Ordinance amending the Meat Inspection Ordinance
Made 2003-09-05 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Country
- Austria
- Subjects
- Food and nutrition
- Keywords
- food safety and quality, meat, inspection, slaughtering
Where to read it
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Text
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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 2307 2 II 481 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 5. September 2003 Teil II 402. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung 402. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Fleisch untersuchungsverordnung geändert wird Auf Grund des § 1 Abs. 10 und des § 46 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002, wird verordnet: Die Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 142/2002, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 2 lautet: „(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen untaugliche Teile außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben in dem Umfang und zu den Bedingungen entfernt werden, wie dies in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2001 (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) vorgesehen ist. Sofern nach den Bestimmungen dieser EG-Verordnung eine Zulassung hiefür notwendig ist, so hat diese nach dem Verfahren gemäß § 57 EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.“ 2. § 22 Abs. 2 Z 1 lautet: „1. jene Teile von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als SRM gelten;“ 3. § 22 Abs. 2 Z 2 entfällt. 4. § 30 lautet: „§ 30. Untaugliches Fleisch und tierische Nebenprodukte, die nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind, sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung, einschließlich der Bestimmungen der Verord nung (EG) Nr. 999/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002), sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 33 und 34 zu beseitigen beziehungsweise zu verwenden.“ 5. § 31 entfällt. 6. § 32 entfällt. 7. § 33 lautet: „§ 33. (1) Werden Tierkörper oder deren Teile als untauglich beurteilt, so hat das Fleischuntersu chungsorgan die jeweiligen Mengen der beanstandeten und als untauglich beurteilten Tierkörper oder Tierkörperteile in das Protokollbuch gemäß § 45 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzutragen. Hiebei hat eine Mengenaufstellung nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002) zu erfolgen. (2) Das Fleischuntersuchungsorgan hat die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle durch stichpro benweise Überprüfung der Übernahmsbestätigungen gemäß § 34 Abs. 2 sowie der Begleitdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu kontrollieren.“ 8. § 34 Abs. 1 lautet: „(1) Die als untauglich befundenen Tierkörper und Tierkörperteile sowie die Schlachtabfälle sind bis zur Abholung in geeigneten Behältern unter Verschluss kühl zu verwahren. Ganze, als untauglich ge 2308 BGBl. II – Ausgegeben am 5. September 2003 – Nr. 402 kennzeichnete Tierkörper dürfen auch in anderer Weise (jedenfalls aber abgesondert von Lebensmitteln und unter Verschluss) verwahrt werden. Die Stoffe sind nach Kategorien im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 voneinander getrennt zu sammeln, zu lagern und unschädlich zu beseitigen.“ 9. § 34 Abs. 3 entfällt. 10. § 35 entfällt. 11. Nach § 36 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) § 9 Abs. 2, § 22 Abs. 2 Z 1, § 30, § 33, § 34 Abs. 1, § 38 und die Aufhebung des § 22 Abs. 2 Z 2, des § 31, des § 32, des § 34 Abs. 3 sowie des § 35 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2003 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“ 12. Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt: „§ 38. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Rauch-Kallat