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Laws of Austria

Ordinance amending the Maximum Content Groundwater Ordinance

Made 1997-08-01 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Änderung der Grundwasserschwellenverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Food and nutrition, Water
Keywords
potable water, groundwater, water quality standards, standards

Where to read it

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Text

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  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 975 2 II 259 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 1. August 1997 Teil II 213. Verordnung:Abänderung der Grundwasserschwellenwertverordnung 213. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Grundwasserschwellenwertverordnung abgeändert wird Auf Grund des § 33f WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet: Die Grundwasserschwellenwertverordnung, BGBl. Nr. 502/1991, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Z 1 entfallen die Wortfolgen „unzusammenhängend oder“ und „und Grenzflächenkräfte“. 2. § 2 Abs. 2 lautet: „(2) Ein allfällig im Grundwasser bei Untersuchungen flächenhaft vorgefundener, in Anlage A nicht genannter Inhaltsstoff gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, ist im Einzelfall zu bewerten. Dabei hat zu gelten, daß der Schwellenwert eines solchen Grundwasserinhaltsstoffes mit 60% des ihm zugehörigen Trinkwassergrenzwertes gemäß der Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991, anzusetzen ist. Sofern das 0,6fache des Trinkwassergrenzwertes kleiner oder gleich 0,0001 mg/l ist, gilt 0,0001 mg/l als Schwellenwert. Liegt der Trinkwassergrenzwert unter 0,0001 mg/l, dann gilt er auch als Schwellenwert.“ 3. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Die Schwellenwerte gemäß Abs. 1 und 2 für Grundwasserinhaltsstoffe dienen ausschließlich der Bezeichnung von Grundwassersanierungsgebieten und der Verfügung von Nutzungsbeschränkungen und Reinhaltemaßnahmen gemäß § 33f Abs. 2 und 3 WRG 1959. Sie sind nicht anzuwenden in einem Grundwassergebiet oder in einem Teilbereich eines Grundwassergebietes (§ 4 Abs. 3), bei welchem die Grundwasserbeschaffenheit ausschließlich 1. durch geogene oder sonstige nicht anthropogen verursachte Vorgänge oder 2. durch Einträge aus einem Oberflächengewässer derart beeinflußt wird, daß es zu Überschreitungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 kommt.“ 4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „Auf repräsentative Flächenverteilung der Meßstellen in einem Grundwassergebiet in hydrologischer und in grundwasserbeschaffenheitsmäßiger Hinsicht ist zu achten;“ durch die Wortfolge „Die flächenhafte Verteilung von Meßstellen gemäß Abs. 1 in einem Grundwassergebiet hat unter Beachtung der hydrologischen und grundwasserbeschaffenheitsmäßigen Gegebenheiten derart zu erfolgen, daß ein aussagekräftiges Bild der Wasserbeschaffenheit des Grundwasservorkommens erhalten wird;“ ersetzt. 5. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „durch die Beschränkung der Sanierungsmaßnahmen auf diesen Teilbereich die Grundwasserbeschaffenheit im nicht als Sanierungsgebiet bezeichneten Restbereich nicht derart beeinflußt wird, daß dort die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht eingehalten werden können“ durch die Wortfolge „durch die Bezeichnung des Teilbereiches als Sanierungsgebiet die Voraussetzungen zur Bezeichnung eines weiteren Sanierungsgebietes gemäß Abs. 1 und 2 im verbleibenden Restbereich des Grundwassergebietes aufrecht bleiben“ ersetzt. 6. § 4 Abs. 4 lautet: „(4) Liegen bei systematischen Untersuchungen der Grundwasserbeschaffenheit eines Grundwasser gebietes gemäß § 3 Meßergebnisse vor, die Überschreitungen von Grundwasserschwellenwerten der Anlage A auf Grund örtlich begrenzter Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zeigen, ohne daß die Kriterien des Abs. 1 und 2 erfüllt werden, so ist gegen diese Einwirkungen nach den sonstigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 einzuschreiten.“ 976 BGBl. II – Ausgegeben am 1. August 1997 – Nr. 213 Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG 7. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt: „(2) Liegen an einer Meßstelle gemäß § 3 Abs. 2 Messungen der Grundwasserbeschaffenheit bezüglich eines Grundwasserinhaltsstoffes der Anlage A oder des § 2 Abs. 2 mit einer geringeren als in § 3 Abs. 3 geforderten Häufigkeit vor, so können auch diese Messungen für die Beurteilung der Gefährdung der Grundwasserbeschaffenheit an der Meßstelle herangezogen werden, wenn nicht weniger als drei Meßwerte den zugehörigen Schwellenwert im Sinne des § 4 Abs. 1 überschreiten, und die Gesamtanzahl der verfügbaren Meßwerte nicht kleiner ist als fünf.“ 8. Anlage A Z 1 lautet: „1. Aluminium 0,12 mg/l“ ber. als Al 9. Anlage A Z 8 lautet: „8. Natrium 90 mg/l“ ber. als Na 10. Anlage A Z 9 lautet: „9. Nickel 0,03 mg/l“ ber. als Ni 11. Anlage A Z 12 lautet: „12. Ammonium 0,3 mg/l“ ber. als NH4 12. Anlage A Z 17 lautet: „17. Nitrit 0,06 mg/l“ ber. als NO2 13. Anlage A Z 18 lautet: „18. Nitrat 45 mg/l“ ber. als NO3 14. Anlage A Z 19 lautet: „19. Phosphat (Ortho) 0,3 mg/l“ ber. als PO4 15. Anlage A Z 31 lautet: „31. Summe der polychlorierten 0,06 µg/l“ Biphenyle (Referenzstoffe: Congenere Nr. 28, Nr. 52, Nr. 101, Nr. 136, Nr. 153 und Nr. 180 nach IUPAC-Bezeichnung) 16. Anlage A Z 32 lautet: „32. Benzol 1 µg/l“ 17. Anlage A Z 33 lautet: „33. Toluol 6 µg/l“ Molterer

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