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Laws of Austria

Ordinance by the Governor of Styria amending the Styria Clean Air Ordinance 2011

Made 2012-09-11 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. September 2012, mit der die Stmk. LuftreinhalteVO 2011 geändert wird.
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria · Steiermark
Subjects
Air and atmosphere
Keywords
pollution control, air quality/air pollution, hazardous substances, emissions, environmental standards, standards, protection of environment
Categories
energy

Where to read it

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Text

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  1. P. b. b. – GZ 02Z032441 M 403 Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 19. September 2012 35. Stück 91. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. September 2012, mit der die Stmk. LuftreinhalteVO 2011 geändert wird. 92. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 2008 über die Festsetzung der Höhe der Landesumlage nach dem Gesetz über die Landesumlage. 91. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. September 2012, mit der die Stmk. LuftreinhalteVO 2011 geändert wird Auf Grund der §§ 10, 13 und 15 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet: Die Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. Nr. 2/2012, in der Fassung LGBl. 36/2012, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt: „§ 4a Aufbringung von Streumitteln im Rahmen des Winterdienstes (1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrs flächen in den Sanierungsgebieten gemäß § 2 nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindenden oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie von hoher Abriebhärte (mindestens LA25) sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, quarzhaltigen abstumpfenden Streumitteln und Recyclingmaterial wie Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten. (2) Die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen in den Sanierungsgebieten sind von den aufge brachten abstumpfenden Streumitteln zu reinigen, sobald sie unter Beachtung der aktuellen und prognostizierten Witterungsverhältnisse nicht mehr für die Verkehrssicherheit erforderlich sind. (3) Die Reinigung von für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen hat im Ortsgebiet unter Befeuchtung zu erfolgen, um die Staubentwicklung soweit wie möglich zu verhindern. (4) Die Reinigungspflicht im Sinne des Abs. 3 entfällt, solange widrige Witterungsverhältnisse eine Befeuch tung der öffentlichen Verkehrsflächen im Zuge der Reinigung aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulassen. 404 LGBl., Stück 35, Nr. 91 und 92, ausgegeben am 19. September 2012 § 4b Verwendungsbeschränkung von „Heizöl leicht“ in ortsfesten Anlagen (1) Ortsfeste Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z. 1 des Immissionsschutzgesetzes–Luft, die in einem Sanierungs gebiet gemäß § 2 liegen und mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff (zB. „Heizöl extra leicht“, Erdgas oder Flüssiggas) betrieben werden. (2) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn: 1. die jeweilige Anlage zum Einsatz von emissionsärmeren Brennstoffen geeignet ist, oder 2. die Eignung zur Verwendung emissionsärmerer Brennstoffe mittels wirtschaftlich vertretbarer Umrüstungs maßnahmen hergestellt werden kann. Diese Anlagen dürfen weiter mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, bis jene Lagerbestände, die nachweislich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung für diese Betriebs anlage vorhanden sind, aufgebraucht sind. (3) Drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist der Betrieb von allen Anlagen im Sinne des Abs. 2 Z. 2 mit „Heizöl leicht“ untersagt.“ 2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a EU-Recht Die Bestimmungen des § 4a (Notifikationsnummer 2012/134/A) und § 4b (Notifikationsnummer 2012/135/A) dieser Verordnung wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert.“ 3. § 7a erhält die Bezeichnung Abs. 1. Danach wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Die Einfügung der §§ 4a, 4b und 6a durch die Novelle LGBl. Nr. 91/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2012, in Kraft.“ Für den Landeshauptmann: Der Landesrat: K u r z m a n n 92. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 2008 über die Festsetzung der Höhe der Landesumlage nach dem Gesetz über die Landesumlage Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Landesumlage, LGBl. Nr. 67/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2008, wird verordnet: 9 LGBl., Stück 35, Nr. 92, ausgegeben am 19. September 2012 405 § 1 Die Höhe der Landesumlage wird mit 7,6 % der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Landes hauptstadt Graz und der übrigen Gemeinden der Steiermark an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe festgesetzt. § 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s P. b. b. – GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 2757-2012 Gedruckt nach der Richtlinie „Druckerzeugnisse“ des Österreichischen Umweltzeichens, Medienfabrik Graz, UW-Nr. 812 Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2012 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland1 im Ausland1 von 400 Seiten € 75,– € 115,– 1 Preise inkl. Versandspesen Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 18, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von € 2,50 bis zu 4 Seiten zuzüglich € 0,60 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. Versandstelle: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, Dreihackengasse 20, 8020 Graz; Tel: ++43 (0316) 8095 DW 18, Fax: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at Lagerverkauf: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, VERLAGSSHOP, Dreihackengasse 20, 8020 Graz

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