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Laws of Austria

Ordinance by the regional government amending the Waste Management Plan

Made 2007-05-08 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird.
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria · Tirol
Subjects
Waste and hazardous substances
Keywords
waste disposal, waste management, waste domestic sources, waste non-domestic sources

Where to read it

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Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Landesgesetzblatt für TirolSTÜCK 16 / JAHRGANG 2007 HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 8. JUNI 2007 38. Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird Aufgrund des § 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgeset zes, LGBl. Nr. 50/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2003, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung, mit der ein Abfallwirtschaftskon zept erlassen wird, LGBl. Nr. 1/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 54/2006, wird wie folgt geändert: 1. Im § 7 hat die lit. f zu lauten: „f) Einzugsbereich 5 (Ost): Dieser Einzugsbereich umfasst das Gebiet sämtlicher Gemeinden der Bezirke Kitzbühel und Kufstein;“ 2. Im § 7 wird die lit. g aufgehoben und erhält die bis herige lit. h die Bezeichnung „lit. g“. 3. Im § 8 wird die lit. f aufgehoben und erhält die bis herige lit. g die Bezeichnung „lit. f“. 4. Im § 8a wird folgende Bestimmung als Abs. 2a ein gefügt: „(2a) Der Hausmüll der Gemeinden Aurach bei Kitz bühel, Jochberg und Kitzbühel ist der im Abs. 1 festge legten Behandlungsanlage zuzuführen.“ 5. Der Abs. 2 des § 8c hat zu lauten: „(2) Der nach der Behandlung verbleibende, nicht verwertbare Restmüll ist auf die Deponie gemäß § 8 lit. f zu verbringen.“ 6. Der Abs. 3 des § 8c wird aufgehoben. 7. Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 an gefügt: „(3) Im Entsorgungsbereich 5 (Ost) hat die Abfuhr des Hausmülls der Gemeinden Aurach bei Kitzbühel, Jochberg und Kitzbühel bis zum Vorliegen der nach § 37 AWG 2002 einzuholenden rechtskräftigen Bewilligung der Kapazitätserweiterung der im § 8a festgelegten Behandlungsanlage zu der am Standort nach § 8 lit. e betriebenen Deponie zu erfolgen.“ Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 38. Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel stück beträgt E 0,10 je Seite, jedoch mindestens E 1,–. Die Bezugs gebühr beträgt E 21,– jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. 555. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463

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