Ordinance amending the Poultry Meat Inspection Ordinance
Made 2004-06-09 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Änderung der Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Livestock, Food and nutrition
- Keywords
- poultry, pests/diseases, animal health, birds, food safety and quality, poultry products, inspection
Where to read it
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Text
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1 von 1 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 9. Juni 2004 Teil II 237. Verordnung: Änderung der Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung 237. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Geflügel Fleischuntersuchungsverordnung geändert wird Aufgrund des § 1 Abs. 5, 6, 7, 9 und 10 und § 35 Abs. 9 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2003, wird die Geflügel Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 244/2000, wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet: „3. die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß § 38 Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, keinen Grund zur Beanstandung ergeben hat und“ 2. Der bisherige § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt: „(2) Ergibt die Untersuchung einen Verdacht auf krankhafte Veränderungen, so sind vom Fleischun tersuchungstierarzt geeignete Untersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen, sofern nicht die Fleischuntersuchung schon die Untauglichkeit des gesamten Tierkörpers ergeben hat.“ 3. § 15 Abs. 2 lautet: „(2) Bei Fleisch von Tieren, in deren Begleitpapieren ein positiver Salmonellenbefund ausgewiesen wurde, oder bei Fleisch, welches gemäß § 16d Abs. 1 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wur de, ist im Zuge der Anbringung der Tauglichkeitskennzeichnung nach Abs. 1 der Stempelabdruck jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Strichen, so zu überstempeln, dass der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempelabdruckes liegt und die Angaben des Abdruckes lesbar bleiben.“ 4. Nach § 16c wird folgender § 16d eingefügt: „§ 16d. (1) Fleisch von Tieren aus Gebieten, die tierseuchenrechtlichen Beschränkungen wegen Ge flügelpest oder New Castle Krankheit unterliegen, ist, soweit dem keine tierseuchenrechtlichen Bestim mungen entgegenstehen und keine sonstigen Beanstandungsgründe vorliegen und durch die Bundesminis terin für Gesundheit und Frauen keine diesbezüglichen Ausnahmen oder abweichenden Bestimmungen erlassen wurden, tauglich nach Brauchbarmachung. (2) Die Brauchbarmachung von Fleisch gemäß Abs. 1 hat gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.“ 5. Der bisherige § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt: „(2) § 1 Abs. 2 Z 3, § 12, § 15 Abs. 2 und § 16d treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 237/2004 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“ Rauch-Kallat