Ordinance amending the Flax Subsidies Ordinance
Made 1999-05-14 · Text as of 2026-10-01
Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.
About this law
- Original title
- Änderung der Flachsbeihilfenverordnung.
- Language
- German
- Kind
- Regulation
- Organisation
- European Union
- Country
- Austria
- Subjects
- Cultivated plants
- Keywords
- fibre crops, subsidy/incentive, authorization/permit, crops
- Categories
- agriculture
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Text
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 801 4 II 189 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 14. Mai 1999 Teil II 156. Verordnung: Änderung der Flachsbeihilfenverordnung 156. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Flachsbeihilfenverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 96 Abs. 2, 99 Abs. 1 Z 6 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet: Die Flachsbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 167/1995, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 673/1995 und 296/1996 wird wie folgt geändert: 1. § 4 lautet: „Besondere Voraussetzungen für die Flächenbeihilfe § 4. (1) Die Aussaatflächenerklärung für Flachs und für Hanf ist im Rahmen des Beihilfeantrages „Flächen“ gemäß Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer einzureichen. Es gilt der in § 4 Abs. 1 der Kultur pflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung, BGBl. II Nr. 402/1997, in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Einreichtermin. Änderungen der Erklärung über die Aussaatflächen für Flachs und für Hanf können bis spätestens 9. Juni schriftlich eingebracht werden. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. (2) Die Anbauerklärung für Flachs und für Hanf ist unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bis spätestens zu den in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Terminen und unter Anschluß der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen amtlichen Etiketten gemäß SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72, bei der AMA einzureichen. Die Formblätter haben mindestens die in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 festgelegten Angaben zu enthalten. (3) Der Anbauerklärung für Flachs können anstelle der in Abs. 2 genannten amtlichen Etiketten auch Ankaufsrechnungen (Originale, nur im Falle von wirtschaftseigenem Flachssaatgut in den Folgejahren Kopien) oder sonstige Unterlagen, aus denen Verkäufer, Käufer, Sorte und Menge eindeutig erkennbar sind, beigelegt werden, wenn die in Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 vorgesehenen amtlichen Etiketten im Rahmen mehrerer Anbauerklärungen für Flachs verwendet werden oder nicht oder nicht mehr vorhanden sind. (4) Der Anbauerklärung für Hanf kann anstelle der in Abs. 2 genannten amtlichen Etiketten eine amtlich (beispielsweise gerichtlich, AMA) oder notariell beglaubigte Kopie der Etikette beigelegt werden, wenn das Original der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 vorgesehenen amtlichen Etikette im Rahmen mehrerer Anbauerklärungen für Hanf verwendet wird und die mit der Originaletikette versehene Anbauerklärung auf die anderen Erklärungen verweist und sämtliche Anbauerklärungen eine Darstellung des Sachverhalts enthalten. (5) Eine Anbauerklärung, in der die Summe der mit Flachs oder Hanf ausgesäten Flächen mindestens drei Hektar beträgt, darf nur anerkannt werden, wenn die Angaben von der AMA auf der Anbauerklärung bestätigt werden oder wenn der Erklärung eine Unterlage beigefügt ist, welche die Richtigkeit der Erklärung bescheinigt. (6) Die Aussaatmindestmenge für Hanf beträgt 20 kg Saatgut pro Hektar.“ 802 BGBl. II – Ausgegeben am 14. Mai 1999 – Nr. 156 2. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt: „Zulassung § 4a. Die Erstverarbeiter von Flachs- und Hanfstroh im Sinne von Art. 5a der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter bei der AMA einen Zulassungsantrag zu stellen. Die Formblätter haben mindestens die in Art. 5a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 festgelegten Angaben zu enthalten. Feststellung des Tetrahydrocannabinolgehalts § 4b. Für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 wird die Probenahme und die Feststellung des Tetrahydro cannabinolgehalts der angebauten Hanfsorten nach dem im Anhang festgelegten Verfahren durchgeführt.“ 3. In § 8 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Beihilfeberechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3“ die Wortfolge „und die zugelassenen Erstverarbeiter“ eingefügt. 4. § 9 Abs. 1 lautet: „(1) Die Beihilfeberechtigten und die zugelassenen Erstverarbeiter haben den Organen und den Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, im Falle des § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 auch das Betreten der mit Flachs oder Hanf bebauten Flächen sowie den Organen der AMA die Entnahme von Proben im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89, während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.“ 5. In § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „Beihilfeberechtigten“ die Wortfolge „und die zugelassenen Erstverarbeiter“ eingefügt. 6. In § 10 Abs. 1 wird das Wort „Aussaatflächenerklärung“ durch die Wortfolge „Aussaatflächen- und Anbauerklärung“ ersetzt. 7. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Aussaatflächen- und Ernteerklärungen oder Meldungen“ durch die Wortfolge „Aussaatflächen-, Anbau- und Ernteerklärungen, Zulassungsanträge und Meldungen“ ersetzt . 8. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „Rückforderung § 12. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuß bzw. der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen. Rückzahlung ohne Abwarten des Abzugs ist jedoch zulässig. (2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von bis zu 20 Euro (ausschließlich Zinsen) Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrages steht.“ 9. Der bisherige § 12 erhält die Bezeichnung „§ 13“. Im neuen § 13 Abs. 2 wird nach dem Wort „Aussaatflächenerklärungen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Anbauerklärungen“ eingefügt. 10. Der Verordnung wird folgender Anhang angefügt: „Anhang Verfahren für die mengenmäßige Bestimmung des ∆9-THC in bestimmten Hanfsorten 1. Gegenstand und Anwendungsbereich Dieses Verfahren dient der Bestimmung des Gehalts an ∆9-Tetrahydrocannabinol (∆9-THC) in Hanfsorten (cannabis sativa L.) zur Prüfung der Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71. 2. Prinzip Mengenmäßige Bestimmung des ∆9-THC durch Gaschromatographie nach Extraktion durch ein geeignetes Lösungsmittel. BGBl. II – Ausgegeben am 14. Mai 1999 – Nr. 156 803 3. Entnahme, Teilen, Beschriftung und Trocknen des Probenmaterials a) Entnahme: Aus dem zu prüfenden Hanffeld wird unter Auslassung von männlichen Pflanzen (= Pflanzen mit männlicher Wuchsform und ausschließlich männlichen Blüten) sowie von Stellen mit untypischem Bewuchs (Randstreifen, Problemzonen) eine Gesamtprobe von mindestens 60 Einzelproben entnommen. Eine Einzelprobe besteht aus dem oberen Drittel einer Hanfpflanze. Die Probenahme ist repräsentativ für die zu überprüfende Fläche und am Ende der Blüte (bei beginnender Samenreife) durchzuführen. Bei Schlägen mit einer Fläche über zwei Hektar wird eine zirka zwei Hektar große Teilfläche ausgewählt und die Probenahme wie oben vorgenommen. Stehen auf einem Feld zwei oder mehrere voneinander unterscheidbare Sorten, so ist von jeder Sorte getrennt eine Probe zu nehmen. Der Probennehmer hat ein Probenahmeprotokoll zu erstellen, in welchem insbesondere festzuhalten ist: – Datum der Probenahme, – anwesende Personen, – Identifizierung der Fläche, die Gegenstand der Probenahme war, – flächenmäßiger Anteil der einzelnen Sorten am Gesamtbestand, – Aufbewahrungsort und -weise der Probe, – Plombenbezeichnung, – Bemerkungen über das Erscheinungsbild des Bestandes. Eine Kopie des Probenahmeprotokolls ist dem Untersuchungslabor gemeinsam mit den zur Unter suchung bestimmten Pflanzenteilen (= Untersuchungsmuster nach Punkt 3 lit. b) zu übermitteln. b) Teilen: Aus der Gesamtprobe werden unmittelbar nach der Probenahme Einzelproben (= oberes Drittel einer Hanfpflanze) willkürlich und einzeln entnommen und in zwei gut luftdurchlässige Säcke zu gleichen Teilen verteilt. In jedem Sack müssen nach der Aufteilung der Gesamtprobe mindestens 30 Einzelproben enthalten sein. Die Säcke werden verschlossen, verplombt und etikettiert. Ein Sack ist als Untersuchungs muster (UM), der andere als Rückstellmuster (RM) zu bezeichnen. Das Rückstellmuster verbleibt beim Hanferzeuger. Das Untersuchungsmuster wird dem Untersuchungslabor zur Bestimmung des Gehaltes an ∆9-THC übergeben. c) Musterbeschriftung: Name und Anschrift des Erzeugers Name des/der Prüfers/Prüferin Bezeichnung des Musters (UM, RM) Plombenbezeichnung Sorte Probenahmedatum d) Trocknen: Die Trocknung der Muster erfolgt an einem vor direkter Sonnenstrahlung und vor Witterung geschützten, aber gut belüfteten Ort oder in einem Trockenschrank bei Temperaturen bis 40 °C. 4. Vorbereitung, Extraktion und Analyse der Laborprobe a) Geräte: – Gaschromatograph mit Flammenionisationsdetektor oder massenselektivem Detektor; – Glaskapillarsäule mit 30 m Länge und 0,25 mm innerem Durchmesser mit einer stationären Phase aus 5% Diphenyl- und 95% Dimethylpolysiloxan oder eine Säule zumindest gleichwertiger Trennleistung für Cannabinoide. b) Reagenzien: – Hexan oder Lösungsmittel ähnlicher Polarität; – Standards chromatographisch rein, in Ethanol oder einem anderen geeigneten Lösungsmittel: – ∆9-Tetrahydrocannabinol (THC), – Cannabidiol (CBD), 804 BGBl. II – Ausgegeben am 14. Mai 1999 – Nr. 156 – Androsten-3,17-dion oder eine andere als interner Standard geeignete Verbindung in ausreichen der Reinheit. c) Vorbereitung der Laborprobe: Das eingegangene Muster ist vor Beginn der Analyse auf Verderb zu prüfen. Vom Pflanzenmaterial des eingegangenen Musters sind die Stiele und Samen abzutrennen. Das Pflanzenmaterial wird im Trockenschrank bei 40 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet (Restfeuchte zirka 8%) und zu halbfeinem Pulver vermahlen. d) Extraktion: 0,5 g Probe wird mit 5 ml Hexan versetzt, 10 min mit einem Ultraschalldesintegrator beschallt, zentrifugiert und dekantiert. Der Rückstand wird noch zweimal mit 5 ml Hexan versetzt, 5 min beschallt und zentrifugiert, die flüssigen Phasen werden vereinigt und auf Volumen gebracht. 5. Quantitative Gaschromatographie Die Geräteparameter sind gemäß der Aufgabenstellung dieser Arbeitsvorschrift und den Angaben des Geräteherstellers zu optimieren. Das Bestimmungsverfahren ist mit verschiedenen Verdünnungen der Standardlösungen zu kalibrieren. Es ist so zu gestalten, daß sich ein linearer Zusammenhang zwischen Meßsignal und Konzentration ergibt. Der Arbeitsbereich ist mit mindestens fünf Kalibrierlösungen verschiedener Konzentration zu ermitteln. 6. Darstellung der Ergebnisse Das Ergebnis wird in Gramm je 100 g der Laborprobe ausgedrückt, die bis zur Gewichtskonstanz getrocknet wurde. Das Ergebnis läßt eine Toleranz von 0,03 g/100 g zu.“ Molterer Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG