Ordinance by the regional government amending the Meat Inspection Fee Ordinance
Made 2013-01-22 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Fleischuntersuchungsgebührenverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria · Vorarlberg
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- food safety and quality, meat, inspection, fees/royalties
Where to read it
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Text
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VORARLBERGER 1 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2013 Herausgegeben und versendet am 22. Jänner 2013 1. Stück 1. Gesetz: Fleischuntersuchungsgebührengesetz, Änderung XXIX. LT: RV 116/2012, 8. Sitzung 2012 2. Gesetz: Parteienförderungsgesetz, Änderung XXIX. LT: SA 134/2012, 8. Sitzung 2012 3. Verordnung: Verwaltungsabgabenverordnung, Änderung 4. Verordnung: Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Änderung 1. Gesetz über eine Änderung des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 75/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert: 1. Im § 4 Abs. 1 und 2 sowie im § 5 wird jeweils das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt. 2. Im § 4 Abs. 4 wird das Wort „Bezirkshaupt mannschaft“ durch den Ausdruck „Ausgleichs kassa (§ 6)“ ersetzt. 3. Der § 6 Abs. 4 entfällt. 4. Der § 7 lautet: „§ 7 Abrechnung mit den Aufsichtsorganen Die Landesregierung hat aufgrund der Mel dungen gemäß § 5 die den Aufsichtsorganen zustehenden Entgelte zu berechnen und aus der Ausgleichskassa zu bezahlen.“ 5. Die §§ 8 und 11 entfallen. 6. Die bisherigen §§ 9 und 10 werden als §§ 8 und 9 bezeichnet und im nunmehrigen § 9 wird fol gender Abs. 3 angefügt: „(3) Das Gesetz über eine Änderung des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl. Nr. 1/2013, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“ Die Landtagspräsidentin: D r . G a b r i e l e N u ß b a u m e r Der Landeshauptmann: M a g . M a r k u s W a l l n e r 2 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 1. Stück, Nr. 2 2. Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Parteienförderungsgesetz, LGBl.Nr. 52/ 2012, wird wie folgt geändert: 1. Der § 10 lautet: „§ 10 Prüfung der Parteien, Rechenschafts pflicht der Parteien (1) Über die Rechenschaftspflicht, die sich aus den Vorschriften des Parteiengesetzes 2012 des Bundes ergibt, hinaus gilt für Parteien (Lan desorganisationen), die eine Förderung nach dem 2. Abschnitt erhalten, Folgendes: a) sie haben über die Verwendung der Förder mittel Aufzeichnungen zu führen; b) sie dürfen – unabhängig von der Höhe des Wertes der Spende – Spenden von Perso nen, deren Namen nicht feststellbar ist, so wie Spenden, bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende einer nicht genannten dritten Person handelt, nicht an nehmen; c) sie haben einen jährlichen Landes-Rechen schaftsbericht (Abs. 2 und 3) zu erstatten; der Bericht ist spätestens bis Ende Septem ber des Jahres, das auf das Berichtsjahr folgt, der Landesregierung zu übermitteln und im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu ver öffentlichen. (2) Der Landes-Rechenschaftsbericht hat zu enthalten: a) den Ausweis der Aufzeichnungen über die Verwendung der Fördermittel (Abs. 1); b) den Nachweis der widmungsgemäßen Ver wendung der Förderung (§ 3 Abs. 4); c) die Namen der Spender und Spenderinnen und deren Anschriften sowie die Gesamt höhe ihrer Spenden, wenn sie im Berichts jahr insgesamt im Wert von mehr als 1.000 Euro gespendet haben; dabei sind – sofern sie den Wert von 200 Euro übersteigen – auch Spenden an die der Partei (Landesorganisa tion) zuzuordnende Landtagsfraktion, an Bezirks- und Ortsorganisationen sowie an sonstige aufgrund der jeweiligen Organisa tionsvorschrift zuzuordnende Teilorganisa tionen zu erheben und zu berücksichtigen, auch wenn sie über eine eigene Rechtsper sönlichkeit verfügen; weiters auch Spenden an einzelne Abgeordnete; Spenden an Teil organisationen mit eigener Rechtspersön lichkeit sowie an einzelne Abgeordnete sind gesondert anzuführen; d) die Namen und Anschriften der Beratungs unternehmen und der Werbeagenturen, die für die Partei (Landesorganisation) im Be richtsjahr tätig waren, sofern das Entgelt für die Leistungen des Unternehmers oder der Agentur im Jahr insgesamt den Betrag von 1.000 Euro überschritten hat. (3) Der Landes-Rechenschaftsbericht muss unter Berücksichtigung der Aufzeichnungen und aller dazu gehöriger Unterlagen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfe rin (Abs. 4) auf seine Ordnungsmäßigkeit über prüft und unterzeichnet sein. (4) Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirt schaftsprüferin (Abs. 3) ist von der Landesre gierung aus einer Liste von drei unbefangenen Wirtschaftsprüfern oder -prüferinnen zu bestel len, die von der zu prüfenden Partei (Landesor ganisation) spätestens Ende Februar des Jahres, das auf das zu prüfende Jahr folgt, vorzulegen ist; wird innerhalb der Frist eine derartige Liste nicht vorgelegt, so bestellt die Landesregierung den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprü ferin ohne Vorschläge. Derselbe Wirtschafts prüfer oder dieselbe Wirtschaftsprüferin darf eine Partei höchstens fünfmal hintereinander prüfen. Wünscht die Partei (Landesorganisa tion) eine Person als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin, die bereits nach § 5 Abs. 2 des Parteiengesetzes des Bundes für sie zustän dig ist, so hat die Landesregierung jedenfalls diese zu bestellen.“ 2. Im § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort „Partei“ der Ausdruck „(Landesorganisation)“ eingefügt. 3. Im § 11 Abs. 3 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt. 4. Im § 12 Abs. 1 wird in der lit. a der Ausdruck „§ 10 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 1 lit. c“, in der lit. b der Ausdruck „§ 10 Abs. 1 zweiter Satz“ durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 1 lit. b“ und in der lit. d der Ausdruck „§ 10 Abs. 6 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 1. Stück, Nr. 2, 3, 4 3 und 7“ durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 2 lit. c und d“ ersetzt. 5. Im § 14 wird der bisherige Text als Abs. 1 be zeichnet und folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Das Gesetz über eine Änderung des Parteienförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 2/2013, tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.“ Die Landtagspräsidentin: D r . G a b r i e l e N u ß b a u m e r Der Landeshauptmann: M a g . M a r k u s W a l l n e r 3. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verwaltungsabgabenverordnung Auf Grund des § 2 des Verwaltungsabgaben gesetzes, LGBl.Nr. 10/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, wird verordnet: Die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 66/2011, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2012, wird wie folgt geändert: In der Anlage wird die Tarifpost 20 durch die fol genden Tarifposten 20 bis 20b ersetzt: „20. Bewilligung zum Betrieb einer Bergsteigerschule (§ 33 Abs. 1) .............................. 126,90 Euro. 20a. Erteilung eine Bergführer konzession (§ 3 Abs. 1) .................................. 64,00 Euro. 20b. Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen, sonstigen Bescheide und wesentlich im Privatinteresse der Partei lie genden Amtshandlungen nach dem Bergführergesetz ....... 12,70 Euro.“ Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: M a g . M a r k u s W a l l n e r 4. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales*) Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Raumplanungs gesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, wird verordnet: Die Verordnung über die Festlegung von über örtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl.Nr. 8/1977, in der Fassung LGBl.Nr. 37/1980, Nr. 15/1997, Nr. 45/1997, Nr. 28/1998, Nr. 43/1999, Nr. 40/2000, Nr. 57/2002, Nr. 1/2004, Nr. 57/2004, Nr. 29/2005, Nr. 34/2006, Nr. 31/2008, Nr. 29/2009, Nr. 60/2010, Nr. 24/2011, Nr. 31/2011, Nr. 44/2012, Nr. 49/2012, Nr. 82/2012 und Nr. 83/2012, wird wie folgt geändert: Die Grundstücke GST-NRN 2356, 2369/1, 2369/17, 2369/18, 2369/35, 2378, 2379, 2380, 2381, 2382, 2383 und 8660/1 sowie die Teilflächen der GST *) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung liegt im Amt der Lan desregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. 4 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 1. Stück, Nr. 4 NRN 2369/16, 2370/1 und 2388, GB Hohenems, die innerhalb der im Lageplan A) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Zl. VIIa-420.20.24, vom 17.12.2012*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Gel tungsbereich herausgenommen. Die Grundstücke GST-NRN 1169/2, 1198/1, 1198/2, 1199, 1204, 1205, 1206, 1208, 1234, 1235, 1238, 1254, 1255, 1259, 1284 und 1491 sowie eine Teil fläche der 1256, GB Hohenems, die innerhalb im Lageplan B) des Amtes der Vorarlberger Landes regierung, Zl VIIa-420.20.24, vom 9.6.2011*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen lie gen, werden in den Geltungsbereich einbezogen. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: M a g . M a r k u s W a l l n e r *) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Hohenems während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.