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Nelum
Laws of Austria

Ordinance amending the Flax Subsidies Ordinance

Made 1996-06-28 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

research.laws.repealedOn

About this law

Original title
Änderung der Flachsbeihilfenverordnung.
Language
German
Kind
Regulation
Organisation
European Union
Country
Austria
Subjects
Cultivated plants
Keywords
seeds/planting material, fibre crops, subsidy/incentive, certification, plant production, crops
Categories
agriculture

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  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 2371 8 180 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 28. Juni 1996 98. Stück ")%���Verordnung: Fehlalarmkostenersatz-Verordnung ")&���Verordnung: Änderung der Flachsbeihilfenverordnung ")'���Verordnung: Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler ")%��Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Pauschalbe trägen als Kostenersatz bei Fehlalarmen (Fehlalarmkostenersatz-Verordnung) Auf Grund des § 92a des Bundesgesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet: § 1. Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Siche rung von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 2 500 S, bei son stigen Anlagen 1 000 S. § 2. Der Aufwandersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 1 500 S, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Ei gentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen. § 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Einem ")&� Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Flachsbeihilfenverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet: Die Flachsbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 167/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 673/1995, wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Sind die Originaldokumente nicht oder nicht mehr vorhanden oder war das Dokument im Falle des Bezuges von Saatgut von mehreren Erzeugern aus einem Behältnis bereits von einem dieser Erzeuger vorzulegen, so können auch Ankaufsrechnungen (Originale, nur im Falle von wirtschaftseigenem Flachs saatgut in den Folgejahren Kopien) oder sonstige Unterlagen, aus denen Verkäufer, Käufer, Sorte, Menge und, sofern es sich um zertifiziertes Saatgut handelt, die Identität (Kontrollnummer) der Partie eindeutig erkennbar sind, beigelegt werden.“ Molterer 2372 98. Stück – Ausgegeben am 28. Juni 1996 – Nr. 297 ")'��Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes und Ausübungsregeln für Immobilienmakler Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 73 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird – hinsichtlich der §§ 1 bis 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz – verordnet: 1. ABSCHNITT Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf: 1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstük ken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern und Unternehmen sowie Unternehmensbetei ligungen, 2. die Vermittlung von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträgen) sowie die Vermittlung sonsti ger Rechte einschließlich der Vermittlung von Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten über bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen, 3. die Vermittlung von Hypothekardarlehen und 4. die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds. 2. ABSCHNITT Standes- und Ausübungsregeln Standesgemäßes Verhalten § 2. Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Im mobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. § 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchti gen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. § 4. (1) Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbeson dere dann standeswidrig, wenn sie 1. ohne Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten oder durchführen oder 2. Vermittlungen anbieten oder durchführen, ohne auf ihre Eigenschaft als Immobilienmakler, auf die Provisionspflicht des Auftraggebers bei erfolgreicher Vermittlung und auf die Höhe der Pro vision ausdrücklich hinzuweisen oder 3. einen Maklervertrag abschließen, ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine schriftliche Bestäti gung über den wesentlichen Vertragsinhalt zu geben oder 4. eine Privatperson (§ 57 Abs. 1 GewO 1994), mit der sie einen Maklervertrag abgeschlossen ha ben oder abzuschließen beabsichtigen, auf die Möglichkeit einer teilweisen oder gänzlichen Fremdfinanzierung des zu vermittelnden Geschäftes hinweisen, ohne den Auftraggeber spätestens vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die finanzielle Gesamtbelastung, insbesondere über allenfalls zu leistende Anzahlungen und die Höhe der Rückzahlungsraten sowie gegebenenfalls über die Voraussetzungen für die Übernahme von Wohnbauförderungsmitteln aufzuklären oder 5. anvertraute Gelder, die nicht unverzüglich weitergegeben werden, nicht auf ein Anderkonto ein legen oder 6. Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehalten oder 7. vor Ablauf der Rücktrittsfrist gemäß § 30a des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/1996, oder vor dem rechtswirksamen Zu standekommen des zu vermittelnden Geschäftes ein Angeld, Reugeld, eine Anzahlung, Provisi onszahlungen oder Teile von Provisionszahlungen entgegennehmen oder 8. Hypothekardarlehen vermitteln, ohne den Auftraggeber in schriftlicher Form über die in § 33 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, angeführten Beträge aufzuklä ren oder 9. Privatpersonen (§ 57 Abs. 1 GewO 1994) in deren Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge zur Ver mittlung von Hypothekarkrediten zu erhalten, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein. 98. Stück – Ausgegeben am 28. Juni 1996 – Nr. 297 2373 (2) Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Berufstätigkeit in den für den Kunden verkehr des Immobilienmaklers bestimmten Geschäftsräumen handelt. § 5. Die Immobilienmakler verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie 1. die Berufsangabe unterlassen oder 2. mit Personen regelmäßig zusammenarbeiten, von denen sie bei Anwendung entsprechender Sorgfalt wissen müssen, daß sie das Gewerbe der Immobilienmakler oder das Gewerbe der Im mobilienverwalter oder das Gewerbe der Bauträger unbefugt ausüben oder 3. in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber direkt in Verbindung treten oder 4. insbesondere in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen Immobilienmakler in folge Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers über das zu vermit telnde Rechtsgeschäft oder über Umstände, die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes wesent lich sind (zB Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen oder 5. einen Maklervertrag abschließen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers wissen müssen, daß der einem anderen befugten Immobilien makler erteilte Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht ist oder 6. die unentgeltliche Durchführung von Vermittlungen anbieten oder diese Vermittlungen zu Be dingungen (insbesondere Provisionen oder sonstigen Vergütungen) anbieten oder durchführen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen oder 7. unlautere Kundenabwerbung betreiben. Inserate § 6. (1) Aus Inseraten muß hervorgehen, daß sie von einem Immobilienmakler stammen. Ein Hin weis auf eine Provisionspflicht des Auftraggebers und auf die Höhe der Provision ist abweichend von § 4 Abs. 1 Z 2 nicht erforderlich. (2) Machen Immobilienmakler Kaufpreisangaben in Inseraten, so ist im Falle der Angabe einer An zahlung auf die Höhe der laufenden Rückzahlung sowie auf den Gesamtbetrag hinzuweisen. Verschwiegenheit § 7. (1) Immobilienmakler sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsaus übung bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mit arbeiter zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten. (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit den Immobilienmakler gegenüber dem Auftraggeber Beratungs- und Aufklärungspflichten treffen oder dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben sind. Der Immobilienmakler ist von der Pflicht zur Verschwiegenheit weiters ent bunden, soweit es für die Durchsetzung von Provisionsansprüchen erforderlich ist. Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung § 8. Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auf traggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen. Arbeitnehmer § 9. (1) Die Immobilienmakler haben der zuständigen Landesinnung der Immobilien- und Vermö genstreuhänder die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer und sonstigen Mit arbeiter umgehend, spätestens aber zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Aufnahme oder der Beendi gung der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen. (2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Ar beitnehmer und sonstigen Mitarbeiter auch deren Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) anzugeben. 2374 98. Stück – Ausgegeben am 28. Juni 1996 – Nr. 297 3. ABSCHNITT Geschäftsbedingungen Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation § 10. Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird. 4. ABSCHNITT Höchstbeträge Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen § 11. Dieser Abschnitt gilt nicht für die Vermittlung einer Burg, eines Schlosses oder eines Klosters. § 12. (1) Wird mit dem Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die Provision oder sonstige Vergütung die sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus den §§ 15 bis 27 ergebenden Höchstbeträge nicht übersteigen. Wird auch mit dem anderen Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf auch diese den jeweils festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Umsatzsteuer ist in den festgelegten Höchstbeträgen nicht enthalten. (2) Die mit dem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100 Prozent überschreiten, sofern mit dem anderen Teil keine Provision oder sonsti ge Vergütung vereinbart wird. Wird der festgelegte Höchstbetrag durch die mit dem einen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung nicht ausgeschöpft, so darf die mit dem anderen Auftrag geber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag höchstens um jenen Betrag überschreiten, um den die mit dem einen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Ver gütung den festgelegten Höchstbetrag unterschreitet. (3) Betrifft die Vermittlung eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, so darf die mit dem Woh nungssuchenden vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Höchstbetrag gemäß Abs. 2 nicht überschreiten. (4) Ist der gemäß einer bestimmten Ziffer des § 15 Abs. 2 oder des § 18 oder des § 25 Abs. 1 oder des § 26 Abs. 1 zu berechnende Provisionsbetrag geringer als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, so gilt der Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer als Höchstbetrag. § 13. Die Immobilienmakler haben in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen die für Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem aus drücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichma chung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Rechtsgeschäften betreffend bestimmte Objekte in Schaufenstern, Schaukästen und dergleichen angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen. § 14. Vermittelt der Immobilienmakler einen Vertrag, mit dem einem Auftraggeber das zeitlich be fristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), so darf die mit diesem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die Hälfte des für das im Maklervertrag genannte Geschäft festgelegten Höchstbetrages nicht übersteigen. Macht der Auftraggeber von seinem Optionsrecht Gebrauch, so darf die für diesen Fall vereinbarte Provi sion oder sonstige Vergütung die Differenz zwischen dem für das betreffende Geschäft festgelegten Höchstbetrag und der für die Vermittlung des Optionsvertrages zu bezahlenden Provision oder sonstigen Vergütung nicht übersteigen. Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und Unternehmen § 15. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung 1. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles oder 2. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder 3. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder 4. von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder 5. einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden Grund stück darf den im Abs. 2 jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen. 98. Stück – Ausgegeben am 28. Juni 1996 – Nr. 297 2375 (2) Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt: 1. bei einem Wert bis 500 000 S .......................................................................................... 4 Prozent 2. bei einem Wert von mehr als 500 000 S .......................................................................... 3 Prozent Berechnung des Wertes § 16. (1) Der Wert gemäß § 15 Abs. 2 ist nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis für das Objekt und dem Betrag, der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, den Hypotheken und sonstigen geldwerten Lasten sowie den Haftungsübernahmen entspricht, zu berechnen. Im Falle des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen werden überdies die diesen Anteilen zuzuordnenden Verbindlich keiten hinzugerechnet. Der Verkehrswert der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel jeder Art ist hinzuzurechnen, sofern er nicht schon im Kaufpreis für das Objekt enthalten ist. (2) Wird im Alleinvermittlungsauftrag vereinbart, daß der Auftraggeber die Provision auch ohne Vermittlungserfolg zu bezahlen hat, wenn das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauf trags auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, so ist der Berechnung der Provisionshöhe der im Alleinvermittlungsauftrag fest gelegte Preis zugrunde zu legen, wenn der vereinbarte Kaufpreis höher ist. (3) Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß § 15 Abs. 2 bei Objekten mit gleichem Verkehrs wert der einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert der höhere Verkehrs wert. (4) Bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes gemäß Abs. 3 sind auch die Verkehrs werte der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel jeder Art in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht bereits im Verkehrswert enthalten sind. Vermittlung von Hypothekardarlehen § 17. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens darf den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung des Hypo thekardarlehens im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen. Vermittlung von Baurechten § 18. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen: Dauer des Baurechtes Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses 1. von 10 bis 30 Jahren ................................................................. 3 Prozent 2. über 30 Jahre ............................................................................. 2 Prozent (2) Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre be rechnet werden. Vermittlung von Bestandverträgen § 19. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-, Büro- oder Kanzleiräumen, Lager- und Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Woh nungen und Einfamilienhäusern darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24) nicht übersteigen. (2) Die Beschränkung des Abs. 1 hinsichtlich des Höchstbetrages der Provision oder sonstigen Ver gütung gilt nicht, wenn die Vermittlung der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von Mietern erfolgt, denen eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird, sofern der Immobilienmakler nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision oder sonstige Vergütung trifft. 2376 98. Stück – Ausgegeben am 28. Juni 1996 – Nr. 297 Vermittlung befristeter Mietverhältnisse § 20. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung ei nes kürzer als auf zwei Jahre befristeten Mietverhältnisses darf den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. (2) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines mindestens auf zwei Jahre, jedoch höchstens auf drei Jahre befristeten Mietverhältnisses darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. (3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt mindestens zwei Jahre, jedoch nicht mehr als drei Jahre, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht über steigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den zweifachen monatlichen Bruttomietzins ergänzt. Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt mehr als drei Jahre oder wird für den Fall der Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes Mietverhältnis eine weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die weitere Provision oder sonstige Ver gütung jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den dreifachen monatlichen Bruttomietzins ergänzt. Vermittlung von Mietverhältnissen durch Hausverwalter § 21. (1) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein Mietverhältnis an einer Wohnung, die in einem Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die Provision oder sonstige Vergütung den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen. (2) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 befristetes Mietverhältnis an einer Wohnung, die in einem von ihm verwalteten Haus gelegen ist, so gelten die im § 20 Abs. 1 oder 2 genannten Höchstbeträge. (3) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein Mietverhältnis an einer Wohnung, an der Wohnungsei gentum besteht, und ist der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft, so gelten die in den §§ 19 und 20 genannten Höchstbeträge. Vermittlung besonderer Abgeltungen § 22. Die mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von Rechten darf jeweils fünf Prozent des vom Mieter hiefür geleisteten Betrages (einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen § 23. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen darf den Betrag des einfachen monatlichen Mietzinses nicht übersteigen. Bruttomietzins § 24. (1) Der Bruttomietzins besteht aus dem Haupt- oder Untermietzins, dem auf den Mietgegen stand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwen dungen und dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt. Die zu ent richtende Umsatzsteuer ist nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Zu den Einrichtungs- und Ausstat tungsgegenständen gehören insbesondere auch Maschinen und Geräte und sonstige Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art. Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt. (2) Bei der Berechnung der Provision oder der sonstigen Vergütung für die Vermittlung von Miet verhältnissen an einer Wohnung, für die nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Vermittlung von Pachtverhältnissen insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft § 25. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer ver einbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirt 98. Stück – Ausgegeben am 28. Juni 1996 – Nr. 297 2377 schaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen: Dauer der Pacht Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings 1. bis zu 6 Jahren .......................................................................... 5 Prozent 2. bis zu 12 Jahren ........................................................................ 4 Prozent 3. bis zu 24 Jahren ........................................................................ 3 Prozent 4. über 24 Jahre ............................................................................. 2 Prozent (2) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer ver einbarten Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirt schaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf den Betrag von fünf Prozent des auf die Pachtdauer von fünf Jahren entfallenden Pachtschillings nicht über steigen. (3) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Ablöse für Vieh-, Feld- und Gutsinventar, Erntevorrat o. dgl. darf drei Prozent des Gegenwertes dieses Zugehörs nicht übersteigen. Vermittlung von Pachtverhältnissen an Unternehmen § 26. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer ver einbarten Pacht von nicht durch § 25 erfaßten Unternehmen aller Art darf den im folgenden jeweils an geführten Höchstbetrag nicht übersteigen: Dauer der Pacht Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtschillings 1. bis zu 5 Jahren .......................................................................... 5 Prozent 2. bis zu 10 Jahren ........................................................................ 4 Prozent 3. über 10 Jahre ............................................................................. 3 Prozent (2) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer ver einbarten Pacht von nicht durch § 25 erfaßten Unternehmen aller Art darf den Betrag des auf die Pacht dauer von drei Monaten entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen. (3) Die mit dem Verpächter und mit dem Vorpächter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände darf jeweils fünf Prozent des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages nicht übersteigen. Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte § 27. Die Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 18 bis 26 fallende Vermitt lung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Geschäftsräumen aller Art oder an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttoentgel tes nicht übersteigen. § 19 Abs. 2 sowie §§ 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß anzuwenden. 5. ABSCHNITT Schlußbestimmungen § 28. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesmini sters für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978, BGBl. Nr. 323, über Ausübungsregeln für Immobilienmakler, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 66/1994, außer Kraft. Ditz

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