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Laws of Austria

Ordinance by the regional government of Upper Austria on the fight against Ralstonia Solanacearum (Smith) Yabuuchi et. al

Made 1999 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Oberösterreich
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant protection, vegetables/legumes, pests/diseases, quarantine
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. Verordnung der Oö. Landesregierung zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. StF: LGBl. Nr. 60/1999 (RL 98/57/EG vom 20. Juli 1998, ABl.Nr. L 235 vom 21.8.1998, S. 1) Änderung idF: LGBl. Nr. 86/2007 (RL 2006/63/EG vom 14. Juli 2006, ABl.Nr. L 206 vom 27.7.2006, S. 36) Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 16 des Oö. Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 37/1951, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1955 wird verordnet: § 1 Zweck Diese Verordnung regelt die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., früher Pseudomonas solanacearum (Smith) Smit(nachfolgend "Schadorganismus" genannt), gebotenen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die im Anhang I, Abschnitt I der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten Wirtspflanzen (nachfolgend als "aufgeführtes Pflanzenmaterial" bezeichnet) folgende Ziele erreicht werden sollen: 1. die Feststellung des Ausgangspunkts der Krankheit und die Feststellung ihrer Verbreitung, 2. die Verhinderung des Auftretens der Krankheit und ihrer Verschleppung sowie 3. bei Feststellung der Krankheit die Verhinderung ihrer Verschleppung und ihre Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung. (Anm: LGBl. Nr. 86/2007) § 2 Überwachung (1) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle (§ 10 Abs. 2 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002) hat jedes Jahr systematische Untersuchungen über das Auftreten des Schadorganismus an dem aufgeführten Pflanzenmaterial mit Ursprung im Landesgebiet durchzuführen. Zur Ermittlung anderer Infektionsquellen, die die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials bedrohen, hat sie in Gebieten, in denen das aufgeführte Pflanzenmaterial erzeugt wird, eine Risikobewertung vorzunehmen. Wird dabei die Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus an anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial oder in Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, ferner an dem zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendeten Oberflächenwasser und an Abwässern, die aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführten Pflanzenmaterials verwendet werden, festgestellt, sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gezielte Untersuchungen daraufhin durchzuführen. Der Umfang der gezielten Untersuchungen ist nach dem Ausmaß des vorhandenen Risikos festzulegen. Weiters kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle auch bei anderem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs- oder Verpackungsanlagen, Untersuchungen über das Vorkommen des Schadorganismus durchführen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2007) (2) Die amtlichen Untersuchungen gemäß Abs. 1 haben zu erfolgen 1. an dem aufgeführten Pflanzenmaterial gemäß Anhang I, Abschnitt II Z. 1 der Richtlinie 98/57/EG; 2. an Wirtspflanzen anderer Art als das aufgeführte Pflanzenmaterial, einschließlich der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, sowie im Fall von Wasser und Abwässern mit Hilfe geeigneter Verfahren, wobei Proben zu entnehmen sind, die amtlichen Laboruntersuchungen zu unterziehen sind; 3. an anderem Material mit Hilfe geeigneter Verfahren. Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben für diese Untersuchungen sind, ebenso wie der Entnahmezeitpunkt, nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2007) (3) Die Landesregierung hat die Einzelheiten und Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen alljährlich bis zum 30. April dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß Anhang I, Abschnitt II Z. 2 der Richtlinie 98/57/EG zu melden. Diese Meldung hat sich ausschließlich auf die Erzeugung des vorangegangenen Jahres zu beziehen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle hat der Landesregierung die Einzelheiten und Ergebnisse der von ihr durchgeführten amtlichen Untersuchungen gemäß Anhang I, Abschnitt II Z. 2 der Richtlinie 98/57/EG bis zum 31. März mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2007) § 3 Anzeigepflicht Der Verdacht des Auftretens oder das nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung gemäß § 2 bestätigte oder jedes andere Auftreten des Schadorganismus an dem aufgeführten Pflanzenmaterial ist vom Inhaber (Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter, sonstige Inhaber) unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. § 4 Maßnahmen bei Verdacht des Auftretens (1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Behörde amtliche Laboruntersuchungen zu veranlassen, die im Fall von aufgeführtem Pflanzenmaterial nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG und nach den Bedingungen des Anhangs III Z. 1 der Richtlinie 98/57/EG und in anderen Fällen nach einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren durchzuführen sind. Bestätigt sich der Verdacht, gelten die Bestimmungen des Anhangs III Z. 2 der Richtlinie 98/57/EG. (Anm: LGBl. Nr. 86/2007) (2) In jedem Verdachtsfall, bei dem entweder 1. Symptome der von dem Schadorganismus verursachten Krankheit festgestellt wurden und ein Schnell Screeningtest gemäß Anhang II Abschnitt I Z. 1 und Abschnitt II der Richtlinie 98/57/EG einen positiven Befund ergeben hat oder 2. ein Screeningtest gemäß Anhang II Abschnitt I Z. 2 und Abschnitt III der Richtlinie 98/57/EG einen positiven Befund ergeben hat, hat die Behörde bis zur Abklärung des Verdachts gemäß Abs. 1 a) die Verbringung von Pflanzen und Knollen aller beprobten Aufwüchse, Partien oder Sendungen zu verbieten, ausgenommen die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung und es besteht nachweislich keine erkennbare Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus; b) Schritte zur Ermittlung des Ausgangspunkts des vermuteten Befalls einzuleiten; c) weitere angemessene Vorkehrungen auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung hinsichtlich der Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials und der Verbringung anderer Partien von Pflanzkartoffeln, welche am gleichen Ort wie die unter lit. a beprobte Partie erzeugt wurden, zu treffen, um die Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. (Anm: LGBl. Nr. 86/2007) (3) Bei einem Verdachtsfall, in dem die Gefahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers aus einem oder in einen anderen Mitgliedstaat besteht, hat die Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Einzelheiten dieses Verdachts entsprechend der festgestellten Gefahr unverzüglich mitzuteilen. § 5 Feststellung des Ausgangspunkts; Befallserklärung; Sicherheitszone (1) Wird bei der amtlichen Laboruntersuchung, die an dem aufgeführten Pflanzenmaterial nach den maßgeblichen Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG und in anderen Fällen nach einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren durchgeführt wird, das Auftreten des Schadorganismus in einer entnommenen Probe bestätigt, sind unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und der jeweiligen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme folgende Maßnahmen zu treffen: 1. Bezüglich des aufgeführten Pflanzenmaterials hat die Behörde a) gemäß Anhang IV der Richtlinie 98/57/EG das Ausmaß und den (die) Ausgangspunkt(e) des Befalls zu ermitteln sowie weitere Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 zumindest an allen klonal verbundenen Pflanzkartoffelbeständen zu veranlassen; b) das aufgeführte Pflanzenmaterial, die beprobte Sendung oder Partie, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die mit dem beprobten aufgeführten Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind, als befallen zu erklären. Gegebenenfalls sind auch Felder, Flächen mit geschützter Pflanzenerzeugung (Glashäuser u.ä.) und die Erzeugungsorte, auf denen das aufgeführte Pflanzenmaterial geerntet und von denen die Probe entnommen wurde, als befallen zu erklären. Für während der Vegetationsperiode entnommene Proben sind die beprobten Felder, Erzeugungsorte und gegebenenfalls die Einheiten mit geschützten Kulturen als befallen zu erklären; c) gemäß Anhang V Z. 1 der Richtlinie 98/57/EG das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls in Folge von Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Beregnung sowie der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material zu ermitteln; d) auf Grundlage der Befallserklärung gemäß lit. b sowie des gemäß lit. c ermittelten Ausmaßes des wahrscheinlichen Befalls und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Z. 2 Subziffer i der Richtlinie 98/57/EG eine Sicherheitszone abzugrenzen. 2. Bezüglich anderer als unter Z. 1 angeführter Wirtspflanzen, durch die der Anbau des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte, hat die Behörde a) Untersuchungen gemäß Z. 1 lit. a zu veranlassen; b) die beprobten Wirtspflanzen des Schadorganismus als befallen zu erklären; c) gemäß Z. 1 lit. c und d in Bezug auf die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszone abzugrenzen. 3. In Bezug auf Oberflächenwässer (einschließlich Abwässern aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials) und Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Bewässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte, hat die Behörde a) zu geeigneten Zeitpunkten eine amtliche Untersuchung von Proben von Oberflächenwasser und, falls erforderlich, von Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse zu veranlassen, um das Ausmaß des Befalls festzustellen; b) auf der Grundlage der Untersuchung gemäß lit. a das beprobte Oberflächenwasser als befallen zu erklären; c) auf der Grundlage der Befallserklärung gemäß lit. b und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anhang V Z. 1 und Z. 2 Subziffer ii der Richtlinie 98/57/EG den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszone abzugrenzen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2007) (2) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sowie den anderen Bundesländern unverzüglich jede Befallserklärung gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. b und Abs. 1 Z. 3 lit. b und die Einzelheiten der Zonenabgrenzung gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. d und gemäß Abs. 1 Z. 3 lit. c mitzuteilen; Anhang V Z. 3 der Richtlinie 98/57/EG ist dabei zu beachten. Gleichzeitig sind sämtliche Zusatzinformationen nach Anhang V Z. 4 der Richtlinie 98/57/EG vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2007) § 6 Schutzmaßnahmen (1) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. b als befallen erklärt wurde, darf nicht angebaut werden, und es ist unter Aufsicht und mit Genehmigung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle einer Maßnahme gemäß Anhang VI Z. 1 der Richtlinie 98/57/EG, gegebenenfalls in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 98/57/EG, zuzuführen, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht. (Anm: LGBl. Nr. 86/2007) (2) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, welches gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c und Z. 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, einschließlich des aufgeführten Pflanzenmaterials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Erzeugungsorten produziert wurde, die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, darf nicht angebaut werden, sondern ist unter Aufsicht der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß Anhang VI Z. 2 der Richtlinie 98/57/EG einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung zuzuführen, sodass nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht. (Anm: LGBl. Nr. 86/2007) (3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. b als befallen oder gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c und Z. 3 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, sind entweder unschädlich zu beseitigen oder nach den in Anhang VI Z. 3 der Richtlinie 98/57/EG aufgeführten geeigneten Verfahren zu entseuchen. Nach der Entseuchung gelten diese Gegenstände als nicht mehr befallen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2007) (4) Unbeschadet der gemäß den Abs. 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen sind in der gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. d und Z. 3 lit. c abgegrenzten Sicherheitszone eine Reihe von Maßnahmen durchzuführen, die in Anhang VI Z. 4 der Richtlinie 98/57/EG aufgeführt sind. (Anm: LGBl. Nr. 86/2007) (5) Wenn Personen die in Abs. 1 bis 4 enthaltenen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustands erforderlichen Vorkehrungen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. § 7 Anforderungen an Pflanzkartoffeln (1) Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen der Richtlinie 77/93/EWG genügen und in direkter Linie von Ausgangsmaterial stammen, das gemäß den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004, gewonnen und in Folge von amtlichen Laboruntersuchungen, die nach den Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG durchgeführt wurden, als frei von dem Schadorganismus befunden wurde. (Anm: LGBl. Nr. 86/2007) (2) Diese Untersuchungen sind wie folgt durchzuführen: 1. bei nachweislichem Auftreten des Schadorganismus in der Pflanzkartoffelerzeugung des Landes a) in Form von Untersuchungen an den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials und von systematischen Untersuchungen an Klonen von Basispflanzgut oder, b) sofern nachweislich keine klonale Verbindung besteht, in Form von Untersuchungen an allen Klonen von Basissaatgut oder den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials und 2. in anderen Fällen entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des Basissaatgutes oder der Vorstufen. § 8 Zuständigkeit; amtliche Laboruntersuchungen (1) Behörde im Sinn dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Erstreckt sich eine Maßnahme über den Bereich eines Verwaltungsbezirks hinaus, ist Behörde die Landesregierung. (2) Eine Laboruntersuchung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wurde. § 9 Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot Das Züchten und Halten des Schadorganismus sowie das Arbeiten mit diesem ist unbeschadet des § 9 Abs. 1 und 2 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002 verboten. (Anm: LGBl. Nr. 86/2007) § 10 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Entfallen (LGBl. Nr. 86/2007) (3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl.Nr. L 235 vom 21.8.1998, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2006/63/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge II bis VII der Richtlinie 98/57/EG des Rates zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl.Nr. L 206 vom 27.7.2006, S. 36) umgesetzt. (Anm: LGBl. Nr. 86/2007) © 2008 Bundeskanzleramt Österreich

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