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Laws of Austria

Ordinance by the regional government of Burgenland on the control of corn rootworm

Made 2003-04-03 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. April 2003 betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers.
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria · Burgenland
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant protection, pests/diseases, inspection, quarantine
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. L A N D E S G E S E T Z B L AT T FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2003 Ausgegeben und versendet am 15. April 2003 8. Stück 17. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. April 2003 betreffend die Bekämpfung des Maiswurzel bohrers 18. Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. April 2003, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird 17. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. April 2003 betreffend die Bekämp fung des Maiswurzelbohrers Auf Grund des § 9 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und Verhütung der Ausbreitung des Maiswurzelbohrers (Diabro tica virgifera virgifera), in der Folge als „Schadorganismus“ bezeichnet. § 2 Wirtspflanzen Wirtspflanzen im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzen der Art Mais (Zea mays). § 3 Anzeigepflicht Das Auftreten des Schadorganismus oder der Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen durch diesen Schad organismus ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes der Bezirksverwal tungsbehörde umgehend anzuzeigen. § 4 Überwachung (1) Zur leichteren Feststellung eines Auftretens des Schadorganismus sind in potentiell befallsgefährdeten Gebieten von der Burgenländischen Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzdienst) geeignete Vorkehrun gen, wie das Aufstellen von Pheromon-Fallen, zu treffen oder von der Behörde dem Eigentümer (Verfü gungsberechtigten) eines Grundstückes anzuordnen. (2) In Befallszonen gemäß § 6 ist unter Berücksichtigung der topographischen Gegebenheiten eine ver stärkte Überwachung durch den Pflanzenschutzdienst durchzuführen. § 5 Untersuchung (1) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde das Auftreten des Schadorganismus oder der Verdacht des Befalls von Wirtspflanzen gemäß § 3 angezeigt oder auf eine andere Weise bekannt, hat sie die notwendigen amt lichen Untersuchungen durchzuführen oder anzuordnen. (2) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 sind betroffene Pflanzen oder Pflanzenteile am Stand ort zu belassen. § 6 Befallszone (1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten des Schadorganismus festgestellt, hat die Bezirksverwal tungsbehörde zum Schutz der benachbarten Gebiete unter Berücksichtigung der geographischen Gegeben heiten und der Biologie des Schadorganismus eine Befallszone abzugrenzen. (2) Die Befallszone hat das Gemeindegebiet, in der sich die Befallsstelle befindet, erforderlichenfalls auch 59 LANDESGESETZBLATT NR. 18/200360 das angrenzende Gemeindegebiet, zu umfassen. (3) Die Abgrenzung der Befallszone ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen. Die Bur genländische Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzdienst) ist darüber zu informieren. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Abgrenzung einer Fläche (Abs. 1) aufzuheben, wenn frühestens drei Jahre nach der letzten Feststellung des Schadorganismus amtlich das Vorhandensein des Schadorga nismus nicht mehr festgestellt wird. Die Verständigungspflicht gemäß Abs. 3 in Form und Umfang gilt sinn gemäß. § 7 Bekämpfungs- und Schutzmaßnahmen (1) In der Befallszone darf auf Flächen, auf denen ein Befall an einer Wirtspflanze festgestellt wurde, im darauffolgenden Jahr die Wirtspflanze Mais (Zea mays) nicht angebaut werden. (2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine befallsmindernde Vorbehandlung der Flächen mit einem in der Folgekultur gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60 in der Fassung des Bundesgeset zes BGBl. I Nr. 110/2002, zugelassenen Insektizid gegen Bodenschädlinge durchgeführt wird. Ein Anbau darf auch dann stattfinden, wenn eine Saatgutbeizung mit einem gegen Diabrotica virgifera virgifera zugelasse nen Saatschutzmittel vorgenommen wurde oder wenn zur Verlängerung der Wirkungssicherheit von bereits zugelassenen breit wirksamen Saatgutbeizen gegen Bodenschädlinge der Käfer bei Auftreten in Mais mit ent sprechend geeigneten Geräten (zB Stelzentraktor) bekämpft wird. Die Durchführung der Behandlungen ist in den betriebsüblichen Aufzeichnungen zu vermerken. Diese Aufzeichnungen sind den behördlichen Organen auf Verlangen vorzuweisen. (3) Beim Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen und beim Betreten von befallenen Flächen oder von Lagerräumen, in denen befallene oder befallsverdächtige Pflanzen oder Pflanzenteile gelagert werden, sind zur Verhinderung der Gefahr der Verschleppung des Schädlings geeig nete Hygienemaßnahmen anzuwenden. (4) Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte dürfen erst dann aus einer Befallszone verbracht werden, wenn sie zuvor gründlich von allen Erd- und Pflanzenrückständen gesäubert worden sind. § 8 Kontrollen Die Burgenländische Landwirtschaftskammer (Pflanzenschutzdienst) hat durch regelmäßige stichproben artige Kontrollen (Einsichtnahme in die Mehrfachanträge, Kontrolle der Betriebsaufzeichnungen) die ord nungsgemäße Durchführung der Maßnahmen gemäß § 7 zu überprüfen. Für die Landesregierung: Rittsteuer 18. Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. April 2003, mit der die Verord nung betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe geändert wird Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Oktober 1997, in der Fassung LGBl. Nr. 65/1997 und LGBl Nr. 63/2001, betreffend die Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 lautet: „(2) Die Kehrgebühr beträgt einschließlich der Reinigung der Rauchfangsohle und des Ausräumens der Ablagerungen nach § 7 Abs. 3 Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981: 1. Bei engen Rauchfängen (bis 300 cm2) ohne Rücksicht auf den Baustoff, Eisenrohre bei Baracken usw. Grundgebühr 2,73 Euro Geschoßgebühr 0,62 Euro 2. Bei mittleren Rauchfängen (über 300 - 2000 cm2), Abgasfängen und für Rauchfänge, bei denen Zentralheizungen und Anlagen für Warmwasseraufbereitung angeschlossen sind Grundgebühr 3,50 Euro Geschoßgebühr 0,66 Euro 3. Bei weiten Rauchfängen (über 2000 - 3000 cm2) Grundgebühr 3,22 Euro Geschoßgebühr 0,66 Euro 4. Bei überweiten Rauchfängen (über 3000 - 5000 cm2) Grundgebühr 3,90 Euro Geschoßgebühr 0,66 Euro 5. Rauchfänge für Großfeuerstätten (über 5000 cm2) pro angefangene halbe Stunde 11,13 Euro 6. Bei Luft-Abgasfang-Systemen (LAS) Grundgebühr 6,24 Euro Geschoßgebühr 1,27 Euro 7. Bei Dampfkesselrauchfängen und schliefbaren Kanälen je angefangenen Meter 1,85 Euro, im warmen Zustand 100 v.H. Zuschlag 8. Kehren von Schläuchen und Rohren je angefangenen Meter 0,48 Euro 9. Reinigen von Abluftleitungen, Müllabwurfschächten und Lüftungseinrichtungen für Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Kehrordnung je angefangenen Meter 0,88 Euro 10.Rohbau- sowie Gebrauchsabnahme (geschoßweise Abzieharbeit) einschließlich Befund in Neu-, Um- und Aufbauten für jeden zu prüfenden Rauchfang und für jedes Geschoß 1,85 Euro“ 2. Im § 1 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag „0,64 Euro“ durch den Betrag „0,70 Euro“ ersetzt. 3. Im § 2 wird der Betrag „5,14 Euro“ durch den Betrag „5,58 Euro“ ersetzt. 4. Im § 3 wird der Betrag „10,25 Euro“ durch den Betrag „11,13 Euro“ ersetzt. 5. Im § 4 werden der Betrag „15,39 Euro“ durch den Betrag „16,71 Euro“, der Betrag „0,21 Euro“ durch den Betrag „0,23 Euro“, der Betrag „0,15 Euro“ durch den Betrag „0,16 Euro“ und der Betrag „2,59 Euro“ durch den Betrag „2,81 Euro“ ersetzt. 6. Im § 5 Abs. 1 wird der Betrag „5,09 Euro“ durch den Betrag „5,53 Euro“ ersetzt. 7. Im § 6 wird der Betrag „3,60 Euro“ durch den Betrag „3,90 Euro“ ersetzt. 8. Im § 7 wird der Betrag „1,15 Euro“ durch den Betrag „1,24 Euro“ ersetzt. 9. Im § 9 wird der Betrag „10,25 Euro“ durch den Betrag „11,13 Euro“ ersetzt. 10. Im § 10 wird der Betrag „15,39 Euro“ durch den Betrag „16,71 Euro“ ersetzt. 11. Im § 11 wird der Betrag „5,14 Euro“ durch den Betrag „5,58 Euro“ ersetzt. 12. Im § 12 wird der Betrag „5,14 Euro“ durch den Betrag „5,58 Euro“ ersetzt. 13. Im § 13 wird der Betrag „10,25 Euro“ durch den Betrag „11,13 Euro“ ersetzt. 14. Im § 14 Abs. 5 wird der Betrag „5,14 Euro“ durch den Betrag „5,58 Euro“ ersetzt. 15. § 15 Abs. 3 lautet: „Centbeträge des Gesamtbetrages sind auf ganze Eurobeträge abzurunden.“ Artikel II Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft. Für den Landeshauptmann: Kaplan LANDESGESETZBLATT NR. 18/2003 61 Landesgesetzblatt für das Burgenland Postentgelt bar bezahlt Amt der Bgld. Landesregierung 7000 Eisenstadt Europaplatz 1 Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt herausgegeben und erscheint nach Be darf.