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Laws of Austria

Ordinance amending the Ordinance on quality classes of slaughtered beef

Made 2005-12-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Änderung der Verordnung über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper.
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria
Subjects
Food and nutrition
Keywords
meat, cattle, classification/declassification, slaughtering

Where to read it

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Text

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  1. 1 von 2 www.ris.bka.gv.at %81'(6*(6(7=%/$77� )h5�',(�5(38%/,.�g67(55(,&+� DKUJDQJ������� $XVJHJHEHQ�DP����'H]HPEHU������� 7HLO�,,� �����9HURUGQXQJ�� bQGHUXQJ�GHU�9HURUGQXQJ��EHU�+DQGHOVNODVVHQ�I�U�5LQGHUVFKODFKWN|USHU� ����� 9HURUGQXQJ� GHV� %XQGHVPLQLVWHUV� I�U� /DQG�� XQG� )RUVWZLUWVFKDIW�� 8PZHOW� XQG�:DVVHUZLUWVFKDIW� ]XU� bQGHUXQJ� GHU� 9HURUGQXQJ� �EHU� +DQGHOVNODVVHQ� I�U�5LQGHUVFKODFKWN|USHU� Auf Grund des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2 lit. a und 4, § 5, § 6, § 9 Abs. 3 und 6, § 25a und § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. II Nr. 289/2002, wird wie folgt geändert: �������$EV����ODXWHW�� „(4) Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass sie jederzeit ohne Schwierigkei ten abgelesen werden kann.“ �������$EV����ODXWHW�� „(1) Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Rin der wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß § 2 sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 4 Abs. 1, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer gemäß § 25a des Qua litätsklassengesetzes zu erfolgen. Das dabei durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messge rät zur Bestimmung der Masse oder Klassifizierungsgerät muss mit einem direkt angeschlossenen eichfä higen Drucker versehen sein. Ein solcher ist jedoch nicht erforderlich, sofern dem Messgerät zur Bestim mung der Masse oder dem Klassifizierungsgerät ein eichfähiger Datenspeicher angeschlossen ist oder eine Verbindung zu einer anderen Form der Datensicherung besteht und hierfür jeweils ein Prüfbericht des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer anderen benannten Stelle im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nicht selbsttätige Waagen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG, ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1, vorliegt, der den eichtechnisch relevanten Teil der Software zur Kommunikation mit diesen Geräten umfasst.“ �������VDPW�hEHUVFKULIW�ODXWHW�� Ä.HQQ]HLFKQXQJ�PLW�IRUWODXIHQGHU�6FKODFKWQXPPHU� � �� (1) Der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter hat auf jedem Schlachtkörperviertel mittels Stempels die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen. (2) Unbeschadet Abs. 1 ist die Kennzeichnung der Schlachtkörper mittels Etiketten zulässig. Diese haben eine fortlaufende Nummer zu tragen und müssen eine Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdiens tes aufweisen.“ �������$EV����ODXWHW�� „(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer BGBl. II – Ausgegeben am 6. Dezember 2005 – Nr. 396 2 von 2 www.ris.bka.gv.at 1. entgegen den in § 1 genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Rindern zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt oder 2. entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 das Protokoll nicht erstellt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbe wahrt oder 3. entgegen § 2 Abs. 4 vor der Protokollierung der Ohrmarke diese vom Ohr des Schlachtkörpers entfernt oder das Ohr samt Ohrmarke vom Schlachtkörper trennt oder 4. entgegen § 2 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern zum Zeitpunkt der Klassifizierung vorliegt oder 5. entgegen § 2 Abs. 5 das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern unrichtig angibt oder 6. als Verfügungsberechtigter entgegen § 3 Abs. 1 entweder ein Messgerät zur Bestimmung der Masse oder ein Klassifizierungsgerät ohne direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker oder sol che Geräte in dem Fall, dass eine Verbindung zu einem eichfähigen Datenspeicher oder einer an deren Form der Datensicherung besteht, jeweils ohne entsprechenden Prüfnachweis bereitstellt.“ 3U|OO�

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