Ordinance by the regional government of Salzburg amending the Deer Feeding Ordinance
Made 2009-01-07 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Jänner 2009, mit der die Wildfütterungsverordnung geändert wird.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria · Salzburg
- Subjects
- Wild species and ecosystems
- Keywords
- hunting/capture, wild fauna, game, enforcement/compliance
Where to read it
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Text
The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.
Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 30. Jänner 2009 9 5. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Jänner 2009, mit der die Wildfütterungsverordnung geändert wird Auf Grund des § 65 Abs 3 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet: Die Wildfütterungsverordnung, LGBl Nr 94/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2001 wird geändert wie folgt: 1. § 1 lautet: „Fütterungszeitraum § 1 (1) Der Fütterungszeitraum beginnt nach dem Ende der Vegetationsperiode, frühestens jedoch 1. am 16. Oktober für Rotwild und Muffelwild, 2. am 16. September für Rehwild, 3. am 1. August für Fasane und Stockenten und 4. am 1. Oktober für alle anderen Wildarten. (2) Der Fütterungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, zu dem im jeweiligen Gebiet ausreichende und strukturgerechte natürliche Äsung vorhanden ist, spätestens jedoch 1. am 15. Mai für die im Abs 1 Z 1, 2 und 3 genannten Wildarten und 2. am 31. Mai für alle anderen Wildarten. Bei Wetterstürzen am Ende des Fütterungszeitraums verschiebt sich das Ende des Fütterungszeitraums für die im Abs 1 Z 1, 2 und 3 genannten Wildarten bis spätestens 31. Mai und für alle anderen Wildarten bis spätestens 15. Juni. (3) Die Jagdbehörde kann auf Antrag Beginn und Ende des Fütterungszeitraums für Rotwild und Muffelwild abweichend festgelegen, soweit dies erforderlich ist: 1. auf Grund von besonderen Witterungsverhältnissen oder 2. auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben (zB Wildlenkung, Hochlagenfütte rung). Der Beginn des Fütterungszeitraums darf frühestens mit 1. Oktober festgesetzt werden. Der Antrag kann bei Rotwildfüt terungen von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber und bei Fütterungen von Muffelwild vom Jagdinhaber ge stellt werden. Die Festlegung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erfolgen. Die Jagdbehör de hat auf Änderungen der Umstände und Verhältnisse, die einer abweichenden Festlegung des Beginns oder des En des des Fütterungszeitraums zugrunde liegen, jederzeit Bedacht zu nehmen und die getroffenen Festlegungen darauf anzupassen. (4) Bei Rotwildfütterungen hat die Hegegemeinschaft den Beginn und das Ende der Fütterung an den einzelnen Futter plätzen sinnvoll aufeinander abzustimmen.“ 2. § 2 Abs 1 lautet: „(1) Die Auswahl der Futterplätze hat nach ökologischen, waldbaulichen und betreuungstechnischen Gesichtspunkten zu erfolgen.“ 3. Im § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen: 3.1. Abs 1 lautet: „(1) Die Futtermittel müssen vor allem im Hinblick auf den Eiweißgehalt und den Rohfaseranteil dem jahreszeitlich natür lichen Äsungsbedürfnis entsprechen und in ausreichender Menge angeboten werden.“ LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2009, Nr 5 3.2. Nach Abs 2 wird angefügt: „(3) Bei Rotwildfütterungen darf bis 30. November ausschließlich Raufutter (Heu und Grummet guter Qualität) vorgelegt werden. Die Jagdbehörde kann auf Antrag in begründeten Fällen für einzelne Fütterungsstandorte eine frühere Vorlage von Saftfutter bewilligen. Der Antrag kann bei Rotwildfütterungen von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber und bei sonstigen Fütterungen vom Jagdinhaber gestellt werden. Die Bewilligung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erteilt werden. Die Jagdbehörde hat auf Änderungen der einer Bewilligung zugrunde liegenden Umstände und Verhältnisse jederzeit Bedacht zu nehmen und die bewilligte frühere Vorlage darauf anzupassen.“ 4. Im § 4 Abs 1 entfallen im ersten Satz der Klammerausdruck „(Heutristen)“ und das Wort „immer“. 5. § 5 lautet: „Verbot von Kirrfütterungen § 5 Fütterungen zum Zweck der Abschusserfüllung außerhalb von Futterplätzen (§ 66 JG) oder Wildwintergatter (§ 67) sind untersagt.“ 6. Im § 6 wird angefügt: „(3) Die §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 1 und 3, 4 Abs 1 und (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2009 treten mit 31. Jänner 2009 in Kraft.“ Für die Landesregierung: Die Landeshauptfrau: Burgstaller Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter sind im Internet unter www.salzburg.gv.at abfragbar oder können beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42- 20 47, Fax (0662) 80 42-21 61, zum Selbstkostenpreis bezogen werden. 10