Ordinance amending the Meat Inspection Ordinance
Made 2001-08-31 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Livestock, Food and nutrition
- Keywords
- slaughtering, pests/diseases, animal health, food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, meat, inspection
Where to read it
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Text
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 1857 2 II 394 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 31. August 2001 Teil II 320. Verordnung: Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung 320. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung geändert wird Auf Grund des § 1 Abs. 10 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2001, wird verordnet: Die Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 519/1996, BGBl. II Nr. 331/2000 und BGBl. II Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 2 lautet: „(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen folgende untaugliche Teile außer in Schlachtbetrieben auch in anderen Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, oder in Betrieben gemäß der Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung (veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nr. 5a/1998 vom 1. Juli 1998, in der jeweils geltenden Fassung) entfernt werden, sofern diese Betriebe unter amtstierärztlicher Kontrolle stehen und hiefür behördlich zugelassen sind: 1. die untauglichen Teile des Schädels von Rindern, Schafen und Ziegen; 2. das Rückenmark von Schafen und Ziegen; 3. die Wirbelsäule (ohne Rückenmark) und die Spinalganglien von Rindern. Die Zulassung hat nach dem Verfahren gemäß § 49 EBVO 1998, BGBl. II Nr. 26/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen und ist zu erteilen, wenn veterinär- oder sanitätspolizeiliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsver ordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, in der jeweils geltenden Fassung, nicht bestehen. Eine solche Zulassung ist nicht erforderlich, wenn es sich ausschließlich um die Entfernung der Wirbelsäule (ohne Rückenmark) und der Spinalganglien von Rindern handelt.“ 2. § 22 Abs. 2 lautet: „(2) Weiters sind untauglich: 1. bei Rindern ab einem Alter von einem Jahr der Schädel einschließlich des Gehirnes nach dem Entfernen des Kopffleisches und die Wirbelsäule, ausschließlich die Schwanzwirbel aber einschließlich Rückenmark und Spinalganglien, sowie bei Tieren jeden Alters der Darm von Duodenum bis Rectum; 2. bei Schafen und Ziegen ab einem Alter von einem Jahr, jedenfalls aber ab Durchbruch des ersten bleibenden Schneidezahnes, der Schädel einschließlich des Gehirnes nach dem Entfernen des Kopffleisches und das Rückenmark sowie bei Tieren jeden Alters die Milz; 3. bei Einhufern von über zwei Jahren die Leber und die Nieren.“ 3. Nach § 36 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) § 9 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“ Haupt