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Laws of Austria

Ordinance by the regional government of Upper Austria on keeping of animals for farming purposes

Made 1996-12-23 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

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About this law

Original title
Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Oberösterreich
Subjects
Livestock
Keywords
animal production, cattle, swine, poultry, animal reproduction, birds

Where to read it

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  1. Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 über die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere StF: LGBl. Nr. 1/1997 Änderung idF: LGBl. Nr. 50/1998 (RL 97/2/EG vom 20. Jänner 1997, ABl.Nr. L 25 vom 28.1.1997, S. 24) LGBl. Nr. 86/1998 (RL 97/182/EG vom 24. Februar 1997, ABl.Nr. L 076 vom 24.2.1997) LGBl. Nr. 102/1999 (DFB) Präambel/Promulgationsklausel Gemäß § 10 Abs. 7 i.V.m. § 21 Abs. 5 des O.ö. Tierschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 118, wird verordnet: Text I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. "Kälber": Rinder bis zu einem Alter von sechs Monaten; 2. "Mastkälber": Kälber, die zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten werden; 3. "Schweine": Tiere der Gattung Schwein jedes Alters für Zucht- bzw. Mastzwecke; 4. "Eber": geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind; 5. "Jungsauen": geschlechtsreife weibliche Schweine vor dem ersten Wurf; 6. "Sauen": weibliche Schweine nach dem ersten Wurf; 7. "säugende Sauen": weibliche Schweine ab dem Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen der Saugferkel; 8. "leere und trächtige Sauen": Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis zum Zeitraum um die Geburt; 9. "Saugferkel": Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen; 10. "Absatzferkel": abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen; 11. "Mastschweine/Zuchtläufer": Schweine vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung bzw. zum Decken; 12. "Legehennen": für die Eiererzeugung gehaltene erwachsene Legehennen der Art Gallus gallus; 13. "Käfigbatterie": jeder umschlossene Raum zur Haltung von Legehennen in einem Batteriesystem; 14. "Batteriehaltung": neben- und/oder übereinander angeordnete Käfige; 15. "Einraumbuchten": tief eingestreute Gruppenbuchten für die Rinderhaltung ohne Unterteilung; 16. "Breiautomat": Vorratsfutterbehälter für die Ferkelaufzucht und Mastschweinehaltung mit in die Trogschale eingebauten Trinkwassernippeln zur Anfeuchtung des Futters; 17. "thermoneutrale Zone": Bandbreite der Lufttemperatur im Tierbereich, innerhalb der die Tiere ihre Gesamtwärmeproduktion und damit auch ihre Leistung weitgehend konstant halten; 18. "Einzelstand": abgegrenzter Bereich für jedes Tier (= Stand), in dem das Tier angebunden ist; 19. "Einzelbucht": allseits umschlossener Bereich für jedes Tier, in dem das Tier nicht angebunden ist. (Anm: LGBl. Nr. 50/1998) II. ABSCHNITT Rinder- und Schweinehaltung § 2 Bewegungsmöglichkeit (1) Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, daß sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, daß alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können. (2) Für die Kälberhaltung gelten folgende Sonderbestimmungen: 1. Kälber dürfen nicht angebunden werden; ausgenommen davon dürfen Kälber in Gruppenhaltung während der Milch- oder Milchaustauschtränke für höchstens eine Stunde angebunden werden. 2. Über acht Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden, es sei denn, es liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor, daß das betreffende Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden muß, um behandelt werden zu können. 3. Die Breite einer Einzelbucht muß zumindest der Widerristhöhe des Kalbes in Standposition und die Länge einer Einzelbucht muß zumindest der Körperlänge, gemessen von der Nasenspitze bis zum kaudalen Rand des Tuber ischii (Spitze des Hinterteiles multipliziert mit 1,1), entsprechen. 4. Die Stallungen müssen so angelegt bzw. dimensioniert sein, daß jedes Kalb sich mühelos hinlegen, liegen, aufstehen und sich putzen kann. 5. Einzelbuchten müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen. 6. Kälbern darf kein Maulkorb umgelegt werden. (Anm: LGBl. Nr. 50/1998, 86/1998) (2a) Für die sonstige Rinderhaltung gelten folgende Sonderbestimmungen: 1. In der Anbindehaltung im Kurzstand muß die Standlänge mindestens 0,9 x die diagonale Körperlänge + 30 cm betragen. Beim Mittellangstand muß die Standlänge mindestens 0,9 x die diagonale Körperlänge + 58 cm betragen. Die Standbreite muß mindestens 0,9 x die Widerristhöhe betragen. 2. Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen und eingestellt sein, daß sie dem Tier in der Standachse mindestens 30 cm und parallel zum Futterbarren mindestens 20 cm, jeweils vom Anbindepunkt gemessen in beide Richtungen, freien Bewegungsspielraum ermöglichen. 3. Die Futterkrippensohle muß mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. Massive Krippenmauern dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Bewegliche Abschrankungen aus Gummi oder ähnlichem Material dürfen 32 cm hoch sein. 4. Die Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen. (Anm: LGBl. Nr. 50/1998) (2b) Bezüglich Gruppenhaltung von Kälbern und Rindern gelten die in der Tabelle 1 angeführten Mindestmaße. Tabelle 1: Tierart Einraum- Mehrraum- Lauf-, Trog- bzw. Buchten buchten buchten Mist- Freßplatz- mit Boden- ohne Lie- oder Freß- länge Voll fläche geboxen, gangbreite je Tier spalten je Tier Liege- für Mehr- (m) böden (m2) fläche je raumbuch- je Tier Tier (m2) ten (m) (m2) Kälber bis 150 kg 1,7 1,0 1,4 0,42 Kälber 150 bis 180 kg 1,7 1,15 1,4 0,42 Kälber 180 bis 220 kg 2,0 1,3 1,5 0,45 Jung- und Mastvieh bis 350 kg 3,0 1,5 1,8 0,54 2,2 Jung- und Mastvieh 350-600 kg 5,0 2,5 2,0 0,7 2,5 Jung- und Mastvieh über 600 kg 5,0 2,5 2,0 0,7 2,7 Milchkühe 5,0 3,0 2,2 0,75 Boxenlaufställe für Milchkühe: Liegeboxen Breite: 1,20 m Länge: 2,20 m (gegenständige Boxen) bzw. 2,40 m (wandständige Boxen) Laufgangbreite: 2,20 m Abkalbebox muß vorhanden sein (Anm: LGBl. Nr. 50/1998) (3) Für die Schweinehaltung gelten folgende Sonderbestimmungen: 1. Die Bucht für einen erwachsenen Eber muß eine Fläche von mindestens 6 m2 aufweisen. Diese Fläche muß entsprechend größer sein, wenn die Buchten zum Decken benutzt werden. 2. Hinter dem Liegeplatz der Sau oder Jungsau muß genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte natürliche oder überwachte Abferkeln bestehen. In Muttersaubuchten, in denen sich die Sau frei bewegen kann, müssen bestimmte Vorrichtungen zum Schutz der Saugferkel, beispielsweise Schutzstangen, vorhanden sein. 3. Saugferkel müssen über einen von der Sau getrennten Liegeplatz verfügen, wo sie sich alle gleichzeitig aufhalten können. Bei Verwendung eines Abferkelkastens müssen die Saugferkel genügend Platz haben, um ungehindert gesäugt werden zu können. 4. Die Anbindehaltung bei Schweinen ist verboten. 5. Schweine dürfen nicht dauernd in Einzelständen gehalten werden. 6. Das Mindestplatzangebot für Schweine wird laut Tabelle 2 festgelegt. Tabelle 2: Ferkel Schweine Schweine Schweine bis 30 kg 30-60 kg 60-110 kg über 110 kg /Zuchtsauen Freßplatz: Freßplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung 18 cm 27 cm 33 cm 40 cm Zahl der Freßplätze bei Vorrats-Fütterung 1 pro 1 pro 1 pro 1 pro 4 Tiere 4 Tiere 4 Tiere 4 Tiere Zahl der Freßplätze bei Breiautomaten 1 pro 1 pro 1 pro 1 pro 8 Tiere 8 Tiere 8 Tiere 8 Tiere Bodenfläche: Einzelstände Liegefläche pro Tier - - - 65 x 190 cm in Buchten mit separatem Kotplatz 0,25 m2 0,40 m2 0,60 m2 1,10 m2 Gesamtbuchtenfläche 0,40 m2 0,70 m2 1,00 m2 2,50 m2 Abferkelbuchten (mit Ferkel) - - - 5 m2 Abferkelbuchten zur Früh entwöhnung bis zu einem Absetzgewicht von 10 kg - - - 4 m2 Buchten mit Vollspaltenböden (ÖNORM L 5290) 0,30 m2 0,55 m2 0,70 m2 1,1 m2 § 3 Sozialkontakte 1. Werden Schweine in Gruppen gehalten, so sind Vorkehrungen zu treffen, um aggressives Verhalten, das über ein normales Maß hinausgeht, zu verhindern. Schweine, die sich gegen andere ständig aggressiv verhalten oder gegen die sich ein solches Verhalten richtet, sind aus der Gruppe zu isolieren oder in angemessener Entfernung von ihr unterzubringen. 2. Saugferkel dürfen erst im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, es sei denn, daß das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Muttertieres oder der Saugferkel ein früheres Absetzen erfordern. 3. Absatzferkel sowie Mastschweine und Zuchtläufer sind möglichst bald nach dem Absetzen zu Gruppen zusammenzuführen. Die Tiere sind sodann in stabilen Gruppen mit möglichst geringer Fluktuation zu halten. § 4 Bodenbeschaffenheit (1) Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein und dürfen keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Sie müssen auf die Größe und das Gewicht der Tiere abgestimmt sein und einen festen, geraden und stabilen Boden bilden. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muß über die gesamte Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschicht vorhanden sein. Die Liegeflächen müssen ausreichend drainiert sein. (2) Für die Rinderhaltung gelten folgende Sonderbestimmungen: 1. Kälber dürfen nicht auf Vollspalten- oder auf einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden. Mastrinder dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese nicht durchgehend sind. Solche Böden sind gemäß der ÖNORM L 5290, betreffend Spaltenböden für die Tierhaltung Maße, Lastannahme, Ausführung, Prüfung, ausgegeben am 1. Juni 1988 - im folgenden nur mehr als "ÖNORM L 5290" bezeichnet, - auszugestalten. 2. Die Liegefläche von Milchkühen muß in der Anbindehaltung und in der Laufstallhaltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Gülleroste müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen. Die Oberseite muß eben und gratfrei, die Kanten müssen abgerundet sein. (3) Für die Schweinehaltung gelten folgende Sonderbestimmungen: 1. Die Haltung von Ferkeln in allseits geschlossenen, mit Gitterboden versehenen mehrstöckigen Käfigen ist verboten. 2. Schweine dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese nicht durchgehend sind. Solche Böden sind gemäß der ÖNORM L 5290 auszugestalten. 3. Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Dritteln planbefestigt sein; Abferkelbuchten zur Frühentwöhnung bis zu einem Absetzgewicht von 10 kg müssen mindestens zu einem Drittel mit planbefestigtem und im übrigen mit teilperforiertem Boden ausgestattet sein, wenn sichergestellt ist, daß die verwendeten Gitterroste das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen. Ferkeln ist ein eingestreutes oder nach dem Stand der Tierhaltungstechnik gleichwertiges und zur Gänze planbefestigtes Liegenest zur Verfügung zu stellen. 4. Saugferkel müssen erforderlichenfalls über einen beheizten sowie festen, trockenen und bequemen Liegeplatz verfügen. § 5 Lüftung (1) Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist. Eine Alarmanlage und ein geeignetes Ersatzsystem sind vorzusehen. Die Alarmanlage ist regelmäßig zu überprüfen. (2) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein. Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren: Jungvieh und Kühe: 1,0 Mastkälber und Mastrinder: 1,25 Ferkel bis 30 kg: 2,5 Mastschweine bis 50 kg: 2,0 Mastschweine bis 110 kg: 1,25 Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen: 1,25 leere und trächtige Sauen und Eber: 0,75 (3) Lufteintrittsöffnungen müssen im Ausmaß von 0,35 m2 Fenster- und Toröffnungen pro Großvieheinheit vorhanden sein. § 6 Licht (1) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Lichtphase muß mindestens 8 Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen. (2) Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux zu erreichen. Bei Neu- oder Umbauten müssen die Fensterflächen mindestens 5% der Fußbodenfläche betragen. (3) Eine ausreichende Beleuchtung (fest oder beweglich) zur Untersuchung der Tiere muß vorhanden sein. § 7 Lärm Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt. § 8 Betreuungsintensität (1) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen, mindestens jedoch einmal täglich, Kälber hingegen mindestens zweimal täglich mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu versorgen. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muß Kälbern jedoch stets frisches Tränkwasser zur Verfügung stehen. Die Futterbeschaffenheit und Wasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Dem artgemäßen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist unter Berücksichtigung des Alters und des Gewichtes zu entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 86/1998) (2) Die tägliche Futterration für Kälber muß genügend Eisen enthalten, so daß ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/Liter Blut gewährleistet ist. Kälberfutter für Kälber ab der zweiten Lebenswoche muß darüber hinaus eine Mindestmenge an fasrigem Rauhfutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g zu erhöhen ist. Sogleich nach der Geburt, jedenfalls innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, müssen Kälber Rinderkolostralmilch erhalten. (Anm: LGBl. Nr. 86/1998) (3) Wo Tiere in Gruppen gehalten werden und sich nicht nach Belieben sattfressen können bzw. nicht über eine automatische Fütterungsanlage versorgt werden, muß gewährleistet sein, daß alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können. (4) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet. (5) Kranke und verletzte Tiere sowie Tiere mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen. Sprechen die betreffenden Tiere auf die Maßnahmen des Tierhalters nicht an, so ist so rasch wie möglich ein Tierarzt beizuziehen. Erforderlichenfalls sind sie in geeigneten Stallungen mit trockener, weicher Einstreu abzusondern. (Anm: LGBl. Nr. 86/1998) (6) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen, damit ein beschwerdefreier Sitz und die erforderliche Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. (Anm: LGBl. Nr. 86/1998) (7) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten. (8) Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut, angebracht und gewartet werden, daß eine Verunreinigung des Futters und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird. (9) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, daß keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. (10) Alle Tiere, die in Gruppen oder in Buchten gehalten werden, müssen mindestens einmal täglich vom Eigentümer der Tiere oder der für sie verantwortlichen Person inspiziert werden. Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich von ihrem Besitzer oder Betreuer inspiziert werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/1998) (11) Ausscheidungen und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie möglich zu entfernen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Fliegen oder Nager anzulocken. (12) Trächtige Sauen und Jungsauen sind bei Beziehen der Muttersaubucht von jeglichem Schmutz zu befreien und sind erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten zu behandeln. (13) Das für den Bau von Stallungen, insbesondere Buchten und Einrichtungen, verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muß für diese ungefährlich sein und sich gründlich reinigen und desinfizieren lassen. (14) Alle automatischen Anlagen und sonstigen Maschinen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren. Festgestellte Störungen sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere bis zur Behebung des Defekts zu schützen, indem insbesondere alternative Fütterungsmethoden angewandt werden und für die Aufrechterhaltung eines zufriedenstellenden Stallklimas gesorgt wird. III. ABSCHNITT Geflügelhaltung § 9 Bewegungsmöglichkeit (1) Für Geflügel sind die in nachstehender Tabelle 1 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten: Tabelle 1: Bodenfläche je Tier Legehennen Masttiere Kücken und Jung Zuchttiere hennen von Legerassen in Ställen mit Gitterböden oder Käfigen (= "Käfighaltung"): in Bodenhaltung: in Käfighaltung: Masthühner 1 m2 je 30 kg Truthühner 1 m2 je 40 kg bis 6 Wochen alt: 1 m2 je 100 Tiere bis 18 Wochen alt: 1 m2 je 35 Tiere Legehennen bis 2 kg 450 cm2 je Tier Legehennen über 2 kg 550 cm2 je Tier Mastelterntiere: 1440 cm2 je Hahn 550 cm2 je Henne in Bodenhaltung in Bodenhaltung: mit Auslauf: bis 3 Wochen alt: 0,014 m2 je Tier Legeelterntiere in Stallfläche: Familienhaltung: Masthühner 1 m2 je 25 kg bis 6 Wochen alt: 550 cm2 je Tier Truthühner 1 m2 je 25 kg 0,05 m2 je Tier in Ställen mit Enten 1 m2 je 25 kg Volierenhaltung: Gänse 1 m2 je 15 kg bis 12 Wochen alt: 0,07 m2 je Tier 1 m2 begehbare Fläche je 9 Tiere und 1 m2 Stallbodenfläche je 25 Tiere Auslauffläche: Masthühner 2 m2 je Tier bis 18 Wochen alt: Truthühner 10 m2 je Tier 0,10 m2 je Tier Enten 2 m2 je Tier bei Rassen bis 2 kg in Ställen mit Gänse 10 m2 je Tier Bodenhaltung (mit Kotgrube und mind. 1/3 eingestreuter Scharraum) 0,115 m2 je Tier 1 m2 je 7 Tiere bei Rassen über 2 kg in Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf: Stall: 1 m2 je 7 Tiere Auslauf: 10 m2 je Tier (2) Bei der Bemessung der Käfigbodenfläche bleiben hochgezogene Ränder zur Vermeidung von Futtermittelverlusten, durch die die verfügbare Fläche möglicherweise verringert wird, unberücksichtigt. § 10 Boden- und Käfigbeschaffenheit (1) Folgende Mindestanforderungen sind einzuhalten: 1. Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist verboten. 2. Bei der Bodenhaltung von Legehennen muß mindestens ein Drittel der Bodenfläche mit Streumaterial, wie Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf, bedeckt sein, ein ausreichender Teil der Stallfläche muß zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner geeignet sein. 3. Auslaufflächen müssen zum größten Teil bewachsen sein. 4. Mindestens 65% der Käfigbodenfläche muß eine lichte Höhe von mindestens 40 cm aufweisen; eine lichte Höhe von 35 cm darf im übrigen an keiner Stelle unterschritten werden. 5. Der Käfigboden muß so beschaffen sein, daß die Hennen, ohne Schäden an den Ständern zu erleiden, stehen und auftreten können. Besteht der Käfigboden aus Gitterstäben oder Maschendraht, so muß jede Henne mit mindestens drei Zehen jedes Ständers sicher fußen können. 6. Soferne der Boden aus Drahtgeflecht mit rechteckigen Maschen besteht, darf die Bodenneigung nicht über 8 Grad liegen. Der Boden muß so konstruiert sein, daß alle nach vorn gerichteten Krallen beider Füße hinlänglich Halt finden. 7. Die Beschaffenheit des für die Käfige verwendeten Materials und die Konstruktion sowie der Zustand der Käfige müssen Verletzungen der Tiere so sicher ausschließen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. 8. Art und Größe der Käfigöffnung müssen sicherstellen, daß erwachsene Hennen ohne Leiden oder Verletzungen entnommen werden können. 9. Die Käfige müssen so beschaffen sein, daß die Tiere nicht entweichen können. (2) Im übrigen müssen die Stalleinrichtungen für Geflügel den Mindestanforderungen der nachstehenden Tabelle 2 entsprechen. Tabelle 2: Volieren- oder Bodenhaltung Käfighaltung Stalleinrichtungen Legehennen Masttiere Kücken von Legehennen Zuchttiere Legerassen bis 10 Wochen alt Freßplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung 16 cm/Tier 3 cm/Tier Freßplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer Fütterung 8 cm/Tier 3 cm/Tier 3 cm/Tier 10 cm bzw. 12 cm bei schweren Legerassen/ Tier Futterrinne und Rundautomaten 3 cm/Tier 2 cm/Tier 2 cm/Tier Trinknippel 1 je 15 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit Tränkrinnenseite 2,5 cm/Tier 2,5 cm/Tier 1 cm/Tier durchgehend Tränkrinne an der Rundtränke 1,5 cm/Tier 1,5 cm/Tier 1 cm/Tier Sitzstangen (außer bei Lattenrostboden) Sitzstangenlänge 20 cm/Tier horizontaler Sitzstangenabstand 30 cm Eiablageplatz Einzelnester 1 je 5 Tiere Gemeinschaftsnester Tunnelnester 1 m2 je 100 Tiere § 11 Lüftung (1) Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist. (2) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein. Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren: Masthühner: 4,5 Junghennen und Legehennen: 3,0 (3) Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlagen sind zur Sicherstellung ausreichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 m2 pro Großvieheinheit vorzusehen. Zur Berechnung der Großvieheinheit gelten die o.a. tierspezifischen Faktoren. (4) In Räumen, in denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muß die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Es muß ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall des Versagens der künstlichen Lüftung eine ausreichende Erneuerung der Luft zu gewährleisten. Darüber hinaus muß eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig zu testen. § 12 Licht Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. Bei Haltung unter künstlicher Beleuchtung müssen die Tiere täglich eine Mindestruhezeit von 6 Stunden haben, während welcher die Lichtstärke so zu verringern ist, daß die Tiere tatsächlich ruhen können. § 13 Lärm Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt. § 14 Betreuungsintensität (1) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit Futter und Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen. (2) Bei nicht gesund aussehendem Geflügel und bei Verhaltensänderungen müssen die Ursache ermittelt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden, d.h. die Tiere sind zu behandeln, zu isolieren oder zu schlachten oder auch die Haltungsbedingungen abzuändern. (3) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten. (4) Mehr als drei Käfig-Etagen sind nur dann erlaubt, wenn durch geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen eine einwandfreie Inspektion auf allen Etagen jederzeit sichergestellt ist. (5) Sämtliche automatischen oder sonstigen mechanischen Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, müssen mindestens einmal täglich auf Defekte überprüft werden. Werden solche festgestellt, so sind sie unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu treffen, bis der Defekt behoben werden kann. Im Falle von Pannen muß für eine alternative Fütterungsmöglichkeit und befriedigende Umweltverhältnisse gesorgt sein. (6) Der Geflügelbestand ist mindestens einmal täglich zu inspizieren; zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muß, daß jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann. IV. ABSCHNITT Übergangs- und Anpassungsbestimmungen § 15 Anpassungsfristen (1) Für die Rinderhaltung gelten im Sinne des § 21 Abs. 5 letzter Satz des O.ö. Tierschutzgesetzes 1995 folgende Übergangsbestimmungen: Betriebe mit mehr als fünf Kälbern müssen spätestens ab 31. Dezember 2003 nachstehende Anforderungen erfüllen: 1. Werden Kälber in Gruppen gehalten, so muß jedes Kalb mit einem Lebendgewicht über 150 kg über eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 1,5 m2 verfügen, so daß es sich ohne Behinderung umdrehen und hinlegen kann. 2. Werden Kälber in Einzelbuchten gehalten oder in Ständen angebunden, so müssen die Buchten oder Stände durchbrochene Zwischenwände haben und eine Mindestbreite von 90 cm mit einer Abweichung von 10% aufweisen. (1a) Für die Rinderhaltung gelten im Sinn des § 21 Abs. 5 letzter Satz des O.ö. Tierschutzgesetzes 1995 weiters folgende Übergangsbestimmungen: 1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Betriebe mit mehr als fünf Kälbern müssen die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z. 2 und 3 bereits ab dem 31. Dezember 2006 erfüllen. 2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Betriebe mit mehr als fünf Kälbern müssen spätestens ab dem 31. Dezember 2006 jedem Kalb in Gruppenhaltung zumindest folgende Fläche zur Verfügung stellen: a) Kälber bis 150 kg: 1,5 m2 b) Kälber von 150 bis 220 kg: 1,7 m2 c) Kälber mit mehr als 220 kg: 1,8 m2 (Anm: LGBl. Nr. 50/1998) (2) Für die Schweinehaltung gelten im Sinne des § 21 Abs. 5 letzter Satz des O.ö. Tierschutzgesetzes 1995 folgende Übergangsbestimmungen: 1. Ab 1. Jänner 1998 müssen alle Betriebe mit mehr als fünf Schweinen bzw. vier Sauen mit ihren Saugferkeln nachstehende Mindestanforderungen erfüllen: Die uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche, die jedem Absatzferkel oder Mastschwein/Zuchtläufer in Gruppenhaltung zur Verfügung stehen muß, muß mindestens folgende Größe haben: 0,15 m2 bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von bis zu 10 kg, 0,20 m2 bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von 10 bis 20 kg, 0,30 m2 bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von 20 bis 30 kg, 0,40 m2 bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von 30 bis 50 kg, 0,55 m2 bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von 50 bis 85 kg, 0,65 m2 bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von 85 bis 110 kg, 1,00 m2 bei einem Durchschnittsgewicht der Schweine von über 110 kg. 2. Die Benutzung von vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gebauten Anlagen, die den Anforderungen der Ziffer 1 nicht entsprechen, kann durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Ergebnisse von Kontrollen bis längstens 31. Dezember 2005 genehmigt werden, wenn die Anpassung zu einem früheren Zeitpunkt die wirtschaftliche Existenz des Betriebes gefährden würde. § 16 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG, ABl.Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75, und 94/10/EG, ABl.Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30, unterzogen. (3) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt: 1. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern, ABl.Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 28, geändert durch die Richtlinie 97/2/EG des Rates vom 20. Jänner 1997, ABl.Nr. L 25 vom 28.1.1997, S. 24 sowie die Entscheidung der Europäischen Kommission 97/182/EG vom 24. Februar 1997, ABl.Nr. L 076 vom 24.2.1997, S. 30, zur Änderung des Anhanges zur Richtlinie 91/629/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern. 2. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl.Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 33. 3. Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 betreffend das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 131/86 (Nichtigerklärung der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung), ABl.Nr. L 74 vom 19.3.1988, S. 83. (Anm: LGBl. Nr. 50/1998, 86/1998) Zum Seitenanfang © 2008 Bundeskanzleramt Österreich

Ordinance by the regional government of Upper Austria on keeping of animals for farming purposes · Nelum