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Laws of Austria

Ordinance by the regional government of Upper Austrian amending the Ordinance by the regional government of Upper Austria on the management of the National Park “Upper Austrian Kalkalpen”

Made 2002-09-24 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der Managementpläne für den Nationalpark Oö. Kalkalpen – Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge erlassen werden, geändert wird.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Oberösterreich
Subjects
Wild species and ecosystems
Keywords
protected area, hunting/capture, enforcement/compliance

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 625 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2002 92. StückAusgegeben und versendet am 24. September 2002 Nr. 96 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen – Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erlassen werden, geändert wird Nr. 96 V e r o r d n u n g der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen – Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erlassen werden, geändert wird Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Oö. Nationalpark gesetzes (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 129/2001, und in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 wird ver ordnet: Artikel I Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen – Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erlassen werden, LGBl. Nr. 113/1997, wird wie folgt geän dert: 1. Im § 3 Abs. 1 Z. 1 wird das Zitat "zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997" durch das Zitat "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002" ersetzt. 2. Im § 5 Abs. 1 wird das Zitat "zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 419/1996" durch das Zitat "zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002" ersetzt. 3. Im § 6 Abs. 2 Z. 1 wird die Wortfolge "Entwicklung einer artspezifischen, wildökologischen Raumplanung vor wiegend für Schalenwild im Nationalpark und dessen Umfeld" durch die Wortfolge "Entwicklung und Umset zung einer artspezifischen, wildökologischen Raum planung vorwiegend für Schalenwild im Nationalpark und dessen Umfeld " ersetzt. 4. § 6 Abs. 3 Z. 2 lautet: "2. Intervallregulierungsgebiete, in denen die Wild standsregulierung in der Form eines Intervallsy stems mit kurzen Regulierungszeiten und längeren Ruhephasen betrieben wird. Die Gesamtzahl der Ruhetage ohne Regulierungstätigkeit pro Intervall und Jahr ist dabei mit mindestens 325 Tagen vor zusehen. Über die jeweiligen Intervalleinteilungen sind detaillierte schriftliche Aufzeichnungen zu führen." 5. § 7 Abs. 4 erster Satz lautet: "Die Zahl der zu erlegenden Tiere wird auf minde stens 300 und höchstens 600 Stück beschränkt." 6. § 8 Abs. 2 lautet: "(2) In Aufzuchtgebieten in der Setzzeit, in Rot wildbrunftgebieten während der Brunft sowie in Win tereinstandsgebieten in der Notzeit ist jede Regulie rungsmaßnahme und sonst vermeidbare Beunruhi gung von Wildtieren zu unterlassen." 7. Im § 9 werden nach der Z. 5 folgende Z. 6 und 7 angefügt: "6. Oberlaussa: Weittal 7. Oberlaussa: Simatal" 8. Im § 10 Abs. 2 wird das Wort "Giereralmhütte" gestri chen. 9. Im § 10 Abs. 3 wird der Tatbestand "Steffelalm 5,5 ha" bei der Aufzählung der Wildwiesen gestrichen und bei der Aufzählung der Mähwiesen angefügt. 10. Im § 15 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z. 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Z. 5 und 6 eingefügt: "5. Rotwildfütterung Weittal, Oberlaussa, KG. Laussa; 6. Rotwildfütterung Simatal, Oberlaussa, KG. Laussa." 11. Im § 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "und nach dem Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Ver ordnung außer Kraft". Artikel II Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Dr. Stöger Landesrätin Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.

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