stück 6. Gesetz: Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat, Änderung XXVII. LT: RV 63/2002, 8. Sitzung 2002 7. Verordnung: Naturschutzgebiet Faludriga-Nova in Raggal 8. Verordnung: Einschränkung des Uferschutzbereiches des Werkskanales „Schindlerkanal“ in Kennelbach 9. Verordnung: Landschaftsschutzgebiet „Sandgrube“ in Mäder und Altach 6. Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über den Unabhängigen Verwal tungssenat, LGBl.Nr. 34/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 38/2002, wird geändert wie folgt: 1. Dem § 2 ist folgender Abs. 4 anzufügen: „(4) Die Landesregierung kann gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit Be schwerde an den Verwaltungsgerichtshof er heben gegen: a) Entscheidungen des Unabhängigen Ver waltungssenates durch eine Kammer oder ein Einzelmitglied in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, b) Entscheidungen der Vollversammlung ge mäß § 7 Abs. 2 lit. f.“ 2. Im § 3 hat der Abs. 2 zu lauten: „(2) Die Mitglieder des Unabhängigen Ver waltungssenates werden von der Landesregie rung bestellt. Die Bestellung erfolgt unbe fristet.“ 3. Der § 4 Abs. 1 hat zu lauten: „(1) Der Bundespräsident, Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregie rung oder einer Landesregierung, Staatssekre täre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes, der Direktor des Landes Rechnungshofes, der Landesvolksanwalt, Mit glieder der Volksanwaltschaft des Bundes, Bürgermeister sowie Mitglieder einer Gemein devertretung oder des Europäischen Parlaments dürfen dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht angehören. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages dürfen dem Unabhängigen Verwaltungssenat dann nicht angehören, wenn der zuständige Unver einbarkeitsausschuss die Ausübung der Tätig keit untersagt hat. Zum Präsidenten oder Vize präsidenten des Unabhängigen Verwaltungs senates darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Europäi schen Kommission, der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.“ 4. Im § 5 Abs. 2 haben die lit. a bis c zu lauten: „a) Ablauf jenes Jahres, in dem das Mitglied das 65. Lebensjahr vollendet; mit diesem Zeitpunkt tritt ein Mitglied nach § 15 Abs. 1 von Gesetzes wegen in den Ruhestand und endet das Dienstverhältnis eines Mitgliedes nach § 15 Abs. 2 von Gesetzes wegen, b) Erklärung des Mitgliedes nach § 15 Abs. 1 wegen Vollendung von 61 Lebensjahren und sechs Monaten; mit Wirksamkeit der Erklärung tritt das Mitglied in den Ruhe stand; die §§ 23 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sowie 142a des Landesbediensteten gesetzes 1988 gelten sinngemäß, c) Erklärung des Mitgliedes, aus dem Dienst verhältnis zum Land auszutreten; § 26 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinn gemäß,“ 5. Im § 5 Abs. 2 sind die bisherigen lit. b und c als lit. d und e zu bezeichnen. 14 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 3. Stück, Nr. 6 6. Im § 5 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten: „(3) Ein Mitglied darf nur durch Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenates seines Amtes enthoben werden. Eine solche Ent hebung hat zu erfolgen, wenn a) dem Mitglied über sein Ansuchen von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle des Landes zugesagt wurde, b) das Mitglied die österreichische Staatsbür gerschaft verliert, c) das Mitglied dauernd amtsunfähig ist oder infolge einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Behinderung ein Jahr vom Amt ab wesend und amtsunfähig ist; § 24 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinn gemäß, d) der Arbeitserfolg des Mitgliedes zweimal auf einander folgend in rechtskräftigen Dienst beurteilungen mit ,nicht entsprechend‘ beur teilt wurde, e) ein Ausschließungsgrund nach § 4 Abs. 1 erster Satz eintritt oder das Mitglied trotz Aufforderung durch die Vollversammlung des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 nicht aufgibt, f) das Mitglied seines Amtes wegen strafbarer Handlungen nach § 27 Abs. 1 des Straf gesetzbuches verlustig geht, g) sich das Mitglied sonstige Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zuschulden kommen ließ, dass die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes ab träglich wäre. (4) Die Enthebung eines Mitgliedes gemäß Abs. 3 lit. d hat die Auflösung des Dienstver hältnisses zum Land zur Folge.“ 7. Im § 5 sind die bisherigen Abs. 4 bis 6 als Abs. 5 bis 7 zu bezeichnen. Im nunmehrigen Abs. 5 hat es statt „Landesbedienstetengesetzes“ zu lauten „Landesbedienstetengesetzes 1988“. 8. Dem § 5 ist folgender Abs. 8 anzufügen: „(8) Der Dienstbeurteilung unterliegen der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder. Sie ist vorzunehmen, wenn der Arbeitserfolg seit mindestens einem Jahr nicht mehr beurteilt worden ist und der Präsident oder das betrof fene Mitglied dies verlangt. Der § 17 Abs. 3, 5, 6 und 8 des Landesbedienstetengesetzes 1988 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass a) der Präsident die Dienstbeurteilung auf der Grundlage der von ihm zu verfassenden Dienstbeschreibung mit Bescheid festzuset zen hat, b) die Dienstbeschreibung und die Dienst beurteilung anhand der Kriterien des § 54 Abs. 1 Z. 1 bis 6 und 8 Richterdienstgesetz zu erfolgen haben, c) die Dienstbeurteilung auf ,entsprechend‘ oder, wenn das zur ordnungsgemäßen Ver sehung des Dienstes unerlässliche Mindest maß an Leistung nicht erreicht wird, auf ,nicht entsprechend‘ zu lauten hat und d) gegen die Dienstbeurteilung vom betroffe nen Mitglied Berufung an die Vollver sammlung erhoben werden kann; rechtzeitig eingebrachte Berufungen haben aufschie bende Wirkung.“ 9. Im § 6 hat der Abs. 4 zu entfallen. 10. Im § 7 Abs. 2 ist in der lit. e am Ende der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen und folgende lit. f anzufügen: „f) die Entscheidung über die Berufung gegen die Dienstbeurteilung (§ 5 Abs. 8).“ 11. Im § 7 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten: „Von der Beratung und Beschlussfassung über eine Enthebung nach § 5 Abs. 3 oder 6 oder über eine Berufung gegen eine Dienstbeurtei lung nach § 5 Abs. 8 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.“ 12. Im § 9 Abs. 1 ist jeweils nach der Wortfolge „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ sowie nach dem Wort „Verwaltungsstrafgeset zes“ einzufügen „1991“. 13. Der § 9 Abs. 2 hat zu lauten: „(2) Ist der Vorsitzende gleichzeitig Be richterstatter, besteht die Kammer aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.“ 14. Im § 9 sind die bisherigen Abs. 2 bis 7 als Abs. 3 bis 8 zu bezeichnen. 15. Der § 11 Abs. 2 hat zu lauten: „(2) Der Berichterstatter hat das Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung zu führen und die dabei erforderlichen Verfahrensanordnun gen ohne Kammerbeschluss zu treffen. Er hat einen Erledigungsvorschlag für die Entschei dung zu erstatten. Weiters obliegen ihm, sofern die Entscheidung durch ein einzelnes Mitglied der Kammer zulässig ist, a) die Entscheidung über Anträge auf Bei gebung des Verfahrenshilfeverteidigers, b) die Bestimmung der Zeugen- und Beteilig tengebühren auf Antrag oder von Amts wegen sowie die Entscheidung über An träge auf Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nicht amtlichen Dolmetscher, Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 3. Stück, Nr. 6 15 c) die Entscheidung über Anträge auf Zuer kennung der aufschiebenden Wirkung eines Wiedereinsetzungsantrags.“ 16. Im § 13 Abs. 2 sind nach dem Wort „Verhand lungen“ ein Beistrich und die Wortfolge „die Leitung der Verhandlung bei gemeinsamer Durchführung von Verhandlungen in Verwal tungsstrafsachen“ einzufügen. 17. Die Abschnitte 4 und 5 haben zu lauten: „4. Abschnitt Dienstrecht § 15 Allgemeines (1) Das bisherige Dienstverhältnis bleibt nach Maßgabe des § 16 aufrecht a) für Mitglieder des Unabhängigen Verwal tungssenates, die vor dem 29. Jänner 2003 als Mitglieder des Unabhängigen Verwal tungssenates wiederbestellt wurden, b) für Mitglieder des Unabhängigen Verwal tungssenates, die vor dem 29. Jänner 2003 erstmalig bestellt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Bestellung Landesbeamte waren, und c) für Landesbeamte, die nach dem 28. Jänner 2003 zu Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates bestellt werden. (2) Durch die Bestellung von Personen, die nicht Landesbeamte sind, zu Mitgliedern des Unabhängigen Verwaltungssenates wird nach Maßgabe des § 17 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis dieser Personen zum Land be gründet. Auch das Dienstverhältnis von sonsti gen Mitgliedern des Unabhängigen Verwal tungssenates, die nicht unter Abs. 1 fallen, richtet sich nach § 17. (3) Bei der sinngemäßen Anwendung der in den §§ 16 und 17 verwiesenen dienstrecht lichen Bestimmungen ist insbesondere auf die Unabhängigkeit der Mitglieder des Unabhängi gen Verwaltungssenates Bedacht zu nehmen. § 16 Dienstverhältnis, auf das die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 anzuwenden sind (1) Auf das Dienstverhältnis von Mitglie dern nach § 15 Abs. 1 finden die für Landes beamte geltenden Bestimmungen des Landes bedienstetengesetzes 1988 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 sinngemäß Anwendung. (2) Der Präsident des Unabhängigen Ver waltungssenates ist Dienstbehörde in den Angelegenheiten folgender Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988: § 28 – soweit auf die §§ 22 Abs. 3 und 4 (Amtsverschwiegenheit), 24 (Arbeits zeit), 25 (Höchstgrenzen der Arbeits zeit), 26 (Ruhepausen), 27 (Tägliche Ruhezeiten), 28 (Wochenruhezeit), 29 (Nachtarbeit), 32 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit) des Landesbediens tetengesetzes 2000 verwiesen wird – § 32f – Ausnahmebestimmungen – § 41 – soweit auf § 41 Abs. 1, 4 und 5 (Son derurlaub) des Landesbediensteten gesetzes 2000 verwiesen wird – § 44 – Erholungsurlaub – § 49 – soweit auf § 77 (Reisegebühren) des Landesbedienstetengesetzes 2000 ver wiesen wird –. (3) Der § 19 des Landesbedienstetengeset zes 1988 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die bestmöglichen Beförderungen vorzunehmen sind. Eine Beförderung ist nicht zulässig, so lange eine Dienstbeurteilung auf ,nicht ent sprechend‘ lautet. (4) Der § 28 des Landesbedienstetengeset zes 1988 in Verbindung mit § 21 des Landes bedienstetengesetzes 2000 gilt nur insoweit, als nicht der § 5 Abs. 1 für die Mitglieder des Un abhängigen Verwaltungssenates die Weisungs freiheit bestimmt. (5) Der § 46 des Landesbedienstetengeset zes 1988 gilt nur soweit, als eine Dienstfrei stellung unter Berücksichtigung der Regelung über die Unvereinbarkeit nach § 4 Abs. 1 mög lich ist. (6) Der § 59 Abs. 3 des Landesbedienste tengesetzes 1988 gilt sinngemäß mit der Maß gabe, dass die Vorrückung gehemmt wird, so lange eine Dienstbeurteilung auf ,nicht ent sprechend‘ lautet. (7) Die folgenden Bestimmungen des Lan desbedienstetengesetzes 1988 sind nur soweit anzuwenden, als im § 5 auf sie verwiesen wird: § 17 – Dienstbeurteilung – § 23 – Übertritt in den Ruhestand – § 24 – Versetzung in den Ruhestand – §§ 101 bis 119 – Ahndung von Pflichtverlet zungen –. (8) Die folgenden Bestimmungen des Lan desbedienstetengesetzes 1988 gelten nicht: § 7 – soweit auf die §§ 11 Abs. 3 (Verord nung über die dienstliche Ausbildung), 12 (Mitarbeitergespräch), 16 (Ent hebung vom Dienst, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3) des Landesbediensteten gesetzes 2000 verwiesen wird – § 8 – Besetzung von Stellen – § 10 – Besondere Anstellungserfordernisse – § 18 – Dienstbeurteilungskommission – 16 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 3. Stück, Nr. 6 § 20 – Überstellung in andere Verwendungs gruppen oder Dienstzweige – § 25 – Auflösung des Dienstverhältnisses, mit Ausnahme des Abs. 1 lit. a und d so wie der Abs. 2 und 3 – § 27 – Ausscheidung – § 28 – soweit auf die §§ 19 (Besondere Pflichten für Vorgesetzte, mit Aus nahme des Abs. 1 zweiter bis siebter Satz und des Abs. 2) und 34 (Verset zung, Dienstzuteilung und Verwen dungsänderung) des Landesbedienste tengesetzes 2000 verwiesen wird –. § 17 Dienstverhältnis, auf das die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 anzuwenden sind (1) Auf das Dienstverhältnis von Mitglie dern des Unabhängigen Verwaltungssenates nach § 15 Abs. 2 finden die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Landesbediens tetengesetzes 2000 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 sinngemäß Anwendung. (2) Der Präsident des Unabhängigen Ver waltungssenates ist Dienstbehörde in den Ange legenheiten der §§ 22 Abs. 3 und 4 (Amtsver schwiegenheit), 24 (Arbeitszeit), 25 (Höchst grenzen der Arbeitszeit), 26 (Ruhepausen), 27 (Tägliche Ruhezeiten), 28 (Wochenruhezeit), 29 (Nachtarbeit), 32 (Nebenbeschäftigung und Nebentätigkeit), 40 (Erholungsurlaub), 41 Abs. 1, 4 und 5 (Sonderurlaub) sowie 77 (Reisegebüh ren) des Landesbedienstetengesetzes 2000. (3) Der § 21 des Landesbedienstetengeset zes 2000 gilt nur insoweit, als nicht der § 5 Abs. 1 für die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates die Weisungsfreiheit be stimmt. (4) Der § 50 des Landesbedienstetengeset zes 2000 gilt nur soweit, als eine Dienstfrei stellung unter Berücksichtigung der Regelung über die Unvereinbarkeit nach § 4 Abs. 1 mög lich ist. (5) Die Stelle des Präsidenten ist in die Gehaltsklasse 27, die Stellen der sonstigen Mit glieder des Unabhängigen Verwaltungssenates sind in die Gehaltsklasse 23 nach § 64 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 2000 einzurei hen. Ist ein Mitglied des Unabhängigen Ver waltungssenates bei seiner Bestellung in eine Anlaufklasse einzustufen, gilt § 66 Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 mit der Maß gabe, dass das Mitglied nach zwei Jahren in jene Gehaltsklasse einzustufen ist, in die seine Stelle eingereiht ist. Dies gilt nicht im Falle einer Dienstbeurteilung, die auf ,nicht entspre chend‘ lautet, oder einer sonstigen Hemmung im Sinne des § 65 Abs. 5 des Landesbedienste tengesetzes 2000. (6) Der § 67 Abs. 2 lit. c des Landesbe dienstetengesetzes 2000 gilt mit der Maßgabe, dass die Vorrückung gehemmt wird, solange eine Dienstbeurteilung auf ,nicht entsprechend‘ lautet. (7) Für den Fall der Vertretung des Präsi denten des Unabhängigen Verwaltungssenates gilt der § 72 (Stellvertreterzulage) des Landes bedienstetengesetzes 2000. (8) Das Dienstverhältnis begründet keinen Anspruch auf Ruhebezug und Versorgungs genuss. Wenn das Amt eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates zugleich mit seinem Dienstverhältnis zum Land endet, gebührt eine Abfertigung oder ein Todesfall beitrag nach den diesbezüglich für die Landes angestellten geltenden Bestimmungen des Lan desbedienstetengesetzes 2000, die sinngemäß anzuwenden sind. (9) Die folgenden Bestimmungen des Lan desbedienstetengesetzes 2000 gelten nicht: § 8 – Aufnahme in das Dienstverhältnis, Be setzung von Stellen, mit Ausnahme des Abs. 1 – § 9 – Allgemeine Anstellungserfordernisse – § 11 – Dienstliche Aus- und Fortbildung, mit Ausnahme der Abs. 1, 2 und 4 – § 12 – Mitarbeitergespräch – § 13 – Verwendungsbeurteilung – § 16 – Enthebung vom Dienst, mit Ausnahme der Abs. 2 und 3 – § 19 – Besondere Pflichten für Vorgesetzte, mit Ausnahme des Abs. 1 zweiter bis siebter Satz und des Abs. 2 – § 34 – Versetzung, Dienstzuteilung und Ver wendungsänderung – § 68 – Aufstieg in höhere Gehaltsklassen, mit Ausnahme des Abs. 2 – § 69 – Rückstufungen – § 82 – Überprüfungskommission – § 83 – Mitteilung von Pflichtverletzungen – § 84 – Ausstellungen, Rügen – § 97 – soweit auf folgende Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 verwiesen wird: § 23 (Übertritt in den Ruhestand), § 24 (Versetzung in den Ruhestand), § 25 (Auflösung des Dienstverhältnisses, mit Ausnahme des Abs. 1 lit. a und d sowie der Abs. 2 und 3), § 75 (Abfertigung des Ruhe bezuges), § 75a (Ruhebezüge und Ver sorgungsgenüsse), § 77 (Begünstigte Bemessung des Ruhebezugs), § 79 (Ruhebezugzulage), § 80 (Pflegegeld), § 81 (Ablösung des Ruhebezuges), § 82 (Pensionsvorschuss), § 83 (Wit wen- und Witwerversorgungsgenuss), Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 3. Stück, Nr. 6, 7 17 § 84 (Begünstigte Bemessung des Wit wen- und Witwerversorgungsgenus ses), § 85 (Beschränkung des Anspru ches auf Witwen- und Witwerversor gungsgenuss), § 85a (Berücksichti gung eigenen Einkommens der Witwe oder des Witwers), § 85b (Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungs genusses bei eigenem Einkommen der Witwe oder des Witwers), § 86 (Über gangsbeitrag), § 87 (Versorgungs genuss des früheren Ehegatten), § 88 (Waisenversorgungsgenuss), § 89 (Ver sorgungsgenusszulage), § 90 (Vor schuss für Hinterbliebene), § 91 (Pfle gegeld für Hinterbliebene), § 92 (Ab fertigung), § 93 (Erlöschen des An spruches auf Versorgung, Abfindung, Ablösung), § 94 (Todesfallbeitrag), § 142a (Einschleifregelung) – § 98 – Anpassung der Ruhebezüge und Ver sorgungsgenüsse – § 99 – Pensionsbeitrag – § 100 – Ruhebezug – § 101 – Ruhebezugsvordienstzeiten – §§ 102 und 103 – Ahndung von Pflichtverlet zungen –. § 18 Dienstverhältnis nach Beendigung der Mitgliedschaft (1) Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses zum Land nach Beendigung des Amtes eines Mitgliedes nach § 15 Abs. 1 finden die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 1988 Anwendung. Sie sind auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, welche zur Enthebung vom Amt nach § 5 Abs. 3 lit. c und e bis g dieses Geset zes geführt haben. (2) Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses zum Land nach Beendigung des Amtes eines Mitgliedes nach § 15 Abs. 2 wird das öffent lich-rechtliche Dienstverhältnis in ein unbe fristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land übergeleitet, auf das die Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000 nach fol gender Maßgabe Anwendung finden: a) Die als Mitglied des Unabhängigen Ver waltungssenates zurückgelegte Dienstzeit ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhält nis zum Land zurückgelegt worden. b) Die Bestimmungen des Landesbedienste tengesetzes 2000 sind auch hinsichtlich jener Sachverhalte anzuwenden, welche zur Enthebung vom Amt nach § 5 Abs. 3 lit. c und e bis g dieses Gesetzes geführt haben. 5. Abschnitt Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten § 19 (1) Mitglieder des Unabhängigen Verwal tungssenates, die vor dem 29. Jänner 2003 be fristet bestellt worden sind, gelten als unbe fristet bestellt. (2) Der § 15 Abs. 2 zweiter Satz in der Fas sung LGBl.Nr. 3/2003 tritt mit 1. November 2002 in Kraft.“ Der Landtagspräsident: M a n f r e d D ö r l e r Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 7. Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet Faludriga-Nova in Raggal Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Geset zes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet: § 1 Unterschutzstellung Das in § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Raggal ist als „Naturschutzgebiet Faludriga-Nova“ nach dieser Verordnung geschützt. § 2 Schutzgebiet (1) Das Naturschutzgebiet Faludriga-Nova um fasst die Grundstücke Nr. 1794, 1802 und teilweise 1810 mit den Alpen Faludriga und Nova. (2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes Falu 18 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 3. Stück, Nr. 7 driga-Nova sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 3.5.1999, Zl. IVe-131.51*), ersichtlich gemacht. § 3 Schutzzweck Zweck der Errichtung des Naturschutzgebietes Faludriga-Nova ist es, a) die weitgehend ursprüngliche und ungestörte Gebirgslandschaft als Lebensraum einer viel fältigen Pflanzen- und Tierwelt zu bewahren, b) Räume für ungestörte natürliche Abläufe in Ge stalt von Waldflächen, die der natürlichen Sukzession überlassen sind, Lawinenbahnen, Windwürfen, Schuttrinnen, Wildbächen und dergleichen als besondere Charaktereigenschaft alpiner Ökosysteme zu sichern, c) durch eine modellhaft artgerechte und natur nahe Jagdwirtschaft und eine rücksichtsvolle touristische Nutzung möglichst stressarme, natürliche Lebensbedingungen für das Groß wild zu schaffen, auch als Voraussetzung für ein exklusives Naturerlebnis. § 4 Schutzmaßnahmen (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Einwirkun gen zu vermeiden, die dieses in seinem besonderen ökologischen und landschaftsästhetischen Wert be einträchtigen, insbesondere dem Schutzzweck zu widerlaufen. Deshalb ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, a) Anlagen, wie Gebäude, Straßen und Wege, Brücken, Leitungen oder Einfriedungen, zu er richten oder zu ändern, b) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergüte beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt beein flussen können, c) Geländeveränderungen vorzunehmen, Boden bestandteile wegzunehmen und Materialien abzulagern oder zu lagern, ausgenommen kurzfristige Lagerungen im Rahmen der land und forstwirtschaftlichen Nutzung, d) Pflanzen durch Säen oder Anpflanzen einzu bringen sowie Pflanzen oder Pflanzenteile zu entfernen, e) mit Fahrzeugen, ausgenommen für alp- und jagdwirtschaftliche Materialtransporte, zu fahren, f) die unmittelbare Umgebung der Alphütten und der markierten Wege einschließlich der üblichen Zugänge zum Berggrat zwischen der Gams freiheit und der Schwarzen Furka zu verlassen, g) außerhalb der auf den Kennzeichnungstafeln des Naturschutzgebiets ausgewiesenen Routen auf die Schwarze Furka/Lusgrind und die Gamsfreiheit und nach 16 Uhr Schitouren durchzuführen, h) unnötigen Lärm zu erregen, zu kampieren, Feuer anzufachen oder Abfälle zurückzulassen, i) das Naturschutzgebiet mit Kleinfluggeräten, wie Drachenfliegern, Gleitschirmen oder Para gleitern, oder mit Segelflugzeugen oder Ballons in einer Höhe über dem Gelände von weniger als 300 m zu überfliegen, j) mit Hubschraubern für touristische Zwecke zu landen. (2) Keiner Bewilligung bedürfen Einwirkun gen, die notwendigerweise verbunden sind mit a) der widmungsgemäßen Benützung und Instand haltung rechtmäßig bestehender Anlagen, b) der Bewirtschaftung der Alpen Faludriga und Nova gemäß § 5 Abs. 1, c) der forstlichen Nutzung gemäß § 5 Abs. 2, d) der jagdlichen Nutzung gemäß § 5 Abs. 3, e) Pflege- und Sanierungsmaßnahmen im Interes se des Naturschutzes und der Landschafts entwicklung im Auftrag des Landes. (3) Keiner Bewilligung bedürfen Vorhaben gemäß Abs. 1, welche den Schutzzweck nicht oder nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigen und vom Gebietsbetreuer (§ 6) ausdrücklich gebilligt werden. § 5 Zulässige Nutzungen (1) Die Alpen Faludriga und Nova können wie bisher bewirtschaftet werden. Dies bedeutet, dass a) sie nur mit Rindern und Pferden bestoßen werden und dies nur in einem Ausmaß, das dem natürlichen Futterangebot angemessen ist, b) weder Dünger noch Futtermittel zugeführt werden, c) keine Herbizide verwendet werden, d) die Erhaltung und Pflege der Alpweiden durch Schwenden, Entsteinen und mechanisches Ent fernen von Alpunkräutern besorgt wird. (2) Auf den Waldflächen wird lediglich Brenn holz zur Versorgung der Alphütten gewonnen. Im Übrigen unterbleibt jede Nutzung und Pflege. (3) Für die jagdliche Nutzung gilt, dass a) im Naturschutzgebiet Wildfütterungen unter bleiben, b) das Schalenwild in einer den natürlichen Ge gebenheiten bestmöglich entsprechenden Be *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sowie im Gemeindeamt Raggal während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 3. Stück, Nr. 7, 8 19 standesdichte, Alters- und Geschlechtervertei lung gehalten und sichergestellt wird, dass im Naturschutzgebiet auch besonders verbiss empfindliche Gehölzarten möglichst auf kommen können, c) durch Anwendung entsprechender Jagd methoden sowie durch zeitliche und örtliche Einschränkung der Bejagung, die in einem in Zusammenarbeit mit dem wildökologischen Sachverständigen erstellten Bejagungskonzept festgelegt sind, die Störungen des Wildes mög lichst gering gehalten werden. § 6 Gebietsbetreuer (1) Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz be stellt nach Anhörung des Grundeigentümers und der Gemeinde Raggal einen Gebietsbetreuer, dem die Aufgaben zukommen, a) die Besucher des Naturschutzgebiets zu infor mieren sowie die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen und sonstige besondere Vorkommnisse der Bezirkshaupt mannschaft Bludenz anzuzeigen, b) aus besonderem Anlass über die Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 4 Abs. 3 zu befinden. (2) Der Gebietsbetreuer hat über die Vorkomm nisse gemäß Abs. 1 Aufzeichnungen zu führen. § 7 Bewilligung von Ausnahmen (1) Ausnahmebewilligungen gemäß §§ 4 und 5 können auf Antrag oder von Amts wegen erteilt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft nur vorübergehend beeinträchtigt und die Vorteile für das Gemeinwohl überwiegen. (2) Durch Bedingungen, Auflagen und Befris tungen ist sicherzustellen, dass Natur und Land schaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden. § 8 Befristung Die Verordnung ist vorläufig bis zum 30. Sep tember 2005 befristet. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 8. Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung des Uferschutzbereiches des Werkskanales „Schindlerkanal“ in Kennelbach Aufgrund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet: § 1 Im Gemeindegebiet von Kennelbach wird der Uferschutzbereich des Werkskanales „Schindler kanal“ links- und rechtsufrig im folgenden Ab schnitt auf 4 m ab Böschungsoberkante des Fließ gewässers eingeschränkt: Zwischen der östlichen Grundstücksgrenze des Betriebsareales auf den Grundstücken Nr. 1901 und 1898, beide GB Kennelbach, bis zur West grenze des Grundstückes Nr. 2163/5 (Haus Kanal straße 47), GB Kennelbach. § 2 Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässer strecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 2.10.2002, Zl. IVe – 144.03*), im Maßstab 1:5000 dargestellt. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Gemeindeamt Kennelbach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. 20 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 3. Stück, Nr. 9 9. Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet „Sandgrube“ in Mäder und Altach Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Geset zes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet § 1 Unterschutzstellung Das im § 2 bezeichnete Gebiet in den Gemein den Mäder und Altach ist als Landschaftsschutzge biet „Sandgrube“ nach dieser Verordnung geschützt. § 2 Schutzgebiet Das Landschaftsschutzgebiet umfasst das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landes regierung vom 21.10.2002, Zl. IVe-132.10*), aus gewiesene Gebiet. § 3 Schutzzweck Zweck der Errichtung des Landschaftsschutz gebietes ist es insbesondere, den Baggersee und die umgebenden Uferbereiche sowie den Gehölzbe stand als ökologisch wertvolle Fläche in einem natur nahen Zustand zu erhalten bzw. zu verbessern und seine Eignung als Naherholungsgebiet zu sichern. § 4 Schutzmaßnahmen (1) Im Landschaftsschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen unter nommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, zu beeinträchtigen. Danach ist es im Landschaftsschutzgebiet insbesondere verboten a) mit Fahrzeugen außerhalb der Zufahrten zu ge kennzeichneten Abstellplätzen zu fahren, b) Fahrzeuge außerhalb gekennzeichneter Abstell plätze abzustellen, c) mit Booten zu fahren, d) zu reiten, e) Bäume und Sträucher zu entfernen, f) zum Schutz von Pflanzungen eingezäunte Flä chen zu betreten, g) Feuer außerhalb der hiefür eingerichteten Feuerstellen zu entfachen, h) ohne zwingenden Grund Lärm und Unruhe zu erzeugen, i) zu kampieren, j) Abfälle außerhalb von Abfallbehältern zurück zulassen und k) Hunde frei laufen zu lassen. (2) Von den Vorschriften des Abs. 1 bleiben unberührt: a) die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, b) die Erhaltung von Wegen und Erholungsanlagen. § 5 Bewilligung von Ausnahmen (1) Von den Verboten des § 4 können Aus nahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft, insbeson dere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, nur vorübergehend beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen. (2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicher zustellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden. § 6 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Sandgrube“ in Mäder, LGBl.Nr. 41/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1990, außer Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie in den Gemeindeämtern Mäder und Altach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Ordinance by the regional government on declaring the mountain area Faludriga-Nova in Raggal as protected area · Nelum