Ordinance amending the Plant Protection Ordinance
Made 2006-11-15 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Änderung der Pflanzenschutzverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- plant production, certification
- Categories
- agriculture
Where to read it
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Text
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1 von 3 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 15. November 2006 Teil II 432. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung 432. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 16 Z 1 und 2, 17 Abs. 3, 35 Abs. 4 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet: Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 167/2006, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt: „4. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen;“ 2. Dem § 3 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt: „(9) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern oder der Gemeinschaft, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 8 verbracht werden. (10) Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen oder Teile von Pflanzen der Gattung Castanea Mill., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie 1. von einem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß § 25 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 begleitet sind, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird, dass die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten a) in Ländern gestanden sind, in denen ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist, oder b) in einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannten Gebiet gestanden sind, und im Feld „Ursprung“ der Name dieses schadorganismusfreien Gebiets angegeben ist, und 2. bei der Einfuhr in die Gemeinschaft gemäß § 23 des Pflanzenschutzgesetzs 1995 kontrolliert und als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beurteilt wurden.“ 3. Dem § 6 wird folgender Abs. 8 angefügt: „(8) Das Verbringen von Pflanzen gemäß § 3 Abs. 9 ist zur Umsetzung der Entscheidung 2006/464/EG, insbesondere zur Sicherung ihres Ursprungs, abweichend von § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nur dann zulässig, wenn an ihnen, ihrer Verpackung oder dem Beförderungsmittel ein für das betreffende Gebiet gültiger Pflanzenpass befestigt ist, der bescheinigt, dass die Pflanzen 1. mit Ursprung im genannten Erzeugungsgebiet ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Mitgliedstaat gestanden sind, in dem ein Auftreten von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu nicht bekannt ist oder 2. ununterbrochen oder seit ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden sind, das vom nationalen Pflanzenschutzdienst in einem Mitgliedstaat nach den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen als frei von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu anerkannt wurde.“ BGBl. II - Ausgegeben am 15. November 2006 - Nr. 432 2 von 3 www.ris.bka.gv.at 4. § 6a Abs. 5 Z 4 lautet: „4. MB: Begasung ist jener Vorgang, bei der eine Warenart mit einem chemischen Mittel, das sich vollständig oder hauptsächlich in gasförmigem Zustand befindet, behandelt wird; bei der Begasung mit Methylbromid in einem geschlossenen Raum ist folgender Mindeststandard einzuhalten: a) Die Minimaltemperatur darf nicht unter 10ºC liegen; b) Die Mindestbehandlungsdauer darf nicht unter 24 Stunden liegen; c) Die Mindestkonzentration ist zumindest nach 2, 4 und 24 Stunden auf geeignete Weise zu überprüfen; d) Es sind folgende Dosierungen einzuhalten: Mindestkonzentration (g/m 3 ) nach: Temperatur Dosierung (g/m 3 ) 2 h 4 h 12 h 24 h 21 0 C oder mehr 48 36 31 28 24 16 0 C oder mehr 56 42 36 32 28 10 0 C oder mehr 64 48 42 36 32 5. § 11 Abs. 2 lautet: „(2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person): 1. Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes: a) Abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern; b) Die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, jedoch höchstens die angeführte Anzahl: Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen 3 Stück Balkonpflanzen und Gartenstauden 10 Stück Gemüsejungpflanzen 20 Stück Bäume und Sträucher 3 Stück Blumenzwiebeln und Blumenknollen 1 kg Christbäume (abgeschnitten) 1 Stück Reisig 1 Handstrauß Reisigkränze, Gestecke 1 Stück Saatgut von Bohnenarten 2 kg Saatgut von Sonnenblumen 0,50 kg Saatgut von Luzernen und Mais 0,15 kg Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und Schnittlauch 0,10 kg Saatgut von Paprika, Pfefferoni und Paradeiser (Tomate) 0,01 kg; 2. folgende sonstige Waren: Schnittblumen 1 Strauß (ausgenommen Schnittblumen mit Herkunft aus Malaysien, Singapur oder Thailand) Obst und Gemüse 15 kg Kartoffeln 10 kg.“ 6. In § 14 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 gelten“ die Wortfolge „soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist,“ eingefügt. 7. In § 15 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „abweichend von den Bestimmungen“ die Wortfolge „des 3. und“ eingefügt. BGBl. II - Ausgegeben am 15. November 2006 - Nr. 432 3 von 3 www.ris.bka.gv.at 8. In Anlage 2 Z 1.3 werden die Bezeichnung „Acer californica“ durch die Bezeichnung „Aesculus californica“ sowie die Bezeichnung „Acer hippocastanum“ durch die Bezeichnung „Aesculus hippocastanum“ ersetzt. Pröll