Ordinance amending the Waste Water Emission Ordinance – Fruit and Vegetable Production
Made 2009-12-17 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Water
- Keywords
- pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, waste non-domestic sources, inspection, monitoring, environmental standards, standards, protection of environment
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Text
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1 von 2 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2009 Ausgegeben am 17. Dezember 2009 Teil II 451. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung 451. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung geändert wird Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Obst- und Gemüseveredelung sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung, BGBl. Nr. 1078/1994, wird wie folgt geändert: 1. § 2 lautet: „§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Gesamtchlor (Nr. 5), Ammonium (Nr. 6) und AOX (Nr. 13).“ 2. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet: „1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 oder Nr. 8 bis Nr. 14 der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Messwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).“ 3. § 4 Abs. 3 Z 1 lautet: „1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 oder Nr. 8 bis Nr. 14 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.“ 4. In der Anlage A wird die Z 2 durch folgende Z 2 und 3 ersetzt: „2. Absetzbare Stoffe ba) 10 ml/l b) c) 3. Abfiltrierbare Stoffe ba) 750 mg/l b) c)“ 5. In der Anlage A erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung „4“. 6. In der Anlage A entfällt die bisherige Z 4 (Freies Chlor). BGBl. II - Ausgegeben am 17. Dezember 2009 - Nr. 451 2 von 2 www.ris.bka.gv.at 7. In der Anlage A lautet die Z 5: „5. Gesamtchlor d) 0,3 mg/l ber. als Cl2“ 8. In der Anlage A wird in der Z 10 nach der Wortfolge „Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC ber. als C“ die Fußnote „l)“ angefügt. 9. In der Anlage A wird in der Z 11 nach der Wortfolge „Chem. Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2“ die Fußnote „l)“ angefügt. 10. In der Anlage A lautet die Z 13: „13. Adsorb. org. geb. 0,5 mg/l 1,0 mg/l Halogene, (AOX) ber. als Cl“ 11. In der Anlage A lautet die Fußnote b): „b) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter Absetzbare Stoffe oder der Parameter Abfiltrierbare Stoffe eingesetzt werden.“ 12. In der Anlage A wird nach der Fußnote b) folgende Fußnote „ba)“ eingefügt: „ba) Die Festlegung für die Parameter TOC, CSB und BSB5 erübrigt Festlegungen für die Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe.“ 13. In der Anlage A lautet die Fußnote d): „d) Gesamtchlor darf bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein.“ 14. In der Anlage A wird nach der Fußnote k) folgende Fußnote „l“ eingefügt: „l) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder der Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden.“ 15. Anlage B lautet: „Anlage B Methodenvorschriften gemäß § 4 1. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. 2. Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1 bis Nr. 5 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln. 3. Die Parameter Nr. 2, Nr. 3, Nr. 7, Nr. 8, sowie Nr. 10 bis 14 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte. 4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 7 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 7 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N). Nr. Parameter Analysenmethode 7 Gesamter gebundener DIN 38409-H27, Juli 1992 Stickstoff“ Berlakovich