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Laws of Austria

Ordinance amending the Fertilizers Ordinance 2004

Made 2007-03-06 · Text as of 2026-10-01

Public law and official guidance, published as research. Not legal, tax or financial advice.

About this law

Original title
Änderung der Düngemittelverordnung 2004.
Language
German
Kind
Regulation
Country
Austria
Subjects
Cultivated plants
Keywords
fertilizers/nutrients, packaging/labelling, standards, plant production
Categories
agriculture

Where to read it

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Text

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  1. 1 von 3 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 6. März 2007 Teil II 53. Verordnung: Änderung der Düngemittelverordnung 2004 53. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Düngemittelverordnung 2004 geändert wird Auf Grund der §§ 6 und 8 des Düngemittelgesetzes 1994 – DMG 1994, BGBl. Nr. 513, zuletzt ge ändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet: Die Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr. 100, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Z 21 werden folgende Z 22 bis 24 angefügt: „22. „Charge“: Menge eines Produktes aus gleichem Produktionsprozess; 23. „Partie“: die räumlich zuordenbare Einheit einer Charge, von der angenommen wird, dass sie die gleichen Merkmale besitzt; 24. „Biogasgülle“: vergorenes Substrat aus dem Biogasprozess, welches – gemäß der Richtlinie des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz – Ausgangsmaterialien aus der landwirt schaftlichen Urproduktion enthält.“ 2. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Kennzeichnungselemente“ der Ausdruck „ , insbesondere Chargen bezeichnungen, “ eingefügt. 3. § 5 erhält die Absatzbezeichnung „1“; § 5 wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Bei Wirtschaftsdüngern hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten: 1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft; 2. Bezeichnung; 3. Angabe des Gesamtstickstoffgehaltes in Prozent; 4. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; 5. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behand lung.“ 4. § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Produkte, die nicht den Kennzeichnungsanforderungen dieser Verordnung, jedoch denen dieser Verord nung in der vorher geltenden Fassung BGBl. II Nr. 100/2004 entsprechen, dürfen – ausgenommen im internationalen Handel – bis zwei Jahre nach Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2007 in Verkehr gebracht werden.“ 5. In Anlage 1 III. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger wird bei „2. Typenbestimmende Bestandtei le, Nährstoffformen und -löslichkeiten“ nach dem Wort „Gesamtstickstoff“ der Ausdruck „ , Acetylendi harnstoff, 3-Methylpyrazol, 1H-1,2,4-Triazol,“ eingefügt. 6. In Anlage 1 III. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger wird bei „3. Ausgangsstoffe“ nach dem Ausdruck „(DMPP)“ der Ausdruck „ , Acetylendiharnstoff, 3-Methylpyrazol 1H-1,2,4-Triazol,“ eingefügt. 7. In Anlage 1 III. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger wird bei „4. Besondere Bestimmungen“ im 7. Anstrich der Ausdruck „Oxamid oder Formaldehydharnstoff“ ersetzt durch „Oxamid oder Formalde hydharnstoff und Acetylendiharnstoff“. BGBl. II - Ausgegeben am 6. März 2007 - Nr. 53 2 von 3 www.ris.bka.gv.at 8. In Anlage 1 III. Abschnitt 1. Mineralische Stickstoffdünger werden bei „4. Besondere Bestimmungen“ nach dem 7. Anstrich folgende Anstriche 8 bis 10 angefügt: „- Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol im Verhältnis 15:1. Der Gehalt an 3- Methyl pyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen. Gemisch aus Dicyandiamid und 1H-1,2,4-Triazol im Verhältnis 10:1; Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol.“ 9. In Anlage 1 III. Abschnitt 8. Organische Dünger wird bei „3. a) tierische Ausgangsstoffe“ nach dem Wort „Wurmhumus“ der Ausdruck „ , Biogasgülle“ eingefügt sowie nach dem Wort „entsprechen“ fol gender Satzteil angefügt: „und keine veterinär- oder seuchenrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen“. 10. In Anlage 1 III. Abschnitt 8. Organische Dünger wird bei „3. b) pflanzliche Ausgangsstoffe“ nach dem Wort „Grüngutkompost“ der Ausdruck „ , Biogasgülle“ eingefügt. 11. In Anlage 1 III. Abschnitt 8. Organische Dünger lautet der letzte Anstrich bei „4. Besondere Bestim mungen“: „- Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung von organischem Dünger mit tieri schen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 181/2006, ABl. Nr. L 29 vom 2.2.2006 S 31, zu entsprechen; der Kennzeichnungshinweis „Zugang (Beweidung, Futtergewinnung) für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von min destens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ ist – ausgenommen für den Hobby- und Gar tenbereich – anzugeben.“ 12. In Anlage 1 III. Abschnitt 9. Organisch-mineralische Dünger lautet der letzte Anstrich bei „4. Besondere Bestimmungen“: „- Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung von organisch-mineralischem Dün ger mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verord nung (EG) Nr. 181/2006, ABl. Nr. L 29 vom 2.2.2006 S 31, zu entsprechen; der Kennzeich nungshinweis „Zugang (Beweidung, Futtergewinnung) für Nutztiere zu den behandelten Flächen während eines Zeitraumes von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ ist - aus genommen für den Hobby- und Gartenbereich - anzugeben.“ 13. In Anlage 2 I. Abschnitt wird der Ausdruck „* ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger“ ersetzt durch „* Ausgenommen mineralische Spurennährstoffdünger. Sofern die mit der empfohlenen Aufwandmenge an Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder Pflanzenhilfsmitteln ausgebrachten Kupfer- und Zinkfrachten ausdrücklich in der Kennzeichnung angegeben sind, dürfen die Werte für diese Elemente maximal das Doppelte der angeführten Werte betragen.“ 14. In Anlage 2 V. Abschnitt wird die Wortfolge „ausgenommen Gülle im Sinne der der Verordnung (EG) 1774/2002“ durch die Wortfolge „ausgenommen Gülle und Magen- und Darminhalt gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) 1774/2002“ ersetzt. 15. Anlage 3 lautet: „Anlage 3 Probenahme für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel 1. Bildung und Anzahl der Endproben Produkt Anzahl der Endproben Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe, verpackt 3 Originalpackungen als Endproben; jede Endpro be mindestens 25 Liter Kultursubstrate und Bodenhilfsstoffe, lose Gemäß ÖNORM EN 12579 Pflanzenhilfsmittel, verpackt 3 Originalpackungen als Endprobe 2. Behandlung der Endproben Die Endproben sind in sauberen, trockenen, feuchtigkeitsundurchlässigen und nach Möglichkeit ver schließbaren Behältnissen aufzubewahren und zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe, Siegel, Verschlussstreifen oder eine Kombination daraus so zu sichern, dass ein Öffnen ohne Verletzung der Sicherung nicht möglich ist. BGBl. II - Ausgegeben am 6. März 2007 - Nr. 53 3 von 3 www.ris.bka.gv.at Eine Endprobe ist der Untersuchung zuzuführen, eine Endprobe ist 6 Monate lang aufzubewahren; eine Endprobe ist einem über das Produkt Verfügungsberechtigten unter Beifügung des Probenahmeprotokolls auszufolgen.“ Pröll

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