Ordinance by the regional government of Upper Austria amending the Upper Austria Corn Rootworm Ordinance 2004
Made 2011-03-11 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wird.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria · Oberösterreich
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant protection, pests/diseases, inspection, quarantine
- Categories
- agriculture
Where to read it
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Text
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Seite 69 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 11. März 2011 15. Stück Nr. 15 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wird Nr. 15 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wird Auf Grund des § 5 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 67, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/2010, wird verordnet: Artikel I Die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004, LGBl. Nr. 33, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 142/2007, wird wie folgt geändert: § 15 lautet: "§ 15 Vorschriften in etablierten Gebieten und Zonen der natürlichen Ausbreitung (1) In etablierten Gebieten und den daran anschließenden Zonen der natürlichen Ausbreitung ist die Fruchtfolge so zu gestalten, dass Mais nur höchstens in zwei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut wird. (2) Wird Mais abweichend von Abs. 1 in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren angebaut, so ist im dritten Jahr und in allen Folgejahren eine zulässige geeignete chemische Behandlung der Maiskulturen gegen den Schad organismus vorzunehmen oder Saatgut zu verwenden, das mit einem für die Bekämpfung des Schadorganismus zulässigen geeigneten Pflanzenschutzmittel gebeizt wurde. (3) Beim Anbau von Mais nach einer nicht vom Maiswurzelbohrer gefährdeten Vorfrucht darf kein neonicoti noidgebeiztes Maissaatgut verwendet werden. Hievon ausgenommen ist die Ausbringung von neonicotinoidbehan deltem Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion sowie die Bekämpfung des Drahtwurms. (4) Im Fall einer chemischen Behandlung der Maiskulturen oder einer Verwendung von gebeiztem Saatgut sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. (5) § 9 Abs. 2 und § 10 gelten sinngemäß für etablierte Gebiete und Zonen der natürlichen Ausbreitung." Artikel II (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Bei der Beurteilung der Fruchtfolge und der Vorfrucht gemäß § 15 ist die im Jahr 2010 angebaute Frucht be reits mit zu berücksichtigen. Für die Oö. Landesregierung: Hiegelsberger Landesrat Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung: 4021 Linz, Landhausplatz 1.