Ordinance by the regional government of Upper Austria on carrying out methods to assess performance, as well as to assess breeding value of horses, cattle, pigs, sheep and goats
Made 1998 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung und Methoden der Leistungsprüfung sowie die Feststellung des Zuchtwertes bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Oberösterreich
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal production, animal reproduction, genetic resources, cattle, sheep/goats, swine, equine-animals
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V über die Leistungsprüfung sowie die Feststellung des Zuchtwertes, Fassung vom 15.08.2009 Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung und Methoden der Leistungsprüfung sowie die Feststellung des Zuchtwertes bei Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen StF: LGBl. Nr. 44/1998 (RL 77/504/EWG vom 25. Juli 1977, ABl.Nr. L 206 vom 12.8.1977, S. 8; RL 88/661/EWG vom 19. Dezember 1988, ABl.Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 36; RL 89/361/EWG vom 30. Mai 1989, ABl.Nr. L 153 vom 6.6.1989, S. 30) Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund der §§ 5, 46 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 46 Abs. 5 Z. 1 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 7, wird verordnet: Text § 1 Allgemeine Grundsätze (1) Der Zuchtwert ist der erbliche Einfluß von Tieren auf ihre Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit. Bei der Zuchtwertfeststellung können je nach Zuchtziel ein oder mehrere Leistungsmerkmale berücksichtigt werden. Der Zuchtwert ist nach wissenschaftlich gesicherten und international anerkannten Methoden auf der Basis einer ausreichend großen Population festzustellen. (2) Der Zuchtwert eines Tieres wird anhand von Leistungsprüfungen (Ergebnisse der Eigenleistung und/oder der Verwandtenleistungen) ermittelt. Die Nachkommen und Geschwister sind nach objektiven Gesichtspunkten auszuwählen und dürfen nicht selektiv behandelt werden. Die Leistungsprüfung kann als Stations- oder Feldprüfung durchgeführt werden. (3) Die Prüftiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung, die Abstammung, die Leistungsmerkmale und die sonstigen für die Leistungsprüfung maßgeblichen Parameter sind in den Prüfungsunterlagen festzuhalten. (4) Der Zuchtwert ist von der Landwirtschaftskammer durch ein Gutachten festzustellen. Sie kann damit auch andere fachlich geeignete Einrichtungen beauftragen. Die Beauftragung und ihr Widerruf sind entsprechend zu veröffentlichen. (5) Bei der Ermittlung des Zuchtwertes sind systematische, nicht genetische Einflüsse, welche grundsätzlich auf alle Tiere ähnlich wirken, durch Korrekturfaktoren zu berücksichtigen. (6) Der Zuchtwert ist bei den einzelnen Tieren getrennt nach Leistungsmerkmalen (Teilzuchtwert) oder als Gesamtzuchtwert in Zahlen (Absolut- oder Relativzahlen) anzugeben. Die Leistungsmerkmale sind nach ihrer sich aus dem Zuchtziel ergebenden Bedeutung zu gewichten. (7) Ein Zuchtwert der nicht auf Grundlage dieser Verordnung festgestellt wurde, kann von der Landwirtschaftskammer bzw. der von ihr gemäß Abs. 4 beauftragten Einrichtung auf Antrag umgerechnet werden. (8) Die Landwirtschaftskammer bzw. die von ihr gemäß Abs. 4 beauftragte Einrichtung hat die zur Feststellung des Zuchtwertes verwendeten Prüf- und Berechnungsmethoden den davon betroffenen Zuchtorganisationen bekanntzugeben. § 2 Grundsätze der Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei einzelnen Tierarten (1) Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen hinsichtlich einer bestimmten Tierart entsprechen dem Gesetz, wenn sie nach Grundsätzen durchgeführt werden, die sich: 1. bei Rindern aus den Bestimmungen der Anlage 1; 2. bei Schweinen aus den Bestimmungen der Anlage 2; 3. bei Pferden aus den Bestimmungen der Anlage 3; 4. bei Schafen und Ziegen aus den Bestimmungen der Anlage 4 ergeben. (2) Leistungsmerkmale für die Zuchtwertfeststellung sind jedenfalls: 1. bei Rindern je nach Zuchtziel die Milchleistung und die Fleischleistung sowie die Fitness, bei einem männlichen Zuchttier auch die äußere Erscheinung; 2. bei Schweinen je nach Zuchtziel die Fleischleistung und Zuchtleistung sowie bei einem männlichen Zuchttier auch die äußere Erscheinung; 3. bei Pferden je nach Zuchtziel die Reitleistung, Rennleistung, Fahrleistung oder Zugleistung sowie die äußere Erscheinung; 4. bei Schafen je nach Zuchtziel die Fleischleistung, Milchleistung, Zuchtleistung, Woll- oder Fellqualität sowie bei einem männlichen Zuchttier auch die äußere Erscheinung; 5. bei Ziegen je nach Zuchtziel die Fleischleistung, Milchleistung, Zuchtleistung sowie bei einem männlichen Zuchttier auch die äußere Erscheinung. § 3 Veröffentlichung von Leistungsprüfungsergebnissen und Zuchtwertfeststellungen (1) Bei der Veröffentlichung der Leistungsprüfungsergebnisse sowie der Zuchtwertfeststellungen sind die verwendeten Prüf- und Berechnungsmethoden anzugeben. (2) Bei der Veröffentlichung der Zuchtwertfeststellungsergebnisse sind nach Möglichkeit die Sicherheit und der Zeitpunkt der Zuchtwertfeststellung anzugeben. Die Sicherheit ist das Bestimmtheitsmaß für die Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Zuchtwert und dem Zuchtwert, der sich bei unbegrenzter Informationsmenge ergäbe. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Anlage 1 A. Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfung und die Beurteilung der äußeren Erscheinung bei Rindern I. Milchleistungsprüfung Von der die Prüfung vornehmenden Stelle sind jedenfalls das Prüfungsverfahren und die Prüfmerkmale festzuhalten. Die Durchführung der Milchleistungsprüfung muß den von zuständigen internationalen Gremien (z.B. Internationales Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion) anerkannten Grundsätzen entsprechen. II. Fleischleistungsprüfung 1. Eigenleistungs-, Nachkommen- und Geschwisterprüfung auf der Station: Von der die Prüfung vornehmenden Stelle sind jedenfalls festzuhalten: 1. die Bezeichnung der Station, 2. das Prüfungsverfahren, 3. die Aufnahmebedingungen der Station, 4. gegebenenfalls die Leistung der Prüftiere im landwirtschaftlichen Betrieb vor ihrer Einstellung in die Station, 5. die Identität des Tiereigentümers im Fall einer Eigenleistungsprüfung, 6. die Anzahl der Prüftiere, 7. das Höchstalter der in die Station einzustellenden Prüftiere und die Altersgruppen der bereits in der Station gehaltenen Prüftiere, 8. die Dauer der Eingewöhnung und der Prüfung in der Station, 9. die Art der Futtermittel und die Fütterungsmethode, 10. die Prüfmerkmale; zu erfassen sind zumindest: bei der Eigenleistungsprüfung die Lebendgewichtszunahme, die Futterverwertung und die Bemuskelung sowie bei der Nachkommen- und Geschwisterprüfung die Lebendgewichtszunahme, die Futterverwertung und die Schlachtkörpermerkmale. 2. Eigenleistungs-, Nachkommen- und Geschwisterprüfung im Feld (landwirtschaftlichen Betrieb): Die Leistungsprüfung kann im Feld durchgeführt werden, sofern sich am Ende der Prüfung nach anerkannten Regeln der Tierzucht ein Zuchtwert errechnen läßt. Von der die Prüfung vornehmenden Stelle sind jedenfalls das Prüfungsverfahren und die Prüfmerkmale festzuhalten. Zu erfassen sind zumindest: bei der Eigenleistungsprüfung die Lebendgewichtszunahme und die Bemuskelung, bei der Nachkommen- und Geschwisterprüfung die Lebendgewichtszunahme und die Schlachtkörpermerkmale. III. Fitness (funktionale Merkmale) Werden Fruchtbarkeit, Kalbeverlauf, Nutzungsdauer und Persistenz beurteilt, so sind diese Kriterien insbesondere anhand von Non-Return-Rate, Angaben zum Geburtsverlauf, Abgangsalter und Milchkontrollergebnissen festzustellen. IV. Äußere Erscheinung Die Merkmale der äußeren Erscheinung (z.B. Rahmen, Bemuskelung, Euter, Typ) werden anhand eines fachlich anerkannten Bewertungssystems beurteilt. B. Grundsätze der Feststellung des Zuchtwertes bei Rindern Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Rind sind mindestens folgende Leistungsmerkmale heranzuziehen: 1. je nach Zuchtziel a) die Milchleistung, b) die Fleischleistung, c) die Milch- und Fleischleistung; 2. die Fitness; 3. bei einem männlichen Tier auch die äußere Erscheinung. Die Zuchtwertfeststellung auf Milchleistung erfolgt anhand von Milchmenge, Fett- und Eiweißgehalt sowie weiterer vorliegender Daten, die Aufschluß über die genetische Veranlagung in Milchleistungsmerkmalen geben. Die Zuchtwertfeststellung auf Fleischleistung erfolgt anhand der Ergebnisse der Mastleistungsprüfung (z.B. Lebendgewichtszunahme, Futterverwertung, Bemuskelung) und/oder der Schlachtleistungsprüfung (z.B. Ausschlachtung, Handelsklasse). Die statistischen Verfahren der Zuchtwertfeststellung müssen den von zuständigen internationalen Gremien anerkannten Grundsätzen entsprechen und eine von den wesentlichen Umwelteinflüssen und Einflüssen der Datenstruktur unverzerrte Zuchtwertfeststellung sicherstellen. Genetische Besonderheiten und Erbfehler eines Tieres, wie sie von der Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit den anerkannten Züchtervereinigungen festgelegt wurden, müssen veröffentlicht werden. Zuchtwerte von KB-Stieren sind zu veröffentlichen. Die Sicherheit der Zuchtwertfeststellung von KB-Stieren der Milchrassen muß bei den Hauptleistungsmerkmalen unter Einbeziehung aller Verwandten-Informationen mindestens 0,5 betragen. Anlage 2 A. Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfung und die Beurteilung der äußeren Erscheinung bei Schweinen I. Fleischleistungsprüfung 1. Eigenleistungs-, Nachkommen- und Geschwisterprüfung auf der Station: Von der die Prüfung vornehmenden Stelle sind jedenfalls festzuhalten: 1. die Bezeichnung der Station, 2. das Prüfungsverfahren, 3. die Aufnahmebedingungen der Station, 4. die Identität des Tiereigentümers im Fall einer Eigenleistungsprüfung, 5. die Anzahl der Prüftiere, 6. das Höchstalter der in die Station einzustellenden Prüftiere und die Altersgruppen der bereits in der Station gehaltenen Prüftiere, 7. die Dauer der Eingewöhnung und der Prüfung in der Station, 8. die Art der Futtermittel und die Fütterungsmethode, 9. die Prüfmerkmale; zu erfassen sind zumindest: bei der Eigenleistungsprüfung die Lebendgewichtszunahme, die Futterverwertung und die Bemuskelung sowie bei der Nachkommen- und Geschwisterprüfung die Lebendgewichtszunahme, die Futterverwertung und die Schlachtkörpermerkmale. 2. Eigenleistungs-, Nachkommen- und Geschwisterprüfung im Feld (landwirtschaftlichen Betrieb): Von der die Prüfung vornehmenden Stelle sind jedenfalls das Prüfungsverfahren und die Prüfmerkmale festzuhalten. Zu erfassen sind zumindest: bei der Eigenleistungsprüfung die Lebendgewichtszunahme und die Bemuskelung, bei der Nachkommen- und Geschwisterprüfung die Lebendgewichtszunahme und die Schlachtkörpermerkmale. II. Zuchtleistungsprüfung Bei der Zuchtleistungsprüfung werden alle Prüftiere eines Bestandes hinsichtlich der Anzahl der geborenen und aufgezogenen Ferkel pro Jahr erfaßt. Bei jeder Sau wird mindestens die Anzahl der lebend geborenen und von ihr aufgezogenen Ferkel aus jedem Wurf ermittelt. Ein Ferkel gilt als aufgezogen, wenn es am 21. Tag nach der Geburt lebt. Als Tag der Geburt gilt der Tag, an dem das letzte Ferkel des Wurfes geboren ist. Ammenleistungen werden nicht berücksichtigt. Erbmängel und Mißbildungen, insbesondere Afterlosigkeit, Binnenhodigkeit, Leisten- oder Nabelbruch und Zwitterbildung werden berücksichtigt. III. Äußere Erscheinung Die Merkmale der äußeren Erscheinung (z.B. Körperbau, Fußstellung, Fundament) werden nach einem fachlich anerkannten Bewertungssystem beurteilt. B. Grundsätze der Feststellung des Zuchtwertes bei Schweinen Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Schwein sind mindestens folgende Leistungsmerkmale heranzuziehen: 1. je nach Zuchtziel a) die Fleischleistung: die Zuchtwertfeststellung auf Fleischleistung erfolgt anhand der Ergebnisse der Mastleistungsprüfung (z.B. Lebendgewichtszunahme, Futterverwertung) und/oder der Schlachtleistungsprüfung (z.B. Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit) b) die Zuchtleistung: die Zuchtwertfeststellung auf Zuchtleistung erfolgt anhand der Anzahl der geborenen und aufgezogenen Ferkel pro Jahr sowie der Wurfzahl; 2. bei einem männlichen Zuchttier auch die äußere Erscheinung. C. Grundsätze für die Durchführung und Auswertung von Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften I. Allgemeines Bei Zuchtschweinen, die in einem Kreuzungszuchtprogramm als Eltern von Endprodukten verwendet werden sollen, wird aus den Leistungen einer Stichprobe dieser Elterntiere auf die Durchschnittsleistung aller Elterntiere dieses Kreuzungszuchtprogrammes geschlossen. Die Ermittlung der Fleischleistung wird an Stichproben der Endprodukte und die Ermittlung der Zuchtleistung wird an Stichproben der Mütter von Endprodukten durchgeführt. Die Stichproben werden in Ferkelerzeugerbetrieben gezogen, die mindestens 25 Sauen der zu prüfenden Herkunft halten. Bei der Auswahl dieser Betriebe und der Prüfungstiere in den Betrieben sind die statistischen Grundsätze einer repräsentativen Stichprobenziehung anzuwenden. Das Verfahren und die Auswertung der Prüfungen erfolgen nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden. Der Stichprobentest soll eine umfassende Information über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der geprüften Herkünfte liefern. Jeder einzelne Stichprobentest muß für alle daran teilnehmenden Herkünfte unter gleichen Bedingungen erfolgen. II. Fleischleistungsprüfung Die Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung durchgeführt. Es werden mindestens die Leistungsmerkmale Lebendgewichtszunahme, Futterverwertung, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit ermittelt. Soweit hinreichende Kapazitäten in Prüfstationen nicht vorhanden sind, kann die Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle geeignete Betriebe heranziehen. Die Prüftiere werden in den Ferkelerzeugerbetrieben nach folgenden Regeln ausgewählt: zwei gleichgeschlechtliche Ferkel pro Wurf, die möglichst dem Wurfdurchschnitt entsprechen (insgesamt 50% weiblich und 50% männlich), die Mütter der Endprodukte dürfen keine Geschwister sein, die Väter der Endprodukte dürfen keine Geschwister sein. Bei der Prüfung in Einzelhaltung oder in Gruppenhaltung mit individueller Futtermengenregistrierung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 64 Ferkel. Die Ferkel müssen von mindestens 16 Ebern abstammen, pro Eber dürfen höchstens 4 Ferkel geprüft werden. Die Prüfung wird in Gruppen von je zwei bis je acht Ferkeln durchgeführt. Von jedem Vater werden höchstens vier Gruppen geprüft. Die Stichprobe besteht je zur Hälfte aus weiblichen und kastrierten männlichen Ferkeln. Bei der Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 48 Gruppen. Die Ferkel müssen von mindestens 48 Müttern und 16 Ebern abstammen, pro Eber dürfen höchstens 4 Gruppen geprüft werden. Bei der Prüfung in Gruppen von mehr als zwei Ferkeln und wenn keine Möglichkeit zur Erfassung des individuellen Futterverbrauchs gegeben ist, umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 48 Gruppen. Die Ferkel müssen von mindestens 16 Ebern abstammen, pro Eber dürfen höchstens 4 Gruppen geprüft werden. Die Auswahl und Kennzeichnung der Prüftiere und der etwaigen Reservetiere erfolgt bis zum Absetzen der Ferkel. III. Zuchtleistungsprüfung Die Zuchtleistungsprüfung wird als Stationsprüfung oder als Feldprüfung durchgeführt. 1. Zuchtleistungsprüfung auf Station Bei der Stationsprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 50 Jungsauen, die von mindestens 10 Vätern abstammen; von jedem Vater wird möglichst die gleiche Anzahl Jungsauen ausgewählt. Diese werden in möglichst gleichmäßiger Verteilung mit 16 nach dem Zufallsprinzip ausgewählten, noch nicht nachkommengeprüften Jungebern des Zuchtprogrammes im Natursprung angepaart und über mindestens zwei aufeinanderfolgenden Wurfperioden geprüft. Fallen Eber während der Prüfung aus, so können bis zu 20% der Anpaarungen durch Besamungen mit nicht nachkommengeprüften Besamungsebern desselben Zuchtprogrammes durchgeführt werden. In der Stationsprüfung wird mindestens die Anzahl der aufgezogenen Ferkel pro Sau und Jahr über einen Zeitraum von einem Jahr ab der ersten Belegung geprüft. Soweit hinreichende Kapazitäten in Prüfstationen nicht vorhanden sind, kann die Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle geeignete Betriebe den Prüfstationen gleichstellen. 2. Zuchtleistungsprüfung im Feld Die Auswahl der Ferkelerzeugerbetriebe erfolgt durch die Landwirtschaftskammer oder die von dieser mit der Durchführung des Stichprobentests beauftragte Stelle. Die Ferkelerzeugerbetriebe werden nach dem Prinzip einer nach Herdengröße geschichteten Stichprobe aus den angemeldeten Betrieben ausgewählt. Bei der Feldprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 500 Würfe in mindestens 20 Betrieben oder Betriebseinheiten. Dabei sollen insbesondere, und zwar in möglichst gleichen Anteilen je Herkunft, Betriebe ausgewählt werden, die ein elektronisches Sauenplanerprogramm anwenden. IV. Auswertung der Prüfungsergebnisse Die Auswertung der Ergebnisse des Stichprobentests erfolgt nach wissenschaftlich gesicherten und allgemein anerkannten Methoden. Die Prüfungsergebnisse werden ökonomisch bewertet und sind möglichst in einer Gesamtbewertung zusammenzufassen, wobei die Leistungsmerkmale entsprechend ihrer Bedeutung für die Schweineproduktion zu gewichten sind. Dabei sollen alle zur Beurteilung der Herkunft wichtigen Informationen, mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futterverwertung(-aufwand), Fleischanteil, Fleischbeschaffenheit und Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau, herangezogen werden. Darüber hinaus können Merkmale der Vitalität, insbesondere Streßempfindlichkeit und Tierverluste, oder zusätzliche Produktqualitätsmerkmale zur Bewertung der Herkünfte herangezogen werden. Anlage 3 A. Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung bei Pferden I. Reitleistungsprüfung 1. Eigenleistungsprüfung Die Prüfung wird nach den fachlich anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie kann als Stationsprüfung oder als Turniersportprüfung, bei einer Stute auch als Feldprüfung durchgeführt werden. 1.1. Eigenleistungsprüfung auf der Station Von der die Prüfung vornehmenden Stelle sind jedenfalls die Bezeichnung der Station, das Prüfungsverfahren, die Aufnahmebedingungen und die Prüfmerkmale festzuhalten. Die Stationsprüfung bei Hengsten besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest. Sie wird in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt und dauert bei Reitpferden mindestens 100 Tage, bei Western und Gangartenpferden mindestens 50 Tage und bei anderen Pferden mindestens 30 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele Hengste miteinander geprüft und verglichen werden können. Es ist sicherzustellen, daß der Einfluß des Reiters auf das Prüfungsergebnis soweit wie möglich ausgeschaltet wird. Im Leistungstest wird der Hengst entsprechend dem Zuchtziel in den Grundgangarten, im Springen, in der Dressureignung und im Gelände nach den fachlich anerkannten Regeln geprüft. Die Stationsprüfung bei Stuten besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest und dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele Stuten miteinander geprüft werden können. Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt. Dabei werden die Ergebnisse der Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit mindestens 40 und höchstens 60% gewichtet. 1.2. Turniersportprüfung Die Turniersportprüfung wird als Dressur-, Spring- oder als Vielseitigkeitsprüfung nach fachlich anerkannten Regeln durchgeführt. Ergebnisse anderer Prüfungen, wie Gangartenprüfung, Westernprüfung und Distanzritte können berücksichtigt werden, wenn dies im Zuchtprogramm der für die jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt ist. 1.3. Feldprüfung Die Feldprüfung wird als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in den Grundgangarten und je nach Zuchtziel auch in der Springveranlagung und der Rittigkeit durchgeführt. 2. Nachkommen- und Geschwisterprüfung Als Nachkommen- und Geschwisterinformationen können die Ergebnisse von Turniersportprüfungen verwendet werden. II. Rennleistungsprüfung Für Englische Vollblüter wird die Leistungsprüfung nach den fachlich anerkannten Regeln des Galopprennsports durchgeführt. Das Generalausgleichsgewicht oder vergleichbare Merkmale wie Gewinnsumme und Plazierung sind festzustellen. Für Traber wird die Leistungsprüfung nach den fachlich anerkannten Regeln des Trabrennsports durchgeführt. Die Rennzeit je 1000 Meter, die Gewinnsumme und die Plazierung sind festzustellen. Für Araber wird die Leistungsprüfung nach den fachlich anerkannten Regeln des Araberrennsports durchgeführt. Die Gewinnsumme und die Plazierung sind festzustellen. III. Fahrleistungsprüfung Die Leistungsprüfung wird nach den fachlich anerkannten Regeln des Fahrsports durchgeführt. Sie umfaßt mindestens das Gespannfahren. Wird die Prüfung als Stationsprüfung durchgeführt, so besteht sie aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest. Sie dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele Pferde miteinander geprüft und verglichen werden können. Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt. Dabei werden die Ergebnisse der Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit mindestens 40 und höchstens 60% gewichtet. IV. Zugleistungsprüfung Die Leistungsprüfung wird nach fachlich anerkannten Regeln durchgeführt und umfaßt mindestens eine Zugleistungsprüfung und das Geschicklichkeitsziehen. Wird die Prüfung als Stationsprüfung durchgeführt, so besteht sie aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest und dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele Pferde miteinander geprüft und verglichen werden können. Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt. Dabei werden die Ergebnisse der Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit mindestens 40 und höchstens 60% gewichtet. Bei Noriker und Haflinger wird keine gesonderte Zuchtrichtung Ziehen ermittelt, sondern kombiniert mit Fahren bzw. bei Haflinger kombiniert auch mit Fahren und Reiten. V. Äußere Erscheinung Die Merkmale der äußeren Erscheinung (z.B. Körperbau, Gang, Raumgriff, Gesamteindruck) werden nach einem fachlich anerkannten Bewertungssystem beurteilt. B. Grundsätze der Feststellung des Zuchtwertes bei Pferden Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Pferd sind mindestens folgende Leistungsmerkmale heranzuziehen: 1. je nach Zuchtziel a) die Reitleistung (diese umfaßt mindestens die Prüfmerkmale Rittigkeit, Grundgangarten und Springveranlagung), b) die Rennleistung (diese umfaßt mindestens die Prüfmerkmale Generalausgleichsgewicht, Geschwindigkeit, Gewinnsumme und Plazierung), c) die Fahrleistung (diese umfaßt mindestens die Prüfmerkmale Fahrtauglichkeit und Arbeitswilligkeit), d) die Zugleistung (diese umfaßt mindestens die Prüfmerkmale Fahrtauglichkeit, Arbeitswilligkeit und Zugkraft); 2. die äußere Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes und der Merkmale Charakter, Temperament, allgemeines Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft. Anlage 4 A. Grundsätze für die Durchführung und Methoden der Leistungsprüfung und die Beurteilung der äußeren Erscheinung bei Schafen und Ziegen I. Milchleistungsprüfung Von der die Prüfung vornehmenden Stelle sind jedenfalls das Prüfungsverfahren und die Prüfmerkmale festzuhalten. Die Durchführung der Milchleistungsprüfung muß den von zuständigen internationalen Gremien (z.B. Internationales Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion) anerkannten Grundsätzen entsprechen. II. Fleischleistungsprüfung 1. Eigenleistungs-, Nachkommen- und Geschwisterprüfung auf der Station: Von der die Prüfung vornehmenden Stelle sind jedenfalls festzuhalten: 1. die Bezeichnung der Station, 2. das Prüfungsverfahren, 3. die Aufnahmebedingungen der Station, insbesondere das Höchstalter bzw. das Gewicht der jungen Prüftiere zu Beginn der Prüfungen, 4. die Anzahl der Prüftiere, 5. die Dauer der Eingewöhnung und der Prüfung in der Station, 6. die Art der Futtermittel und die Fütterungsmethode, 7. die Prüfmerkmale; zu erfassen sind zumindest: bei der Eigenleistungsprüfung die Lebendgewichtszunahme, die Futterverwertung und der Körperbau sowie bei der Nachkommen- und Geschwisterprüfung die Lebendgewichtszunahme, die Futterverwertung und die Schlachtkörpermerkmale. 2. Eigenleistungs-, Nachkommen- und Geschwisterprüfung im Feld: Die Leistungsprüfung kann im Feld durchgeführt werden, sofern sich am Ende der Prüfung nach anerkannten Regeln der Tierzucht ein Zuchtwert errechnen läßt. Von der die Prüfung vornehmenden Stelle sind jedenfalls das Prüfungsverfahren und die Prüfmerkmale festzuhalten. Zu erfassen sind zumindest: bei der Eigenleistungsprüfung die Lebendgewichtszunahme und der Körperbau, bei der Nachkommen- und Geschwisterprüfung die Lebendgewichtszunahme und die Schlachtkörpermerkmale. III. Zuchtleistungsprüfung Bei der Zuchleistungsprüfung werden alle Prüftiere eines Bestandes hinsichtlich der Anzahl der geborenen und aufgezogenen Lämmer/Kitze pro Jahr erfaßt. IV. Äußere Erscheinung; Woll- und Fellqualität Die Merkmale der äußeren Erscheinung (z.B. die Größe und Länge, die Bemuskelung, die korrekte Fußstellung), der Wollqualität (z.B. Ausgeglichenheit, Farbe, Feinheit und Reinheit) und der Fellqualität (z.B. Farbe und Zeichnung) werden nach einem fachlich anerkannten Bewertungssystem beurteilt. B. Grundsätze der Feststellung des Zuchtwertes bei Schafen und Ziegen Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Schaf oder einer Ziege sind mindestens folgende Leistungsmerkmale heranzuziehen: 1. je nach Zuchtziel a) die Milchleistung, b) die Fleischleistung, c) die Zuchtleistung, d) bei einem Schaf auch die Woll- oder Fellqualität; 2. bei einem männlichen Tier auch die äußere Erscheinung. Die Zuchtwertfeststellung auf Milchleistung erfolgt anhand von Milchmenge, Milchinhaltsstoffen sowie weiterer vorliegender Daten, die Aufschluß über die genetische Veranlagung in Milchleistungsmerkmalen geben. Die Zuchtwertfeststellung auf Fleischleistung erfolgt anhand der Ergebnisse der Mastleistungsprüfung und/oder der Schlachtleistungsprüfung. Die statistischen Verfahren der Zuchtwertfeststellung müssen den von zuständigen internationalen Gremien anerkannten Grundsätzen entsprechen und eine von den wesentlichen Umwelteinflüssen und Einflüssen der Datenstruktur unverzerrte Zuchtwertfeststellung sicherstellen. Zum Seitenanfang © 2008 Bundeskanzleramt ÖsterreichOffenlegung