Ordinance by the regional government of Styria on waste disposal and treatment of non-hazardous waste resulting from industrial and handicraft activities
Made 1993-03-15 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1993, mit der überregionale Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen aus Gewerbe- und Industriebetrieben angeordnet werden.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Steiermark
- Subjects
- Waste and hazardous substances
- Keywords
- waste disposal, waste management, waste prevention, recycling/reuse
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Text
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P. b. b. 99 Landesgesetzblatt für die Steiermark Jahrgang 1993 Ausgegeben und versendet am 28. April 1993 8. Stück 34. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a B-VG über zivil rechtliche Bestimmungen betreffend den Ver kehr mit Baugrundstücken Der Steiermärkische Landtag hat nachstehende Vereinbarung genehmigt: Der Bund, vertreten duch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereinge kommen, gemäß Artikel 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: Abschnitt I Geltungsbereich Artikel 1 Soweit Landesgesetze den Verkehr mit bebauten oder zur Bebauung bestimmten Grundstücken ver waltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen (Artikel 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG) und mit einer solchen Beschränkung zivilrechtliche Wirkungen verbunden sein sollen, sind im Sinne des Artikels 15 Abs. 9 B-VG die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen, jedoch nur in Übereinstimmung mit den folgenden Regelungen, zu treffen. Abschnitt II Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung Artikel 2 (1) Solange die erforderliche verwaltungsbehörd liche Genehmigung oder eine Bestätigung der Be hörde über die Nichtuntersagung eines nach landes gesetzlichen Vorschriften anzuzeigenden Rechtsvor gangs nicht erteilt oder eine nach diesen Vorschriften erforderliche Erklärung nicht abgegeben ist, darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden; insbesondere ist eine grundbücherliche Ein tragung des Rechts nicht zulässig. Die Parteien sind jedoch an das Rechtsgeschäft gebunden. Mit der Ver sagung der Genehmigung beziehungsweise mit der Untersagung wird das Rechtsgeschäft rückwirkend rechtsunwirksam. (2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der dafür bestimmten Frist das Ansuchen um die verwaltungs behördliche Genehmigung, die Anzeige des Rechts vorgangs bei der Behörde beziehungsweise die erfor derliche Erklärung nachgeholt wird. Abschnitt III Grundbucheintragungen Artikel 3 Zulässigkeit der Eintragung (1) Ein Recht an einer Liegenschaft darf im Grund buch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuch gesuch beigeschlossen ist: 1. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde, woraus sich ergibt, daß der zugrunde liegende Rechtsvorgang keiner Genehmigung, Anzeige beziehungsweise Erklärung bedarf, 2. der rechtskräftige Bescheid der Behörde, der die erforderliche Genehmigung enthält, 3. eine Bestätigung der Behörde über die Nichtunter sagung des angezeigten Rechtsvorgangs oder 4. die landesgesetzlich erforderliche Erklärung. (2) Abs. 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung zu grunde liegt 1. ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluß über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluß über die Genehmigung einer Übernahme oder 2. eine Einantwortungsurkunde oder eine Amts bestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz, in denen festgehalten ist, daß der Erbe beziehungsweise der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. 34. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betref fend den Verkehr mit Baugrundstücken. 35. Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäi schen Integration. 36. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1993, mit der überregionale Maßnahmen zur ordnungs gemäßen Entsorgung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen aus Gewerbe- und Industriebetrieben angeordnet werden. 37. Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. April 1993 über die Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt. 100 LGBl., Stück 8, Nr. 34, ausgegeben am 28. April 1993 4 Artikel 4 Unwirksamkeit der Eintragung (1) Ein Bescheid, 1. aus dem sich ergibt, daß ein grundbücherlich bereits durchgeführter Rechtsvorgang der erforder lichen Genehmigung, Anzeige oder Erklärung ent behrt, besonders weil die Eintragung unter Umge hung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung, einer Anzeige beziehungs weise einer Erklärung erwirkt worden ist oder weil die Erklärung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z. 4 unrichtig war, oder 2. mit dem die Behörde ein Verfahren zur Prüfung der Frage einleitet, ob ein Fall der Z. 1 vorliegt, ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumer ken. (2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß eine Ent scheidung über die Genehmigung oder über den angezeigten Rechtsvorgang auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuch gericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben. (3) Wird einem grundbücherlich bereits durch geführten Rechtsvorgang die Genehmigung rechts kräftig versagt oder wird er rechtskräftig untersagt, so hat das Grundbuchgericht die Eintragung auf Antrag der Behörde zu löschen. (4) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführ ten Rechtsvorgang die Genehmigung rechtskräftig erteilt (Artikel 3 Abs. 1 Z. 2), wird er nicht untersagt (Artikel 3 Abs. 1 Z. 3), wird die zunächst fehlende Erklärung (Artikel 3 Abs. 1 Z. 4) abgegeben bezie hungsweise im Verfahren im Sinne des Abs. 1 Z. 2 fest gestellt, daß kein Fall des Abs. 1 Z. 1 vorliegt, so hat die Behörde dies dem Grundbuchgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen. Artikel 5 Rückabwicklung (1) Wird eine Eintragung im Grundbuch nach Arti kel 4 Abs. 3 gelöscht und der ihr zugrundeliegende Rechtsvorgang rückabgewickelt, so kann der Ver äußerer die Löschung solcher inzwischen eingetra gener Rechte verlangen, die nicht im guten Glauben an die Wirksamkeit jener Eintragung, besonders nach einer Anmerkung gemäß Artikel 4 Abs. 1, erworben worden sind. (2) Wird ein Rechtsvorgang, der auf Eigentumsüber tragung gerichtet ist, durch Versagung der Geneh migung, durch Untersagung oder durch Ablauf der Frist des Artikels 2 Abs. 2 rechtsunwirksam, so kann der Veräußerer die Rückabwicklung dem Erwerber gegenüber verweigern, sofern er weder wußte noch wissen mußte, daß der Rechtsvorgang einer Geneh migung, Anzeige oder Erklärung bedurfte oder daß die Voraussetzungen für die Genehmigung, die Nichtuntersagung beziehungsweise die Abgabe der Erklärung nicht vorlagen. (3) Wird die Einverleibung eines Erwerbers nach Artikel 4 Abs. 3 gelöscht und erklärt der Veräußerer, die Rückabwicklung zu verweigern, so ist die Liegen schaft auf Antrag des Veräußerers oder des Erwerbers vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. War die Weigerung des Veräußerers nach Abs. 2 berechtigt, so erfolgt die Versteigerung auf Rechnung des Erwerbers. Abschnitt IV Zwangsversteigerung Artikel 6 Verständigung der Behörde Das Exekutionsgericht hat die Beschlüsse, mit denen die Zwangsversteigerung bewilligt, die Schät zung anberaumt, die Exekution aufgeschoben oder eingestellt wird, sowie das Versteigerungsedikt der Behörde zuzustellen; diese ist auch vom Ergebnis der Schätzung und der Erteilung des Zuschlags nach Arti kel 7 Abs. 1 zu verständigen. Artikel 7 Verfahren bei Zuschlagserteilung (1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftig keit erst mit der Genehmigung, der Nichtuntersagung beziehungsweise der Abgabe der Erklärung rechts wirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzu fordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Geneh migungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung zu beantragen, den Zuschlag an zuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinne des Arti kels 3 Abs. 1 Z. 4 vorzulegen. (2) Entscheidet die Behörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Geneh migung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags bezie hungsweise der Anzeige (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so ist der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlaut baren. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Meistbietende innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z. 4 vorlegt. (3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Meistbietenden untersagt wird, und wird die Versagung beziehungsweise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen. Artikel 8 Erneute Versteigerung (1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die 1. einen Bescheid oder eine Bestätigung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorweisen oder 2. dem Exekutionsgericht eine Erklärung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z. 4 vorlegen. (2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Verstei gerungstermins und der Versteigerung muß ein Zeit raum von mindestens sechs Monaten liegen. In Bun 9 LGBl., Stück 8, Nr. 34, ausgegeben am 28. April 1993 101 desländern, in denen vorgesehen ist, daß ein Bescheid oder eine Bestätigung im Sinne des Abs. 1 Z. 1 binnen kürzerer Frist zu erlassen ist, muß bei der Anberau mung des neuen Versteigerungstermins nur diese Frist zuzüglich einer Frist von zwei Wochen eingehalten werden. (3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 erster Halbsatz EO, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist. (4) Ist nach den landesgesetzlichen Regelungen ein Bescheid oder eine Bestätigung im Sinne des Arti kels 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 erforderlich (Abs. 1 Z. 1) und wird binnen der landesgesetzlich vorgesehenen Frist kein Antrag auf Genehmigung gestellt beziehungs weise keine Anzeige erstattet, so hat die Behörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen. (5) Im Fall des Abs. 4 oder wenn im erneuten Ver steigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exeku tionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Verstei gerungstermins für wirksam zu erklären, auszuferti gen und zu verlautbaren und die Behörde hievon zu verständigen. (6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag oder die Anzeige nach Artikel 7 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden. Artikel 9 Verfahren bei Überboten und Übernahmsanträgen (1) Vor der Verständigung des Erstehers von einem Überbot und vor der Entscheidung über einen Über nahmsantrag hat das Exekutionsgericht den Über bieter beziehungsweise Übernehmer aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftigkeit oder die Genehmigung seines Rechtserwerbs zu beantragen, das Überbot beziehungsweise den Übernahmsantrag anzuzeigen oder aber eine Erklärung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z.4 vorzulegen. (2) Entscheidet die Behörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Überbieter beziehungsweise Übernehmer keiner Genehmigung, Anzeige oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder bestätigt sie die Nichtuntersagung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlagen des Antrags beziehungsweise der Anzeige (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung nicht zu, so hat das Exekutions gericht das Überbot beziehungsweise den Über nahmsantrag dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Überbieter beziehungsweise Übernehmer innerhalb der gemäß Abs. 1 festgesetzten Frist eine Erklärung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 4 vorlegt. (3) Wird ein Antrag oder eine Anzeige nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt beziehungsweise erstattet oder kommt dem Exekutionsgericht binnen der im Abs. 2 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung versagt oder der Erwerb durch den Überbieter beziehungsweise Übernehmer untersagt wird, und wird die Versagung beziehungs weise die Untersagung rechtskräftig, so hat das Exe kutionsgericht das Überbot zurückzuweisen bezie hungsweise den Übernahmsantrag abzuweisen. Abschnitt V Freiwillige Feilbietung Artikel 10 Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 267 ff. Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegen schaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden. Abschnitt VI Erwerb von Todes wegen Artikel 11 Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlaß gehörende Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächt nisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz festzu halten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die Artikel 12 bis 16. Artikel 12 (1) Ein Erbe, der durch Einantwortung eine zum Nachlaß gehörige Liegenschaft erwirbt, hat binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung 1. dem Verlassenschaftsgericht einen Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde im Sinne des Arti kels 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 über seinen Erwerb oder eine Erklärung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z. 4 vorzu legen oder 2. die Liegenschaft durch Vertrag einem anderen zu überlassen und dem Verlassenschaftsgericht eine verbücherungsfähige Ausfertigung des Vertrags sowie einen Bescheid oder eine Bestätigung der Behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 über den Erwerb des anderes oder eine Erklärung dieses anderen im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Z. 4 vorzulegen. (2) Ist sechs Monate nach Rechtskraft der Einant wortung vor der Behörde ein Verfahren über die Genehmigungs-, Anzeige- oder Erklärungsbedürftig keit oder die Genehmigung des Erwerbs des Erben oder des anderen (Abs. 1 Z. 2) oder über die Anzeige einer dieser Personen noch anhängig, so endet die Frist zur Vorlage der Behördenentscheidungen im Sinne des Abs. 1 nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens. Artikel 13 Wird eine der im Artikel 12 Abs. 1 Z. 1 genannten Urkunden fristgerecht vorgelegt, so hat das Verlassen schaftsgericht die Bestimmungen über die Verbüche rung der Abhandlungsergebnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist des § 29 Abs. 1 letzter Satz 102 LGBl., Stück 8, Nr. 34, ausgegeben am 28. April 1993 4 des Liegenschaftsteilungsgesetzes erst mit der Vorlage der Urkunden zu laufen beginnt. Artikel 14 Hat der Erbe binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung eine Urkunde im Sinne des Arti kels 12 Abs. 1 nicht vorgelegt, so hat das Verlassen schaftsgericht dies der Behörde mitzuteilen. Artikel 15 Ist bei Einlangen dieser Mitteilung ein Verfahren im Sinne des Artikels 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern. Artikel 16 (1) Ist bei Einlangen der Mitteilung gemäß Arti kel 14 ein Verfahren im Sinne des Artikels 12 Abs. 2 anhängig, so hat die Behörde dies dem Verlassen schaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten. (2) Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinne des Artikels 12 Abs. 1, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergeb nisse gemäß Artikel 13 zu bewirken. (3) Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Artikel 12 Abs. 1 Z. 2) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Arti kel 15 zu versteigern. Artikel 17 Ein gemäß Artikel 15 oder 16 Abs. 3 durchzuführen des Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (Artikel 12 Abs. 2 Z. 2) nach Bezah lung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der im Artikel 12 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wird. Abschnitt VII Feststellungsklage Artikel 18 (1) Die landesgesetzlich bestimmte Behörde kann bei dem nach § 81 der Jurisdiktionsnorm zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, daß ein Rechtsgeschäft nichtig ist, vor allem weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist. Die Erhebung der Klage ist auf Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, daß die gerichtliche Entscheidung auch gegen Personen ihre volle Wirk samkeit äußert, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben. (2) Wird der Klage stattgegeben, so hat das Grund buchgericht eine bereits vorgenommene Eintragung des Rechtserwerbs zu löschen und den früheren Grundbuchstand wiederherzustellen. Artikel 5 ist anzuwenden. Abschnitt VIII Schlußbestimmungen Artikel 19 (1) Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Vor aussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. (2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen. Artikel 20 Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausge fertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hin terlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. Artikel 21 Anpassung Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Ver einbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu über prüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über not wendige Anpassungen aufzunehmen. Für die Bundesregierung: Der Bundesminister für Föderalismus und Verwaltungsreform: W e i s s Für das Land Burgenland: S t i x Für das Land Kärnten: Z e r n a t t o Für das Land Niederösterreich: L u d w i g Für das Land Oberösterreich: R a t z e n b ö c k Für das Land Salzburg: K a t s c h t h a l e r Für das Land Steiermark: K r a i n e r Für das Land Tirol: P a r t l Für das Land Vorarlberg: P u r t s c h e r Für das Land Wien: Z i l k Geschehen in Perchtoldsdorf am 8. Oktober 1992. Diese Vereinbarung tritt gemäß Artikel 19 mit 17. April 1993 in Kraft. Der Landeshauptmann: K r a i n e r 9 LGBl., Stück 8, Nr. 35, ausgegeben am 28. April 1993 103 35. Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration Der Steiermärkische Landtag hat die nachstehende Vereinbarung genehmigt: Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen folgende Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG: Artikel 1 Einrichtung und Aufgaben der Integrationskonferenz der Länder (1) Die Länder richten die „Integrationskonferenz der Länder“ (IKL) ein. (2) Ihre Aufgabe ist, gemeinsame Länderinteressen in Angelegenheiten der europäischen Integration wahrzunehmen und wichtige integrationspolitische Fragen zu beraten. Artikel 2 Mitglieder In der Integrationskonferenz der Länder (IKL) sind alle Länder durch den Landeshauptmann und den Landtagspräsidenten vertreten. Das Präsidium des Bundesrates ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt. Artikel 3 Beschlußfassung (1) Die Integrationskonferenz der Länder (IKL) trifft ihre Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, in drin genden Fällen durch Umfrage. (2) Sie ist beschlußfähig, wenn die Einladung ord nungsgemäß versendet wurde und mindestens fünf Länder vertreten sind. (3) Jedes Land hat eine Stimme. Sie wird vom Lan deshauptmann abgegeben. (4) Stimmenthaltungen sind zulässig. Wenn ein Land bei einer Sitzung nicht vertreten ist, gilt dies als Stimmenthaltung. (5) Ein Beschluß kommt zustande, wenn mindestens fünf Länder zustimmen und kein Land eine Gegen stimme erhebt. Artikel 4 Einheitliche Stellungnahme der Länder Stellungnahmen der Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu Vorhaben der europäischen Inte gration in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, gelten als einheitliche Stellung nahme der Länder im Sinne des Artikels 10 Abs. 5 B-VG, die den Bund bei zwischenstaatlichen Verhand lungen und Abstimmungen binden. Artikel 5 Vorsitz Der Vorsitz in der Integrationskonferenz der Länder (IKL) kommt jenem Landeshauptmann zu, der in der Landeshauptmännerkonferenz den Vorsitz führt. Artikel 6 Geschäftsgang (1) Der Vorsitzende hat die Integrationskonferenz der Länder (IKL) nach Bedarf durch die Geschäftsstelle zu Sitzungen einzuladen. Die Einladung ist minde stens zehn Tage vor der Sitzung, ausgestattet mit Tagesordnung, durch die Geschäftsstelle zu ver senden. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist mit Zustimmung aller Länder verkürzt werden. (2) Wenn von einem Land begründet eine Sitzung der Integrationskonferenz der Länder (IKL) verlangt wird, hat der Vorsitzende dies unverzüglich durch die Geschäftsstelle zu veranlassen. (3) Von jedem Land kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung verlangt werden. Wenn ein solcher Antrag nach Versendung der Ein ladung bei der Geschäftsstelle einlangt, kann er nur mit Zustimmung aller Länder behandelt werden. (4) Die Beurkundung und die Bekanntgabe der ein heitlichen Stellungnahmen der Länder erfolgen für den Vorsitzenden der Integrationskonferenz der Län der (IKL) durch die Geschäftsstelle. (5) Die Geschäftsstelle der Integrationskonferenz der Länder (IKL) ist die Verbindungsstelle der Bundes länder. Artikel 7 Ständiger Integrationsausschuß der Länder Der Ständige Integrationsausschuß der Länder (SIL) hat in Angelegenheiten der europäischen Integration a) die Integrationskonferenz der Länder (IKL) zu bera ten, b) Entscheidungen für die Integrationskonferenz der Länder (IKL) vorzubereiten, c) im Rahmen der von der Integrationskonferenz der Länder (IKL) erteilten Ermächtigung zu handeln. Artikel 8 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bun desländer als Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Vorausset zungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Artikel 9 Ausfertigung, Mitteilungen (1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer (Depositar) ver wahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung. 104 LGBl., Stück 8, Nr. 35 und 36, ausgegeben am 28. April 1993 4 (2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüg lich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Artikel 8 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. (3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheb lichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depo sitar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen. Artikel 10 Kündigung (1) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertrags partei gekündigt werden. (2) Die Kündigung wird zwei Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den Depositar wirksam. Für das Land Burgenland: Der Landeshauptmann: S t i x Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann: Z e r n a t t o Für das Land Niederösterreich: Der Landeshauptmann: L u d w i g Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann: R a t z e n b ö c k Für das Land Salzburg: Der Landeshauptmann: K a t s c h t h a l e r Für das Land Steiermark: Der Landeshauptmann: K r a i n e r Für das Land Tirol: Der Landeshauptmann: P a r t l Für das Land Vorarlberg: Der Landeshauptmann: P u r t s c h e r Für das Land Wien: Der Landeshauptmann: Z i l k Wien, am 12. März 1992 Die Vereinbarung tritt gemäß Artikel 8 mit 4. April 1993 in Kraft. Der Landeshauptmann: K r a i n e r 36. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 15. März 1993, mit der überregionale Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung und Behandlung von nicht gefährlichen Ab fällen aus Gewerbe- und Industriebetrieben angeordnet werden Gemäß § 6 Abs. 6 Z. 2 Steiermärkisches Abfallwirt schaftsgesetz – StAWG 1990, LGBl. Nr. 5/1991, wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die umweltgerechte und wirtschaftliche Entsorgung von in der Steiermark anfallenden nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 StAWG aus Gewerbe- und Industrie betrieben, sofern sie nicht hausmüllähnlich sind. § 2 Abfallarten Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind die nicht gefährlichen Gewerbe- und Industrieabfälle aus der Papier- und Zellstoffindustrie samt Neben gewerben sowie Abfälle aus der Alt-Kfz-Demontage (trocken, ohne Betriebsmittel) und Klärschlamm aus der biologischen Abwasserbehandlung bei der Zell stoff- und Papierherstellung, der Lederindustrie betriebe sowie Reststoffe aus mechanischen und ther mischen Abfallbehandlungsanlagen, durch die Ge werbe- und Industriebetriebe entsorgt werden; dazu zählen insbesondere nachfolgend genannte Abfall arten gemäß Önorm S 2100: 17104 Holzschleifstäube und -schlämme 17114 Staub und Schlamm aus der Spanplatten herstellung 18101 Rückstände aus der Zellstoffherstellung (Spuckstoffe) 18401 Rückstände aus der Altpapierverarbeitung 18408 Abfälle aus der Zelluloseregeneratfaserher stellung 91103 Rückstände aus der mechanischen Abfallauf bereitung 91501 Straßenkehricht 94803 Schlamm aus der biologischen Abwasser behandlung der Zellstoff- und Papierher stellung 578 Abfälle aus der Alt-Kfz-Demontage, Shred derrückstände (trocken, ohne Betriebsmittel) § 3 Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen (1) Die Verursacher jener Abfälle, die Gegenstand dieser Verordnung sind, haben durch betriebsinterne Maßnahmen sicherzustellen, daß die beim Produk tionsprozeß und deren Nebentätigkeiten anfallenden Abfälle nach dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 StAWG 1990 vermieden, verwertet und nach Stoffgruppen getrennt werden. Vermeidung und Verwertung können aus organisatorischen und wirt schaftlichen Gründen auch durch die Verursacher oder deren Beauftragte in gemeinsam errichteten Anlagen erfolgen. 9 LGBl., Stück 8, Nr. 36 und 37, ausgegeben am 28. April 1993 105 (2) Jene Betriebe, die auf der mit dieser Verordnung ausgewiesenen Abfallbehandlungsanlage anliefern, haben vor Beginn der Anlieferung ein Betriebsabfall wirtschaftskonzept der Steiermärkischen Landesregie rung vorzulegen. § 4 Festlegung von Entsorgungseinrichtungen Für die ordnungsgemäße Entsorgung und Behand lung der in § 2 dieser Verordnung genannten Abfälle, sofern sie nach dem Stand der Technik nicht vermie den oder verwertet werden können, werden die Grundstücke 611, 615, 620, 625, 628, 639, 642, 643, 644, 649, 661, 668, 680, 823, 824, 825, KG. Hinter lainsach, Gemeinde St. Michael in Obersteiermark, als Standortraum für die Errichtung einer Abfallbehand lungsanlage als übergeordnete Planung festgelegt. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: K r a i n e r 37. Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. April 1993 über die Berichtigung eines Druckfehlers im Landes gesetzblatt Gemäß § 8 Abs. 1 des Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1976, wird kundgemacht: Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 14. Dezember 1992, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird, LGBl. Nr. 71/1992, wird wie folgt berichtigt: Im Anhang A „Operative Eingriffe“, Gruppe II, lautet Punkt 59 richtig: „59. Phlebographie oder Lymphographie, obere und untere Extremität (ausschließlich Röntgen)“. Der Landeshauptmann: K r a i n e r P. b. b. Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Druck: Steierm. Landesdruckerei, Graz. – 1701-93