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Laws of Austria

Ordinance by the Governor on groundwater Plant Mehrerau in Bregenz

Made 1996-09-11 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk Mehrerau in Bregenz.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Vorarlberg
Subjects
Water
Keywords
groundwater, water supply, water conservation zone, pollution control, freshwater pollution, offences/penalties, water resources management

Where to read it

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Text

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  1. 45. VP:rordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk Mehr'erau in Bregenz Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechts gesetzes 1959, in der Fassung BGBLNr. 25211990, wird verordnet: § 1 Schongebiet (1) Die Gnmdflächen in der Landeshauptstadt Bregen>o, die innerhalb d.:r im Lugcphm der StadGverke Bregenz vom ! l. Jänner /996, Plan Nr. 310"', in blauer oder grüner Farbe ersichtlich ge machten Grenzen liegen, werden zum Schongebiet für das Gmndwasserpumpwerk Mehrerau aufGST NR 813, KG Rieden, erklärt. (2) Das Schongebiet gliedert sich in ein Cl"\\'ei• rertes Schongebiet, das in diesem Lageplan rnit blauer Farbe, und in ein engeres Schongebiet, das in diesem Lageplan mit grüner Farbe gekennzeich net ist. §2 Htwilligungspflkhtig(' Maßnahmen im ('rweitert('n Schongebiet Innerhalb der Grenzen des erweiterten Schort gebietes (§ 1) bedürfen foluende Maßrtahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasser rechtsbehörde: a) Baumußnahmert, deren Aushubsohle 1. in dem lm Lageplan mit A bezeichneten Ge biet tiefer als 1,5 m, 2. in dem im Lageplan mit B bezeichneten Gi;.. biet tiefer als L,'.l m unter Flur liegt, ausgenommen Baumaßnahmen zur Errichtung von Einfamilienhäusern, b) die Errichtung oder Erweiterung von Müllplät~ n;n, Abtdllbcs~itlgung.,aul<1ge11. L,;1ge1p!ät1.eu für AutO\Vracks, Jauctie- und Güllegruben so 1,,1,ie jegliche Art von Abfallablagerungen, so weit die~~- über den gewöhnlichen privaten Hausbedarf( Komposthaufen) hinausgehen, c) die Erric;htung oder Erweiterung von gewerbli chen oder industriellen Betriebsanlagen, in de nen mit der Produktion oder der Verwendung und dem Anfall von grundwassergefä.hrdenden Stoffen w rechnen ist, d) die Durchleitung. Lagernng und der Umschlag von wassergefahrdenden Stotlen über den ge wöhnlichen Haus- und Wirtsctiaftsbcdarf hin aus, e) die Versickerung von verkt:hrsspei:ifisch bela lt1:t,;:;11 Abwllii~t:lll ~uu Strnfü:n· uml Vt:1kdu~· flächen über Versickerungsanlagen in den Un tergrund, f) das Ausbringen von Wirtschaftsdünger, sofern die Düngorabgnb@ dns Äquivalent von drei Dunggroßvieheinheitenje ha Ubersteigt, g) jegliche Düllgung jeweils während der Zeit vom 1. November bis rum 15. März eines jeden Jahres, h) die großflächige Ausbringung oder Lagerung von Schädlingsbekämpfuna;s- und Pflanzen schutzmineln, die nach Menge, Zusammenset zung und Art zu einer Gefährdung des Grund wassers führen können, i) der Abbau von Sand, Kies oder Schotter, j) Baumaßnahme11 jeder Ar,, dk unter de11 jewei ligen Grundwasserhöchststand reichen, sowie sonst nicht bewllllgungspfllcht\ge Elngr1ffe in den Grundwasserhausha!t. § J ßPwilligungt(lflit'htigP M11ßn11hmt-n im engeren Schongebiet Innerhalb der Grenzen des engeren Schongebie tes(§ 1) bedürfen zusätzlich zu den im § 2 genann tc,n Maßnabnit:n folgende Maßn.ihmeu, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendi gen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer '") Die zeichnerische Darstellung liegt beim Ami der Landesregierung, in der Bezirkshauptmam1schaft Bregenz UI'ld 1m Amt der Lw:ideJhuupt:.!Ul.dt Bn.5cn,; wiihrcnd der ,\mW3tund,:;n t:ur ,:,!lgem.cmcn Ein3kht uuf. Durchführung der Bewilligung der Wasserrechts behörde: a) Baumaßnahmen, deren Aushubsohle tiefer als 1,5 m unter Flur liegt. ausgenommen Baumaß. nahmen zur Errichtung von Einfamilienhäu sern, b) die trrichtung von Friedhöten, c) das Ausbringen von Jauche, Gülle sowie von nichtkompostiertem Klärschlamm für landwirt schaftliche Zwecke. §4 Ausnahmen rnn der Bewilligungspflicht Von der Bewilligungspflicht gemäß den §§ 2 und 3 sind jene Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden. § 5 Uufltlle \Ver im Schongebiet(§ 1) einen Unfall verur sacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mi neralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstige:1 wassergeflihrdenden Stoffen, die Venmreintgung des Grurtd\.\'USserpumowerkes Mehrerau herbeifüh ren kann, hat dies unverzüglich der BezirkshaupJ mannschaft Bregenz, bei Gefallr im Verzuge der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz anzu zeigen. ; 6 Bewilligung Eine wasserrechtliche ßewil!igung nach dieser V e;rordnung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung durch das Grundwasserpurnpwerk Mehrerau nach fachmänm• scher Voraussicht vermieden werden kann. Erfor derlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben. 1 / Strafbt.'stimmungen Übertretungen dieser Verordnung werden auf grund der Bestimmun~en des Wasserrechtsue setzes 1959 bestraft. Der Landeshauptmann: Dr. Martin Purtscher

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