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Laws of Austria

Ordinance amending the Plant Payments Ordinance 2000

Made 2001-04-24 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Cultivated plants
Keywords
plant production, subsidy/incentive
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 889 4 II 195 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 24. April 2001 Teil II 167. Verordnung: Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 167. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet: Die Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000, BGBl. II Nr. 496/1999, wird wie folgt ge ändert: 1. § 4 Abs. 1 Z 4 lit. a lautet: „a) Kulturpflanzenflächen (Getreide- und Eiweißpflanzenflächen; Ölsaaten-, Öllein-, Faserlein-, Faserhanf-, Süßlupinen- und Körnerhülsenfrüchteflächen einschließlich Sortenangabe und im Falle von Faserhanf der Angabe der Saatgutmenge pro Hektar; bei gleichzeitigem Anbau als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen die Angabe der Art, der Sorte und des zu erwartenden Ertrags) und Stilllegungsflächen (förderfähige Flächen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsvorschriften einschließlich der Angabe von Art, Sorte und voraussichtlichem Ertrag pro Schlag im Falle des darauf erfolgenden Anbaus von nachwachsenden Rohstoffen)“ 2. Nach § 4 Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 7a angefügt: „7a. im Fall der Verwendung von auf Stilllegungsflächen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 geernteten nachwachsenden Rohstoffen zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff an Stelle eines Anbau- und Liefervertrages die Erklärung, dass das Ausgangserzeugnis direkt zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie oder Brennstoff im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird,“ 3. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) Änderungen des Antrages, die sich auf landwirtschaftlich genutzte Parzellen beziehen, müssen in den in Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 genannten Einzelfällen der Agrarmarkt Austria schriftlich gemeldet werden. Die Einzelfälle müssen sich auf den Antragsteller oder den Bewirtschafter beziehen. Folgende Unterlagen sind der Meldung in Kopie beizufügen: – im Todesfall die Sterbeurkunde, – im Fall der Heirat die Heiratsurkunde, – im Kaufs- oder Verkaufsfall einzelner Flächen der Kaufvertrag, – im Falle der Zu- oder Verpachtung einzelner Flächen der Pachtvertrag, – in Krankheitsfällen oder bei Unfällen ärztliche Nachweise.“ 4. § 4 Abs. 4 lautet: „(4) Im Falle der Beantragung von Flächenzahlungen für Flachs und Hanf sind folgende Nachweise 1. dem Beihilfeantrag „Flächen“ anzuschließen: a) für Faserlein (Flachs) die Saatgutetiketten oder der Rechnungsbeleg mit Kontrollnummer (Partienummer) oder das Saatgutanerkennungszertifikat zum Nachweis der verwendeten Sorte, b) für Faserhanf die Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge, c) im Falle des Anbaus verschiedener Faserhanfsorten auf einem Feldstück Skizzen, aus denen die jeweilige Lage der angebauten Hanfsorten eindeutig hervorgeht. 2. am Betrieb zur Verfügung zu halten: a) für Öllein ein Nachweis über die verwendete Sorte, 890 BGBl. II – Ausgegeben am 24. April 2001 – Nr. 167 b) im Fall des gleichzeitigen Anbaus von Öllein und Faserlein auf einem Feldstück Skizzen, mit denen die jeweiligen Flächen eindeutig zuordenbar sind. Werden Kopien der jeweiligen Nachweise dem Antrag angeschlossen, sind die Originalunterlagen am Betrieb zur Verfügung zu halten.“ 5. Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt: „(5a) Im Fall der Beantragung von Flächenzahlungen für Süßlupinen ist der Nachweis der verwendeten Sorte am Betrieb zur Verfügung zu halten.“ 6. In § 5 wird die in den Absätzen 1, 2 und 4 jeweils verwendete Bezeichnung „Abs. 1“ durch die Bezeichnung „§ 4 Abs. 1“ ersetzt. 7. In § 5 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Die zu tauschenden Flächen müssen in dem dem Antragsjahr vorangehenden Wirtschaftsjahr oder im Wirtschaftsjahr der Antragstellung in Bewirtschaftung des Antragstellers stehen.“ 8. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirt schaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche. Die Gesamtbreite dieser Charakteristika darf zwei Meter nicht überschreiten.“ 9. In § 7 Abs. 2 wird der Begriff „Ölsaaten“ durch die Wortfolge „Raps oder Rübsen“ ersetzt. 10. Nach § 7 Abs. 3 erster Satz wird folgender zweiter Satz angefügt: „Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 besteht der Anspruch auf Flächenzahlungen auch für Flächen, die mit zertifiziertem Saatgut der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2256/2000, ABl. Nr. L 258 vom 12. Oktober 2000, S 15, angeführten Sorten eingesät wurden.“ 11. Nach § 8 werden folgende §§ 8a und 8b eingefügt: „Flachs und Hanf § 8a. (1) Faserhanf kann nach der Blüte, jedoch vor Ablauf der in Art. 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 genannten Frist, geerntet werden, wenn der betreffende Erzeuger bereits gemäß Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 kontrolliert wurde oder sämtliche Kontrollen gemäß Art. 5a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 vorgenommen wurden. (2) Für Faserhanf wird eine Mindestaussaatmenge von 20 kg/ha festgesetzt. Zuckermais und Faserhanf § 8b. Im Falle der Beantragung von Flächenzahlungen für Zuckermais oder Faserhanf hat deren Aussaat bis spätestens 15. Juni des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen.“ 12. In § 9 Abs. 4 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt: „3. ab dem Wirtschaftsjahr 2002/2003 Flächen mit dem Mindestausmaß von 0,1 ha und einer Mindestbreite von 10 m stilllegen, sofern diese mit ihrer Längsseite an ständige Wasserläufe (wie zB Bäche oder Flüsse) oder Seen angrenzen.“ 13. § 10 lautet: „Grenzen für den Stilllegungsausgleich § 10. (1) Im Falle der Stilllegung von Flächen über die Stilllegungsverpflichtung gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten hinaus darf die beantragte stillgelegte Fläche nicht größer sein als diejenige für Kulturpflanzen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999, für die eine Flächenzahlung im Sinne dieser Verordnung beantragt wird. (2) Flächen, die im Rahmen der Maßnahme zur Neuanlegung von Landschaftselementen des Österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) beantragt und gefördert werden und die den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen entsprechen, können auf die in § 6 Abs. 1 genannte Stilllegungs verpflichtung angerechnet werden.“ 14. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet: „1. Begrünung mit Reinsaaten oder mit Mischungen mit einem Anteil landwirtschaftlicher Kultur pflanzen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 von über 50%,“ BGBl. II – Ausgegeben am 24. April 2001 – Nr. 167 891 15. § 11 Abs. 1 Z 2 lautet: „2. Entfernung und Konservierung zu Fütterungszwecken, andere kompakte Formen der Lagerung des Aufwuchs am Feld als in losen Haufen sowie unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 3 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchs bis zum 31. August des Antragsjahres,“ 16. § 12 Abs. 2 und 3 lautet: „(2) Die Verarbeitung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zu Biogas durch Biogasanlagenbetreiber ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. Pro Anbaufläche und Stilllegungsperiode ist nur der Anbau und die Beantragung einer Kulturart möglich. Untersaaten sind der AMA binnen zehn Tagen nach Aussaat zu melden. Der Anbau von Futterraps für die Erzeugung von Biogas ist ausgeschlossen. 2. Der Biogasanlagenbetreiber und jene Erzeuger, die nachwachsende Rohstoffe zum Zwecke der Biogaserzeugung anbauen, haben die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen zu informieren. 3. Die Ernte der betreffenden Stilllegungsflächen sowie die Vergällung des Erntegutes hat unter Aufsicht der AMA zu erfolgen. 4. Jede geplante Öffnung der für die Lagerung des betreffenden Erntegutes verwendeten Silos ist drei Tage vor deren Durchführung der AMA anzuzeigen. 5. Der Biogasanlagenbetreiber hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der not wendigen Biogasanlage bei der AMA zu beantragen. 6. Der Biogasanlagenbetreiber gibt vor der ersten Verarbeitung des Erntegutes der AMA im Rahmen der Erstkontrolle den Verarbeitungskoeffizienten zur Überprüfung der verarbeiteten Mengen bekannt. 7. Der Biogasanlagenbetreiber hat als Endverarbeiter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 Aufzeichnungen zu führen, aus denen die geernteten Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Anlieferungsdatum, ersichtlich sind. 8. Für den Biogasanlagenbetreiber gelten hinsichtlich der Hinterlegung der Ankaufs- und Ver pflichtungserklärung sowie der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999. (3) Die Verwendung von auf Stilllegungsflächen des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs geernteten nachwachsenden Rohstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 zur Beheizung des landwirtschaftlichen Betriebs oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff im Betrieb ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1. Der Antragsteller hat vor der erstmaligen Inbetriebnahme die Zulassung der zur Beheizung oder zur Gewinnung von Energie und Brennstoff notwendigen Anlage bei der AMA zu beantragen. 2. Der Erzeuger hat die AMA jeweils drei Tage vor der geplanten Ernte der betreffenden Still legungsflächen zu informieren. 3. Das Erntegut der betreffenden Stilllegungsflächen ist auf einer geeichten Waage zu verwiegen, mit einem von der AMA zugelassenen Denaturierungsmittel auf eine Weise zu denaturieren, dass eine andere als die unter diesem Absatz vorgesehene Nutzung ausgeschlossen werden kann, und vom übrigen Erntegut getrennt zu lagern. Der Wiegezettel ist am Betrieb aufzubewahren. 4. Der Erzeuger hat über die Verwendung des Ausgangserzeugnisses, dessen Qualität handelsüblich sein muss, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Qualität und die geernteten Mengen des Ausgangserzeugnisses, die Art der Verwendung und die Menge des verwendeten Erzeugnisses ersichtlich und nachvollziehbar sind. Die Aufzeichnungen haben monatlich zu erfolgen und sind jährlich der AMA bis zum 10. August des auf das Antragsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Ein Probemuster von jeweils einem Kilogramm ist am Betrieb zur Verfügung zu halten. 5. Für den Erzeuger gelten hinsichtlich der Verpflichtungserklärung und der geforderten Sicherheit die Pflichten des Aufkäufers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999.“ 17. § 17 Abs. 4 lautet: „(4) Die AMA hat Aufkäufer oder Erstverarbeiter im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 von der Teilnahme an den Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999 auszu schließen, wenn diese nicht die Gewähr bieten, dass die Ausgangserzeugnisse zur Herstellung der in dieser Verordnung genannten Enderzeugnisse dienen.“ 892 BGBl. II – Ausgegeben am 24. April 2001 – Nr. 167 18. Nach § 23 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: „(1a) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe zugunsten bestimmter Körnerhülsenfrüchte, BGBl. Nr. 262/1995, außer Kraft.“ 19. In § 23 Abs. 3 wird der Begriff „Mehrfachantrag“ durch die Wortfolge „Beihilfeantrag Flächen“ ersetzt. 20. Nach § 23 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Diese Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 167/2001 ist erstmals auf Beihilfeanträge „Flächen“, die sich auf das Wirtschaftsjahr 2001/2002 beziehen, anzuwenden.“ Molterer

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