Ordinance by the regional government of Styria on the conservation of genetic varieties of domestic livestock
Made 1998-01-12 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Jänner 1998 zur Erhaltung der genetischen Vielfalt heimischer Nutztierrassen.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria · Steiermark
- Subjects
- Livestock
- Keywords
- animal production, animal reproduction, cattle, swine, sheep/goats, equine-animals
Where to read it
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Text
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Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Jänner 1998 zur Erhaltung der genetischen Vielfalt heimischer Nutztierrassen Stammfassung: LGBl. Nr. 6/1998 Text Auf Grund des § 6 lit. e des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, wird verordnet: § 1 Ziel der Verordnung Diese Verordnung regelt die Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt im Land Steiermark, insbesondere zur Förderung gefährdeter heimischer Nutztierrassen. § 2 Gefährdete Nutztierrassen Als gefährdet gelten die angeführten Nutztierrassen folgender Tiergattungen: 1. Rind Ennstaler Bergschecken, Kärntner Blondvieh, Murbodner, Original Braunvieh, Original Pinzgauer, Ungarisches Steppenrind 2. Schaf Braunes Bergschaf, Kärntner Brillenschaf, Krainer Steinschaf 3. Ziege Pinzgauer Ziege, Tauernscheckenziege (Steirische Scheckenziege) 4. Schwein Mangalica Schwein 5. Pferd Noriker § 3 Förderungsmaßnahmen Die Landesregierung kann Förderungen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und unter Bedachtnahme auf andere Förderungsmaßnahmen gewähren für a) Maßnahmen zur Lebenderhaltung von gefährdeten Nutztierrassen (Haltung von Tieren, Erfassung der Bestände, Zuchtbuchführung, Durchführung von Zuchtprogrammen, Öffentlichkeitsarbeit), b) Maßnahmen zur Konservierung von Genomen beziehungsweise Genen gefährdeter Nutztierrassen (Einlagerung von Sperma, Embryonen, Zellen oder Oozyten; Anlegen von Gen- oder cDNA Bibliotheken), c) die Durchführung von wissenschaftlichen und angewandten Forschungsprojekten zur Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen. § 4 • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 Förderungsgrundsätze (1) Vor der Gewährung einer Förderung ist zu prüfen, ob die zu fördernde Maßnahme geeignet ist, zur Erreichung des in § 1 genannten Zieles zu dienen. Erforderlichenfalls ist die Gewährung einer Förderung an personelle und sachliche Voraussetzungen zu binden. (2) Bei der Festlegung der Förderungsmaßnahmen ist auf eine einfache und sparsame Abwicklung zu achten. § 5 Förderungsempfänger Gefördert werden können a) Halter von gefährdeten Nutztierrassen, b) Zuchtorganisationen, c) Vereine und Organisationen zur Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen, d) Institutionen, insbesondere zur Gewinnung und Lagerung genetischer Ressourcen gefährdeter Nutztierrassen, e) wissenschaftliche Einrichtungen. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. • • RIS