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Laws of Austria

Ordinance by the regional government amending the Carinthia Agricultural and Forestry Guidelines

Made 2008-12-21 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2008, Zl. 10L-ALFO-4/1-2008, mit der die Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie geändert wird.
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria · Kärnten
Subjects
Agricultural and rural development, Forestry
Keywords
agricultural development, financial agricultural measures, subsidy/incentive, forest service, forest management/forest conservation

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  1. 85. Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2008, Zl. 13-JJF-36/28-2008, mit der die Richtsätze für das Pflegegeld und das Ausstattungspauschale für Pflegekinder fest gesetzt werden Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Kärntner Ju gendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 67/2005, wird verordnet: § 1 Richtsätze für Pflegegeld (1) Die Richtsätze betragen monatlich: a) für Minderjährige bis Vollendung des zehnte Lebensjahres € 440,70 b) für Minderjährige ab Vollendung des zehn ten Lebensjahres € 471,80 (2) Anspruch auf Auszahlung des Pflegegel des in der Höhe des Richtsatzes nach Abs. 1 lit. b besteht ab dem Monat, in dem der/die Minderjährige das zehnte Lebensjahr vollen det. (3) Besteht kein Anspruch auf Familienbei hilfe, so ist der in Betracht kommende Richt satz (Abs. 1 lit. a und b) um einen Betrag zu er höhen, der der Familienbeihilfe nach den Be stimmungen des Familienlastenausgleichsge setzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2008, entspricht. (4) In den Monaten Juni und Dezember eines jeden Jahres gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe des monatlich zur Auszahlung ge langenden Pflegegeldes. § 2 Ausstattungspauschale Anlässlich der Aufnahme eines Pflegekindes ist eine einmalige Ausstattungspauschale in der Höhe von € 371,00 zu gewähren. § 3 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 76/2007 außer Kraft. (2) Die Zuerkennung von Leistungen auf grund der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zeit ab 1. Jänner 2009 darf bereits ab dem auf die Kundmachung dieser Verordnung folgenden Tag erfolgen. Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Postentgelt bar bezahlt 307 Jahrgang 2008 39. StückHerausgegeben am 19. Dezember 2008 85. Verordnung: Richtsätze für das Pflegegeld und das Ausstattungspauschale für Pflegekinder 86. Verordnung: Neufestsetzung der Höhe der Abgabe nach dem Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 87. Verordnung: Neufestsetzung der Höhe der Abgabe nach dem Landes-Vergnügungssteuergesetz 88. Verordnung: Europaschutzgebiet „Völkermarkter Stausee“ 89. Verordnung: Neufestsetzung des gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommens nach dem Kärntner Familienförderungsgesetz 90. Verordnung: Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie; Änderung 86. Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2008, GZ -4-FINF-3103/2-2008, mit der die Höhe der Abgabe nach dem Kärnt ner Motorbootabgabegesetz 1992 neu festge setzt wird Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Kärntner Motor bootabgabegesetzes 1992 – K-MBAG, LGBl. Nr. 10/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 94/2005, wird verordnet: Artikel I Die Höhe der Abgabe gemäß § 6 Abs. 1 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992 – K MBAG, LGBl. Nr. 10/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 94/2005, beträgt monatlich 1,29 Euro pro kW Antriebsleistung. Artikel II Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 87. Verordnung der Landesregierung von 2. Dezember 2008, GZ -4-FINF-3503/2-2008, mit der die Höhe der Abgabe nach dem Lan des-Vergnügungssteuergesetz neu festgesetzt wird Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Landes-Vergnü gungssteuergesetzes – K-LVSTG, LGBl. Nr. 70/ 1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 93/2005, wird verordnet: Artikel I Die Höhe der Abgabe gemäß § 3 Abs. 1 des Landes-Vergnügungssteuergesetzes – K-LVSTG, LGBl. Nr. 70/1997, zuletzt geän dert durch LGBl. Nr. 93/2005, beträgt 684 Euro je Geldspielapparat und Kalendermo nat. Artikel II Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 88. Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 2. Dezember 2008, Zl. 15-NAT 2002/24/2008, mit der das Gebiet des Völker markter Stausees zum Europaschutzgebiet er klärt wird Aufgrund des § 24a des Kärntner Natur schutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idF LGBl. Nr. 63/2005 und LGBl. Nr. 103/2005, so wie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kund machungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landes verfassungsgesetz LGBl. Nr. 57/2002, wird verordnet: § 1 Schutzgebiet (1) Ein Teil des Leitdammes im Völkermark ter Stausee sowie die Flächen zwischen dem Leitdamm und dem Uferdamm Rakollach werden zum Europaschutzgebiet „Völker markter Stausee“ erklärt. (2) Das Europaschutzgebiet Völkermarkter Stausee umfasst Gebietsteile der Stadtge meinde Völkermarkt (politischer Bezirk Völ kermarkt) und ist innerhalb der im Abs. 3 um schriebenen Grenzen in den Katastralgemein den Höhenbergen, Rakollach und Tainach ge legen. (3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:9000 – DIN A3) vom November 2007 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planli che Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständi gen Abteilung des Amtes der Kärntner Lan desregierung und bei der Bezirkshauptmann schaft Völkermarkt sowie bei der Stadtge meinde Völkermarkt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. § 2 Erhaltungsziele Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der An lage aufgelisteten Schutzgüter. § 3 Schutzbestimmungen (1) Die Schutzbestimmungen des § 2 Abs. 1 der Verordnung der Kärntner Landesregie rung vom 13. Jänner 1981, Zl. Ro 283/23/1980, LGBl. Nr. 10/1981, idF LGBl Landesgesetzblatt 2008, Stück 39, Nr. 86, 87, 88308 Nr. 1/2003, mit der ein Teil des Leitdammes im Völkermarkter Stausee zum Naturschutzge biet erklärt wurde, gelten auch für das Euro paschutzgebiet. (2) In dem Teil des Europaschutzgebietes, der außerhalb des verordneten Naturschutz gebietes gelegen ist, gelten die Schutzbestim mungen der in Abs. 1 genannten Verordnung ebenfalls. (3) Im gesamten Europaschutzgebiet sind zusätzlich folgende Eingriffe untersagt: 1. das Errichten von Freileitungen; 2. das Überfliegen des Gebietes mit Flugkör pern aller Art in einer Entfernung von we niger als 300 m zum Boden; 3. das Baden im Schutzgebiet. § 4 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen: 1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung inklusive der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und der Fischerei; 2. der bescheidgemäße Betrieb des behörd lich genehmigten Kraftwerkes KW Edling und Maßnahmen, die zur Abwehr drohen der Schädigungen notwendig werden; 3. die Entfernung von Baumbewuchs im Sinne eines ordnungsgemäßen Kraft werksbetriebes und Maßnahmen zur Auf rechterhaltung der Verkehrssicherheit (Radwege) nach Rücksprache mit der Ab teilung 20 – fachlicher Naturschutz beim Amt der Kärntner Landesregierung; 4. die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit ma schinellem Antrieb (Viertakt-Hubkolben motoren) bis 10 kW und unbeschränkt mit Fahrzeugen, die Betriebs- und Betreu ungszwecken der Verbund – Austrian Hy dro Power AG dienen, gem. LGBl. Nr. 28/2002; 5. das Errichten von Bauwerken und bauli chen Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, für die Erreichung der Ziele des Naturschutzes, wie Einrichtungen zur Be sucherlenkung und Bruthilfen für Vogelar ten; 6. das Abbauen von Bodenbestandteilen und Grabungen oder die Veränderung der Bo dengestaltung auf andere Weise für Maß nahmen, die zur Schaffung von Lebensräu men für Vogelarten wie zB die Errichtung von Brutinseln oder -schotterflächen im Schutzgebiet dienen, sowie sonstige hiefür dienliche Strukturierungen der Flachwas serzonen; 7. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, idFdG BGBl. I Nr. 123/2006, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl, Nr. 440, idFdG BGBl. I Nr. 55/2007, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, idFdG LGBl. Nr. 15/2008, wie insbe sondere die Nachsuche, die Seuchen bekämpfung und ähnliche Maßnahmen; 8. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmit telbaren Abwehr von Elementarereignis sen und Maßnahmen im Zuge von Aufräu mungsarbeiten im direkten Zusammen hang mit Elementarereignissen; 9. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Orga nen der Kärntner Bergwacht, Rettungsor ganisationen, einschließlich der Maßnah men zur Vorbereitung solcher Einsätze so wie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, idFdG BGBl. I Nr. 70/2008; 10. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, idFdG BGBl. I Nr. 17/2008, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbe reitung solcher Einsätze. § 5 Ausnahmebewilligungen (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Be einträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist. (2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt: 1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institu tionen und Fachgelehrten, wenn diese Vor haben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (Erhaltungszu stand von Schutzgütern) gelegen sind; 2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwick lung oder Wiederherstellung eines günsti gen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen; Landesgesetzblatt 2008, Stück 39, Nr. 88 309 3. Vorhaben, die im Hinblick auf Art. 7a Abs. 2 K-LVG der Förderung des Umweltbe wusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen. § 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europa schutzgebiet Völkermarkter Stausee“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig. § 7 Strafen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun gen dieser Verordnung werden als Verwal tungsübertretung nach § 67 des Kärntner Na turschutzgesetzes 2002 bestraft. Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2008, Stück 39, Nr. 88310 Anlage: Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten: Vögel nach der VS-RL Anhang I Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name A002 Prachttaucher Gavia arctica A021 Rohrdommel Botaurus stellaris A022 Zwergrohrdommel Ixobrychus minutus A023 Nachtreiher Nycticorax nycticorax A026 Seidenreiher Egretta garzetta A027 Silberreiher Casmerodius albus A029 Purpurreiher Ardea purpurea A030 Schwarzstorch Ciconia nigra A060 Moorente Aythya nyroca A073 Schwarzmilan Milvus migrans A075 Seeadler Haliaeetus albicilla A081 Rohrweihe Circus aeruginosus A082 Kornweihe Circus cyaneus A094 Fischadler Pandion haliaetus A103 Wanderfalke Falco peregrinus A119 Tüpfelsumpfhuhn Porzana porzana A120 Kleines Sumpfhuhn Porzana parva A151 Kampfläufer Philomachus pugnax A166 Bruchwasserläufer Tringa glareola A176 Schwarzkopfmöwe Larus melanocephalus A190 Raubseeschwalbe Sterna caspia A193 Flussseeschwalbe Sterna hirundo A197 Trauerseeschwalbe Chlidonias niger A215 Uhu Bubo bubo A229 Eisvogel Alcedo atthis A234 Grauspecht Picus canus A338 Neuntöter Lanius collurio Regelmäßig vorkommende Zugvögel Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name A008 Schwarzhalstaucher Podiceps nigricollis A017 Kormoran Phalacrocorax carbo A050 Pfeifente Anas Penelope A051 Schnatterente Anas strepera Landesgesetzblatt 2008, Stück 39, Nr. 88, 89, 90 311 Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name A052 Krickente Anas crecca A054 Spießente Anas acuta A055 Knäkente Anas querquedula A056 Löffelente Anas clypeata A059 Tafelente Aythya ferina A061 Reiherente Aythya fuligula A067 Schellente Bucephala clangula A070 Gänsesäger Mergus merganser A118 Wasserralle Rallus aquaticus A136 Flussregenpfeifer Charadrius dubius A153 Bekassine Gallinago gallinago A164 Grünschenkel Tringa nebularia Tierarten der FFH-Richtlinie der Anhänge II und IV im Gebiet Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1098 Ukrainisches Bachneunauge Eudontomyzon mariae 1105 Huchen Hucho hucho 1114 Frauennerfling Rutilus pigus 1130 Rapfen Aspius aspius 1134 Bitterling Rhodeus sericeus amarus 1308 Mopsfledermaus Barbastella barbastellus 1324 Großes Mausohr Myotis myotis Lebensraum nach der FFH-RL Anhang I Code Nr. Lebensraumtyp 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe 91EO Auen-Wälder mit Erle und Esche 89. Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2008, Zl. 6-FF-1/5-2008, mit der das gewichtete monatliche Pro-Kopf-Ein kommen nach dem Kärntner Familienförde rungsgesetz neu festgesetzt wird Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Förderung der Familien in Kärn ten (Kärntner Familienförderungsgesetz – K-FFG), LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 139/2001, wird verordnet: Artikel I Das gewichtete monatliche Pro-Kopf-Ein kommen im Sinne der §§ 5 Abs. 1 lit. c und 6 Abs. 1 des Kärntner Familienförderungsge setzes, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 139/2001, wird für das Kalenderjahr 2009 mit 586 Euro neu fest gesetzt. Artikel II Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 90. Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2008, Zl. 10L-ALFO-4/1-2008, mit der die Kärntner Land- und Forstwirt schaftsförderungsrichtlinie geändert wird Aufgrund des § 5 Abs. 1 und 3 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2005, wird verordnet: Artikel I Die Kärntner Land- und Forstwirtschafts förderungsrichtlinie, LGBl. Nr. 6/2006, geän dert mit LGBl. Nr. 72/2006, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 lautet: „(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Re gelung der Förderungsbedingungen bei der Durchführung von Projekten gemäß den im III. Teil angeführten Maßnahmenbereichen. Bei diesen Projekten handelt es sich um Vor haben, die in Übereinstimmung mit a) der Rahmenregelung der Europäischen Ge meinschaft für staatliche Beihilfen im Ag rar- und Forstsektor 2007–2013 (ABl. Nr. C 319 vom 27. 12. 2006, S 1), b) der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Ar tikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Er zeugung von landwirtschaftlichen Erzeug nissen tätigen Unternehmen und zur Ände rung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. Nr. L 358 vom 16. 12. 2006, S 3), c) der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission über die Anwendung der Ar tikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-mini mis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. Nr. L 337 vom 21. 12. 2007, S 35) so wie d) der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG Vertrag auf ,De-minimis‘-Beihilfen (ABl. Nr. L 379 vom 28. 12. 2006, S 5) darauf abzielen, den in der Land- und Forst wirtschaft tätigen Menschen und deren Fami lien unter Beachtung der strukturellen und naturbedingten Besonderheiten Kärntens ge eignete Anpassungen zu erleichtern und eine enge Verbindung der Land- und Forstwirt schaft mit der gesamten Volkswirtschaft zu er möglichen.“ 2. § 2 Abs. 2 entfällt. 3. § 4 Abs. 8 lautet: „(8) Bei Vorhaben, welche den Regeln für staatliche Beihilfen in der Landwirtschaft un terliegen, gilt das Genehmigungsdatum als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Anerken nung von Kosten. Für alle sonstigen Vorhaben gilt das Datum der Antragstellung als Stich tag für die Anrechenbarkeit von Ausgaben.“ 4. § 10 entfällt. 5. § 25 Abs. 4 lautet: „(4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Ge samtaufwandes gewährt werden. Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter € 100,– ausbezahlt werden.“ 6. § 26 Abs. 4 lautet: „(4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses zum Sachaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Gesamtaufwandes gewährt werden.“ 7. § 27 Abs. 4 lautet: „(4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Ge samtaufwandes gewährt werden. Für diese Maßnahmen können auch Förderungsbeträge unter € 100,– ausbezahlt werden.“ 8. § 28 Abs. 2 lautet: „(2) Nach diesen Bestimmungen können Fachtagungen, Kurse, Informationsveranstal tungen, Vorträge, Spezialberatungen und Lehrschauen einschließlich der erforderlichen Lehr- und Kursbehelfe gefördert werden.“ 9. § 28 Abs. 4 lautet: „(4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 80 Prozent des förderbaren Gesamtauf wandes gewährt werden.“ 10. § 30 Abs. 4 lautet: „(4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses zum Sach- und Personalaufwand von bis zu 100 Prozent des förderbaren Ge samtaufwandes für Maßnahmen gemäß Ab satz 2 lit. a, b und d gewährt werden. Für Maß nahmen gemäß Absatz 2 lit. c kann ein Zu schuss bis zu 70 Prozent gewährt werden.“ 11. § 31 Abs. 1 lautet: „(1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Verbesserung der genetischen Qualität bei der Zucht von Equiden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen durch den Erwerb von Hoch leistungszuchttieren, um so im Sinne des Kärntner Tierzuchtrechts die Leistungsfähig keit der Tiere unter Berücksichtigung der Ge sundheit der Tiere zu verbessern, um die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten Qualitätsanforderungen gerecht Landesgesetzblatt 2008, Stück 39, Nr. 90312 zu werden, um die genetische Vielfalt und Bo denständigkeit zu erhalten.“ 12. § 31 Abs. 2 lit. c lautet: „c) der Ankauf von Hochleistungszucht sauen, die gemäß den Bestimmungen des Kärntner Tierzuchtrechts für zuchttauglich erklärt wurden“. 13. § 31 Abs. 4 lautet: „(4) Eine Förderung kann in Form eines In vestitionszuschusses gewährt werden und be trägt beim Ankauf von a) Zuchtrindern bis zu € 200,– je Tier, b) Elitefohlen bis zu € 400,– je Tier, c) Zuchtsauen bis zu € 50,– je Tier, d) Zuchtwiddern und Zuchtböcken bis zu € 70,– je Tier. Für diese Maßnahmen können auch Förde rungsbeträge unter € 100,-- ausbezahlt wer den.“ 14. § 31 Abs. 5 lautet: „(5) Förderbar ist nur der Ankauf von Hoch leistungszuchttieren, die in einem Zuchtbuch oder in einem Zuchtregister einer nach den ge meinschaftsrechtlichen Bestimmungen aner kannten Tierzuchtorganisation eingetragen sind und durch den Ankauf keine Produkti onsausweitung erfolgt. Die gegenständliche Förderungsmaßnahme wird auf Basis der Ver ordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. Nr. L 337 vom 21. 12. 2007, S 35) abgewickelt.“ 15. § 31a Abs. 5 lautet: „(5) Förderbar ist nur die Haltung von Stu ten, die in einem Zuchtbuch gemäß den Be stimmungen des Kärntner Tierzuchtrechts oder einer gleichartigen Bestimmung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ein getragen sind und die auf Weideflächen in Kärnten gehalten werden. Die gegenständli che Förderungsmaßnahme wird auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommis sion über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. Nr. L 337 vom 21. 12. 2007, S 35) abgewickelt.“ 16. § 33 Abs. 4 lautet: „(4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses zum Sach- und Personalaufwand in Höhe von bis zu 80 Prozent für Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a und c gewährt werden. Für Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. b ist ein degres siver Fördersatz anzuwenden. Förderungen dürfen im ersten Jahr bis zu 100 Prozent, im zweiten Jahr bis zu 85 Prozent, im dritten Jahr bis zu 70 Prozent, im vierten Jahr bis zu 55 Prozent, im fünften Jahr bis zu 40 Prozent und im sechsten Jahr bis zu 20 Prozent des förder baren Gesamtaufwandes gewährt werden.“ 17. § 38 Abs. 5 lit. f lautet: „f)Ersatzinvestitionen sind nicht förderbar. Eine Ersatzinvestition ist eine Investition, mit der ein bestehendes Gebäude bzw. eine bestehende Maschine oder Teile davon durch ein neues, modernes Gebäude bzw. eine neue, moderne Maschine ersetzt wer den, ohne dass dadurch die Produktionska pazität um mehr als 25 Prozent erweitert oder die Art der Produktion oder die einge setzte Technologie grundlegend geändert wird. Der vollständige Abriss eines mindes tens 30 Jahre alten landwirtschaftlichen Gebäudes und dessen Ersetzung durch ein modernes Gebäude oder die grundlegende Renovierung eines landwirtschaftlichen Gebäudes sind nicht als Ersatzinvestition anzusehen. Als grundlegend gilt eine Reno vierung, wenn deren Kosten mindestens 50 Prozent des Wertes des neuen Gebäudes betragen. Nicht als Ersatzinvestition gilt eine Investition, die wesentlich zu einer Verbesserung der Umwelt und Ressourcen effizienz, der Lebensmittelsicherheit, der Hygiene und Qualität sowie der Arbeits plätze, -bedingungen und des Tierschutzes beiträgt.“ 18. § 38 Abs. 5 lit. l wird folgende lit. m ange fügt: „m) Werden Investitionen getätigt, um neu eingeführte Normen zu erfüllen, müssen diese spätestens 36 Monate ab dem Zeit punkt abgeschlossen sein, zu dem die neue Norm für den landwirtschaftlichen Betrieb verbindlich wird (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländli chen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwick lung des ländlichen Raumes [ELER], ABl. Nr. L 227 vom 21. 10. 2005, S 1).“ 19. § 39 Absatz 4 lautet: „(4) Eine Förderung kann zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten ge währt werden. Für Sach- und Personalauf wand sowie für Investitionen für Nicht-An Landesgesetzblatt 2008, Stück 39, Nr. 90 313 hang-I-Produkte gemäß Artikel 32 EG können Zuschüsse in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten nur auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommis sion vom 15. Dezember 2006 über die Anwen dung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ,De-minimis‘-Beihilfen (ABl. Nr. L 379 vom 28. 12. 2006, S. 5) gewährt werden.“ 20. § 40 Absatz 4 lautet: „(4) Eine Förderung kann zu Investitionen in Form von Zuschüssen in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten ge währt werden. Für Sach- und Personalauf wand sowie für Investitionen für Nicht-An hang-I-Produkte gemäß Artikel 32 EG können Zuschüsse in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten nur auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommis sion vom 15. Dezember 2006 über die Anwen dung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ,De-minimis‘-Beihilfen (ABl. Nr. L 379 vom 28. 12. 2006, S 5) gewährt werden.“ 21. § 44 Abs. 1 lautet: „(1) Das Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist: a) die Unterstützung bei der Umsetzung des Lebensmittelsicherheits- und Verbrau cherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, b) die Einführung und Erhaltung hoher Qua litäts- und Hygienestandards in der Milch produktion und -verarbeitung, c) eine teilweise Kostenentlastung bei den Aufwendungen für die Qualitätsarbeit, d) die Stärkung des Qualitätsbewusstseins in allen Stufen der Produktion von Milch und Milcherzeugnissen, e) die Qualitätsverbesserung bei Milch und Milchprodukten entsprechend den Erfor dernissen des Marktes, f) die Förderung der Verbraucherinteressen durch Verbesserung des Qualitäts- und Hy gienestandards in der Milchproduktion, g) die Sicherung des Produktionsstandortes Kärnten und die Erhaltung der bäuerlichen Landwirtschaft. Damit wird ein Beitrag zur Sicherung der Landbewirtschaftung im Berggebiet geleistet.“ 22. § 44 Abs. 2 und 3 lauten: „(2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) Kosten für verbindlich vorgeschriebene Rohmilchuntersuchungen, die in einem gemäß § 21a der Milch-Garantiemengen Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, an erkannten Labor durchgeführt werden, b) Kosten für verbindlich vorgeschriebene Qualitätskontrollen von Milchprodukten durch eine gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86/1975, befugte Untersu chungsanstalt oder autorisierte Person, c) Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwen dung von Qualitätssicherungssystemen und HACCP-Programmen gemäß dem Le bensmittelsicherheits- und Verbraucher schutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, d) Kosten für die Einführung von Qualitätssi cherungssystemen und HACCP-Program men gemäß dem Lebensmittelsicherheits und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, e) Die Förderung von Investitionen ist im Rahmen dieser Richtlinie ausgeschlossen. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che und juristische Personen in Betracht, die in Kärnten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Milchbe- oder -verarbei tungsbetrieb führen und über eine Kontroll nummer gemäß § 10 des Lebensmittelsicher heits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, verfügen.“ 23. § 44 Abs. 5 lautet: „(5) Als zusätzliche Förderungsvorausset zungen sind zu beachten: a) Die Übernahme und die Be- oder Verarbei tung von Milch im Rahmen der A- oder der D-Quoten von Almen mit einer Be- oder Verarbeitung von Milch gemäß der öster reichischen Milch-Garantiemengen-Ver ordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, in ei nem Betrieb, der über eine Kontrollnum mer gemäß § 10 des Lebensmittelsicher heits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, verfügt. b) Die Betriebe müssen die Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbrau cherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, erfüllen. c) Für zwingend vorgeschriebene Untersu chungen und Kontrollen, die die Ermitt lung von Rückständen zum Inhalt haben, für welche das Gemeinschaftsrecht die Einhebung von Gebühren vorsieht, können keine Förderungen nach dieser Richtlinie gewährt werden. Ebenso ist für Maßnah men, für die nationale Gebühren vorgese hen sind, keine Förderung möglich.“ Landesgesetzblatt 2008, Stück 39, Nr. 90314 24. § 45 Abs. 5 lit. e entfällt. 25. § 47 Absatz 2 lautet: „(2) Nach diesen Bestimmungen können ge fördert werden: a) die nachhaltige Sicherung und Verbesse rung der Waldstandorte durch: aa) Bestandesumbau von standortwidrigen sowie ertragsschwachen Bestockungen zwecks Begründung ökologisch wert voller, stabiler Bestände. Unter Bestan desumbau wird ausschließlich der Wechsel der Betriebsart oder Baumart durch Aufforstung nach flächigem oder teilweisem Beseitigen der bestehenden Bestockung verstanden, bb) Wiederherstellung oder Steigerung der Vitalität des forstlichen Ökosystems ge schädigter Wälder, cc) Stabilisierung des forstlichen Bestan des oder des Standortes zur Verminde rung von Auswirkungen von externen forstschädlichen Umweltbelastungen, dd) integrierte Kulturbegründungsmaß nahmen, ee) Erhaltung oder Pflege seltener Baumar ten, ff) Schaffung, Erhaltung oder Pflege von Waldrändern, gg) Erhaltung von ökologisch wertvollen Bestandeszellen, hh) Verjüngung von Genreservaten oder Naturwaldgesellschaften zur Sicherung der genetischen Vielfalt der forstlichen Baumarten, b) die Erstellung oder Verbesserung von be trieblichen Plänen, c) die Ernte, Behandlung oder Lagerung von Forstsaatgut und die Anschaffung von Kühlzellen zur Qualitätssaatgutförderung, d) die Anlage oder Verbesserung von Forstgär ten.“ 26. § 47 Absatz 4 lautet: „(4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses in Höhe von bis zu 50 Prozent der för derbaren Kosten erfolgen.“ 27. § 49 Absatz 4 lautet: „(4) Eine Förderung kann in Form von Zu schüssen in Höhe von bis zu 90 Prozent der förderbaren Kosten erfolgen.“ 28. § 50 Absatz 4 lautet: „(4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses gewährt werden, wobei der Beitrag zum Sach- und Personalaufwand bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten betragen kann. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Ver trag auf ,De-minimis‘-Beihilfen (ABl. Nr. L 379 vom 28. 12. 2006, S 5) darf der Förde rungsbetrag je Förderwerber innerhalb von drei Jahren € 200.000,– nicht übersteigen, die Mitteilungspflichten gegenüber der Europäi schen Kommission sind zu beachten.“ 29. § 51 Absatz 4 lautet: „(4) Eine Förderung kann in Form eines Zu schusses von bis zu 35 Prozent der anerkann ten Investitionskosten gewährt werden, wobei gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ,De-minimis‘-Beihilfen (ABl. Nr. L 379 vom 28. 12. 2006, S 5) der Förderungsbetrag je Förderwerber innerhalb von drei Jahren € 200.000,– nicht übersteigen darf, die Mittei lungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission sind zu beachten.“ 30. § 55 Abs. 1 lit. c lautet: „c) Kärntner Dienstrechtsgesetz (K-DRG), LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2007;“ 31. § 55 Abs. 1 lit. d entfällt. 32. § 55 Abs. 1 lit. f lautet: „f) Kärntner Straßengesetz (K-StrG), LGBl. Nr. 72/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 80/2006;“ 33. § 55 Abs. 1 lit. h lautet: „h) Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz (K-FLG), LGBl. Nr. 64/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 10/2007;“ 34. § 55 Abs. 1 lit. i lautet: „i) Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte – Landesgesetz (K-WWLG), LGBl. Nr. 15/ 2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/ 2007;“ 35. § 55 Abs. 1 lit. j lautet: „j) Kärntner Jagdgesetz (K-JG), LGBl. Nr. 21/ 2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/ 2008;“ Landesgesetzblatt 2008, Stück 39, Nr. 90 315 36. § 55 Abs. 2 lit. a lautet: „a) Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007;“ 37. § 55 Abs. 2 lit. b lautet: „b) Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008;“ 38. § 55 Abs. 2 lit. c lautet: „c) Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fas sung BGBl. I Nr. 2/2008;“ 39. § 55 Abs. 2 lit. d lautet: „d) Vermessungsgesetz (VermG 1968), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008;“ 40. § 55 Abs. 2 lit. e lautet: „e) Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007;“ 41. § 55 Abs. 2 lit. f lautet: „f) Land- und Forstwirtschaftliches Berufs ausbildungsgesetz (LFBAG 1990), BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008;“ 42. § 55 Abs. 2 lit. g entfällt. 43. § 55 Abs. 2 lit. h lautet: „h) Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 (MGV 1999), BGBl. II Nr. 28/1999, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 416/2006;“ 44. § 55 Abs. 2 lit. i lautet: „i) Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2008;“ 45. § 55 Abs. 2 lit. j entfällt. 46. In § 55 Abs. 2 lit. k wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und es wird folgende lit. l angefügt und lautet: „l) Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher schutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 121/ 2008.“ Artikel II Diese Verordnung tritt an dem der Kundma chung folgenden Tag in Kraft. Der Landeshauptmann: D ö r f l e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2008, Stück 39, Nr. 90316 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, 9010 Klagenfurt am Wörthersee. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

Ordinance by the regional government amending the Carinthia Agricultural and Forestry Guidelines · Nelum