Ordinance by the regional government of Styria amending the Corn Rootworm Ordinance
Made 2009-02-09 · Text as of 2026-10-01
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About this law
- Original title
- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007, mit der die Maiswurzelbohrerverordnung geändert wird.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria · Steiermark
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant production, pests/diseases, quarantine, plant protection
- Categories
- agriculture
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P. b. b. – GZ 02Z032441 M 93 Landesgesetzblatt Jahrgang 2009 Ausgegeben und versendet am 17. März 2009 7. Stück 27. Gesetz vom 20. Jänner 2009, mit dem das Landesverfassungsgesetz über den Landesrechnungshof (Landesrechnungshof Verfassungsgesetz 2009 – LRH-VG) erlassen und das Landes-Verfassungs gesetz 1960 und das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert werden. [XV. GPStLT IA EZ 304/1, AB EZ 304/6] 28. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Februar 2009, mit der die Maiswurzelbohrerverordnung geändert wird. [CELEX-Nr. 32008D0644] 27. Gesetz vom 20. Jänner 2009, mit dem das Landesverfassungsgesetz über den Landesrechnungshof (Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz 2009 – LRH-VG) erlassen und das Landes-Verfassungs gesetz 1960 und das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark geändert werden Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz 2009 – LRH-VG Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Rechtsstellung, Aufgaben, Befugnisse, Prüfungsmaßstab § 1 Rechtsstellung des Landesrechnungshofes § 2 Aufgaben § 3 Befugnisse des Landesrechnungshofes bei Durchführung seiner Prüfungstätigkeit § 4 Prüfungsmaßstab 2. Abschnitt Gebarungskontrolle § 5 Zuständigkeiten § 6 Verfahren § 7 Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte 3. Abschnitt Projektkontrolle und Gesamtkostenverfolgung § 8 Projektkontrolle § 9 Verpflichtung zur Erstellung der Unterlagen § 10 Vorlagepflicht § 11 Teilung der Projektkontrolle § 12 Gesamtkostenverfolgung § 13 Berichtspflicht 94 LGBl., Stück 7, Nr. 27, ausgegeben am 17. März 2009 4 4. Abschnitt Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle § 14 Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle 5. Abschnitt Organisation des Landesrechnungshofes § 15 Grundsätzliches § 16 Bestellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes § 17 Angelobung § 18 Funktionsperiode § 19 Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters § 20 Rechtsstellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes § 21 Rechtsstellung der Bediensteten des Landesrechnungshofes § 22 Unvereinbarkeiten § 23 Verantwortlichkeit 6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 24 Übergangsbestimmungen § 25 Inkrafttreten § 26 Außerkrafttreten 1. Abschnitt Rechtsstellung, Aufgaben, Befugnisse, Prüfungsmaßstab § 1 Rechtsstellung des Landesrechnungshofes Der Landesrechnungshof ist ein Organ des Landtages, nur diesem verantwortlich und bei Durchführung von Kontrollen an keine Weisungen gebunden. § 2 Aufgaben (1) Der Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben: 1. Gebarungskontrolle (§§ 5 bis 7) 2. Projektkontrolle (§§ 8 bis 11) 3. Gesamtkostenverfolgung von Projekten (§ 12) 4. Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle (§ 14) (2) Der Landtag kann den Landesrechnungshof hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Gesetzes vorschlägen um Stellungnahmen ersuchen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark. § 3 Befugnisse des Landesrechnungshofes bei Durchführung seiner Prüfungstätigkeit (1) Der Landesrechnungshof verkehrt mit allen seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar. Diese haben alle verlangten Auskünfte zu erteilen und alle verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (2) Der Landesrechnungshof ist befugt, bei der Durchführung von Kontrollen Sachverständige beizuziehen. (3) Wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes erforderlich ist, kann der Landesrechnungshof auch Per sonen, die nicht bei der kontrollierten Stelle tätig sind, als Auskunftspersonen hören. (4) Gegenüber dem Landesrechnungshof besteht keine Amtsverschwiegenheit. § 4 Prüfungsmaßstab (1) Die Überprüfung des Landesrechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstim mung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. 9 LGBl., Stück 7, Nr. 27, ausgegeben am 17. März 2009 95 (2) Aus Anlass der Überprüfung durch den Landesrechnungshof sowie bei der Veröffentlichung von Prü fungsergebnissen sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbeson dere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen. (3) Der Landesrechnungshof hat aus Anlass seiner Prüfungen Vorschläge für eine Beseitigung von Mängeln zu erstatten sowie Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Ausgaben und der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen zu geben. 2. Abschnitt Gebarungskontrolle § 5 Zuständigkeiten (1) Der Landesrechnungshof kontrolliert die Gebarung 1. des Landes, der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen (Personen gemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind; 2. von Unternehmen, die das Land allein betreibt oder an denen das Land mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unter nehmen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleich zuhalten. Die Erteilung von Aufträgen an ein Unternehmen erfüllt jedoch für sich allein nicht diesen Tat bestand; 3. von Unternehmen jeder weiteren Stufe, bei denen eine Beteiligung oder Beherrschung im Sinne der Z. 2 durch Unternehmen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, gegeben ist; 4. physischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Landesvermögen treuhändisch verwalten; 5. öffentlich rechtlicher Körperschaften, soweit diese mit Mitteln des Landes erfolgt; 6. physischer Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und aller juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, sofern das Land diesen finanzielle Zuwendungen (insbesondere Subventionen, Darlehen, Zinsenzuschüsse) gewährt oder für die das Land eine Ausfallshaftung übernommen hat, wenn sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat; 7. von Wohnbauträgern, die Mittel aus der Wohnbauförderung erhalten, sofern sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbehalten hat; 8. von Gemeinden, die vom Land Mittel erhalten, sofern sich das Land vertraglich eine solche Kontrolle vorbe halten hat. (2) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes regeln, so ent scheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. § 6 Verfahren (1) Der Landesrechnungshof führt Akte der Gebarungskontrolle von Amts wegen oder auf Antrag durch. (2) Ein Antrag kann gestellt werden 1. vom Landtag oder 2. von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtages oder 3. vom Kontroll-Ausschuss auf Anregung der Landesregierung oder eines Mitgliedes der Landesregierung für seinen jeweiligen Geschäftsbereich. (3) Ein Antrag kann ebenfalls von mindestens 2 % der zum Landtag Wahlberechtigten gestellt werden (Kon trollinitiative). Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt. Ein solches Gesetz kann vom Landtag nur in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlos sen werden. 96 LGBl., Stück 7, Nr. 27, ausgegeben am 17. März 2009 4 § 7 Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte (1) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle den Bericht dem Landeshaupt mann, dem Landesfinanzreferenten und jenen weiteren Regierungsmitgliedern, deren Zuständigkeitsbereich durch den Bericht sachlich berührt ist, zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln. Gleichzeitig ist der Bericht den Mitgliedern des Kontroll-Ausschusses des Landtages zur Kenntnis zu bringen. In diesem Bericht sind jene Teile des Berichtes zu streichen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbeson dere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen. (2) Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahmen einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung an den Kontroll-Ausschuss des Landtages und die im Abs. 1 genannten Regierungsmitglieder zu übermitteln. Gleichzeitig hat der Landesrechnungshof jene Teile des Berichtes zu bezeichnen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unterliegen. (3) Lag der Überprüfung durch den Landesrechnungshof eine Kontrollinitiative im Sinne des § 6 Abs. 3 zugrunde, so hat der Landesrechnungshof den an den Ausschuss übermittelten Bericht auch an den Antragsteller zu übermitteln. In diesem Bericht an den Antragsteller sind jene Teile des Berichtes zu streichen, die der Wah rung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts und Betriebsgeheimnisse, unterliegen. (4) Enthält der Bericht des Landesrechnungshofes Beanstandungen oder Verbesserungsvorschläge, so hat die Landesregierung spätestens sechs Monate nach der Behandlung des Berichtes im Landtag dem Kontroll Ausschuss zu berichten, welche Maßnahmen getroffen wurden, sofern nicht der Kontroll-Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt, von einem derartigen Bericht der Landesregierung abzusehen. Gegebenenfalls ist zu begründen, warum den Vorschlägen und Empfehlungen nicht entsprochen wurde. Die Landesregierung hat jene Teile in diesem Maßnahmenbericht zu bezeichnen, die der Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebs geheimnisse, unterliegen. 3. Abschnitt Projektkontrolle und Gesamtkostenverfolgung § 8 Projektkontrolle (1) Der Landesrechnungshof kontrolliert nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Bedarfsermitt lung, die Soll-Kosten und Folge-Kosten von Projekten (Projektkontrolle), 1. die das Land selbst ausführt, 2. bei denen sich das Land zur Ausführung anderer Rechtsträger bedient, 3. die von Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 ausgeführt werden, sofern das Land mindestens 50 % der für das Projekt erforderlichen Mittel durch Stammkapital, Beihilfen, Darlehen oder Übernahme von Ausfalls haftungen zur Verfügung stellt, 4. die von physischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts ausgeführt werden und bei denen sich das Land eine solche Kontrolle vertraglich vorbehalten hat. (2) Projekt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorhaben, das einen in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzi eller Hinsicht einheitlichen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang zum Gegenstand hat, der auf Grund einer gesamtheitlichen Planung durchgeführt werden soll, und zwar unabhängig davon, 1. ob das Vorhaben in einer oder in mehreren Phasen durchgeführt wird oder 2. ob die Finanzierung einmalig erfolgt oder sich aus einer Mehrzahl von sachlich abgrenzbaren finanziellen Leistungen zusammensetzt. (3) Diese Kontrolle ist durchzuführen, sofern die Gesamtkosten des Projektes 2 Promille des Gesamtausga bevolumens des gültigen Landesvoranschlags übersteigen. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so kann eine solche Kontrolle auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder durch Beschluss des Landtages vorgenom men werden. 9 LGBl., Stück 7, Nr. 27, ausgegeben am 17. März 2009 97 § 9 Verpflichtung zur Erstellung der Unterlagen (1) Bei allen Projekten, die der Projektkontrolle unterliegen, sind die Bedarfsermittlung sowie die Berech nung der Soll-Kosten und Folge-Kosten übersichtlich, detailliert und nachvollziehbar darzustellen. (2) Dazu ist verpflichtet: a) bei Projekten gemäß des § 8 Abs. 1 Z. 1 und 2 die Landesregierung, b) bei Projekten gemäß des § 8 Abs. 1 Z. 3 das Unternehmen, und zwar auch dann, wenn es sich zur Durchfüh rung anderer Rechtsträger bedient, c) bei Projekten gemäß des § 8 Abs. 1 Z. 4 der Vertragspartner des Landes, und zwar auch dann, wenn sich die ser zur Durchführung anderer Rechtsträger bedient. § 10 Vorlagepflicht Die Unterlagen sind vor der Durchführung des beabsichtigten Projektes durch die im § 9 Abs. 2 Verpflichte ten dem Landesrechnungshof vorzulegen. Dieser hat sie binnen drei Monaten ab Vorliegen aller Unterlagen zu prüfen und der Landesregierung sowie dem Kontroll-Ausschuss des Landtages zu berichten. § 11 Teilung der Projektkontrolle Die gemäß § 9 Abs. 2 Verpflichteten sind berechtigt, die Projektkontrolle in die Kontrolle der Bedarfsermitt lung und die Kontrolle der Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen zu teilen. Die §§ 9 und 10 gelten sinn gemäß. § 12 Gesamtkostenverfolgung (1) Der Landesrechnungshof hat bei Projekten im Sinne des § 8 während der Projektabwicklung Kontrollen der Ist-Kosten auf ihre Übereinstimmung mit den Soll-Kosten-Berechnungen vorzunehmen (Gesamtkostenver folgung). (2) Die gemäß § 9 Abs. 2 Verpflichteten haben dem Landesrechnungshof nach der Projektkontrolle Ände rungen des Projektes bekannt zu geben und das tatsächlich zur Ausführung gelangende Projekt samt den Soll Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen vorzulegen. Diese Kostenberechnungen sind der Gesamtkostenverfol gung zugrunde zu legen. (3) Dem Landesrechnungshof sind während der Projektabwicklung von den gemäß § 9 Abs. 2 Verpflichteten Quartalsberichte über die Gesamtkostenentwicklung vorzulegen. Der Landesrechnungshof hat zu prüfen, ob die Quartalsberichte mit den gemäß Abs. 2 vorgelegten Berechnungen übereinstimmen. (4) Treten während der Durchführung des Projektes gegenüber der Soll-Kosten-Berechnung Über schreitungen von mehr als 20 % auf oder ist mit einer solchen Überschreitung zu rechnen, so haben die gemäß § 9 Abs. 2 Verpflichteten dies dem Landesrechnungshof mit ausführlicher Begründung bekannt zu geben. Kosten steigerungen, die auf die Erhöhung des Baukostenindex zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt. Der Landesrechnungshof hat die vorgelegten Unterlagen zu prüfen und binnen eines Monats der Landesregierung und dem Kontroll-Ausschuss des Landtages zu berichten. § 13 Berichtspflicht Der Landesrechnungshof hat dem Kontroll-Ausschuss jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine gemäß § 12 ausgeübte Tätigkeit zu erstatten. 98 LGBl., Stück 7, Nr. 27, ausgegeben am 17. März 2009 4 4. Abschnitt Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle § 14 Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle (1) Neben seiner Tätigkeit für den Landtag wirkt der Landesrechnungshof auch an der gemeinschaftsrecht lichen Kontrolle durch den Europäischen Rechnungshof mit. (2) Er hat den Europäischen Rechnungshof nach Maßgabe verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Bestim mungen bei der Prüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, physischen und juristischen Personen zu unterstützen, soweit diese Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten haben oder von der Europäischen Union direkt gefördert wurden. 5. Abschnitt Organisation des Landesrechnungshofes § 15 Grundsätzliches (1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Leiterin/dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten. (2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes führt den Titel Landesrechungshofdirektorin/ direktor. § 16 Bestellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes (1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes wird vom Landtag durch Wahl bestellt. (2) Für die Wahl ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die Mehr heit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wird die erforderliche Zweidrittelmehr heit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, reicht für die Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. (3) Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz hat die Präsidentin/der Präsident des Landtages die Funktion der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin/Der Präsident ist bei der Ausschreibung an die von der Präsidialkonferenz festgelegten persönlichen und fachlichen Bewerbungs voraussetzungen gebunden. (4) Die Ausschreibung hat mindestens drei Monate vor Ablauf der Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes zu erfolgen. Im Falle der vorzeitigen Erledigung ihrer/seiner Funktion hat die Aus schreibung so rasch wie möglich zu erfolgen. Die Bewerbungsfrist beträgt sechs Wochen. (5) Die Präsidentin/Der Präsident hat auf Vorschlag der Präsidialkonferenz festzulegen, welche Bewerbe rinnen/Bewerber die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, und deren Anhörung zu veranlassen. Bei dieser Anhörung sind alle Mitglieder des Landtages teilnahmeberechtigt. Die Mitglieder der Präsidialkonferenz und des Kontroll-Ausschusses sind frageberechtigt. (6) Auf Vorschlag der Präsidialkonferenz ist dem Bewerbungs- und Auswahlverfahren ein Personalbera tungsunternehmen beizuziehen. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Personalberatungsunternehmen mit jenen Aufgaben zu betrauen, die von der Präsidialkonferenz vorgeschlagen werden. § 17 Angelobung Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes leistet vor Antritt ihres/seines Amtes dem Landtag die Angelobung. 9 LGBl., Stück 7, Nr. 27, ausgegeben am 17. März 2009 99 § 18 Funktionsperiode Die Funktionsperiode der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes beträgt zwölf Jahre. Eine Wieder wahl ist unzulässig. Sofern zur Leiterin/zum Leiter des Landesrechnungshofes eine Person gewählt wird, die im Zeitpunkt der Wahl das 53./58. Lebensjahr bereits vollendet hat, erfolgt die Bestellung bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie/er das 65./70. Lebensjahr vollendet hat. § 19 Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes bestellt für den Fall ihrer/seiner Verhinderung oder der Erledigung ihrer/seiner Funktion aus dem Kreis der Bediensteten des Landesrechnungshofes eine Stellvertrete rin/einen Stellvertreter. Sie/Er hat die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages über die Bestellung der Stell vertreterin/des Stellvertreters in Kenntnis zu setzen. Ist auch die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Leiterin/ des Leiters verhindert oder ist ihre/seine Funktion erledigt, so wird die Leiterin/der Leiter von der rangältesten/ vom rangältesten Bediensteten des Landesrechnungshofes vertreten. § 20 Rechtsstellung der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes (1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das jeweils kommende Jahr bekannt zu geben. Diese sind im Kontroll-Ausschuss zu beraten. Der Kontroll-Ausschuss hat der Landesregierung einen Vorschlag für den Dienstpostenplan und für den Sachaufwand des Landesrechnungshofes samt Erläuterungen zu übermit teln. Die Landesregierung hat diesen Vorschlag in den Landesvoranschlag aufzunehmen und dem Landesrech nungshof die erforderlichen Personal- und Sachmittel sowie Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. (2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Ihr/Ihm obliegt die Personal- und Diensthoheit über die Bediensteten des Landesrechnungshofes, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Disziplinar- und der Dienstbeurteilungskommission handelt. Desgleichen übt die Leiterin/ der Leiter des Landesrechnungshofes die Stellung des Landes als Dienstgeber bei Landesvertragsbediensteten im Landesrechnungshof aus. (3) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat freie Dienstposten im Landesrechnungshof aus zuschreiben. Jene Bewerberinnen/Bewerber, die die Bewerbungsvoraussetzungen erfüllen, haben sich einem Hearing zu unterziehen, zu dem jeder Landtagsklub eine Vertreterin/einen Vertreter entsenden kann. Aus dem Hearing können Empfehlungen an die Leiterin/den Leiter des Landesrechnungshofes gerichtet werden. Sie/Er ernennt die Bediensteten des Landesrechnungshofes. (4) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit liegt, das Amt der Steiermärkischen Landesregierung beauftragen, ihr/ihm oblie gende Dienstrechtsangelegenheiten in ihrem/seinem Namen und nach ihren/seinen Weisungen zu besorgen. § 21 Rechtsstellung der Bediensteten des Landesrechnungshofes Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt. § 22 Unvereinbarkeiten (1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes darf nicht Mitglied der Bundes- oder einer Landesre gierung sein, keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören oder eine dieser Funktionen in den letzten fünf Jahren innegehabt haben. (2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes darf keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass dies der Kontroll-Ausschuss unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbe einflussten Funktionsausübung genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens gilt nicht als Ausübung eines Berufes. 100 LGBl., Stück 7, Nr. 27, ausgegeben am 17. März 2009 4 (3) Die Bediensteten des Landesrechnungshofes dürfen nicht an der Leitung und Verwaltung von Unterneh men beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen. Ebenso wenig dürfen sie an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen teilnehmen. § 23 Verantwortlichkeit (1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist hinsichtlich ihrer/seiner Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt. (2) Die Leiterin/Der Leiter kann aus ihrer/seiner Funktion durch Beschluss des Landtages abberufen wer den. Gegen sie/ihn kann der Landtag Anklage beim Verfassungsgerichtshof erheben (Art. 142 B-VG). (3) Zu einem Beschluss gemäß Abs. 2 ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (4) Im Fall der Stellvertretung der Leiterin/des Leiters gelten die Abs. 1 bis 3 auch für die Stellvertreterin/den Stellvertreter. 6. Abschnitt Schlussbestimmungen § 24 Übergangsbestimmung Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Dienstverhältnisse der Bediensteten des Landesrechnungshofes bleiben unter denselben Bedingungen weiter bestehen, jedoch mit der Maßgabe, dass diese als Dienstverhältnisse unter der Personal- und Diensthoheit der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungs hofes gelten. § 25 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. März 2009, in Kraft. § 26 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz, LGBl. Nr. 59/1982, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2001, außer Kraft. Artikel 2 (Verfassungsbestimmung) Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 1960 Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 3 und 4 lauten: „(3) Der Landtag wählt einen Kontroll-Ausschuss, dem folgende Aufgaben obliegen: 1. Vorberatung der Vorlagen der Landesregierung über den Landesrechnungsabschluss und über einschlägige Berichte des Rechnungshofes einschließlich der zu diesen erstatteten Äußerungen der Landesregierung, 2. Beratung und Beschlussfassung der Überprüfungsberichte des Landesrechnungshofes gemäß § 7 Abs. 2 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz 2009 (LRH-VG), LGBl. Nr. 27/2009, in der jeweils geltenden Fas sung, 3. Beratung und Beschlussfassung der Berichte der Landesregierung gemäß § 7 Abs. 4 LRH-VG, 4. Beratung und Beschlussfassung des Tätigkeitsberichtes des Landesrechnungshofes gemäß § 13 LRH-VG und 5. sonstige vom Landtag fallweise übertragene Aufgaben. 9 LGBl., Stück 7, Nr. 27 und 28, ausgegeben am 17. März 2009 101 (4) Auf Grund seiner Beratungen über Berichte des Landesrechnungshofes gemäß § 7 Abs. 2 und § 13 LRH-VG und der Berichte der Landesregierung gemäß § 7 Abs. 4 LRH-VG hat der Kontroll-Ausschuss diese Berichte entweder zur Kenntnis zu nehmen oder vom Landesrechnungshof noch zusätzliche Erhebungen oder von der Landesregierung Auskünfte zu verlangen. Nach erfolgter Kenntnisnahme sind die Berichte dem Landtag zur Behandlung zuzuleiten, sofern der Kontroll-Ausschuss nicht einstimmig einen gegenteiligen Beschluss fasst. Vor der Zuleitung an den Landtag sind die gemäß § 7 Abs. 2 und 4 LRH-VG bezeichneten Teile der Berichte auszuschließen, sofern der Kontroll-Ausschuss nicht anderes beschließt.“ 2. Dem § 51 Abs. 28 werden folgende Abs. 29 und 30 angefügt: „(29) Die Änderung des § 13 b, des § 19 Abs. 1, des § 20 Abs. 2 sowie des § 32 Abs. 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 91/2008 ist mit 1. Oktober 2008 in Kraft getreten. (30) Die Änderung des § 18 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2009 tritt mit dem der Kund machung folgenden Tag, das ist der 18. März 2009, in Kraft.“ Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark Das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 19 a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Dienstzuteilung und Versetzung eines Bediensteten/einer Bediens teten von einem Dienstposten unter der Diensthoheit der Landesregierung auf einen Dienstposten unter der Diensthoheit der Leiterin/des Leiters des Landesrechnungshofes und umgekehrt.“ 2. Dem § 306 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt: „(11) Die Einfügung des § 19 a Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. März 2009, in Kraft.“ Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter Vo v e s S c h ü t z e n h ö f e r 28. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Februar 2009, mit der die Maiswurzel bohrerverordnung geändert wird Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet: Die Maiswurzelbohrerverordnung, LGBl. Nr. 11/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2008, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 2 lautet: „(2) Als etabliertes Gebiet gelten die Stadt Graz, die Bezirke Deutschlandsberg (ausgenommen die Gemein den Greisdorf und Gundersdorf), Feldbach, Fürstenfeld, Leibnitz und Radkersburg sowie folgende politische Gemeinden: – Graz-Umgebung: Attendorf, Brodingberg, Deutschfeistritz, Dobl, Edelsgrub, Eggersdorf bei Graz, Eisbach, Feldkirchen bei Graz, Fernitz, Frohnleiten, Gössendorf, Grambach, Gratkorn, Gratwein, Hart bei Graz, Hart Purgstall, Haselsdorf-Tobelbad, Hausmannstätten, Hitzendorf, Höf-Präbach, Judendorf-Straßengel, Kainbach bei Graz, Kalsdorf bei Graz, Krumegg, Kumberg, Langegg bei Graz, Laßnitzhöhe, Lieboch, Mellach, Nestel bach bei Graz, Peggau, Pirka, Raaba, Seiersberg, Semriach, St. Bartholomä, St. Marein bei Graz, St. Oswald bei Plankenwarth, St.Radegund bei Graz, Stattegg, Thal, Unterpremstätten, Vasoldsberg, Weinitzen, Wern dorf, Wundschuh, Zettling, Zwaring-Pöls; 102 LGBl., Stück 7, Nr. 28, ausgegeben am 17. März 2009 4 – Bezirk Hartberg: Bad Waltersdorf, Blaindorf, Buch-Geiseldorf, Dechantskirchen, Dienersdorf, Ebersdorf, Eich berg, Friedberg, Grafendorf bei Hartberg, Greinbach, Großhart, Hartberg, Hartberg Umgebung, Hartl, Hof kirchen bei Hartberg, Kaibing, Kaindorf, Lafnitz, Limbach bei Neudau, Neudau, Pinggau, Pöllau, Pöllauberg, Puchegg, Rabenwald, Riegersberg, Rohr bei Hartberg, Rohrbach an der Lafnitz, Saifen-Boden, Schäffern, Schlag bei Thalberg, Schönegg bei Pöllau, Sebersdorf, Siegersdorf bei Herberstein, Sonnhofen, St. Johann bei Herberstein, St. Johann in der Haide, St. Lorenzen am Wechsel, St. Magdalena am Lemberg, Stambach, Stubenberg, Tiefenbach bei Kaindorf, Vorau, Wörth an der Lafnitz; – Bezirk Voitsberg: Bärnbach, Köflach, Krottendorf-Gaisfeld, Ligist, Mooskirchen, Rosental an der Kainach, Söding, Södingberg, St. Johann-Köppling, St. Martin am Wöllmißberg, Stallhofen, Voitsberg; – Bezirk Weiz: Albersdorf-Prebuch, Baierdorf bei Anger, Etzersdorf-Rollsdorf, Feistritz bei Anger, Floing, Gers dorf an der Feistritz, Gleisdorf, Gutenberg an der Raabklamm, Hirnsdorf, Hofstätten an der Raab, Ilztal, Krot tendorf, Kulm bei Weiz, Labuch, Laßnitzthal, Ludersdorf-Wilfersdorf, Markt Hartmannsdorf, Mitterdorf an der Raab, Mortantsch, Nitscha, Oberrettenbach, Pischelsdorf in der Steiermark, Preßguts, Puch bei Weiz, Reichendorf, Sinabelkirchen, St. Margarethen an der Raab, St. Ruprecht an der Raab, Thannhausen, Unger dorf, Unterfladnitz, Weiz.“ 2. § 9 Abs. 4 entfällt. 3. Der bisherige § 10 wird zum Abs. 1. Diesem wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Erfolgt die Ausweisung einer Befallszone gemäß § 9 Abs. 1 auf Grund des nachweislich ersten Auftre tens von nicht mehr als zwei Exemplaren des Maiswurzelbohrers, hat die Landesregierung die Gebote und Ver bote gemäß Abs. 1 Z. 2, 4, 6 und 7 in der Befallszone auf das Jahr, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, und das Folgejahr zu begrenzen, sofern im Folgejahr keine Exemplare nachgewiesen werden. In diesem Fall ist die Überwachung gemäß § 4 zu intensivieren.“ 4. § 11 Abs. 4 entfällt. 5. Der bisherige § 12 wird zum Abs. 1. Diesem wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Erfolgt die Ausweisung einer Sicherheitszone gemäß § 11 Abs. 1 auf Grund des nachweislich ersten Auftretens von nicht mehr als zwei Exemplaren des Maiswurzelbohrers, hat die Landesregierung die Gebote gemäß Abs. 1 in der Sicherheitszone auf das Jahr, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, und das Folgejahr zu begrenzen, sofern im Folgejahr keine Exemplare nachgewiesen werden. In diesem Fall ist die Überwachung gemäß § 4 zu intensivieren.“ 6. Dem § 13 wird folgende Z. 4 angefügt: „4. Entscheidung der Kommission 2008/644/EG vom 25. Juli 2008 zur Änderung der Entscheidung 2003/766/EG über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft, ABl. L 209 vom 6. August 2008, Seite 13 und 14.“ 7. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt: „(7) Die Änderung des § 7 Abs. 2, des § 10 und § 12, der Entfall des § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 4 sowie die Anfügung der Z. 4 im § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2009, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. März 2009, in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: Vo v e s P. b. b. – GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 1025-2009 GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2009 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland1 im Ausland1 von 350 Seiten 58,– 95,– 1 Preise inkl. Versandspesen Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 18, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von 1,20 bis zu 4 Seiten zuzüglich 0,60 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. Versandstelle: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, Dreihackengasse 20, 8020 Graz; Tel: ++43 (0316) 8095 DW 18, Fax: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at Lagerverkauf: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, VERLAGSSHOP, Dreihackengasse 20, 8020 Graz