Skip to content
Nelum
Laws of Austria

Ordinance by the Governor of Styria banning navigation of certain vehicles on waterways in the Land of Styria

Made 1999-12-15 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1999, mit der die Schifffahrt mit bestimmten Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf Gewässern im Land Steiermark verboten wird.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria · Steiermark
Subjects
Water
Keywords
freshwater pollution, inland waters, public water, offences/penalties, pollution control

Where to read it

    No source link is recorded for this law.

Text

The law's own text, section by section, as held. Each section has its own link.

  1. Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 1 Bundesland Steiermark Titel Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1999, mit der die Schifffahrt mit bestimmten Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf Gewässern im Land Steiermark verboten wird Stammfassung: LGBl. Nr. 117/1999 Text Auf Grund des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, wird verordnet: § 1 (1) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf folgenden Gewässern verboten: Altausseersee, Giglachseen, Grundlsee, Leopoldsteinersee, Ödensee, Putterersee, Röcksee, Schwarzensee, Toplitzsee, Waldschacher Teich, Packer Stausee und auf jenen Teilen des Erlaufsees, des Turrachsees und des Soboth-Stausees, die im Land Steiermark gelegen sind. (2) Das Verbot gilt nicht für 1. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche Fahrzeuge des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, von Schifffahrts- und Wasserrechtsbehörden sowie für Fahrzeuge, die der Bringung land- und forstwirtschaftlicher Produkte dienen; 2. im Einsatz oder in einer Einsatzübung befindliche sowie Überwachungstätigkeit ausübende Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes; 3. Fahrzeuge, die der erwerbsmäßigen Schifffahrt dienen; 4. Fahrzeuge, die der Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei dienen. 5. notwendige Betriebsfahrten der Betreiber der örtlichen Wasseranlagen für Instandhaltungen, Vermessungen für Profilaufnahmen, Maßnahmen bei Hochwasserereignissen, betriebliche Überwachung und Inspektion der Anlagen und Abtransport von Treibholz oder sonstiger aus den Stauräumen notwendigerweise zu entfernenden Materialien. § 2 Die Schifffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (Wet-Bikes, Jet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer u. dgl.) ist verboten: 1. auf den in § 1 Abs. 1 angeführten Gewässern; 2. auf den Flüssen Mur, Mürz, Enns, Salza, Raab und Feistritz einschließlich deren Staubereichen. § 3 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. November 1979, LGBl. Nr. 80/1979, außer Kraft. • • RIS

Ordinance by the Governor of Styria banning navigation of certain vehicles on waterways in the Land of Styria · Nelum