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Laws of Austria

Ordinance amending the Plant Protection Tariff 2 – 2000

Made 2002-01-22 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Änderung des Pflanzenschutzmittelgebührentarifs 2 – PGT2 2000.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Cultivated plants
Keywords
pesticides, fees/royalties, plant protection
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 189 6 II 46 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 22. Jänner 2002 Teil II 36. Verordnung: Änderung des Pflanzenschutzmittelgebührentarifs 2 – PGT2 2000 36. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser wirtschaft, mit der der Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2 – PGT2 2000 geändert wird Auf Grund des § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den Gebührentarif für Zulassungen, Begutachtungen und Überprüfungen nach dem Pflanzenschutz mittelgesetz 1997 (Pflanzenschutzmittelgebührentarif 2 – PGT2 2000), BGBl. II Nr. 319/2000, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 lautet: „(2) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.“ 2. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) § 5 Abs. 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“ 3. Die Anlage lautet: „Anlage Abschnitt I Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoffe im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt sind, gemäß § 8 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in � GG 1 Je Pflanzenschutzmittel 145 2 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 5 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 654 3 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 2, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 363 VPG 4 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 2, für jede weitere Indikation zusätzlich 145 5 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist, mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 363 6 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 5, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 145 190 BGBl. II – Ausgegeben am 22. Jänner 2002 – Nr. 36 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in � 7 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 5, für jede weitere Indikation zusätzlich 72 8 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 11 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation (soweit nicht alle Indikationen des Pflanzenschutzmittels unter Tarifpost 14 fallen) 7 485 9 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 8, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 3 778 BG 10 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 8, für jede weitere Indikation zusätzlich 944 11 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist, mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 799 12 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 11, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 436 13 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 11, für jede weitere Indikation zusätzlich 145 14 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 11 fallend), je Indikation im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) oder je Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 872 Abschnitt II Vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit neuen Wirkstoffen gemäß § 9 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in � GG 15 Je Pflanzenschutzmittel 145 16 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 20 fallend), mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 1 017 17 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 16, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 508 18 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 16, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 654 VPG 19 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 16, für jede weitere Indikation zusätzlich 218 20 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist, mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 290 21 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 145 22 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 145 BGBl. II – Ausgegeben am 22. Jänner 2002 – Nr. 36 191 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in � 23 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 20, für jede weitere Indikation zusätzlich 72 24 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 28 fallend), mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation (soweit nicht alle Indikationen des Pflanzenschutzmittels unter Tarifpost 32 fallen) 10 755 25 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 3 778 26 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 4 941 27 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 24, für jede weitere Indikation zusätzlich 1 235 BG 28 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist, mit dem ersten neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 799 29 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28, für jeden weiteren neuen Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 436 30 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28, für jeden alten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 436 31 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 28, für jede weitere Indikation zusätzlich 145 32 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 28 fallend), je Indikation im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) oder je Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 872 Abschnitt III Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit alten Wirkstoffen gemäß § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in � GG 33 Je Pflanzenschutzmittel 145 34 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 37 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 1 308 35 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 34, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 654 36 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 34, für jede weitere Indikation zusätzlich 218 VPG 37 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist, mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 363 38 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 37, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 145 39 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 37, für jede weitere Indikation zusätzlich 72 II 47 192 BGBl. II – Ausgegeben am 22. Jänner 2002 – Nr. 36 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in � 40 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 43 fallend), mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation (soweit nicht alle Indikationen des Pflanzenschutzmittels unter Tarifpost 46 fallen) 14 098 41 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 40, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 4 941 42 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 40, für jede weitere Indikation zusätzlich 1 526 BG 43 Je Pflanzenschutzmittel, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist, mit dem ersten Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel, mit der ersten Indikation 799 44 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 43, für jeden weiteren Wirkstoff im Pflanzenschutzmittel zusätzlich 436 45 Je Pflanzenschutzmittel der Tarifpost 43, für jede weitere Indikation zusätzlich 145 46 Je Pflanzenschutzmittel (soweit nicht unter Tarifpost 43 fallend), je Indikation im Zierpflanzenbau oder in Kleinkulturen („Minor crops“) oder je Indikation gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 872 Abschnitt IV Indikationserweiterung im öffentlichen Interesse gemäß § 14 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in � GG 47 Je Pflanzenschutzmittel 145 VPG 48 Je Pflanzenschutzmittel 218 BG 49 Je Pflanzenschutzmittel 799 Abschnitt V Abänderung und Aufhebung der Zulassung gemäß § 18 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in � 50 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist eines Pflanzenschutzmittels 145 51 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines Pflanzenschutzmittels 145 GG 52 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbestimmungen eines Pflanzenschutzmittels 145 53 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungselemente (zB R- oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) eines Pflanzenschutzmittels 145 54 Je Antrag auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels 145 VPG 55 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 60 fallend) 436 56 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 60 fallend) 654 BGBl. II – Ausgegeben am 22. Jänner 2002 – Nr. 36 193 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in � 57 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbestimmungen eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 60 fallend) 436 58 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungselemente (zB R- oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 60 fallend) 436 VPG 59 Je Antrag auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 60 fallend) 436 60 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist, auf Formulierungsänderung, auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbestimmungen, auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungselemente (zB R- oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) oder auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist 290 61 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 66 fallend) 799 62 Je Antrag auf Formulierungsänderung eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 66 fallend) 1 598 63 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbestimmungen eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 66 fallend) 436 BG 64 Je Antrag auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungselemente (zB R- oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 66 fallend) 508 65 Je Antrag auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels (soweit nicht unter Tarifpost 67 fallend) 2 470 66 Je Antrag auf Abänderung der Wartefrist, auf Formulierungsänderung, auf Abänderung sonstiger einzelner Anwendungsbestimmungen oder auf Abänderung sonstiger einzelner Kennzeichnungselemente (zB R oder S-Sätze, gefährliche Eigenschaften) eines Pflanzenschutzmittels, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist 290 67 Je Antrag auf Indikationserweiterung eines Pflanzenschutzmittels, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist 799 Abschnitt VI Erneuerung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 19 des Pflanzenschutz mittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in � GG 68 Je Pflanzenschutzmittel 145 VPG 69 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 8, § 9 oder § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (soweit nicht unter Tarifpost 71 fallend) 654 194 BGBl. II – Ausgegeben am 22. Jänner 2002 – Nr. 36 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in � 70 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 14 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 290 VPG 71 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 8, § 9 oder § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist 290 72 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 8, § 9 oder § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (soweit nicht unter Tarifpost 73 fallend) 3 342 BG 73 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 8, § 9 oder § 10 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, das Organismen oder deren Inhaltsstoffe enthält oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (mit Ausnahme von Pyrethrinen, Rotenon, Metaldehyd, Pyrethroiden und Kupferverbindungen) angeführt ist 799 74 Je Pflanzenschutzmittel, zugelassen gemäß § 14 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 799 Abschnitt VII Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß § 31 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 Gebühren art Tarifpost Gebührenspezifikation Gebühren in � GG 75 Je Wirkstoff, je Antragsteller 6 685 VPG 76 Je chemischer Wirkstoff, je Antragsteller 29 287 77 Je Wirkstoff (Mikroorganismus oder Virus), je Antragsteller 16 714 BG 78 Je chemischer Wirkstoff, je Antragsteller 91 495 79 Je Wirkstoff (Mikroorganismus oder Virus) 33 284 Molterer Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH “

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