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Laws of Austria

Ordinance amending the Ordinance regulating navigation on lakes in Carinthia

Made 2003-04-28 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Verordnung des Landeshauptmannes vom 28. April 2003, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. April 2002, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, geändert wird.
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria · Kärnten
Subjects
Water
Keywords
navigation, inland waters, registration

Where to read it

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Text

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  1. Postentgelt bar bezahlt 55 Jahrgang 2003 8. StückHerausgegeben am 10. Juni 2003 17. Landesverfassungsgesetz: Kärntner Landesverfassung; Änderung 17. Gesetz: Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 18. Verordnung: Regelung der Schifffahrt auf Kärntner Seen; Änderung 17. Gesetz vom 3. April 2003, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert und ein Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz erlassen wird Der Landtag von Kärnten hat beschlossen: Artikel I Landesverfassungsgesetz, mit dem die Kärntner Landesverfassung geändert wird Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, in der Fassung des Lan desverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002, und der Kundmachung LGBl. Nr. 52/1997, wird wie folgt geändert: 1. Art. 58 Abs. 1 zweiter Satz lautet: „Sie sind, soweit nicht bundesverfassungsgesetz lich oder in Abs. 1a oder Abs. 1b anderes be stimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorge setzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich.“ 2. Art. 58 Abs. 1a Z 22 lautet: „22. die Ombudsfrau/der Ombudsmann (die Erste Stellvertreterin/der Erste Stellvertreter, die Zweite Stellvertreterin/der Zweite Stell vertreter) nach § 3 des Kärntner Vergabe rechtsschutzgesetzes;“. 3. Nach Art. 58 Abs. 1a Z 22 wird folgende Z 23 eingefügt: „23. die Mitglieder des Härtefall-Gremiums nach § 6a des Krankenanstaltenfondsgeset zes.“ 4. Nach Art. 58 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt: „(1b) Die Bediensteten, die in den Dienst stellen tätig sind, die von den in Abs. 1a Z 15, 16, 17 und 22 bezeichneten Organen geleitet werden, unterstehen fachlich nur den Weisun gen dieser Organe.“ 5. Art. 72b Abs. 18 lautet: „(18) Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG, LGBl. Nr. 17/2003;“. 6. Nach Art. 72b Abs. 18 wird folgender Abs. 19 eingefügt: „(19) Krankenanstaltenfondsgesetz – K KAFG, LGBl. Nr. 18/1997, zuletzt in der Fas sung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2002.“ 7. Nach Art. 73 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) Art. 58 Abs. 1, 1a und Abs. 1b sowie Art. 72b Abs. 18 und 19 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/2003, treten mit 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Ausdruck „Verfassungs bestimmung“ in § 6a Abs. 3 des Krankenan staltenfondsgesetzes – K-KAFG, LGBl. Nr. 18/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2002, außer Kraft.“ Artikel II Gesetz über die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen (Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz – K-VergRG) Inhaltsverzeichnis: 1. Abschnitt – Geltungsbereich und Organe § 1 Geltungsbereich § 2 Nachprüfungsbehörde § 3 Ombudsstelle für Vergabewesen 2. Abschnitt – Vorverfahren § 4 Zuständigkeit der Ombudsstelle § 5 Empfehlung 3. Abschnitt – Nachprüfungsverfahren § 6 Zuständigkeit des unabhängigen Verwal tungssenates § 7 Ablehnungsrecht der Parteien § 8 Einleitung des Verfahrens zur Nichtiger klärung § 9 Einleitung des Feststellungsverfahrens ~ -• Land esgesetz blatt § 10 Parteien des Verfahrens vor dem unab hängigen Verwaltungssenat § 11 Antrag auf Nichtigerklärung § 12 Teilnahmeantrag § 13 Antrag auf Feststellung § 14 Nachprüfungsfristen § 15 Behandlung von Anträgen § 16 Einstweilige Verfügungen § 17 Nichtigerklärung von Entscheidungen § 18 Feststellung von Rechtsverstößen § 19 Entscheidungsfristen § 20 Mutwillensstrafen § 21 Gebühren und Gebührenersatz 4. Abschnitt – Schluss- und Übergangsbe stimmungen § 22 Schriftverkehr mit den Dienststellen des Bundes § 23 Auskunftspflicht § 24 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 25 Übergangsbestimmungen § 26 Schlussbestimmungen 1. Abschnitt Geltungsbereich und Organe § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen, die den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auf tragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) un terliegen und gemäß Art. 14b Abs. 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen. § 2 Nachprüfungsbehörde (1) Nachprüfungsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist der unabhängige Verwaltungsse nat für Kärnten. (2) Der unabhängige Verwaltungssenat übt die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben in erster und letzter Instanz aus. § 3 Ombudsstelle für Vergabewesen (1) Beim Amt der Kärntner Landesregie rung wird eine Ombudsstelle für Vergabewe sen – im Folgenden Ombudsstelle genannt – eingerichtet. Diese ist berufen, in einem kon kreten Vergabeverfahren wegen behaupteter Rechtswidrigkeit ein Vorverfahren durchzu führen. (2) Zur Leitung der Ombudsstelle ist mit Be scheid der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren eine Ombudsfrau oder ein Om budsmann zu bestellen. Eine Wiederbestel lung ist möglich. Die Ombudsfrau/der Om budsmann muss über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium verfügen und besondere Kenntnisse des Ver gabewesens in technischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht nachweisen. (3) Soweit der Ombudsmann/die Ombuds frau nicht in einem Dienstverhältnis zum Land steht, hat die Landesregierung eine Ver ordnung zu erlassen, in welcher sie die Höhe des Aufwandersatzes und des Ersatzes der Reisekosten des Ombudsmannes/der Om budsfrau regelt. Bei der Bemessung ist auf den Aufwand bei der Besorgung der Aufgaben so wie auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Verord nung ist in angemessenen zeitlichen Abstän den anzupassen. (4) In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen sind von der Landesregie rung eine Erste Stellvertreterin/ein Erster Stellvertreter und eine Zweite Stellvertrete rin/ein Zweiter Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Ombudsfrau/des Ombudsmannes gehen für die Dauer ihrer/sei ner Verhinderung auf ihre/seine Erste Stell vertreterin/ihren/seinen Ersten Stellvertreter über. Ist auch die Erste Stellvertreterin/der Erste Stellvertreter verhindert, so sind die Aufgaben der Ombudsfrau/des Ombudsman nes von ihrer/seiner Zweiten Stellvertrete rin/ihrem/seinem Zweiten Stellvertreter wahrzunehmen. (5) Die Funktionen nach Abs. 2 und 4 enden 1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer, 2. durch Verzicht. (6) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist mit Bescheid der Landesregierung vorzeitig abzuberufen, wenn sie/er 1. aus gesundheitlichen Gründen ihr/sein Amt nicht mehr ausüben kann oder 2. die ihr/ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. (7) Endet die Funktion der Ombudsfrau/des Ombudsmannes vorzeitig, so ist eine Om budsfrau/ein Ombudsmann für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen. (8) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist in Ausübung ihres/seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. (9) Die Ombudsfrau/der Ombudsmann ist gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegen heit verpflichtet. (10) Lassen wichtige Gründe die Unbefan genheit der Ombudsfrau/des Ombudsmannes bezweifeln, so hat sie/er sich der Ausübung Landesgesetzblatt 2003, Stück 8, Nr. 1756 der Funktion zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen. (11) Abs. 3, 6, 7,8, 9 und 10 gelten sinngemäß für die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter. (12) Das Land hat der Ombudsstelle die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel auf Vorschlag der Ombudsfrau/des Ombudsmannes zur Verfü gung zu stellen. (13) Die in der Ombudsstelle tätigen Be diensteten unterstehen fachlich nur den Wei sungen der Ombudsfrau/des Ombudsmannes. 2. Abschnitt Vorverfahren § 4 Zuständigkeit der Ombudsstelle (1) Die Ombudsstelle ist bis zur Zuschlags erteilung zur nachträglichen Prüfung von Entscheidungen des Auftraggebers im Rah men von Vergabeverfahren, die dem Geltungs bereich dieses Gesetzes unterliegen, und zur Abgabe von Empfehlungen zuständig. (2) Die Ombudsstelle hat auf Antrag der vergebenden Stelle, eines Unternehmers oder der jeweils in Betracht kommenden Interes senvertretung tätig zu werden. (3) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich die ses Gesetzes unterliegenden Vertrages be hauptet, kann die nachträgliche Prüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabe verfahren wegen Rechtswidrigkeit beantra gen, sofern er auf geeignete Weise glaubhaft macht, dass ihm durch die behauptete Rechts widrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (4) Die jeweils in Betracht kommende Inter essenvertretung kann die nachträgliche Prü fung einer Entscheidung des Auftraggebers in einem konkreten Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn sie auf ge eignete Weise glaubhaft macht, dass einem Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Geset zes unterliegenden Vertrages behauptet, durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (5) Ein Antrag nach Abs. 3 und 4 ist nur dann zulässig, wenn er a) im Fall einer gesondert anfechtbaren Ent scheidung innerhalb der in § 14 jeweils festgelegten Frist, b) im Fall einer nicht gesondert anfechtbaren Entscheidung innerhalb der in § 14 jeweils festgelegten Frist für die ihr nächstfol gende gesondert anfechtbare Entscheidung gestellt wird. (6) Ein Antrag auf Prüfung nach Abs. 2 ist in folgenden Fällen unzulässig: a) nach Zuschlagserteilung oder nach Wider ruf der Ausschreibung, b) im beschleunigten Verfahren bei Dring lichkeit, c) bei Direktvergaben, d) bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen, zwin genden Gründen. (7) Wird die Ombudsstelle nicht auf Antrag der vergebenden Stelle tätig, so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätig keit zu verständigen, sofern sie nicht wegen offensichtlicher Unzuständigkeit mitteilt, dass kein Vorverfahren durchgeführt wird. (8) Die vergebende Stelle darf ab Zugang der Verständigung nach Abs. 7 bzw. ab An tragstellung durch die vergebende Stelle nach Abs. 2 bis zum Ablauf der Fristen nach Abs. 5 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen oder die Angebote öffnen, es sei denn, dass vor Ablauf dieser Fristen der Antrag auf Prüfung zurückgezogen wird. § 5 Empfehlung (1) Die Ombudsstelle hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab dem Einlangen des Antrages auf Prüfung eine begründete Stellungnahme darüber ab zugeben, ob die Entscheidung der vergeben den Stelle im Widerspruch zu Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) steht. Diese Stellung nahme hat nur empfehlenden Charakter. (2) Die Empfehlung gemäß Abs. 1 ist den Streitteilen sowie dem unabhängigen Verwal tungssenat zu übermitteln. 3. Abschnitt Nachprüfungsverfahren § 6 Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates (1) Die Durchführung des Nachprüfungs verfahrens obliegt dem unabhängigen Verwal tungssenat für Kärnten. Landesgesetzblatt 2003, Stück 8, Nr. 17 57 (2) Bis zur Zuschlagserteilung ist der unab hängige Verwaltungssenat zum Zweck der Be seitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) zuständig 1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie 2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Ent scheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte. (3) Nach Zuschlagserteilung ist der unab hängige Verwaltungssenat zuständig, festzu stellen, 1. ob wegen eines Verstoßes gegen Vorschrif ten im Bereich des öffentlichen Auftrags wesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem nied rigsten Preis oder dem technisch und wirt schaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde und zusätzlich 2. auf Antrag des Auftraggebers oder des Zu schlagsempfängers, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen der Vergabevorschriften keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte sowie 3. ob bei Direktvergaben die Wahl des Verga beverfahrens zu Recht erfolgte. (4) Nach Widerruf der Ausschreibung ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, festzustellen, 1. ob der Widerruf wegen eines Verstoßes ge gen Vorschriften im Bereich des öffentli chen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) rechtswidrig war und zusätzlich 2. auf Antrag des Auftraggebers, ob der An tragsteller auch bei Einhaltung dieser Vor schriften keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. § 7 Ablehnungsrecht der Parteien (1) Parteien können Mitglieder des unab hängigen Verwaltungssenates aus den in § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfah rensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 117/2002, genannten Gründen ab lehnen. Die Ablehnungsgründe sind von der Partei glaubhaft zu machen. Über den Antrag auf Ablehnung entscheidet der Präsident des unabhängigen Verwaltungssenates, wenn die ser selbst abgelehnt wird, der Vizepräsident. (2) Werden sowohl der Präsident als auch der Vizepräsident abgelehnt, so hat über den Antrag auf Ablehnung das jeweils an Lebens jahren älteste Mitglied des Senates zu ent scheiden. An die Stelle eines abgelehnten Mit gliedes tritt das Ersatzmitglied gemäß der Ge schäftsverteilung. § 8 Einleitung des Verfahrens zur Nichtigerklärung (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich die ses Gesetzes unterliegenden Vertrages be hauptet, kann die Nachprüfung einer geson dert anfechtbaren Entscheidung des Auftrag gebers im Vergabeverfahren wegen Rechts widrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In ei nem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser ge sondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen. (2) Ist ein Unternehmer der Ansicht, dass eine vom Auftraggeber getroffene Entschei dung gegen Vorschriften im Bereich des öf fentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) verstößt, so hat er spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nach prüfungsantrages den Auftraggeber unver züglich elektronisch oder mittels Telefax von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprü fungsverfahrens nachweislich zu verständi gen. In dieser Verständigung ist die geltend ge machte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen. (3) Wird ein Nachprüfungsantrag betreffend die Zuschlagsentscheidung eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag und nachweis lich elektronisch oder mittels Telefax alle Bie ter, denen die Zuschlagsentscheidung nach den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) mitgeteilt wurde, von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend ge machten Rechtswidrigkeit zu verständigen. (4) Dem Nachprüfungsantrag kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu. § 9 Einleitung des Feststellungsverfahrens (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich die ses Gesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass Landesgesetzblatt 2003, Stück 8, Nr. 1758 1. die Wahl der Direktvergabe nicht zu Recht erfolgte oder 2. wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswe sens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) der Zu schlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem nied rigsten Preis oder dem technisch und wirt schaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde oder 3. der Widerruf einer Ausschreibung wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Be reich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) rechtswidrig war. (2) Wird ein Antrag gemäß Abs.1 Z 1 einge bracht, so hat der Auftraggeber den Auftrag nehmer, an den er den Auftrag direkt vergeben hat, unverzüglich, spätestens jedoch am näch sten Arbeitstag und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens zu verständigen. (3) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 einge bracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag und nachweislich elektronisch oder mittels Tele fax alle Bieter, denen die Zuschlagsentschei dung nach den Vorschriften im Bereich des öf fentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) mitgeteilt wurde, von der Einlei tung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu ver ständigen. (4) Wird ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 einge bracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag und nachweislich elektronisch oder mittels Tele fax alle Bewerber oder Bieter von der Einlei tung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu ver ständigen. Ist dies nicht möglich, so hat diese Verständigung in jener Weise zu erfolgen, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen festge legt wurde. § 10 Parteien des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftrag geber. (2) Bei Nachprüfungsverfahren betreffend die Nichtigerklärung der Zuschlagsentschei dung sind neben den in Abs. 1 genannten Par teien jene Bieter des Vergabeverfahrens Partei des Nachprüfungsverfahrens, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des unab hängigen Verwaltungssenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 8 Abs. 3 schriftlich oder am Beginn der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren (Teilnahmeantrag) gestellt haben. (3) Parteien des Verfahrens zur Erlassung ei ner einstweiligen Verfügung sind der Antrag steller und der Antragsgegner. (4) Bei Nachprüfungsverfahren gemäß § 6 Abs. 3 und 4 sind neben den in Abs. 1 genann ten Parteien jene Bewerber oder Bieter des Vergabeverfahrens Partei des Nachprüfungs verfahrens, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des unabhängigen Verwal tungssenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bewerber oder Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 9 Abs. 2, 3 oder 4 schriftlich oder am Beginn der mündlichen Verhandlung mündlich einen Antrag auf Teil nahme am Nachprüfungsverfahren (Teilnah meantrag) gestellt haben. § 11 Antrag auf Nichtigerklärung (1) Ein Antrag auf Nichtigerklärung (§ 8 Abs. 1) hat jedenfalls zu enthalten: 1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochte nen Entscheidung, 2. die genaue Bezeichnung des Auftragge bers, 3. eine Darstellung des maßgeblichen Sach verhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, 4. Angaben über den behaupteten, drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller, 5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt er achtet, 6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 7. ein bestimmtes Begehren, 8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig einge bracht wurde, und 9. einen Nachweis über die Entrichtung der Gebühren nach § 21. Landesgesetzblatt 2003, Stück 8, Nr. 17 59 (2) Der Antrag ist in folgenden Fällen un zulässig: 1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert an fechtbare Entscheidung richtet, 2. wenn er nicht innerhalb der in § 14 ge nannten Fristen gestellt wird, 3. wenn keine Verständigung gemäß § 8 Abs. 2 erfolgt ist oder 4. wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß verge bührt wurde. § 12 Teilnahmeantrag (1) Ein Teilnahmeantrag (§ 10 Abs. 2 oder 4) hat jedenfalls zu enthalten: 1. eine Darstellung des Interesses am Ver tragsabschluss, 2. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller, 3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt er achtet, 4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5. ein bestimmtes Begehren und 6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig einge bracht wurde, und 7. einen Nachweis über die Entrichtung der Gebühren nach § 21. (2) Der Antrag ist in folgenden Fällen un zulässig: 1. wenn er im Fall des § 10 Abs. 2 nicht eine gesondert anfechtbare Entscheidung be trifft, 2. wenn er nicht innerhalb der in den §§ 10 Abs. 2 oder 4 und 14 genannten Fristen oder am Beginn der mündlichen Verhand lung gestellt wird oder 3. wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß verge bührt wurde. § 13 Antrag auf Feststellung (1) Ein Antrag auf Feststellung (§ 6 Abs. 3 oder 4) hat jedenfalls zu enthalten: 1. eine Darstellung des Interesses am Ver tragsabschluss, 2. Angaben über den behaupteten eingetrete nen Schaden für den Antragsteller, 3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt er achtet, 4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 5. ein bestimmtes Begehren, 6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig einge bracht wurde, und 7. einen Nachweis über die Entrichtung der Gebühren nach § 21. (2) Der Antrag ist in folgenden Fällen un zulässig: 1. wenn er nicht innerhalb der in § 14 ge nannten Fristen gestellt wird oder 2. wenn der Antrag trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß verge bührt wurde. (3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 ist ferner unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nach prüfungsverfahrens gemäß § 8 geltend ge macht hätte werden können. § 14 Nachprüfungsfristen (1) Anträge auf Nachprüfung vor Zu schlagserteilung sind beim unabhängigen Ver waltungssenat innerhalb der in der Anlage ge nannten Fristen einzubringen. (2) Nach Zuschlagserteilung oder nach Wi derruf einer Ausschreibung ist ein Antrag auf Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 oder 4 unzuläs sig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschrei bung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hier von Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt, das Vergabeverfahren widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, gestellt wird. (3) Der Fortlauf der in Abs. 1 angeführten Fristen wird für die Dauer eines Vorverfah rens nach §§ 4 und 5 gehemmt. § 15 Behandlung von Anträgen (1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswid rigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Landesgesetzblatt 2003, Stück 8, Nr. 1760 ./. (2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren ein zuleiten. § 16 Einstweilige Verfügungen (1) Sobald das Nachprüfungsverfahren ein geleitet ist, hat der unabhängige Verwaltungs senat auf Antrag durch einstweilige Verfü gung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrig keit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. (2) Der Antrag auf Erlassung einer einst weiligen Verfügung ist beim unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Der Antrag steller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese bean tragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Ein zelnen wahrheitsgemäß darzulegen. (3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der unabhängige Verwaltungs senat die voraussehbaren Folgen der zu tref fenden Maßnahme für alle möglicherweise ge schädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auf traggebers sowie ein allfälliges besonderes öf fentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwä gen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzuse hen. Der Auftraggeber und der Antragsteller sind vom Absehen von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu verständigen. (4) Mit einer einstweiligen Verfügung kön nen das gesamte Vergabeverfahren oder ein zelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des unabhängigen Verwal tungssenates über eine allfällige Nichtiger klärung vorübergehend ausgesetzt oder sons tige geeignete Maßnahmen angeordnet wer den. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfü gen. (5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfü gung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate, bei einstwei ligen Verfügungen betreffend Vergabeverfah ren im Unterschwellenbereich einen Monat, nach Antragstellung oder mit der Entschei dung des unabhängigen Verwaltungssenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, so bald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlas sung geführt haben, weggefallen sind. (6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, idF BGBl. I Nr. 137/2001. (7) Anträgen auf Erlassung einer einstweili gen Verfügung, die die Untersagung der Ertei lung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zu gang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den An trag aufschiebende Wirkung zu. Der unab hängige Verwaltungssenat hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrags auf einstweilige Verfügung, mit dem die Un tersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung be gehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag oder bis zur Mitteilung, dass vom Er lass einer einstweiligen Verfügung gemäß Abs. 3 abgesehen wurde, nicht erteilen oder die An gebote öffnen. Der unabhängige Verwaltungs senat hat in der Verständigung an den Auf traggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen. § 17 Nichtigerklärung von Entscheidungen (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidungen eines Auftraggebers mit Be scheid für nichtig zu erklären, wenn sie 1. im Widerspruch zu Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) stehen und 2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss sind. (2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminie renden Anforderungen hinsichtlich techni scher Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leis tungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterla gen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht. Landesgesetzblatt 2003, Stück 8, Nr. 17 61 § 18 Feststellung von Rechtsverstößen (1) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach er folgtem Widerruf hat der unabhängige Ver waltungssenat unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 auf Antrag festzustellen, ob der be hauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht. (2) Wird ein Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zu schlag erteilt oder das Vergabeverfahren wi derrufen, so hat der unabhängige Verwal tungssenat unter Zugrundelegung der festge stellten Rechtsanschauung bloß festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auf traggebers rechtswidrig war. § 19 Entscheidungsfristen (1) Über Anträge auf Erlassung einstweili ger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. (2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spä testens zwei Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich einen Monat nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. § 20 Mutwillensstrafen Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftrags wertes, höchstens jedoch 60.000,– Euro. § 21 Gebühren und Gebührenersatz (1) Nach Maßgabe einer entsprechenden fi nanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung ist für folgende Anträge von den Antragstellern eine Pauschalgebühr einzuheben: 1. Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung (§ 8 Abs. 1), 2. Antrag auf Einleitung eines Feststellungs verfahrens (§ 9 Abs. 1), 3. Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungs verfahren (§ 12), 4. Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (§ 16). (2) Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren ist von der Landesregierung mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das vom Auftragge ber durchgeführte Vergabeverfahren, den mit der Durchführung des Verfahrens vor dem un abhängigen Verwaltungssenat verbundenen Aufwand und die Höhe der für Verfahren vor dem Bundesvergabeamt festgesetzten Ge bühren zu bestimmen. Die Höhe der Pau schalgebühr für Teilnahmeanträge am Nach prüfungsverfahren ist mit 50 Prozent der Pau schalgebühr für den verfahrenseinleitenden Antrag festzusetzen. (3) Die Pauschalgebühren sind bei Antrag stellung durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarten oder Kreditkarten zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsar ten sind durch den unabhängigen Verwal tungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu ma chen. (4) Der vor dem unabhängigen Verwaltungs senat – wenn auch nur teilweise – obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. 4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen § 22 Schriftverkehr mit den Dienststellen des Bundes Die Landesregierung hat für die Abwick lung des erforderlichen Schriftverkehrs, der sich aus der Anwendung der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) ergibt, mit den Dienst stellen des Bundes zu sorgen und insbesondere Anträge, Berichte oder sonstige Mitteilungen unverzüglich an den zuständigen Bundesmi nister weiterzuleiten. § 23 Auskunftspflicht (1) Die dem Anwendungsbereich dieses Ge setzes unterliegenden Auftraggeber haben dem unabhängigen Verwaltungssenat und der Ombudsstelle alle für die Erfüllung ihrer Auf gaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzule gen. Gleiches gilt für die an einem Vergabe verfahren beteiligten Unternehmer. (2) Kommt ein Auftraggeber oder ein Unter nehmer den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann der unabhängige Verwaltungs senat bzw. die Ombudsstelle, wenn der Auf Landesgesetzblatt 2003, Stück 8, Nr. 1762 traggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolgen vorher ausdrücklich hinge wiesen wurde, aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden. (3) Bestehende gesetzliche Verschwiegen heitspflichten bleiben unberührt, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt werden. § 24 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wir kungsbereiches. § 25 Übergangsbestimmungen (1) Die am 1. Juli 2003 bei der Ombudsstelle oder dem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind nach den bisheri gen Bestimmungen des X. Abschnittes des Kärntner Auftragsvergabegesetzes 1997 (K VergG 1997), LGBl. Nr. 65, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 23/1999, 23/2000, 48/2002 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002, fortzuführen. (2) Die Nachprüfung von am 1. Juli 2003 be reits durch einen außenwirksamen Akt des Auftraggebers eingeleiteten Vergabeverfah ren hat nach den bisherigen Bestimmungen des X. Abschnittes des Kärntner Auftragsver gabegesetzes 1997 (K-VergG 1997), LGBl. Nr. 65, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 23/1999, 23/2000, 48/2002 und des Landesver fassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002, zu erfol gen. (3) Die/der am 1. Juli 2003 von der Landes regierung nach dem Kärntner Auftragsverga begesetz 1997 bestellte Ombudsfrau/Ombuds mann gilt für den Rest der Funktionsperiode als Ombudsfrau/Ombudsmann im Sinn des § 3 dieses Gesetzes. Die/der am 1. Juli 2003 von der Landesregierung nach dem Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997 bestellte Stell vertreterin/Stellvertreter gilt für den Rest der Funktionsperiode als Erste/Erster Stellver treterin/Stellvertreter im Sinn des § 3 dieses Gesetzes. Für den Rest der am 1. Juli 2003 lau fenden Funktionsperiode der/des nach dem Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997 bestell ten Ombudsfrau/Ombudsmannes ist von der Landesregierung nach den Bestimmungen des § 3 dieses Gesetzes bis längstens 1. Oktober 2003 eine Zweite Stellvertreterin/ein Zweiter Stellvertreter zu bestellen. § 26 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. (2) Unbeschadet des § 25 tritt das Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997 (K-VergG 1997), LGBl. Nr. 65, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 23/1999, 23/2000, 48/2002 und des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 57/2002, mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft. (3) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt: – Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfah ren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Amtsblatt Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989, S 33) – Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvor schriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektoren rechtsmittelrichtlinie, Amtsblatt Nr. L 76 vom 23. März 1993, S 14). Der Präsident des Landtages: DI F r e u n s c h l a g Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Landesgesetzblatt 2003, Stück 8, Nr. 17 63 Anlage Fristen zur Einbringung von Nachprüfungsanträgen vor Zuschlagserteilung I. Oberschwellenbereich Verfahrensart bekämpfte Entscheidung Frist Berechnung der Frist ab/vor/bis/nach 1. offenes Verfahren Ausschreibung spätestens 14 Tage, vor Ablauf der Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren spätestens 7 Tage sonstige Festlegungen innerhalb von 14 Tagen, ab Kenntnis oder ab dem des Auftraggebers wäh- im beschleunigten Verfahren Zeitpunkt, ab dem Kenntnis rend der Angebotsfrist innerhalb von 7 Tagen erlangt hätte werden können Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung 2. nicht offenes Verfahren Ausschreibung spätestens 7 Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist mit vorheriger im beschleunigten Verfahren Bekanntmachung spätestens 3 Tage Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen, nach Mitteilung der im beschleunigten Verfahren Bewerberauswahl innerhalb von 7 Tagen Aufforderung zur innerhalb von 14 Tagen, nach Zugang Angebotsabgabe im beschleunigten Verfahren der Aufforderung bei Vorinformation innerhalb von 7 Tagen, im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit innerhalb von 3 Tagen sonstige Festlegungen innerhalb von 14 Tagen, ab Kenntnis oder ab dem während der im beschleunigten Verfahren Zeitpunkt, ab dem Kenntnis Angebotsfrist bei Vorinformation innerhalb erlangt hätte werden können von 7 Tagen, im beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit innerhalb von 3 Tagen Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung 3. Verhandlungsverfahren Ausschreibung spätestens 7 Tage, vor Ende der Bewerbungs mit vorheriger im beschleunigten Verfahren frist Bekanntmachung jedenfalls 3 Tage Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen, nach Mitteilung der im beschleunigten Verfahren Bewerberauswahl innerhalb von 7 Tagen Aufforderung zur spätestens 14 Tage, nach Zugang der Angebotsabgabe im beschleunigten Verfahren Aufforderung spätestens 7 Tage sonstige Festlegungen innerhalb von 14 Tagen, ab Kenntnis oder ab dem während der Verhand- im beschleunigten Verfahren Zeitpunkt, ab dem Kenntnis lungsphase bzw. der innerhalb von 7 Tagen erlangt hätte werden können Angebotsfrist Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung 4. Verhandlungsverfahren Aufforderung zur innerhalb von 14 Tagen, nach Zugang der ohne vorherige Angebotsabgabe im beschleunigten Verfahren Aufforderung Bekanntmachung innerhalb von 7 Tagen Landesgesetzblatt 2003, Stück 8, Nr. 1764 Verfahrensart bekämpfte Entscheidung Frist Berechnung der Frist ab/vor/bis/nach sonstige Festlegungen innerhalb von 14 Tagen, ab Kenntnis oder ab dem während der Verhand- im beschleunigten Zeitpunkt, ab dem Kenntnis lungsphase bzw. Verfahren erlangt hätte werden können während der innerhalb von 7 Tagen Angebotsfrist Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung 5. offener Wettbewerb Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist zur mit Verhandlungs- Vorlage der verfahren Wettbewerbsarbeiten Einladung des innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Entscheidung Wettbewerbsgewinners des Auslobers, welcher oder oder der Wettbewerbs- welche Wettbewerbsgewinner gewinner zur Teilnahme am Verhand lungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe bei mehreren der Zuschlagsentscheidung Wettbewerbsgewinnern 6. nicht offener Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist zur Wettbewerb mit Vorlage der Verhandlungsverfahren Wettbewerbsarbeiten Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl Einladung des Wett- innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Entscheidung bewerbsgewinners des Auslobers, welcher oder oder der welche Wettbewerbsgewinner Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhand lungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe bei mehreren der Zuschlagsentscheidung Wettbewerbsgewinnern 7. Prüfsystem Ablehnung des Antrags innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der auf Aufnahme sowie Ablehnung bzw. der Aberkennung der Aberkennung Qualifikation 8. Aufruf zum WettbewerbAusschreibung innerhalb von 28 Tagen nach Veröffentlichung durch regelmäßige Durchführung eines innerhalb der Fristen gemäß Z 2 Bekanntmachung nicht offenen Verfahrens Durchführung eines innerhalb der Fristen gemäß Z 4 Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung 9. alle Verfahrensarten Unterlassung einer nach unverzüglich ab Kenntnis, jedoch längstens bis zur den Vorschriften im Zuschlagserteilung Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) erforderlichen Bekanntmachung Landesgesetzblatt 2003, Stück 8, Nr. 17 65 II. Unterschwellenbereich Verfahrensart bekämpfte Entscheidung Frist Berechnung der Frist ab/vor/bis/nach 1. offenes Verfahren Ausschreibung spätestens 10 Tage, vor Ablauf der Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren 7 Tage sonstige Festlegungen innerhalb von 7 Tagen, ab Kenntnis oder ab dem des Auftraggebers wäh- im beschleunigten Verfahren Zeitpunkt, ab dem Kenntnis rend der Angebotsfrist innerhalb von 3 Tagen erlangt hätte werden können Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung 2. nicht offenes Verfahren Ausschreibung spätestens 7 Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist mit vorheriger im beschleunigten Verfahren Bekanntmachung 3 Tage Bewerberauswahl innerhalb von 7 Tagen, nach Mitteilung der im beschleunigten Verfahren Bewerberauswahl innerhalb von 3 Tagen Aufforderung zur innerhalb von 10 Tagen, nach Zugang Angebotsabgabe im beschleunigten Verfahren der Aufforderung innerhalb von 3 Tagen sonstige Festlegungen innerhalb von 10 Tagen, ab Kenntnis oder ab dem während der im beschleunigten Verfahren Zeitpunkt, ab dem Kenntnis Angebotsfrist innerhalb von 3 Tagen erlangt hätte werden können Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung 3. nicht offenes Verfahren Bewerberauswahl innerhalb von 7 Tagen, nach Mitteilung der ohne vorherige im beschleunigten Verfahren Bewerberauswahl Bekanntmachung innerhalb von 3 Tagen Aufforderung zur innerhalb von 10 Tagen, nach Zugang Angebotsabgabe im beschleunigten Verfahren der Aufforderung innerhalb von 3 Tagen sonstige Festlegungen innerhalb von 10 Tagen, ab Kenntnis oder ab dem des Auftraggebers im beschleunigten Verfahren Zeitpunkt, ab dem Kenntnis während der innerhalb von 3 Tagen erlangt hätte werden können Angebotsfrist Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung 4. Verhandlungsverfahren Ausschreibung spätestens 7 Tage, vor Ende der Bewerbungs mit vorheriger im beschleunigten Verfahren frist Bekanntmachung 3 Tage Bewerberauswahl innerhalb von 7 Tagen, nach Mitteilung der im beschleunigten Verfahren Bewerberauswahl innerhalb von 3 Tagen Aufforderung zur innerhalb von 10 Tagen, nach Zugang der Angebotsabgabe im beschleunigten Verfahren Aufforderung innerhalb von 3 Tagen sonstige Festlegungen innerhalb von 10 Tagen, ab Kenntnis oder ab dem während der Verhand- im beschleunigten Verfahren Zeitpunkt, ab dem Kenntnis lungsphase innerhalb von 3 Tagen erlangt hätte werden können Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung 5. Verhandlungsverfahren Bewerberauswahl innerhalb von 7 Tagen, nach Mitteilung der ohne vorherige im beschleunigten Verfahren Bewerberauswahl Bekanntmachung innerhalb von 3 Tagen Landesgesetzblatt 2003, Stück 8, Nr. 1766 Verfahrensart bekämpfte Entscheidung Frist Berechnung der Frist ab/vor/bis/nach Aufforderung zur innerhalb von 10 Tagen, nach Zugang der Angebotsabgabe im beschleunigten Verfahren Aufforderung innerhalb von 3 Tagen sonstige Festlegungen innerhalb von 10 Tagen, ab Kenntnis oder ab dem des Auftraggebers im beschleunigten Verfahren Zeitpunkt, ab dem Kenntnis während der Verhand- innerhalb von 3 Tagen erlangt hätte werden können lungsphase Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung 6. offener Wettbewerb Ausschreibung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Frist zur mit Verhandlungs- Vorlage der verfahren Wettbewerbsarbeiten Einladung des innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Entscheidung Wettbewerbsgewinners des Auslobers, welcher oder oder der Wettbewerbs- welche Wettbewerbsgewinner gewinner zur Teilnahme am Verhand lungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe bei mehreren der Zuschlagsentscheidung Wettbewerbsgewinnern 7. nicht offener Ausschreibung spätestens 10 Tage vor Ablauf der Frist zur Wettbewerb mit Vorlage der Verhandlungsverfahren Wettbewerbsarbeiten Bewerberauswahl innerhalb von 10 Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl Einladung des Wett- innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Entscheidung bewerbsgewinners des Auslobers, welcher oder oder der welche Wettbewerbsgewinner Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhand lungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe bei mehreren Zuschlagsentscheidung Wettbewerbsgewinnern 8. geladener Wettbewerb Bewerberauswahl innerhalb von 10 Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl mit Verhandlungs- Einladung des Wett- innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Entscheidung verfahren bewerbsgewinners des Auslobers, welcher oder oder der welche Wettbewerbsgewinner Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhand lungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe bei mehreren der Zuschlagsentscheidung Wettbewerbsgewinnern 9. elektronische Auktion Ausschreibung innerhalb von 7 Tagen nach der Bekanntmachung Nichtzulassung innerhalb von zur Teilnahme 3 Arbeitstagen Bewerberauswahl bei innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntgabe nicht offenen Auktionen der Auswahl Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung 10. Rahmenvereinbarung Entscheidungen inner- innerhalb der für das betreffende Verfahren genannten halb des zum Abschluss Fristen gemäß Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis d, Z 3 lit. a bis c, der Rahmenvereinbarung Z 4 lit. a bis d sowie Z 8 lit. a und b führenden Verfahrens Landesgesetzblatt 2003, Stück 8, Nr. 17 67 Verfahrensart bekämpfte Entscheidung Frist Berechnung der Frist ab/vor/bis/nach Auswahl der Partei oder innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Parteien, mit der der Auswahl bzw. denen die Rahmen vereinbarung geschlossen werden soll Zuschlagsentscheidung innerhalb der Stillhaltefrist nach Bekanntgabe bei einer Rahmen- der Zuschlagsentscheidung vereinbarung, die mit mehreren Unternehmen abgeschlossen wurde, nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb 11. Direktvergabe Wahl des Vergabe- unverzüglich ab Kenntnis, verfahrens jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung 12. alle Verfahrensarten Unterlassung einer nach unverzüglich ab Kenntnis, jedoch längstens bis zur den Vorschriften im Zuschlagserteilung Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) erforderlichen Bekanntmachung Landesgesetzblatt 2003, Stück 8, Nr. 17, 1868 18. Verordnung des Landeshauptmannes vom 28. April 2003, Zl. 8 Sch-20/105/2003, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. April 2002, Zl. 8 Sch-20/97/2002, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird, geändert wird Gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zu letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird verordnet: Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen ge regelt wird, LGBl. Nr. 28/2002, wird wie folgt geändert: § 2 Abs. 3 lautet: „(3) Die Anzahl der Motorfahrzeuge der ge werbsmäßigen Schifffahrt – ausgenommen Vorrangfahrzeuge und solche mit Elektromo toren – wird auf dem Wörthersee mit 48, auf dem Ossiacher See mit 12, auf dem Millstätter See mit 16 und auf dem Weißensee mit 2 be grenzt. Diese sind unter der ersten Ordnungs ziffer 1 des amtlichen Kennzeichens regis triert.“ Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

Ordinance amending the Ordinance regulating navigation on lakes in Carinthia · Nelum