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Laws of Austria

Ordinance amending the Plant Protection Ordinance

Made 2000-08-17 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Änderung der Pflanzenschutzverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant protection, fees/royalties
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 1995 8 II 335 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 17. August 2000 Teil II 259. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung 259. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 6, 38, 40 und 42 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2000, wird, hinsichtlich des § 16 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet: Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 492/1999, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: „Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an den amtlichen Pflanzenschutzdienst verpflichtet. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung und Verarbeitung solcher Knollen zu überwachen.“ 2. § 11 samt Überschrift lautet: „Kleinmengen § 11. (1) Die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 – ausgenommen jene über das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände in die jeweiligen Schutzgebiete sowie § 9 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 – gelten nicht für kleine Mengen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Abs. 2, wenn sie dem Gebrauch des Besitzers oder Empfängers zu nicht erwerbsmäßigen Zwecken dienen oder zum Ver brauch während der Beförderung bestimmt sind, sofern keine Gefahr einer Ausbreitung von Schad organismen besteht. (2) Kleine Mengen gemäß Abs. 1 sind (je Person): 1. Waren mit Ursprung in europäischen Ländern und den Ländern des Mittelmeerraumes: a) Abgepackte Erde und abgepacktes Kultursubstrat bis zu 80 Litern; b) die nachfolgend genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, jedoch höchstens die angeführte Anzahl: – Zimmerpflanzen und Kübelpflanzen............................................................. 3 Stück – Balkonpflanzen und Gartenstauden .............................................................. 10 Stück – Gemüsejungpflanzen..................................................................................... 20 Stück – Bäume und Sträucher .................................................................................... 3 Stück – Blumenzwiebeln und Blumenknollen ........................................................... 1 kg – Christbäume (abgeschnitten)......................................................................... 1 Stück – Reisig ............................................................................................................ 1 Handstrauß – Reisigkränze, Gestecke ................................................................................. 1 Stück – Saatgut von Getreide, Gräsern sowie von allen Bohnenarten....................... 2 kg – Saatgut von Sonnenblumen landwirtschaftlicher Arten................................ 0,50 kg – Saatgut von Stoppelrüben ............................................................................. 0,20 kg 1996 BGBl. II – Ausgegeben am 17. August 2000 – Nr. 259 – Saatgut von Futterpflanzen mit Ausnahme von Gräsern, von Öl- und Faserpflanzen mit Ausnahme von Sonnenblumen sowie von Radies und Rettich........................................................................................................... 0,15 kg – Saatgut von Schalotten, Zwiebeln, Porree und Schnittlauch sowie von Kohlgemüsearten mit Ausnahme von Karfiol, Kohlrabi und Stoppelrüben 0,10 kg – Saatgut von Karfiol und Kohlrabi................................................................. 0,04 kg – Saatgut von Paprika, Pfefferoni und Paradeiser (Tomate)............................ 0,01 kg; 2. folgende sonstige Waren: – Schnittblumen ............................................................................................... 1 Strauß – Obst und Gemüse .......................................................................................... 15 kg – Kartoffeln ...................................................................................................... 10 kg.“ 3. § 16 samt Überschrift lautet: „Gebühren § 16. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 5 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten. (2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften. (3) Die Gebühr für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richtet sich nach dem gemäß § 138 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. (4) Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG. (5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzu runden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet. (6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzen schutzgesetzes 1995 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben. (7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes. (8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.“ 4. § 17 samt Überschrift lautet: „Anhänge des Pflanzenschutzgesetzes 1995 § 17. Als Anhänge I bis V des Pflanzenschutzgesetzes 1995 werden festgelegt: 1. Anhang I Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist): Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1); 2. Anhang I Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist): Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1); BGBl. II – Ausgegeben am 17. August 2000 – Nr. 259 1997 3. Anhang II Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die be ziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzen erzeugnisse verboten ist): Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1); 4. Anhang II Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in be stimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist): Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1); 5. Anhang III Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Ver bringen in die Mitgliedstaaten verboten ist): Anhang III Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S. 1); 6. Anhang III Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbrin gen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist): Anhang III Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1) 7. Anhang IV Teil A (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten): Anhang IV Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1); 8. Anhang IV Teil B (Von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete): Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1); 9. Anhang V (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheits untersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen): a) Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemein schaft): Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1); b) Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten): Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzen erzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000, S 1).“ 5. In § 18 wird in den Z 9 bis 12 jeweils die Wortfolge „hinsichtlich des Anhangs 5“ durch die Wortfolge „hinsichtlich des § 17“ ersetzt. 6. In § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) § 16 nebst Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.“ 1998 BGBl. II – Ausgegeben am 17. August 2000 – Nr. 259 7. Anhang 5 lautet: „Gebührentarif Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 16 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Schilling einzuheben: I. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 Tarifpost Art der Tätigkeit Pauschalgebühr Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer 1 Verfahren zur Aufnahme von Betrieben in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Pflanzen schutzgesetz (Registrierung) 1 250 238 2 Verfahren zur Autorisierung von Betrieben zur Verwendung von Pflanzenpässen gemäß § 18 Pflanzenschutzgesetz 1 250 238 3 Kombiniertes Registrierungs- und Autorisie rungsverfahren 1 637 238 4 Regelmäßige amtliche Überprüfung der Be triebe gemäß §§ 13 oder 15 Pflanzenschutz gesetz 476 238 II. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995: Tarifpost Art der Tätigkeit Grundgebühr Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer 5a Durchführung einer Untersuchung 952 238 5b Durchführung einer Untersuchung, bei denen eine Vorführung der Sendung an den Dienstsitz erfolgt 238 238 5c Ausstellung eines Sammelzeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses auf Grund eines bereits vorhandenen Zeugnisses (oder mehrerer bereits vorhandener Zeugnisse) ohne phytosani täre Untersuchung der Sendung 238 0 III. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995: Tarifpost Art der Tätigkeit Gebühr Je Einheit 6 Prüfung des Pflanzengesundheitszeugnisses so wie der Identität der Sendung 323 Sendung 7a Kontrolle von Saatgut 323 Partie bis 100 kg 7b Kontrolle von Saatgut 646 Partie größer als 100 kg 8a Kontrolle von Gewebekulturen 323 Partie bis 100 kg 8b Kontrolle von Gewebekulturen 646 Partie größer als 100 kg 9 Kontrolle von Holz 8,50 Kubikmeter BGBl. II – Ausgegeben am 17. August 2000 – Nr. 259 1999 Tarifpost Art der Tätigkeit Gebühr Je Einheit 10a Kontrolle von Schnittblumen 323 Sendung bis 20 000 Stück 10b Kontrolle von Schnittblumen 646 Sendung bis 120 000 Stück 10c Kontrolle von Schnittblumen 969 Sendung bis 500 000 Stück 10d Kontrolle von Schnittblumen 1 292 Sendung mit mehr als 500 000 Stück 11a Kontrolle von Schnittgrün (außer Reisig) 323 Sendung bis 500 kg 11 b Kontrolle von Schnittgrün (außer Reisig) 646 Sendung über 500 kg 12a Kontrolle von Reisig (außer Christbäumen), Gestecken, Reisigkränzen 323 Sendung bis 100 kg 12b Kontrolle von Reisig (außer Christbäumen), Gestecken, Reisigkränzen 646 Sendung bis 1 000 kg 12c Kontrolle von Reisig (außer Christbäumen), Gestecken, Reisigkränzen 969 Sendung mit mehr als 1 000 kg 13a Kontrolle von abgeschnittenen Christbäumen 323 Sendung bis 100 Stück 13b Kontrolle von abgeschnittenen Christbäumen 646 Sendung bis 500 Stück 13c Kontrolle von abgeschnittenen Christbäumen 969 Sendung mit mehr als 500 Stück 14a Kontrolle von Stecklingen, Sämlingen, Erd beer- und Gemüsejungpflanzen 323 Sendung bis 10 000 Stück 14b Kontrolle von Stecklingen, Sämlingen, Erd beer- und Gemüsejungpflanzen 646 Sendung bis 50 000 Stück 14c Kontrolle von Stecklingen, Sämlingen, Erd beer- und Gemüsejungpflanzen 969 Sendung bis 100 000 Stück 14d Kontrolle von Stecklingen, Sämlingen, Erd beer- und Gemüsejungpflanzen 1 292 Sendung mit mehr als 100 000 Stück 15a Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, anderen verholzten Pflanzen, einschließlich forstlichem Vermehrungsmaterial 323 Sendung bis 1 000 Stück 15b Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, anderen verholzten Pflanzen, einschließlich forstlichem Vermehrungsmaterial 646 Sendung bis 4 000 Stück 15c Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, anderen verholzten Pflanzen, einschließlich forstlichem Vermehrungsmaterial 969 Sendung bis 16 000 Stück 2000 BGBl. II – Ausgegeben am 17. August 2000 – Nr. 259 Tarifpost Art der Tätigkeit Gebühr Je Einheit 15d Kontrolle von Bäumen, Sträuchern, anderen verholzten Pflanzen, einschließlich forstlichem Vermehrungsmaterial 1 292 Sendung mit mehr als 16 000 Stück 16a Kontrolle von Zwiebeln, Knollen, Rhizomen 323 Sendung bis 200 kg 16b Kontrolle von Zwiebeln, Knollen, Rhizomen 646 Sendung bis 800 kg 16c Kontrolle von Zwiebeln, Knollen, Rhizomen 969 Sendung bis 3 200 kg 16d Kontrolle von Zwiebeln, Knollen, Rhizomen 1 292 Sendung mit mehr als 3 200 kg 17a Kontrolle von Getreide, ausgenommen Saatgut 323 Partie bis 50 000 kg 17b Kontrolle von Getreide, ausgenommen Saatgut 969 Partie mit mehr als 50 000 kg 18a Kontrolle von Früchten, Gemüse (außer Blatt gemüse) 323 Sendung bis 25 000 kg 18b Kontrolle von Früchten, Gemüse (außer Blatt gemüse) 646 Sendung bis 100 000 kg 18c Kontrolle von Früchten, Gemüse (außer Blatt gemüse) 969 Sendung bis 400 000 kg 18d Kontrolle von Früchten, Gemüse (außer Blatt gemüse) 1 292 Sendung mit mehr als 400 000 kg 19 Kontrolle von Konsumerdäpfeln 646 Partie 20a Kontrolle von Erde, Nährsubstrat 323 Sendung bis 25 000 kg 20b Kontrolle von Erde, Nährsubstrat 646 Sendung mit mehr als 25 000 kg 21a Kontrolle von Rinde und Hackgut 323 Sendung bis 10 Raummeter 21b Kontrolle von Rinde und Hackgut 646 Sendung bis 100 Raummeter 21c Kontrolle von Rinde und Hackgut 969 Sendung mit mehr als 100 Raummetern 22a Kontrolle von Kräutern, Gewürzen, Blattge müse 323 Partie bis 100 kg 22b Kontrolle von Kräutern, Gewürzen, Blattge müse 646 Partie mit mehr als 100 kg 23 Kontrolle von Verpackungsmaterial aus Holz 323 Sendung 24 Kontrolle von Transportmitteln, Behältnissen außer TP 19 323 Stück 25a Kontrolle von Pflanzen zum Anpflanzen, die in keiner anderen TP angeführt sind 323 Sendung bis 5 000 Stück BGBl. II – Ausgegeben am 17. August 2000 – Nr. 259 2001 Tarifpost Art der Tätigkeit Gebühr Je Einheit 25b Kontrolle von Pflanzen zum Anpflanzen, die in keiner anderen TP angeführt sind 646 Sendung bis 20 000 Stück 25c Kontrolle von Pflanzen zum Anpflanzen, die in keiner anderen TP angeführt sind 969 Sendung bis 40 000 Stück 25d Kontrolle von Pflanzen zum Anpflanzen, die in keiner anderen TP angeführt sind 1 292 Sendung mit mehr als 40 000 Stück 26 Kontrolle von sonstigen Pflanzen und Pflanzen erzeugnissen, die in keiner anderen TP ange führt sind 323 Partie, jedoch maximal 3 Partien je Sendung IV. Besondere Gebührenbestimmungen Tarifpost Art der Tätigkeit Auswirkung auf die Gebühren Betroffene Ziffern 27 Durchführung einer Untersuchung am Bestimmungsort auf Verlangen des Antrag stellers Pauschalgebühr von 646 zusätz lich zu der Gebühr nach den jeweiligen Tarifposten III. 28 Wartezeiten von Kontrollorganen, die durch unzutreffende Angaben der Antragsteller hervorgerufen werden Zuschlag von 323 je ange fangener weiteren halben Stunde Wartedauer nach Ablauf einer Wartezeit von einer halben Stunde III. 29 Außerordentliche Erschwernis bei der Kon trolle (Dauer der Kontrolle mehr als zwei einhalb Stunden) Zuschlag bei über zweieinhalb Stunden hinausgehenden Zeiten je angefangener halben Stunde von 323 III. 30 Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung (in Verbindung mit § 38 Abs. 7 Pflanzenschutzgesetz) Pauschale von 476 zuzüglich 238 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer I., II. 31 Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung (in Verbindung mit § 38 Abs. 7 Pflanzenschutzgesetz) Zeitgebühr von 323 je ange fangener halben Stunde Unter suchungsdauer III. 32 Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Ver langen des Antragstellers Erhöhung der jeweils zutreffen den Gebühr um 50% I., II., III., IV. “ Molterer

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