Ordinance amending the Ordinance on hygiene standards for the placing on the market of fish products and admissible minimum size for fish
Made 2002-04-30 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Änderung der Verordnung über die Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Fisheries and aquaculture
- Keywords
- inland fisheries, fish products, international trade, inspection, size, hygiene/sanitary procedures, fishery management and conservation
- Categories
- *
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Text
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 713 2 II 202 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 30. April 2002 Teil II 177. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische 177. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Verordnung über die Kontrolle von Ver marktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässige Mindestgrößen für Fische Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2, 108 und 110 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: Die Verordnung über die Kontrolle von Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse und zulässi ge Mindestgrößen für Fische, BGBl. II Nr. 113/2000, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft wird mit der Durchführung der Kontrolle betraut. (1b) Ab 1. Juni 2002 ist anstelle des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft das Bundesamt für Ernährungssicherheit für die Kontrolle zuständig.“ 2. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „kann die Überwachung bereits“ durch die Wortfolge „kann die Kon trolle bereits“ ersetzt. 3. In § 2 Abs. 4 und 5 wird der Begriff „Überwachung“ durch den Begriff „Kontrolle“ ersetzt. 4. In § 2 Abs. 3 und 5 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Um welt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „der kontrollierenden Stelle gemäß Abs. 1a bzw. 1b“ ersetzt. 5. § 3 lautet: „Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 3. (1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 5, der für den Verkauf, die Lagerung oder die Beförderung von Fischereierzeugnissen oder Fischen nach § 2 Abs. 4 verantwortlich ist, hat den Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bun desamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. Bundesamtes für Ernährungssicherheit und der Europäischen Gemeinschaft a) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Trans portmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, b) Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforder lich sind, zu gewähren, c) während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten, d) erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und e) im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. (2) Hat der Wirtschaftsteilnehmer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.“ Molterer