Ordinance amending the Plant Protection Ordinance 2011
Made 2012-11-09 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Änderung der Pflanzenschutzverordnung 2011.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant production, plant protection, fees/royalties
- Categories
- agriculture
Where to read it
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Text
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1 von 2 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2012 Ausgegeben am 9. November 2012 Teil II 371. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung 2011 371. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung 2011 geändert wird Auf Grund der §§ 35 Abs. 4 sowie 38 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wird – hinsichtlich des Anhangs 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen- verordnet: Die Pflanzenschutzverordnung 2011, BGBl. II Nr. 299/2011, wird wie folgt geändert: 1. Dem Text des § 23 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt: „(2) Die Bezeichnung des § 23 Abs. 1 sowie Anhang 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“ 2. Anhang 3 lautet: Anhang 3 Gebührentarif Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 20 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben: I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 Tarif post Art der Tätigkeit Pauschalgebühr Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer 1 Verfahren zur Aufnahme von Betrieben in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Pflanzenschutzgesetz 2011 (Registrierung) 152,60 26,20 2 Verfahren zur Autorisierung von Betrieben zur Verwendung von Pflanzenpässen gemäß § 18 Pflanzenschutzgesetz 2011 152,60 26,20 3 Kombiniertes Registrierungs- und Autorisierungsverfahren 178,80 26,20 4 Regelmäßige amtliche Überprüfung der Betriebe gemäß §§ 13 oder 15 Pflanzenschutzgesetz 2011 52,40 26,20 5 Ausstellung eines Austauschpasses gemäß § 17 Pflanzenschutzgesetzes 2011 52,40 26,20 II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011: Tarif post Art der Tätigkeit Grundgebühr Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer 6 Durchführung einer Untersuchung 104,80 26,20 7 Durchführung einer Untersuchung, bei denen eine Vorführung der Sendung an den Dienstsitz erfolgt 26,20 26,20 8 Ausstellung eines Sammelzeugnisses oder 26,20 0 BGBl. II - Ausgegeben am 9. November 2012 - Nr. 371 2 von 2 www.ris.bka.gv.at Weiterversendungszeugnisses aufgrund eines bereits vorhandenen Zeugnisses (oder mehrerer bereits vorhandener Zeugnisse) ohne phytosanitäre Untersuchung der Sendung 9 Registrierung und Autorisierung von Betrieben gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz 2011 178,80 26,20 10 Durchführung einer Beschau gemäß § 35 Pflanzenschutzgesetz 52,40 26,20 III. Besondere Gebührenbestimmungen Tarif post Art der Tätigkeit Auswirkungen auf die Gebühren Betroffene Ziffern 11 Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung (iVm § 38 Abs. 7 Pflanzenschutzgesetz 2011) Pauschale von 52,40 zuzüglich 26,20 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer I., II. 12 Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers Erhöhung der jeweils zutreffenden Gebühr um 50 % I., II., III. 13 Ausstellung eines Bescheides gemäß § 20 Abs. 6 erster Satz der Pflanzenschutzverordnung Pauschalgebühr von 55,50 zusätzlich zu den jeweils zutreffenden Gebühren I., II., III. 3. In Anhang 4 hat das unterste Kennzeichnungsmuster dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgebildeten Muster zu entsprechen. Berlakovich