Ordinance amending the Ordinance on marketing of poultry
Made 2003-04-15 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- poultry products, international trade, slaughtering
- Categories
- *
Where to read it
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Text
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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 953 2 II 237 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 15. April 2003 Teil II 217. Verordnung: Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch 217. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch geändert wird Auf Grund der §§ 2 Abs. 1, 2a, 9, 20, 22a und 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, BGBl. II Nr. 372/2001, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 3 lautet: „(3) Bei der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke sind nach dem Zufallsprinzip zehn Teilstücke zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (Abt. Analy tik I) im gefrorenen bzw. tiefgefrorenen Zustand zu übermitteln. Der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.“ 2. § 6 samt Überschrift lautet: „Nationales Referenzlaboratorium § 6. Nationales Referenzlaboratorium für die Analysen des Wassergehalts von Geflügelfleisch im Sinne der Art. 14a und 14b der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist die Agentur für Gesundheit und Er nährungssicherheit GmbH und das Bundesamt für Ernährungssicherheit (Abt. Analytik II).“ 3. § 7 Abs. 2 lautet: „(2) Die Grundgebühr für die erforderlichen Zusatzkontrollen beträgt 50,87 Euro und die Gebühr für den Zeitaufwand 21,80 Euro je angefangene halbe Stunde.“ 4. § 8 Abs. 2 lautet: „(2) Bei Futtermitteln in Behältnissen über 100 kg sind mehrere Einzelproben nach dem Zufallsprin zip über die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Aus den Einzelproben ist eine Sammelprobe zu bilden. Diese Sammelprobe ist auf 2 kg zu reduzieren und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Proben teil ist der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesamt für Ernährungs sicherheit zur amtlichen Untersuchung zu übermitteln, der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwe cken zurückzulassen.“ Molterer